Abmahnradar 2022: Weiter wie seither!
Wie hat sich das Gesetz gegen das Abmahnunwesen in der Praxis ausgewirkt? Nicht so wirklich: Zwar haben die Mitbewerberabmahnungen auch in 2022 etwas nachgelassen und die Abmahnthemen sind nicht mehr ganz so vielfältig. Aber abgemahnt wird immer noch - letztes Jahr sogar begleitet durch eine Abmahnwelle in Sachen Webfonts.
Inhaltsverzeichnis
- ABMAHNRANKING: DIE TOP 3
- A. WETTBEWERBSRECHT
- DSGVO: Unzulässige Webfonts-Nutzung
- Verpackungsgesetz: Fehlende Registrierung
- Werbung mit "bekömmlich" / "zuckerfrei" / "Biozidprodukte"
- Uhren: Keine Registrierung iSd. ElektroG
- Durchlauferhitzer: Fehlende Angaben zur Installation
- Heilpflanzenöl: Fehlende Registrierung im Versandhandels-Register
- Fehlerhafte Textilkennzeichnung?"
- Irreführende Bezeichnung: Marmelade
- Irreführung: Privates oder gewerbliches Handeln?
- Fehlende Lebensmittelkennzeichnung / fehlendes Zutatenverzeichnis
- Werbung mit "CE-Zertifiziert"
- Fehlerquelle Rechtstexte
- Fehlende/fehlerhafte Grundpreise
- Atemschutzmaske: Irreführende Herkunftsangaben
- Testsieger: Werbung ohne Fundstellenangabe / Widersprüchliche Widerrufsfristen
- Unzulässige E-Mail-Werbung / Bewertungserinnerungsmail
- Gesundheitsbezogene Werbung: "Fatburner" / "Schlaftee"
- Irreführende Werbung: PU-Leder
- Garantiewerbung
- B. MARKENRECHT
- C. URHEBERRECHT
ABMAHNRANKING: DIE TOP 3
Wir haben wie gewohnt zum Jahresbeginn die Abmahnungen der letzten 12 Monate mal geordnet und würden die Top 3 der Abmahnthemen im Wettbewerbsrecht dabei wie folgt zusammenfassen:
1. DSGVO: Unzulässige Webfonts-Nutzung
2. Verpackungsgesetz: Fehlende Registrierung
3. Irrführende Werbung: Bekömmlich, Biozidprodukte, Zuckerfrei
Der Spitzenreiter war über Wochen das allumfassende Abmahnthema und hat tatsächlich innerhalb kurzer Zeit zu einer Abmahnwelle geführt. Hinsichtlich der weiter genannten Themen war es mehr ein stetiges Abmahnaufkommen.
A. WETTBEWERBSRECHT
Die wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen machen auch 2022 immer noch einen Großteil der ausgesprochenen Abmahnungen aus. Die meisten Abmahnungen werden hier weiterhin von Wettbewerbsvereinen. Dies ist seit dem 01.12.2021 aber für diese nurmehr möglich, sofern sei es auf die Liste der eingetragenen Wirtschaftsverbände geschafft haben und damit für Abmahnungen aktivlegitimiert sind.
Seitdem dem IDO, einer DER Abmahnvereine der letzten Jahre schlechthin, die Aktivlegitimation abgesprochen wurde ist es um diesen Verein still geworden - zumindest was die Abmahnungen betrifft. Nur in Sachen Vertragsstrafe hat der IDO noch auf sich aufmerksam gemacht - herrührend aus den zahlreichen Unterlassungsverträgen, die in der Vergangenheit Händler mit dem Verein nolens volens geschlossen haben.
Derzeit sind in Liste der zugelassenen Verbände u.a. die folgenden Wirtschaftsverbände eingetragen:
- Berufsverband des Deutschen Münzenfachhandels e.V.
- Mitteldeutscher Verein zur Förderung des lauteren Wettbewerbs und des Energiekundenschutzes e.V. (Mitteldeutsche WettbewerbsAllianz – MWA)
- Schutzverband Deutscher Wein e.V
- Verband Sozialer Wettbewerb e.V
- Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e. V.
- Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V
Bei den Mitbewerberabmahnung hat sich gezeigt, dass sich diese auf einige wenige abmahnende Händler reduziert hat.
Und nun zunächst die meistabgemahnten Themen im Wettbewerbsrecht in 2022 - beginnend mit den TOP3:
DSGVO: Unzulässige Webfonts-Nutzung
Es war eine schon fast historische Abmahnwelle, die sich da im Oktober/November 2022 aufgebaut hatte. Angefangen hatte es mit zahlreichen Abmahnungen von Privatpersonen (ohne anwaltliche Vertretung) wegen einer angeblichen datenschutzrechtswidrigen Nutzung von Webfonts. Schließlich hatten dann aber 2 Abmahner den Abmahn-Markt unter sich aufgeteilt, beide vertreten von Rechtsanwälten:
- Abmahner Martin Ismail - vertreten durch RA Kilian Lenard (diesbzgl. ist es ruhiger geworden) und
- Abmahner Jolanta Januszewski (ehemals Wang Yu) - vertreten durch die RAAG Kanzlei
Zum rechtlichen Hintergrund: Unter Berufung auf das Urteil des Landgericht München I vom 20.01.2022 (Az. 3 O 17493/20) werden Seitenbetreiber wegen der Einbindung von Google Webfonts durch Ersatzforderungen unter dem Deckmantel einer Datenschutzverletzung abgemahnt.
Unser Ratschlag für all diese Abmahnfälle bleibt aus technischer Sicht: Bei einer dynamischen Einbindung von Google Fonts dürfte in der Tat eine Datenschutzverletzung zu bejahen sein und es könnten entsprechende Ansprüche auf Unterlassung und Kostenerstattung bestehen. Die Einbindung sollte sicherheitshalber lokal erfolgen.
Vorteil für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir hatten uns in diesem ausführlichen Beitrag mit den Abmahnungen von Rechtsanwalt Kilian Lenard auseinandergesetzt - jeweils mit einem ausführlichen Musterschreiben als Reaktion auf die Abmahnung.
So schnell wie die Welle sich aufgebaut hatte, so schnell war sie auch wieder verebbt. Die ganze Sache nahm schließlich für die Abmahner auch strafrechtlich kein rühmliches Ende.
Verpackungsgesetz: Fehlende Registrierung
Fast keine Woche in 2022 ohne derartige Abmahnungen. Daher ist dies mittlerweile schon ein Klassiker: Der Verstoß gegen die Registrierungspflicht des Verpackungsgesetzes - dabei geht es meist um die gleiche Abmahnkanzlei (Rechtsanwalt Sandhage) und immer unterschiedliche Abmahner (Wetega UG, iOcean UG, Juwelier Chronotage GmbH u.a.). Das Besondere hieran:
Der vorgenannt abmahnende Rechtsanwalt fordert nicht direkt eine Unterlassungserklärung, sondern nur den Nachweis der Registrierung. Gleichwohl wird ein Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht, falls der Registrierungsnachweis nicht erbracht werden kann. Auch das ist also nicht die klassische Abmahnung mit Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung...
Inhaltlich ist davon abgesehen natürlich was dran: Schon seit dem 01.01.2019 gilt das "neue" Verpackungsgesetz. Offensichtlich ist ein Großteil der Onlinehändler den neuen Pflichten, v.a. der Registrierungspflicht, aber bislang noch nicht nachgekommen.
Tipps für die Umsetzung der Vorschriften des Verpackungsgesetzes in Sachen Registrierung finden Sie in diesem aktuellen Beitrag. Mehr zum Thema Verpackungsgesetz ganz Allgemein gibt's in diesem ausführlichen Leitfaden.
Was in 2023 auf die Händler in Sachen Verpackungsgesetz zukommt, finden Sie in hier.
Werbung mit "bekömmlich" / "zuckerfrei" / "Biozidprodukte"
Die Werbung ganz allgemein ist eines der neuen Lieblingsthemen der Abmahner - denn diese Abmahnungen funktionieren auch nach der neuen Gesetzeslage recht gut: Spitzenreiter hierbei waren die Abmahnungen mit dem Schlagwort "bekömmlich". In der Sache berechtigt: Es ist auch gerichtlich bestätigt, dass eine solche Werbung wohl wettbewerbswidrig ist. Hier noch der Hinweis auf unseren Beitrag zum Thema.
Zudem wurde vermehrt wegen Verwendung des Begriffes "ohne Zucker"(oder wie zuletzt auch „zuckerfrei“) abgemahnt: Die einschlägige Lebensmittel-GesundheitsangabenVO schreibt hierzu vor, dass dieses Schlagwort nur verwendet werden darf, wenn das Produkt nicht mehr als 0,5 Gramm Zucker pro 100 Gramm bzw. 100 Milliliter enthält. Das war vorliegend wohl nicht der Fall.
Tipp: Weitere Informationen zu diesen derzeit beliebten zuckerfrei-Abmahnungen finden Sie hier.
Ebenso sehr beliebt: Die Biozid-Abmahnungen: Hier ging es meist um Reinigungs- oder Desinfektionsmittel und den fehlenden Warnhinweis:
"Biozid-Produkte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen."
Wichtig ist, dass dieser Hinweis sich deutlich von der eigentlichen Werbung abheben und gut lesbar sein muss. Möglich ist dabei, dass das Wort „Biozidprodukte“ durch den eindeutigen Verweis auf die beworbene Produktart (hier: „Insektenspray“) ersetzt wird.
Selbstverständlich ist der Warnhinweis nicht nur im Rahmen von Angeboten im eigenen Onlineshop erforderlich, sondern auch beim Anbieten über Verkaufsplattformen wie Amazon.de oder eBay.de.
Tipp: In diesem Beitrag erfahren Sie mehr zur Werbung bei Biozid-Produkten.
Da die Werbung an sich sehr im Fokus der Abmahner stand: Hier finden Sie einen Beitrag über die meistabgemahnte Begriffe der Werbung.
Und sonst? Das war es natürlich noch nicht - abgemahnt wurde in 2022 u.a. auch wegen:
Uhren: Keine Registrierung iSd. ElektroG
Bei diesen häufigen Abmahnungen geht es um einen Verstoß gegen die Vorschriften des Elektrogesetzes - meist im Zusammenhang mit Uhren. Diese sind als Elektrogeräte einzustufen. Das Gesetz schreibt vor, dass der Hersteller vor Inverkehrbringen von Elektrogeräten verpflichtet ist, sich bei der zuständigen Behörde mit der Geräteart und Marke registrieren zu lassen. Dieses Register der zuständigen Stiftung EAR ist öffentlich einsehbar. Stellt sich heraus, dass sich der Hersteller nicht oder falsch registriert hat, hat auch der anbietende Händler ein Problem. Denn das Anbieten von Elektrogeräten nicht registrierter Hersteller stellt ein abmahnbares Verhalten des Händlers dar.
Tipp: Diese Abmahnungen sind nichts Neues - wir haben uns in diesem Beitrag mit dem Thema (batteriebetriebene) Uhren und ElektroG schon mal auseinandergesetzt.
Durchlauferhitzer: Fehlende Angaben zur Installation
Es ging dabei um das Angebot eines Durchlauferhitzers - und hierbei u.a. um den Starkstrombetrieb des Durchlauferhitzers. Bemängelt wurde, dass auf die eingeschränkte Verwendbarkeit eines mit Starkstrom betriebenen Durchlauferhitzers nicht hingewiesen wurde. Denn bei solchen Geräten muss die Installation durch den Netzbetreiber bzw. einen eingetragenen Installateur bewerkstelligt werden. Darauf muss hingewiesen werden, weil es sich um eine wesentliche Information handelt....
Tipp: Wir haben in diesem Beitrag alles Wissenswerte zu diesem Thema samt einer praxisrelevanten Mustererklärung veröffentlicht.
Heilpflanzenöl: Fehlende Registrierung im Versandhandels-Register
Auch diese Abmahnungen kennen wir von früher im Zusammenhang mit Desinfektionsmittel (von der relativ bekannten Abmahnkanzlei Sandhage). Heilpflanzenöl soll als Arzneimittel einzustufen sein - und der Verkauf wird damit durch die strengen Vorschriften des Arzneimittelgesetzes reglementiert. Der anbietende Onlineshop muss danach in einem Versandhandels-Register eingetragen sein und ein sog. EU-Sicherheitslogo führen, mit der die Verkaufsberechtigung des Onlineshops überprüft werden kann. Das fehlte hier dem abgemahnten Verkäufer.....
Exkurs: Wir haben uns in diesem Beitrag mit den rechtlichen Anforderungen und den bisherigen ganz verwandten Abmahngründen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Desinfektionsmittel intensiv auseinandergesetzt.
Fehlerhafte Textilkennzeichnung?"
Hier wurde abgemahnt und auch im Rahmen einer Berechtigungsanfrage (was die Vorstufe zur Abmahnung darstellen kann) nachgehakt: Es wurde beim Händler angefragt, weil die im Angebot genannte Textilzusammensetzung von den Textil-Testergebnissen eines beauftragten Prüflabors abwich. Der Händler hat in solchen Fällen erstmal Zeit seine Sicht der Dinge zu schildern. Oder ggf. vorbeugend eine Unterlassungserklärung abzugeben, sofern der Vorwurf nicht zu entkräften ist. So oder so: Die korrekte Textilkennzeichnung ist wichtig!
TIPP: Sollten Sie Textilerzeugnisse verkaufen, so achten Sie darauf, die folgenden 3 Regeln einzuhalten:
Regel Nr. 1: Für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen auf Etiketten und Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen dürfen nur die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I der EU-Textilkennzeichnungsverordnung verwendet werden.
Regel Nr. 2: Die Bezeichnungen nach Anhang I der EU-Textilkennzeichnungsverordnung dürfen weder alleinstehend noch in Wortverbindungen oder als Eigenschaftswort für andere Fasern verwendet werden!
Regel Nr. 3: Firmenbezeichnungen oder Markenzeichen (wie z.B. „Lycra“) sind keine zulässigen Angaben zur Textilfaserzusammensetzung. Durch das Verbot der Verwendung von Markennamen als Rohstoffstoffgehaltsangabe soll verhindert werden, dass Verbraucher unrichtige Vorstellungen über die Beschaffenheit des Textilerzeugnisses haben könnten. Zulässig ist es jedoch, wenn Firmenbezeichnungen oder Markenzeichen den laut der Europäischen Textilkennzeichnungsverordnung zulässigen Bezeichnungen von Textilfasern unmittelbar voran- oder nachgestellt werden
Hier finden Sie einen Leitfaden zur Textilkennzeichnungsverordnung.
Irreführende Bezeichnung: Marmelade
Klingt etwas ungewöhnlich, aber es ging hier in der Tat um die irreführende Bezeichnung als Marmelade - und damit um einen Verstoß gegen die Vorschriften der Konfitüren-Verordnung. Dort heißt es in Anlage 1 lit.5 zur Begriffsbestimmung Marmelade:
Marmelade ist die streichfähige Zubereitung aus Wasser, Zuckerarten und einem oder mehreren der nachstehenden, aus Zitrusfrüchten hergestellten Erzeugnisse: Pülpe, Fruchtmarkt, Saft, wässriger Auszug, Schale. Die für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge Zitrusfrüchte beträgt mindestens 200 g, von denen mindestens 75 g dem Endokarp entstammen.
Der Vorwurf war, dass die Marmelade aus Erdbeere hergestellt wurde und Erdbeeren als solche keine Zitrusfrüchte sind. Das ist schon sehr spitzfindig.
Zudem wurde die fehlende Nährwertdeklaration abgemahnt: Was ist hier eigentlich zu kennzeichnen? Grundsätzlich gelten die Informations- und Kennzeichnungsvorgaben der LMIV für alle Arten von vorverpackten Lebens- und Nahrungsergänzungsmitteln, um einen einheitlichen Aufklärungsstand in sämtlichen Kategorien und unabhängig von der stofflichen und physischen Beschaffenheit der einzelnen Produkte zu gewährleisten. Und wie ist zu kennzeichnen: Nach den Vorschriften der LMIV müssen Angaben über einzelne bestimmte Nährwerte und –stoffe verpflichtend und in jedem Fall in die Deklaration aufgenommen werden. Faustregel: Orientieren Sie sich an der Produktverpackung!
Exkurs: Ausnahme: Für folgende Produkte und Lebensmittelkategorien ist eine Nährwertdeklaration nicht verbindlich:
- Nahrungsergänzungsmittel im Geltungsbereich der RL 2002/46/EG (Art. 29 Abs. 1 lit. a LMIV)
- Natürliche Mineralwässer (Art. 29 Abs. 1 lit. b LMIV)
- Alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent (Art. 16 Abs. 4 LMIV)
- Nicht vorverpackte Lebensmittel, auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort (z.B. Wochenmarkt, Hofläden etc.) verpackte oder nur zum unmittelbar nachfolgenden Verkauf verpackte Lebensmittel (Art. 44 Abs. 1 LMIV in Verbindung mit der deutschen vorläufigen Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung, die eine Nährwertdeklaration nicht vorsieht)
- Lebensmittel nach Anhang V der LMIV, also
o Unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen (z.B. Honig)
o verarbeitete Erzeugnisse, die lediglich einer Reifungsbehandlung unterzogen wurden und die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen (z.B. Käse, Milchprodukte)
o für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser, auch solches, dem lediglich Kohlendioxid und/oder Aromen zugesetzt wurden
o Kräuter, Gewürze oder Mischungen daraus
o Salz und Salzsubstitute
o Tafelsüßen
o Erzeugnisse im Sinne der RL1999/4/EG (Kaffeeextrakt, Instant- oder löslicher Kaffee, Zichorien-Extrakt, Instant- oder lösliche Zichorien)
o ganze oder gemahlene Kaffeebohnen und ganze oder gemahlene entkoffeinierte Kaffeebohnen
o Kräuter- oder Früchtetees, Tee, entkoffeinierter Tee, Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt, entkoffeinierter Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt ohne Zusatz weiterer Zutaten als Aromen, die den Nährwert des Tees nicht verändern
o Gärungsessig und Essigersatz, auch solche, denen lediglich Aromen zugesetzt wurden
o Aromen
o Lebensmittelzusatzstoffe
o Verarbeitungshilfsstoffe
o Lebensmittelenzyme
o Gelatine
o Gelierhilfen für Konfitüre
o Hefe
o Kaugummi
o Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 25 cm2 beträgt (Drops- oder Bonbons in kleinen Döschen, TicTacs etc. )
Wir haben in diesem ausführlichen Beitrag alles Wissenswerte zum Thema Nährwertkennzeichnung erläutert.
Irreführung: Privates oder gewerbliches Handeln?
Auch dieses Thema ist ein Dauerbrenner: Die Abmahnungen eines scheinbar privat handelnden Verkäufers. Das passiert immer wieder: Mit einem eBay-Privataccount wird tatsächlich gewerblich gehandelt - in diesem Fall fehlt dann aus rechtlicher Sicht so einiges: Das Impressum, die Widerrufsbelehrung, AGB, der Link zur Streitschlichtungsplattform, die fehlenden Infopflichten und und und - all dies ist nämlich für gewerbliche Verkäufer verpflichtend.
Tipp: Zur Frage gewerblich oder privat gibt es zahlreiche Entscheidungen – sogar der EuGH hatte sich damit schon beschäftigt.
Fehlende Lebensmittelkennzeichnung / fehlendes Zutatenverzeichnis
Abgemahnt wurde etwa ein Angebot von Oliven oder Essiggurken aber egal: Es wurde hier die fehlende Lebensmittelkennzeichnung bzw. u.a. das fehlende Zutatenverzeichnis abgemahnt:
Online-Händler, die vorverpackte Lebensmittel durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken (z.B. E-Mail, Katalog, Internet) zum Verkauf anbieten, sind (schon seit dem 13.12.2014) verpflichtet, dass Verbrauchern noch vor dem Abschluss eines Kaufvetrages bestimmte Pflichtinformationen verfügbar gemacht werden.
Gemäß Artikel 9 EU-Lebensmittelinformationsverordnung handelt es sich dabei neben der Zutatenverzeichnis um folgende Angaben:
- Die Bezeichnung des Lebensmittels
- Das Verzeichnis der Zutaten
- Alle in Anhang II aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und - gegebenenfalls in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen.
- Die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten
- Die Nettofüllmenge des Lebensmittels
- Gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung
- Der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers* nach Artikel 8 Absatz 1
- Das Ursprungsland oder der Herkunftsort, wo dies nach Artikel 26 vorgesehen ist.
- Eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden.
- Für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent.
Faustregel für die Onlinekennzeichnung: Orientieren Sie sich an der Produktverpackung! Hier finden Sie alles Wissenswerte zum Thema Onlinekennzeichnung.
Werbung mit "CE-Zertifiziert"
Bei diesen Abmahnungen ging es um die Werbung mit dem Schlagwort "CE-Zertifiziert" (für Steckdosen). Ebenso wurden in der Vergangenheit Werbeaussagen wie "CE-Zertifizierung", "CE-Prüfung" oder "CE-geprüft" abgemahnt. Rechtlicher Hintergrund: Die Werbung mit "CE-Zertifiziert" u.ä. ist irreführend, weil eine Prüfung durch eine dritte, unabhängige Stelle in diesem Rahmen gerade nicht stattfindet. Das "CE-Kennzeichen" stellt in aller Regel auch kein Qualitätszeichen dar.
Tipp: Mehr Infos zum Thema CE-Kennzeichnung finden Sie hier.
Fehlerquelle Rechtstexte
Immer mal wieder werden noch fehlerhafte oder fehlende AGB-Klauseln abgemahnt.
- Keine Information über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechtes in den AGB.
Ein Thema das in den AGB eines jeden Onlinehändler untergebracht sein sollte. Diese Abmahnung zeigt einmal mehr wie wichtig rechtskonforme AGB sind – nicht nur, dass dadurch das Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer klar geregelt ist – zusätzlich kommt den AGB auch auf dem Abmahnmarkt eine gewichtige Rolle zu, da fehlende oder fehlerhafte Klauseln immer wieder Anlass für Abmahnungen sind.
Stichwort Mangel: Wer als Unternehmer rechtssicher mangelhafte (z.B. beschädigte) Ware an Verbraucher verkaufen möchte, der trifft seit 01.01.2022 auf neue Herausforderungen.
Es reicht ab diesem Stichtag nicht mehr, den Käufer – wie bisher - über vorhandene Mängel in der Artikelbeschreibung zu informieren. Insbesondere schließt die Kenntnis des Käufers von vorhandenen Mängeln nicht mehr – wie nach bisheriger Rechtslage – Mängelrechte des Käufers wegen dieser Mängel aus.
Vielmehr muss der Verkäufer künftig dafür sorgen, dass
- der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Sache von den objektiven Anforderungen abweicht, und
- die Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
Nur wenn der Verkäufer diese neuen Formalia einhält, wird die Ware mit den beschriebenen Mängeln Vertragsgegenstand und Mängelrechte des Käufers wegen der beschriebenen Mängel sind ausgeschlossen.
Wie kann das alles nun umgesetzt werden?
- Wie die Umsetzung in einem eigenen Onlineshop ausgestaltet sein könnte, darüber informieren wir hier.
- Wie etwa die Verkaufsplattform eBay.de die neuen Vorgaben umzusetzen plant, lesen Sie gerne hier.
- Speicherung Vertragstext: Im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber dem Verbraucher sind einige Infopflichten hinsichtlich des Vertragsabschlusses einzuhalten - dargestellt als Teil der AGB. Abgemahnt wurde mehrfach die fehlenden Informationen zur Speicherung des Vertragstextes. In diesem Zusammenhang fassen wir mal die nachfolgenden oft abgemahnten Punkte zusammen, die hier nicht fehlen sollten in den AGB:
- die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen
- die Information darüber, ob der Vertragstexte nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.
- Informationen über die technischen Mittel zur Berichtigung von Eingabefehlern
Fehlerhafte Widerrufsbelehrung#: Auch recht häufig werden fehlerhafte oder fehlende Widerrufsbelehrungen abgemahnt.
Bei den Abmahnungen rund um das Thema Widerrufsbelehrung geht es meist um folgende Verstöße:
- Nicht korrekt formatierte Widerrufsbelehrung bzw. Muster-Widerrufsformular
- kein Widerrufsformular
- Fehlende Telefonnummer in Widerrufsbelehrung
- Telefonnummer im Muster-Widerrufsformular
- eBay: Widersprüchliche Angaben zu Widerrufsfrist
Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir haben in diesem Beitrag exklusiv für unsere Mandanten die vorgenannten Abmahnthemen in Bereich Widerrufsbelehrung mal genauer beleuchtet.
Die fehlende Verlinkung auf die OS-Plattform:
Eigentlich ein alter Hut: Online-Händler müssen ja schon seit dem 09.01.2016 auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung verlinken. Daher unser Tipp: Stellen Sie nachfolgenden Text mitsamt anklickbarem Link auf die OS-Plattform direkt unterhalb Ihrer Impressumsangaben dar (ohne die Anführungszeichen):
„Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr“
Nach gängiger Rechtsprechung muss der Teil der Information "www.ec.europa.eu/consumers/odr" als anklickbarer Hyperlink ausgestaltet sein. Eine bloße Verweisung unter Nennung der URL der OS-Plattform reicht zur Erfüllung der Informationspflicht nicht aus!
Und: Entgegen oft anderslautender Meinungen, die sich hierzu im Internet finden: Dieser Link muss nicht zusätzlich noch in den AGB hinterlegt sein.
Exkurs: Und wie setzt man bei den unterschiedlichen Plattformen den klickbaren Link im Impressum um?
Hier die Handlungsanleitung für die Plattformen Amazon, eBay, Hood, eBay-Kleinanzeigen, Etsy, Palundu. Und für zahlreiche weitere Plattformen findet sich das ganze hier.
Entwarnung für die Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Sofern Sie den Pflegeservice für Rechtstexte nutzen, sind Ihre AGB und natürlich auch die weiteren Rechtstexte immer auf dem aktuellen Stand - derartige Abmahnungen von Rechtstexten wären damit vermeidbar gewesen. Übrigens: Wer zudem Abmahnungen, die außerhalb der "Fehlerquelle Rechtstexte" liegen, vermeiden will, der kann mit dem unlimited-Paket + Intensivprüfung einen Rund-um-Schutz für seine Präsenz buchen.
Fehlende/fehlerhafte Grundpreise
Meist geht es bei den Grundpreis-Abmahnungen um fehlende Grundpreise - teilweise wurde in 2022 aber auch wegen fehlerhafter Grundpreise abgemahnt. Konkret: Der abgemahnte Händler hatte die falsche Füllmengenangabe bezogen: Es ging hier um Ware mit angegebenem Abtropfgewicht - bei diesen Waren stellt das Abtropfgewicht dann auch das Bezugsgewicht dar. Hier hatte der Händler wohl einen Fehler gemacht und sich wohl auf das Gesamtgewicht bezogen - so dass ein falscher Grundpreis angegeben wurde.
Hier nochmal zusammengefasst Wissenswertes über dieses Thema:
1. Wenn Sie Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkaufen, dann müssen Sie Grundpreise angeben. Auch bspw. beim Verkauf von Abdeckplanen, Sicherheits- und Fangnetze, Luftpolsterfolie, Klebebänder bzw. Klebebandrollen müssen Grundpreise angegeben werden.
2. Der Endpreis und der Grundpreis eines Produkts müssen auf einen Blick wahrgenommen werden können. Das gilt selbstverständlich auch für "Cross-Selling-Produkte", "Produkte des Monats" etc., die häufig auf der Startseite von Online-Shops beworben werden.
3. Auch bei "Google-Shopping" und anderen Online-Preissuchmaschinen und/oder –Produktsuchmaschinen müssen grundpreispflichtige Produkte zwingend mit einem Grundpreis versehen sein.
4. Auch bei Waren-Sets bzw. Produktkombination (sog. Bundles) sind Grundpreisangabe notwendig, wenn der Wert der unterschiedlichen Produkte nicht annähernd gleichwertig ist (Wertverhältnis von Hauptware zur kombinierten Ware beträgt 90%:10% oder mehr). Entscheidend ist, ob die zur Hauptware zusätzlich gelieferte Ware vom Verbraucher als unerhebliche Zugabe angesehen wird.
5. Zu beachten ist letztlich auch, dass bei festen Lebensmitteln in Aufgussflüssigkeiten (z.B. Obst oder Gemüse in Konserven oder Gläsern), die neben der Gesamtfüllmenge auch das Abtropfgewicht ausweisen, der Grundpreis auf das jeweilige Abtropfgewicht zu beziehen ist.
Brauchbare Tipps zum Thema Grundpreise gerade auch in Bezug auf die neuen gesetzlichen Anforderungen, die seit Mai 2022 gelten, finden Sie in diesem Beitrag.
Atemschutzmaske: Irreführende Herkunftsangaben
Die Abmahnungen in Sachen Atemschutzmasken gibt es seit der Coronakrise - in der Vergangenheit ging es dabei oft um die fehlende Zertifizierung bzw. die CE-Kennzeichnung. Teilweise wurde aber auch die Bewerbung der Masken mit einer Deutschlandflagge moniert - dies suggeriere die Herstellung der Masken in der BRD, so der Abmahner. Dies war aber nicht zutreffend, da die Produktion nachweislich im EU-Ausland lag. Damit würde eine irreführende Werbung vorliegen, da über das Herkunftsland der Produktion getäuscht wurde.
Exkurs: Hier finden Sie unseren FAQ-Beitrag zum Verkauf von Atemschutzmasken.
Testsieger: Werbung ohne Fundstellenangabe / Widersprüchliche Widerrufsfristen
Auch dies ein Thema seit Jahren: Die Werbung mit dem Schlagwort "Testsieger" - ohne Angabe einer Fundstelle. Damit ist der Verkehr nicht in der Lage die Angaben zu überprüfen. Es muss also klar die Fundstelle ersichtlich sein und es sollte sich im Übrigen um einen aktuellen Test handeln, d.h. es sollte kein neueres Prüfungsergebnis vorliegen.
Tipp: Hier finden Sie die wichtigsten Gerichtsentscheidungen zur Werbung mit Testergebnissen.
Unzulässige E-Mail-Werbung / Bewertungserinnerungsmail
Ebenfalls mehrfach wurde zuletzt die klassische E-Mail-Werbung - ohne Einwilligung des Adressaten - sowie wegen der Zusendung von sog. Bewertungserinnerungsmails abgemahnt. Auch Letzteres ist als Werbung einzustufen. Das Problem sollte bei den Händlern bekannt sein: Sei es, dass einfach gar keine Einwilligung vom Shopbetreiber bei Versendung von E-Mail-Werbung eingeholt wurde. Oder sei es, dass im Rahmen des Anmelde-Verfahrens nicht die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine wirksame Einwilligungserklärung für E-Mail-Werbung erfüllt wurden.
Unsere kurze Checkliste zum Thema:
Wenn Sie einen Newsletterversand anbieten möchten, dann sollten die folgenden Mindeststandards zur elektronischen Einwilligungserklärung eingehalten sein:
- freiwillige (keine vorangekreuzte Checkbox) Einwilligung,
- eindeutige und bewusste (der Empfänger muss wissen, was der Newsletter beinhalten wird) Einwilligung,
- Protokollierung der Einwilligung (Logfiles),
- jederzeitige Abrufbarkeit der Einwilligung (in der Datenschutzerklärung),
- Hinweis auf die jederzeitige Widerrufbarkeit der Einwilligung.
Zuletzt müssen Sie daran denken, die Einwilligungserklärung beweissicher zu dokumentieren, dies erreichen Sie durch Installierung eines „Double-Opt-In“-Verfahrens!
Ganz aktuell dazu: Dieser Beitrag zur Bestandskundenausnahme.
Tipp für die Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir haben für Sie noch einen umfangreichen weiterführenden Leitfaden ("E-Mail Werbung: wie agiert man rechtssicher? Ein Leitfaden") bereitgestellt, diesen können Sie hier abrufen!
Gesundheitsbezogene Werbung: "Fatburner" / "Schlaftee"
Nahrungsergänzungsmittel - seit Jahren ein steter Quell von Abmahnungen: Dieses Jahr etwa "BPN Fatburner Kapseln" oder "Schlaftee". Es handelt sich dabei um eine gesundheitsbezogene Angabe - denn es wird etwa die Gewichtsabnahme durch Fettverbrennung suggeriert. Gesundheitsbezogene Angaben sind verboten, sofern sie nicht explizit zugelassen sind. Zudem fehlten wissenschaftliche Nachweise der Wirkweise.
Die hier einschlägige sog. Health-Claims-Verordnung (Verordnung (EG) Nr.1924/2006) verfolgt zwei Ziele:
- Zum einen soll ein hohes Schutzniveau für den Verbraucher gewährleistet werden, was heißen soll, dass in Zukunft »Gesundheitsversprechen« nur noch dann zulässig sind, wenn sie auch eingehalten werden.
- Zum anderen soll eine europaweit einheitliche Regelung den freien Warenverkehr gewährleisten, indem gleiche Wettbewerbsbedingungen hergestellt werden. Damit stellt die Verordnung umgekehrt aber auch Rechtssicherheit für die Unternehmen her.
Für gesundheitsbezogene Angaben gilt gemäß Artikel 10 Abs. 1 der Health-Claims-Verordnung das so genannte „Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt“. Artikel 10 Abs. 1 der Health-Claims-Verordnung schreibt das Folgende vor:
"(1) Gesundheitsbezogene Angaben sind verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II und den speziellen Anforderungen im vorliegenden Kapitel entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 aufgenommen sind."
Gesundheitsbezogene Angaben sind also grundsätzlich verboten, sofern sie nicht
- den in Art. 3 bis 7 der Verordnung geregelten allgemeinen Grundsätzen und
- den in Art. 10 bis 19 der Verordnung festgelegten speziellen Anforderungen an gesundheitsbezogene Angaben entsprechen,
- gemäß der Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Art. 13 und 14 der Verordnung aufgenommen sind.
Exkurs: Und hier einige weitere Beispiele für Werbung, die von den Gerichten bereits als gesundheitsbezogen eingestuft wurden und mit Vorsicht zu genießen sind:
- "Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora"
- "Unterstützung des Kindes von innen heraus durch Vermehrung guter Darmbakterien"
- Aussagen, dass bestimmte Nahrungsergänzungsmittel geeignet seien, dem Verwender zu einer mühelosen Raucherentwöhnung zu verhelfen
- Bezeichnung wie „bekömmlich“, verbunden mit dem Hinweis auf einen reduzierten Gehalt an Stoffen, die von einer Vielzahl von Verbrauchern als nachteilig angesehen werden.
- „Zur Unterstützung der optimalen Leistungsfähigkeit“ /„…erhöht die Ausdauer und Leistungsfähigkeit“, / „Zur Vorbeugung gegen natürlichen Haarausfall“ / „Zur unterstützenden Vorbeugung gegen Wassereinlagerungen“ „Unter anderem unterstützt dieser Vitalpilz die Neubildung von gesundem kräftigem Haar“ - "Der Collagen-Lift-Drink versorgt den Organismus mit reinem Collagenhydrolysat. Dieser Stoff kann die körpereigene Synthese von Collagen stimulieren, einem Eiweißkörper im Bindegewebe, der unter anderem die Haut glatt und fest macht sowie die Spannkraft der Sehnen unterstützt." - Das Produkt X wirke "entschlackend". -"B® Gelenke plus ultra enthält eine hoch dosierte Vitalstoff-Kombination zur Versorgung stark beanspruchter Gelenke und zum Erhalt einer gesunden Gelenkfunktion." - "Gelenkaktive Vitalstoffe zu einem Gelenk-Aktiv-Komplex“ - „750 mg Glucosaminsulfat unterstützen die Festigkeit und Elastizität der Gelenkknorpel.“ (vgl. LG Köln, Urteil v. 07.07.2011, Az. 31 O 11910). / „100 mg Chondroitinsulfat tragen zur Geschmeidigkeit der ‚Gelenkschmiere‘ bei.“
- "Granatapfelpulver hilft bei der Regeneration der Haut und ist ein hochwirksames Antioxidans, welches Umweltgifte bindet, die die Hautalterung antreiben."
- „Mit probiotischen Kulturen“
- "Produkt X: Empfehlenswert für schöne Haut und Haare und zudem gut für Zähne und Knochen"
- "Stärkt die Blasen- und die Prostatafunktion" / "Durch diese Nährstoffkombination stärken Sie die Blasenmuskulatur, deren Funktionsfähigkeit für die geregelte Entleerung der Blase von entscheidender Bedeutung ist" / "Beim Mann unterstützen die Vitalstoffe des
Kürbissamens zusätzlich die Gesunderhaltung der Prostatafunktion"
- "Reinigt ihren Organismus", "Verlangsamt den Alterungsprozess" / "(Produktname) - das gesunde Frühstück", "(Produktname) - mit gesunden Ballaststoffen" / "Hilft Ihrem Körper, besser mit Stress fertig zu werden" / "Trägt zu einem ausgeglichenen Stoffwechsel bei" / "Mit (Produktname) lebst du gesund" / "Gut für die Gesundheit von Bergsteigern" / "Empfehlenswert für die Gesundheit von Sportlern"
- Werbung für Kindermilch: "Unterstützung des Kindes von innen heraus durch Vermehrung guter Darmbakterie"
- „Erhalt der kognitiven Funktion“
- „Fitness für die grauen Zellen"
- „Ginkgo Biloba unterstützt die periphere Mikrozirkulation des Blutes und die normale Blutzirkulation, die mit der Hirnleistung verbunden ist“, „Ginkgo Biloba enthält natürliche Antioxidanzien. Antioxidanzien helfen Ihnen, sich vor zellschädigenden freien Radikalen zu schützen. Sie schützen Ihre Zellen und Gewebe vor oxidativen Schäden und unterstützen Ihre körpereigene Abwehr“
- "Probiotik®: mit natürlichen Milchsäurekulturen, die ursprünglich aus der Muttermilch gewonnen werden“
- "Die X enthalten ... Echinacea und Holunderblüten, die dafür bekannt sind, die natürlichen Abwehrkräfte unterstützen zu können"
- Produkt X "hält fit im Alter und beugt vorzeitigem Altern vor"
- Einnahme eines Produkts könne aufgrund des darin enthaltenen Vitamin B 12 einem Vitamin-B12-Mangel entgegen wirken
- "Damit der Körper keinen Schaden nimmt kann man deshalb zusätzliches Hydrogencarbonat zu sich nehmen. Das hilft, die überschüssige Säure
◾zu neutralisieren und den Organismus wieder ins Gleichgewicht zu bringen.
◾"Produkt X hilft Phasen der Schwäche zu überbrücken: Zum Beispiel vor und im Wettkampf, im Training, im Job, im Auto, aber auch bei Krankheit.“
Hinweis: Weiterführende Informationen zum Thema Health-Claims können Sie in unserer Serie zur Health-Claims-Verordnung (HCVO) oder in unserem Großbeitrag zur Health-Claims-Verordnung nachlesen!
Irreführende Werbung: PU-Leder
"Veganes Leder", "Korkleder" - und v.a. der Begriff "PU-Leder". Die Bezeichnung von Leder wird generell gerne abgemahnt. Vorwurf: Es gebe kein Material, das diesem Begriff entspricht - im Falle von PU-Leder handele es sich letztlich um Kunststoff. Und das führt dann in die Irre, denn der Verbraucher mag annehmen, dass es sich um Leder handelt, obwohl es kein Leder ist. Zu achten ist generell darauf, dass Waren weder in der Artikelbezeichnung (Artikelüberschrift), noch in der Artikelbeschreibung als "Leder" bezeichnet werden dürfen, wenn der betreffende Artikel nicht aus Leder, sondern anderen Stoffen wie etwa aus Kunstleder, PU-Leder, Lederfaserstoff, etc. besteht. Die Gerichte gehen davon aus, dass die Verwendung des Wortes "Leder" generell irreführend ist, wenn der betreffende Artikel nicht aus Leder besteht.
Tipp: Wir haben uns in diesem ausführlichen Beitrag mal mit der Abmahnfalle "Leder" genauer beschäftigt.
Garantiewerbung
Die Garantiewerbung war das Lieblingsthema der Abmahner der vergangenen Jahre – in 2022 wurde es nicht mehr ganz so oft abgemahnt:
Fehlende Angaben zur Händler- oder Herstellergarantie (wie hier abgemahnt): Wer als Händler mit dem Begriff „Garantie“ wirbt, muss zwingend Folgendes beachten:
- Es muss auf die gesetzliche Rechte des Verbrauchers (Mängelrechte nach den §§ 437 ff. BGB) sowie darauf hingewiesen werden, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden,
- Es muss über den Namen und die Anschrift des Garantiegebers informiert werden,
- Es muss über die Dauer der Garantie informiert werden,
- Es muss über den räumlichen Geltungsbereich der Garantie informiert werden,
- Es muss über den Inhalt und die Bedingungen der Garantie sowie alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, informiert werden (was letztlich nur durch die Darstellung entsprechender Garantiebedingungen erfolgen kann).
Wir stellen unseren Mandanten hier einen aktualisierten Leitfaden inkl. rechtssicherer Muster zur rechtssicheren Werbung mit Garantien zur Verfügung.
B. MARKENRECHT
Im Bereich Markenrecht wird durchgehend fast so viel abgemahnt wie im Wettbewerbsrecht, hier hat es auch in 2022 einen deutlichen Abmahnschub gegeben. Dabei geht es immer um die folgenden, klassischen Abmahn-Konstellationen:
1. Tatort Amazon: Vermeiden Sie es sich an Amazon-Angebote dranzuhängen, wenn der Ursprungsartikel markenrechtlich geschützt ist, dies dem Angebot zu entnehmen ist und Sie lediglich einen (wenngleich identischen) No-Name-Artikel anbieten.
2. Gebräuchliche Begriffe: Darum geht es zunehmend. Verwenden Sie keine Zeichen, die zwar möglicherweise bei den Fachkreisen als gebräuchlich und beschreibend für eine bestimmte Ware angesehen werden, aber markenrechtlich dennoch geschützt sind (aktuelle Beispiele: "Alcantara", "Spinning", "Ceran"). Mehr Informationen hierzu finden Sie in diesem Beitrag. Tipp: Und hier können Sie nachsehen, ob eine Marke bereits eingetragen ist.
3. Plagiatsfälle: Verwenden Sie geschützte Markenzeichen nur zur Bewerbung von Originalware/ lizenzierter Ware und prüfen Sie stets vorab, ob es sich tatsächlich um Originalware handelt (aktuelle Beispiele: "Mensch Ärgere dich nicht", SAM, MO).
4. Markennennung: Verwenden Sie geschützte Markenzeichen im Onlineshop insbesondere nicht als Kategorie, Unterkategorie oder bei der überblicksmäßigen Zusammenstellung gehandelter Markenwaren, sofern Sie die Originalware der Markenhersteller nicht tatsächlich ständig anbieten - hier unser Beitrag.
5. Parallelimport: Überprüfen Sie selbst bei Originalware die Herkunftsquelle der Ware – sollte diese außerhalb der EU liegen, kann es trotz Originalität der Ware zu einer Markenverletzung durch Parallelimport kommen.
6. Ersatzteil: Sofern Sie auf den Verwendungszweck eines No-Name-Ersatzteils für Markenware (etwa Drucker, Staubsauger etc.) hinweisen wollen, nennen Sie den Markennamen nur soweit zwingend für die Verwendung notwendig und stellen Sie formulierend klar, dass es sich nicht um ein Original-Ersatzteil handelt und für welches Originalgerät es einsetzbar ist („passend für“ etc.).
7. Adwords: Die Buchung geschützter Zeichen als keywords bei Google Adwords ist zwar aus markenrechtlicher Hinsicht mittlerweile unter Ausnahmen grds. zulässig. Aber: Vermeiden Sie stets die Verwendung von geschützten Kennzeichen im Anzeigentext – und: Die Anzeige darf nicht den Eindruck erwecken, als wenn Sie vom Markeninhaber stammt. Achten Sie hierauf insbesondere bei der Verwendung bekannter Zeichen (ggf. müsste hier auf ein Fehlen der wirtschaftlichen Verbindung gesondert hingewiesen werden).
8. Markenvergleich: Verwenden Sie geschützte Markenzeichen nicht, um auf vergleichbare Waren/Dienstleistungen Ihrer Angebote hinzuweisen.
9. Metatags: Vermeiden Sie die Verwendung geschützter Zeichen als Metatags in Ihrer Shopseite, sofern Sie keine Originalware anbieten oder anderweitig laufenden Geschäftsbeziehungen zum Zeicheninhaber pflegen und die Metatags vornehmlich dazu dienen sollen, das Suchmaschinenergebnis zu beeinträchtigen.
10. Sport: Achten Sie bei der Verwendung von Begrifflichkeiten sportlicher Großereignisse (wie etwa der FIFA-Fußball-Weltmeisterschaft oder Olympia), dass es sich auch dabei um geschützte Markenzeichen bzw. Schutz durch OlympiaSchG handelt und diese nur mit Genehmigung der Rechteinhaber verwendet werden dürfen.
Und hier nun ein exemplarischer Ausschnitt der in 2022 abgemahnten Marken:
- Daydream
- Crossfit
- Claris
- Chitos
- Germanator
- Mensch ärgere Dich nicht
- FRIDA KAHLO
- SCHMUDDELWEDDA
- Audi
- SAM
- Durox
- Embrace
- Klönschnack
- Aurora pigment
- Babyborn
- HP
- Takkis
- MO
- Stan Lee
- tado
- Spinning
- Cada
- Amor
- Zündapp
- Alcantara
- Santexx
- Steife Brise
- Gant
- Lacoste
- Solarpeak
- FC Bayern München
- Explorer
- MiMo
Wen interessiert welche Begriffe so abgemahnt wurden: In unserer Blacklist führen wir die in letzter Zeit am häufigsten abgemahnten Markenbegriffe auf und geben damit einen guten Überblick über die no-go-Zeichen - zur Vermeidung einer eigenen Abmahnung – exklusiv für unsere Mandanten.
C. URHEBERRECHT
Und schließlich wird auch weiterhin vermehrt Urheberrecht abgemahnt: Dabei geht es letztlich vornehmlich um 2 Themengebiete: Bilder- und Textklau bzw. rechtlich korrekt ausgedrückt: die unberechtigte Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke.
1. Bilderklau
Meist geht es hier um die Verwendung von Produktfotos. Fehlt die Erlaubnis des Urhebers bzw. Rechteinhabers des betroffenen Bildes, stellt dies grds. eine Verletzung der Rechte des Urhebers/Rechteinhabers des geschützten Materials dar und löst entsprechende urheberrechtliche Ansprüche aus, die dann in einer Abmahnung durchgesetzt werden können. Neben Unterlassung und Auskunft hinsichtlich der Nutzung droht Schadensersatz, der sich bei fehlender Urhebernennung auch verdoppeln kann - allerdings nur, wenn auch der Urheber dieses Recht geltend macht.
Achtung: Oft wird vergessen bei rechtmäßig bezogenen Bildern von Bilddatenbanken den Urheber nicht oder falsch zu nennen, auch deswegen wird immer wieder abgemahnt.
Hier finden Sie einen übersichtlichen Beitrag zur Nutzung von Bilddatenbanken.
Und Sie finden hier einen guten Überblick zum Thema Bilderklau.
2. Textklau
Seltener als das Thema Bilderklau ist der Textklau. Etwa in Form von Produktbeschreibungen oder bei Rechtstexten wie AGB oder Datenschutzerklärungen. Beim urheberrechtlichen Schutz von Texten stellt sich immer die Frage, ob dieser schutzfähig ist - das hängt sehr vom Inhalt des Textes ab (bei Bildern stellt sich diese Frage nicht, da diese immer geschützt sind). Es muss eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht worden sein - bei Gedichten ist dies sicherlich eher zu bejahen als bei reinen Artikelbeschreibungen. Was aber nicht heißen muss, dass Artikelbeschreibungen per se vom Urheberschutz ausgenommen sind. Hier kommt es einmal mehr sehr auf den Einzelfall an.
Wer mehr zum Thema Abmahnungen erfahren will: Wir veröffentlichen wöchentlich und zusammengefasst monatlich in unserem Abmahnradar die aktuellen Abmahnungen.
Zum Schluss noch ein Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei in Sachen Abmahnungen:
Sie finden neben den klassischen Abmahnfallen im Mandantenportal auch eine ausführliches Zusammenstellung über die meistabgemahnten Begriffe in der Werbung und die Abmahnklassiker an sich.
Und noch ein Tipp: Die IT-Recht Kanzlei hat den Radar schon längst mobil gemacht - und informiert über eine eigene App mittels Push-Nachrichten über wichtige Abmahnthemen. So gibt's wirklich keine Ausreden mehr. Hier kann die Abmahnradar-App bezogen werden:
Die Nutzung der App ist natürlich kostenlos.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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