Verkauf von Desinfektionsmitteln: hohe rechtliche Hürden
In Zeiten der grassierenden Viruspandemie ist Desinfektionsmittel ein begehrtes Gut. Nachdem klassische Lieferquellen schnell versiegt sind, die Nachfrage aber nach wie vor sehr hoch ist, versuchen sich viele Händler, die bisher mit dem Verkauf von Desinfektionsmitteln gar nichts zu tun hatten. Es drohen dabei erhebliche Abmahnrisiken. Welche das sind, lesen Sie im Folgenden.
Inhaltsverzeichnis
- A. Worum geht es?
- B. Rechtliche Einordnung von Desinfektionsmitteln
- 1. Biozidprodukt
- 2. Arzneimittel
- 3. Kosmetisches Erzeugnis
- 4. Zwischenfazit
- C. Was wird jeweils abgemahnt?
- 1. Abmahnung wegen des Anbietens eines nicht zugelassenen Biozidprodukts
- 2. Abmahnung wegen fehlendem Onlinewarnhinweis zu Biozidprodukt
- 3. Abmahnung wegen fehlender Kennzeichnung von Biozidprodukten auf deren Etikett
- 4. Abmahnung wegen fehlender Darstellung des Versandhandelslogos bei Arzneimitteln
- 5. Abmahnung wegen fehlender Registeranzeige bei Arzneimitteln
- 6. Abmahnung wegen fehlender Grundpreisangaben
- 7. Abmahnung wegen „Wucherpreisen“
- 8. Abmahnung wegen fehlender / veralteter / falscher Rechtstexte
- D. Weitere Kennzeichnungsvorgaben
- E. Fazit
A. Worum geht es?
Vom Ansturm auf Desinfektionsmittel - sei es zur Handdesinfektion oder zur Desinfektion von Flächen - in Folge des Coronavirus wurden nahezu alle klassischen Anbieter wie Apotheken, Drogeriemärkte, Anbieter von Arbeitsschutz und Reinigungsbedarf überrannt. Binnen weniger Tage waren die meisten Anbieter ausverkauft und die Preise explodierten förmlich.
Verbraucher waren und sind wohl durchaus bereit, das 10-fache und mehr des üblichen Preises für Desinfektionsmittel hinzulegen, Hauptsache, man kann sich noch irgendwie eindecken.
Die winkenden Margen nahmen und nehmen viele „fachfremde“ Händler zum Anlass, in diesen Markt einzusteigen. Entweder deswegen, weil zuvor noch Restmengen ergattert werden konnten oder weil man gar selbst in die Produktion einstieg. So sattelten z.B. einige Brennereien auf die Erzeugung von Ethanol-Alkohol als Grundstoff für Desinfektionsmittel um.
Doch in den letzten Wochen war eine ganze Menge von Abmahnungen im Umlauf, die viele „neue“ Verkäufer von Desinfektionsmitteln kalt erwischt haben. Denn rechtlich ist der Verkauf von Desinfektionsmitteln ein gefährliches Pflaster. Nachfolgend soll die rechtliche Problematik einmal dargestellt werden.
B. Rechtliche Einordnung von Desinfektionsmitteln
Marktüblichen Desinfektionsmitteln ist eines gemein: Sie basieren im Wesentlichen auf Alkohol, in aller Regel Ethanol oder Isopropanol.
Diesen Alkoholen kommt eine bakterizide, tuberkulozide, fungizide und begrenzt viruzide Wirkung zu, so dass auch eine Eignung für die Desinfektion von Haut bzw. Flächen, die mit dem Coronavirus kontaminiert ist bzw. sind, besteht.
Wird ein Desinfektionsmittel auf dem Markt bereitgestellt, ist zunächst eine Produktabgrenzung vorzunehmen. Nur dann steht fest, welche rechtlichen Vorgaben für eine Verkehrsfähigkeit des Produkts letztlich zu beachten sind. Die Einhaltung der jeweils maßgeblichen rechtlichen Vorgaben betrifft auch den Onlinehändler, der mit Desinfektionsmitteln handelt.
Im Bereich von Desinfektionsmitteln kommt in erster Linie eine Einstufung als Biozidprodukt, Arzneimittel oder Kosmetikum in Betracht.
1. Biozidprodukt
Lösungen, die aus Isopropanol und/ oder Ethanol bestehen und für eine Desinfektion von Oberflächen bestimmt sind, fallen bereits seit einiger Zeit unter die Biozidverordnung. Wird ein solches Erzeugnis etwa als bakterizid, tuberkulozid, fungizid und/ oder viruzid wirkend beworben, ist es dazu bestimmt, gegen solche Schadorganismen zu wirken.
Da ein Desinfektionsmittel dann dazu bestimmt ist, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen, handelt es sich dabei um ein Biozidprodukt im Sinne des Artikel 3 Abs. 1 a) der Verordnung (EU)Nr. 528/2012 (Biozidverordnung).
Ein Biozidprodukt muss einer der 22 Produktarten aus Anhang V der Biozidverordnung zuordenbar sein. Bei einem Handdesinfektionsmittel handelt es sich um ein Produkt der Produktart 1: „Produkte für die menschliche Hygiene“.
Nach Art. 17 Abs. 1 der Biozidverordnung dürfen Biozidprodukte nur auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden, wenn sie gemäß der Biozidverordnung zugelassen wurden.
Für ein solches Biozidprodukt gelten nach der Biozidverordnung zudem Vorgaben u.a. hinsichtlich der Produktkennzeichnung, auch im Bereich von Onlineangeboten.
Bei Flächendesinfektionsmitteln (z.B. zur Gebäudereinigung) ist die Sache also relativ klar.
Bei Desinfektionsmitteln, die zur Anwendung am menschlichen Körper bestimmt sind (z.B. ein Gel zur Handdesinfektion) ist die Einordnung dagegen komplexer. Hier kommt sowohl eine Einordnung als Biozidprodukt, als auch eine Einordnung als Arzneimittel in Betracht.
2. Arzneimittel
Sollen Desinfektionsmittel (etwa auch Lösungen aus Isopropanol und/ oder Ethanol) zur Anwendung am menschlichen Körper (primär auf der Haut / auf den Händen) in den Verkehr gebracht werden, kommt zudem eine Einstufung des Produkts als Arzneimittel in Betracht. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften für Arzneimittel finden sich im Arzneimittelgesetz (AMG).
In Richtung Arzneimittel geht die Reise dann, wenn das Desinfektionsmittel am menschlichen Körper Anwendung finden soll und entweder einen verschreibungspflichtigen Inhaltsstoff enthält oder überwiegend für medizinische Zwecke (z.B. Verwendung in Krankenhäusern oder Arztpraxen) Verwendung finden soll.
Während etwa bei einem 50ml-Fläschchen, welches im Drogeriemarkt im Regal für Reisebedarf angeboten wird ganz eindeutig nicht von einem vorwiegend medizinischen Verwendungszweck auszugehen ist, wäre dies bei der 5 Liter Großpackung mit Anleitung für die Handdesinfektion vor chirurgischen Eingriffen ganz sicher der Fall.
Dies zeigt, dass es für die Produktabgrenzung nicht in erster Linie auf die stoffliche Zusammensetzung des Desinfektionsmittels ankommt, sondern auf die vom Hersteller zu treffende Zweckbestimmung.
Dieselbe Lösung aus Isopropanol- und/ oder Ethanolalkohol kann also einmal ein Biozidprodukt im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 a) der Biozidverordnung darstellen, wenn diese als Flächendesinfektion in den Verkehr gebracht wird, und einmal ein Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 AMG, wenn diese rein für die Anwendung am menschlichen Körper im Klinikbetrieb in den Verkehr gelangt.
Nicht selten tritt der Fall auf, dass ein Haut- und Händedesinfektionsmittel sowohl die Voraussetzungen für die Einstufung als Arzneimittel als auch diejenigen für die Einstufung als Biozidprodukt erfüllen.
Dann gilt die Zweifelsregelung des § 2 Absatz 3a AMG, nach welcher es sich bei einem solchen „Zwitterprodukt“ im Zweifelsfall um ein Arzneimittel handelt, welches auch als solches zugelassen werden muss und für welches die Vorschriften des AMG zu beachten sind.
Natürlich stellt auch das AMG eine Vielzahl von rechtlichen Vorgaben auf, die zum Teil auch von Onlinehändlern beachtet werden müssen.
3. Kosmetisches Erzeugnis
Wenn auch eher am Rande, kommt schließlich eine Einordnung von Desinfektionsmitteln als Kosmetikprodukt in Betracht, welches dann den Vorgaben der Verordnung über kosmetische Mittel (EG) Nr. 1223/2009 (Kosmetikverordnung) unterfällt.
Für den Hersteller bzw. Händler hätte dies einen großen Vorteil: Die Kosmetikverordnung stellt die geringsten Anforderungen auf; die Vorgaben der Biozidverordnung bzw. des AMG sind weitaus strenger bzw. komplexer.
Denn kosmetische Erzeugnisse müssen nach Art. 13 der Kosmetikverordnung lediglich bei der Europäischen Kommission gemeldet werden („Notifizierungsverfahren“). Diese Produkte unterliegen also anders als Biozidprodukte bzw. Arzneimittel keinem Zulassungsverfahren und sind auch nicht erlaubnispflichtig.
Für die notwendige Abgrenzung kommt es auch in dieser dritten Kategorie letztlich erneut primär auf die Zweckbestimmung an. Nur wenn diese seitens des Herstellers dahingehend besteht, dass das Produkt (primär oder rein) kosmetischen Zwecken dienen soll, kommt eine Einordnung als kosmetisches Erzeugnis in Betracht.
Dies macht deutlich, dass Desinfektionsmittel nur in Ausnahmefällen als kosmetische Erzeugnisse „durchgehen“. Daran ist nur zu denken, wenn das Produkt zumindest primär zur Tiefenreinigung oder Säuberung der Haut bestimmt ist, und nicht zur Desinfektion im Bereich des menschlichen Körpers.
Werden Lösungen aus Isopropanol und/ oder Ethanol also so in den Verkehr gebracht, dass diesen primär bloß ein hautreinigender Zweck zugeschrieben wird (etwa als Gesichtswasser zur täglichen Hautpflege), dann dürften diese als kosmetisches Erzeugnis einzustufen sein. Anders sieht es dagegen aus, wenn dem Produkt dabei (auch) hygienische (oder gar desinfizierende) Eigenschaften zugeschrieben werden. Durch diese Widmung kippt das Produkt dann wieder in den Bereich der Biozidprodukte bzw. Arzneimittel, mit den wesentlich weitgehenderen rechtlichen Vorgaben.
4. Zwischenfazit
Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass bereits die zutreffende Produktabgrenzung keine einfache Sache ist.
Diese Abgrenzung ist aber essentiell, da nur dann überhaupt feststeht, welche Gesetze und damit welche konkreten rechtlichen Vorgaben beim Inverkehrbringen und Vertrieb des Desinfektionsmittels zu beachten sind.
Denn nur wer weiß, was er als Hersteller bzw. Händler rechtlich überhaupt zu beachten hat, kann seine Sache auch richtig machen.
Dass dies im Bereich Desinfektionsmittel häufig nicht der Fall ist, zeigen sich häufende Abmahnungen, insbesondere auch von Vertreibern von Desinfektionsmitteln.
C. Was wird jeweils abgemahnt?
Die letzten Wochen haben gezeigt, dass Anbieter von Desinfektionsmitteln häufig zum Ziel wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen werden.
Dabei geht es primär um die folgenden Punkte:
1. Abmahnung wegen des Anbietens eines nicht zugelassenen Biozidprodukts
Ein Apotheker lässt Anbieter von Desinfektionsmitteln, die als Biozidprodukt einzustufen sind abmahnen, weil ein nicht zugelassenes Biozidprodukt angeboten werde. Aufgrund der fehlenden Zulassung sei die angebotene Ware nicht verkehrsfähig und das Anbieten stelle mithin einen Wettbewerbsverstoß dar. Es liege ein unlauterer Rechtsbruch nach §§ 3 Abs. 1, 3a UWG vor, weil evident gegen Art. 17 und 19 der Biozidverordnung verstoßen werde.
Für die Verkehrsfähigkeit des Bioziprodukts sei Voraussetzung, dass der Hersteller / Lieferant nach Art. 95 Biozidverordnung auf der Liste der zulässigen Wirkstoffhersteller eingetragen ist.
Ferner müsse mangels Angabe der Zulassungsnummer, Art. 69 Abs. 2 lit. c) der Biozidverordnung und/oder der Angabe des Namens und der Anschrift des Zulassungsinhabers, Art. 69 Abs. 2 lit. d)der Biozidverordnung bezweifelt werden, dass das angebotene Biozidprodukt nach Art. 17 Abs. 1 der Biozidverordnung zugelassen ist.
2. Abmahnung wegen fehlendem Onlinewarnhinweis zu Biozidprodukt
Derselbe Apotheker lässt Mitbewerber auch deswegen abmahnen, wenn der für Biozidprodukte notwendige Warnhinweis nicht dargestellt wird.
Nach Art. 72 Abs. 1 der Biozidverordnung ist bei jeder Werbung (und damit auch im Rahmen von Onlineangeboten) zwingend der folgende Hinweis darzustellen:
"Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen."
Wichtig ist, dass dieser Hinweis sich deutlich von der eigentlichen Werbung abheben und gut lesbar sein muss. Möglich ist dabei, dass Wort „Biozidprodukte“ durch den eindeutigen Verweis auf die beworbene Produktart (hier: „Desinfektionsmittel“) ersetzt wird.
Selbstverständlich ist der Warnhinweis nicht nur im Rahmen von Angeboten im eigenen Onlineshop erforderlich, sondern auch beim Anbieten über Verkaufsplattformen wie Amazon.de oder eBay.de.
3. Abmahnung wegen fehlender Kennzeichnung von Biozidprodukten auf deren Etikett
Wiederum der bereits erwähnte Apotheker lässt zudem Händler von Desinfektionsmitteln abmahnen, wenn das Etikett des Biozidprodukts nicht die gesetzlich geforderten Angaben enthält.
Nach Art. 69 Abs. 2 der Biozidverordnung sind auf dem Etikett des Produkts die folgenden Angaben deutlich lesbar und unverwischbar zu tätigen:
- die Bezeichnung jedes Wirkstoffs und seine Konzentration in metrischen Einheiten;
- den Hinweis, ob das Produkt Nanomaterialien enthält, sowie auf mögliche sich daraus ergebende spezifische Risiken, und nach jedem Hinweis auf Nanomaterialien das Wort „Nano“ in Klammern;
- die dem Biozidprodukt von der zuständigen Behörde oder der Kommission zugeteilte Zulassungsnummer;
- Name und Anschrift des Zulassungsinhabers;
- Art der Formulierung;
- die Anwendungen, für die das Biozidprodukt zugelassen ist;
- Gebrauchsanweisung, Häufigkeit der Anwendung und Dosierung, ausgedrückt in metrischen Einheiten in einer für die Verwender sinnvollen und verständlichen Weise, für jede Anwendung gemäß den Auflagen der Zulassung;
- Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen und Anweisungen für Erste Hilfe;
- falls ein Merkblatt beigefügt ist, den Satz „Vor Gebrauch beiliegendes Merkblatt lesen“ und gegebenenfalls Warnungen für gefährdete Gruppen;
- Anweisungen für die sichere Entsorgung des Biozidprodukts und seiner Verpackung, gegebenenfalls einschließlich eines Verbots für die Wiederverwendung der Verpackung;
- die Chargennummer oder Bezeichnung der Formulierung und das Verfallsdatum unter normalen Lagerungsbedingungen;
- gegebenenfalls den für die Biozidwirkung erforderlichen Zeitraum, die Sicherheitswartezeit, die zwischen den Anwendungen des Biozidprodukts oder zwischen der Anwendung und der nächsten Verwendung des behandelten Produktes oder dem nächsten Zutritt von Menschen oder Tieren zu dem Bereich, in dem das Biozidprodukt angewendet wurde, einzuhalten ist, einschließlich Einzelheiten über Mittel und Maßnahmen zur Dekontaminierung, und die Dauer der erforderlichen Belüftung von behandelten Bereichen; Einzelheiten über eine angemessene Reinigung von Geräten; Einzelheiten über Vorsichtsmaßnahmen bei der Verwendung und Beförderung;
- gegebenenfalls die Kategorien von Verwendern, die das Biozidprodukt verwenden dürfen;
- gegebenenfalls Informationen über besondere Gefahren für die Umwelt, insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Nichtzielorganismen, und zur Vermeidung einer Wasserkontamination;
- für Biozidprodukte, die Mikroorganismen enthalten, die vorgeschriebene Kennzeichnung gemäß der Richtlinie 2000/54/EG.
Ferner dürfen die Angaben auf dem Etikett hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit nicht irreführend sein. Deshalb dürfen dort keinesfalls Angaben wie „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“, „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“, „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“ oder ähnliche Hinweise vorhanden sein.
Es geht hier zwar um die physische Kennzeichnung des Produkts selbst. Da ein Verkäufer im Onlinehandel aber verpflichtet ist, dem Käufer vor Abgabe von dessen Vertragserklärung über die wesentlichen Merkmale der Ware zu informieren, dürfte zumindest ein Großteil der vorgenannten Informationen auch bereits online zu erteilen sein.
4. Abmahnung wegen fehlender Darstellung des Versandhandelslogos bei Arzneimitteln
Ein Anbieter von Desinfektionsmitteln lässt Mitbewerber, die Hautdesinfektionsmittel anbieten, welche als Arzneimittel einzustufen seien, wegen fehlender Darstellung des Versandhandelslogos abmahnen.
Werde das Logo nicht dargestellt, so würde ein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß begangen.
Wie bereits oben dargestellt, sind Desinfektionsmittel zur Anwendung auf der menschlichen Haut ohne weiteres als Arzneimittel im Sinne des AMG einzustufen.
Bereits seit dem 26.10.2015 sind Onlinehändler in der Europäischen Union, die Humanarzneimittel vertreiben und versenden, verpflichtet, im Rahmen ihrer Webseiten das europäische Versandhandelslogo abzubilden, welches zusätzliche Sicherheit im Bereich des Versandhandels von Arzneimitteln schaffen soll.
Es handelt sich dabei (für deutsche Händler) um folgendes Logo:
Dieses Logo muss ferner mit der Webseite des DIMDI (Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information) unter www.dimdi.de verlinkt sein.
Zu beachten ist, dass diese Pflicht nicht nur im eigenen Onlineshop, sondern auch im Rahmen von Angeboten auf Plattformen wie Amazon oder eBay gilt, wenn dort Arzneimittel angeboten werden. Gerade die Darstellung eines anklickbar auf die Webseite des DIMDI verlinkten Logos ist dort technisch aber in vielen Fällen gar nicht so einfach umsetzbar.
Das LG Hamburg hatte bereits mit Beschluss vom 12.01.2016, Az.: 312 O 5/16 entschieden, dass die Nicht-Darstellung des Versandhandelslogos einen spürbaren und damit auch abmahnbaren Wettbewerbsverstoß darstellt.
5. Abmahnung wegen fehlender Registeranzeige bei Arzneimitteln
Derselbe Abmahner lässt zudem Anbieter von Desinfektionsmitteln abmahnen, die ein Arzneimittel über das Internet anbieten, ohne zuvor beim DIMDI den Vertrieb von Arzneimitteln angezeigt zu haben. Das DIMDI führt ein Versandhandelsregister, in welches sich alle Versandhändler, die (auch) Arzneimittel versenden vor dem Beginn der Aufnahme der Versandtätigkeit einzutragen haben.
Die fehlende Anzeige wäre eine abmahnbare Wettbewerbsverletzung.
Gesetzliche Grundlage hierfür ist die Regelung des § 67 Abs. 8 AMG. Dort heißt es:
"Wer zum Zweck des Einzelhandels Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, im Wege des Versandhandels über das Internet anbieten will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe des Namens oder der Firma und der Anschrift des Ortes, von dem aus die Arzneimittel geliefert werden sollen, und die Adresse jedes Internetportals einschließlich aller Angaben zu deren Identifizierung anzuzeigen. Nachträgliche Änderungen sind ebenfalls anzuzeigen. Die zuständige Behörde übermittelt diese Informationen an eine Datenbank nach § 67a. Das Internetportal nach Satz 1 muss den Namen und die Adresse der zuständigen Behörde und ihre sonstigen Kontaktdaten, das gemeinsame Versandhandelslogo nach Artikel 85c der Richtlinie 2001/83/EG aufweisen und eine Verbindung zum Internetportal des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information haben."
Auch diesbezüglich hat das LG Hamburg mit dem bereits oben zitierten Beschluss festgestellt, dass der Vertrieb von Arzneimitteln ohne zuvor erfolgte Anzeige beim DIMDI einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß darstellt.
Diese Pflicht trifft gerade den bloßen Vertreiber des Arzneimittels.
D.h., auch wer ein Desinfektionsmittel, welches als Arzneimittel einzustufen ist (dazu zählt wohl als bekanntester Vertreter das Produkt „Sterillium“) nur zukauft und unverändert online weiterverkauft, ist von der Pflicht zur Anzeige beim DIMDI (und Darstellung des Versandhandelslogos) erfasst.
Diese Pflicht ist eher unbekannt und eine böse Abmahnfalle.
6. Abmahnung wegen fehlender Grundpreisangaben
Fast schon unspektakulär stellt sich dagegen der „Abmahnklassiker“ dar: Wer flüssige Desinfektionsmittel bewirbt und/ oder anbietet, der hat nach § 2 der Preisangabenverordnung den Preis je Mengeneinheit (= Grundpreis) anzugeben.
Wer etwa 500ml „Sterillium“ anbietet, muss zugleich neben dem Gesamtpreis auch angeben, was ein Liter von seinem Produkt kostet. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, z.B. weil der Grundpreis gar nicht angegeben wird, nicht leicht erkennbar angegeben wird (z.B. erst im Beschreibungstext), falsch berechnet wurde oder sich auf eine falsche Einheit bezieht (z.B. hier 100ml statt der zulässigen 1 Liter), der begibt sich in konkrete Abmahngefahr.
Der IT-Recht Kanzlei liegen mehrere diesbezügliche Abmahnungen vor, die gerade wegen der extremen Gefahr von Folgeverstößen und damit unkalkulierbaren Risiken bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung sehr unangenehm sind.
7. Abmahnung wegen „Wucherpreisen“
Hier mahnt etwa der Deutsche Konsumentenbund Verkäufer von Desinfektionsmitteln ab.
Angebot und Nachfrage bestimmen den Preis. Das Angebot an Desinfektionsmitteln ist knapp, die Nachfrage unglaublich hoch. Gut, denkt mancher Händler, weil nun auch bislang undenkbare Preis aufgerufen werden können.
Die Grenze bei der Preisgestaltung setzt jedoch der Tatbestand der Wucherei. Ein Preiswucher im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB liegt dann vor, wenn das angebotene Produkt und der dafür aufgerufene Preis in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen und dabei eine Zwangslage der Betroffenen ausgebeutet wird. Eine solche Zwangslage könnte auch in der Gefährdung der Gesundheit zu sehen sein.
Werden Wucherpreise gefordert, kann darin auch ein Wettbewerbsverstoß im Sinne einer aggressiven geschäftlichen Handlung nach § 4a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) liegen.
Es sei auch darauf hingewiesen, dass der Wucher einen Straftatbestand (§ 291 StGB) darstellt.
Daneben drohen - werden Wucherpreise auf Plattformen wie Amazon oder eBay verlangt – auch Kontosperrungen. Die Plattformen gehen inzwischen zum Teil rigide gegen überhöhte Preise für Schutzbedarf in Bezug auf Corona vor und sperren dabei auch Verkäufer, die es nicht lassen können.
Man sollte es als Verkäufer von Desinfektionsmitteln bei der Preisgestaltung also in keinem Fall übertreiben, auch wenn der Markt derzeit fast jeden Preis hergibt. Andernfalls drohen unangenehme Konsequenzen.
8. Abmahnung wegen fehlender / veralteter / falscher Rechtstexte
Neben den desinfektionsmittelspezifischen Abmahngründen werden in diesem Zusammenhang immer wieder auch Defizite bei den Rechtstexten abgemahnt, also quasi Abmahnklassiker.
Wer Verbraucher mit angreifbaren AGB-Klauseln konfrontiert, falsch über das Widerrufsrecht belehrt, kein korrektes Impressum vorhält oder sonst nicht abmahnsichere Rechtstexte vorhält, gibt Abmahnern immer eine Steilvorlage.
Derzeit kursieren dabei insbesondere Abmahnungen, die fehlende bzw. falsche Angaben zum Widerrufsrecht, zum Mängelhaftungsrecht für die Waren sowie zu den technischen Schritten, die für einen Vertragsschluss erforderlich sind angreifen.
Die rechtlichen Vorgaben in puncto Rechtstexte sind zwischenzeitlich so komplex geworden, dass nur die wenigsten Händler in der Lage sein dürften, hier ohne anwaltliche Hilfe Rechtssicherheit herzustellen. Dabei gilt es vor allem auch, dauerhafte Rechtssicherheit zu schaffen und wichtige Änderungen der Rechtslage in Zukunft nicht zu verpassen.
Gesetzesänderungen und immer neue Vorgaben durch die Rechtsprechung sorgen hier für regelmäßigen Anpassungsbedarf bei den Rechtstexten. Wer eine solche Anpassung versäumt, auf den warten in vielen Fällen bereits bekannte Abmahnverbände und abmahnwillige Mitbewerber.
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D. Weitere Kennzeichnungsvorgaben
Ferner bestehen für Desinfektionsmittel regelmäßig umfassende Kennzeichnungspflichten nach dem Chemikalienrecht, die auch bereits in den Onlineangeboten zu erfüllen sind (also nicht nur auf dem physischen Etikett).
Dabei kommen Gefahrenpiktogramme (Desinfektionsmittel sind wegen des Alkoholgehalts in der Regel auch brennbare Flüssigkeiten), Signalwörter, Gefahren- und Sicherheitshinweise zum Tragen, die auch bereits in den Online-Angeboten darzustellen sind.
Wer hier Defizite hat, dem drohen ebenfalls Abmahnungen.
Weitere Details zur Kennzeichnung von Chemikalien finden Sie gerne in diesem Artikel.
E. Fazit
Es gibt wahrlich einfacher rechtssicher zu vermarktende Produkte als Desinfektionsmittel!
Wer dabei nur an die Marge denkt und möglichst schnell womöglich sogar eigenproduktzierte Ware vermarkten will, setzt sich mit hoher Wahrscheinlichkeit in ein juristisches Fettnäpfchen.
Zunächst gilt es, das anzubietende Produkt einmal sauber abzugrenzen. Je nachdem, ob man ein Biozidprodukt, ein Arzneimittel oder ein kosmetisches Erzeugnis vermarkten möchte, besteht ein abweichender Rechtsrahmen. Wer sich als Händler hier unsicher ist, sollte einen Blick in die Datenblätter zum Produkt werfen oder den Hersteller kontaktieren.
Zum einen ist es begrüßenswert, dass die Inverkehrbringung und der Verkauf von Desinfektionsmitteln gesetzlich stark reguliert sind. Schließlich geht es um wichtige Gesundheitsinteressen. Wenn hier nicht ausreichend wirksame, quasi „gepantschte“ Desinfektionsmittel auf den Markt gelangen besteht ebenso eine Gesundheitsgefahr für den (dann nicht ausreichend geschützten) Anwender wie in dem Fall, wenn das Produkt selbst schädliche Stoffe beinhaltet und dem Anwender einen Gesundheitsschaden zufügt.
Auf der anderen Seite liegt es nicht im Allgemeininteresse, wenn fachfremde Betriebe, die eigentlich dazu in der Lage wären, taugliche Desinfektionsmittel zu produzieren, aufgrund der komplexen gesetzlichen Vorgaben davor zurückschrecken und somit nicht zur Deckung der stark gestiegenen Nachfrage beitragen können.
Wie dieser Beitrag zeigt, stellen Desinfektionsmittel in juristischer Hinsicht durchaus ein „heißes Eisen“ dar. Mit anderen Worten: Mal eben schnell selbst mischen und rechtssicher vermarkten ist für fachfremde Produzenten eher nicht. Zu hoch sind die rechtlichen Hürden.
Die Vermarktung von Desinfektionsmitteln etablierter Hersteller dagegen ist für Onlinehändler beherrschbar. Hierbei besteht aber natürlich das grundsätzliche Problem, dass gerade diese Produkte nicht mehr verfügbar sind bzw. bereits einen so hohen Einkaufspreis haben, dass kaum mehr Marge zu erzielen ist.
In jedem Fall ist die Abmahndichte im Bereich Desinfektionsmittel momentan recht hoch, Vorsicht ist also in jedem Fall geboten.
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