Aufgepasst: Haben Sie Ihre Grundpreisangaben bereits umgestellt?

Aufgepasst: Haben Sie Ihre Grundpreisangaben bereits umgestellt?
18.11.2022 | Lesezeit: 4 min

Schon seit fast einem halben Jahr dürfen Händler ihre Grundpreisangaben nicht mehr auf die Einheiten 100 Gramm bzw. 100 Milliliter beziehen. Die Praxis zeigt: Diese falschen Einheiten sind nach wie vor sehr weit verbreitet. Der „Verband sozialer Wettbewerb e.V.“ mahnt derzeit die Angabe von Grundpreisen unter Bezugnahme auf eine falsche Mengeneinheit ab.

Grund genug, dieses wichtige Thema für Online-Händler erneut in Erinnerung zu rufen.

Was ist neu?

Bereits seit dem 28.05.2022 dürfen die notwendigen Grundpreisangaben für nach Gewicht bzw. nach Volumen angebotene Waren nicht mehr unter Bezugnahme auf den Preis je 100 Gramm bzw. 100 Milliliter angegeben werden.

Seitdem ist die Grundpreisangabe für solche Waren (ausgenommen das Anbieten loser Ware, welches jedoch im Ecommerce keine Rolle spielt) nurmehr unter Bezugnahme auf den Preis je 1 Kilogramm bzw. je 1 Liter zulässig.

Details zur Neuregelung finden Sie gerne hier

Wo liegt das Problem?

Wer derzeit Grundpreise noch bezogen auf 100 Gramm bzw. 100 Milliliter angibt, der gibt irgendeinen Preis an, jedoch nicht den nach §§ 4,5 PAngV geforderten Grundpreis.

Damit verletzt ein Händler die gesetzliche Verpflichtung zur Angabe des (korrekten) Grundpreises, sofern es sich um einen grundpreisangabepflichtigen Artikel handelt.

Nur eine Kleinigkeit? Leider nicht.

Wenngleich der Verbraucher den angegebenen Grundpreis dann nur mit 10 multiplizieren muss, um auf den Kilo- bzw. Literpreis zu kommen (wie er vom Gesetz nun gefordert wird), ist in juristischer Hinsicht ganz klar ein Verstoß gegen die Pflicht zur Grundpreisangabe nach der PAngV zu bejahen.

Bereits durch den BGH bestätigt: Wer gegen die Pflicht zur Grundpreisangabe verstößt, der handelt wettbewerbswidrig. Und zwar in spürbarer Weise, so dass der Verstoß durch Mitbewerber und Wettbewerbsverbände auch abgemahnt werden kann.

Die Folge: Grundpreisabmahnungen sind weit verbreitet. Abmahner schlagen diesbezüglich seit Jahren vor allem dann zu, wenn

  • gar kein Grundpreis für grundpreispflichtige Waren angegeben wird
  • ein falscher Grundpreis angegeben wird, insbesondere ein zu niedrig errechneter Grundpreis
  • der Grundpreis nicht in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Angabe des Gesamtpreises angegeben wird (z.B. fehlende Angabe des Grundpreises auf Kategorieübersichtsseiten mit Preisangabe).
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Bereits Abmahnungen wegen Neuregelung im Umlauf

Man musste keine hellseherischen Fähigkeiten haben, um vorherzusagen, dass die Neuregelung ab dem 28.05.2022 auch die Abmahner auf den Plan rufen wird.

Dennoch blieb es dahingehend bislang eher ruhig, hält man sich die noch sehr weit verbreiteten, inzwischen jedoch fehlerhaften Grundpreisangaben mit Bezug auf 100 Gramm bzw. 100 Milliliter vor Augen.

Derzeit mahnt jedoch der „Verband sozialer Wettbewerb e.V.“ (VSW) mit Sitz in Berlin die Grundpreisangabe unter Außerachtlassung der vorgeschriebenen Mengeneinheit ab.

Der VSW führt an, dass die Angabe des Grundpreises unter Bezugnahme auf die Einheit 100 Gramm dem Verbraucher erschwere, die Preiswürdigkeit der angebotenen Waren mit Waren anderer Anbieter zu vergleichen.

Es läge dadurch ein Verstoß gegen die Vorgaben der §§ 4, 5 PAngV sowie der §§ 3, 3a UWG vor. Dieser führe zu einem Unterlassungsanspruch nach §§ 3a, 8 UWG.

Deswegen fordert der VSW nicht nur zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 238,00 Euro auf. Vielmehr wird auch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung binnen einer Frist von 10 Tagen gefordert.

Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs droht der VSW gerichtliche Schritte an. Diese Drohung ist beim VSW auch ernst zu nehmen. Dennoch muss die Abgabe einer Unterlassungserklärung in einem solchen Fall sehr genau durchdacht werden.

Fazit

Obgleich jede Abmahnung per se bereits unangenehm ist, ist eine Abmahnung wegen fehlender bzw. falscher Grundpreisangabe mit die unangenehmste ihrer Art. Wer hierauf eine Unterlassungserklärung abgibt, geht ein ganz immenses wirtschaftliches Risiko für die Zukunft seines Unternehmens ein.

Jeder noch so kleine zukünftige Verstoß gegen die Pflicht zur Grundpreisangabe kostet dann im Zweifel mehrere tausend Euro. Immer und immer wieder, ein Unternehmerleben lang. Und: Es dürfte kaum einen Händler geben, der bei den Grundpreisangaben auf Dauer zu 100% fehlerfrei arbeitet.

Es ist daher vor Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung unbedingt die Inanspruchnahme qualifizierten anwaltlichen Rats zu empfehlen, da sich Händler hierdurch immer wieder vorschnell ihre unternehmerische Zukunft verbauen.

Wichtig! Falls noch nicht geschehen: Passen Sie unbedingt alle Ihre Grundpreisangaben an, sollten Sie noch die Einheiten 100 Gramm bzw. 100 Milliliter nutzen!

Korrekt und alleine zulässig sind bereits seit dem 28.05.2022 alleine die Einheiten 1 Kilogramm bzw. 1 Liter (und bei Waren, die nach Länge angeboten werden 1 Meter sowie bei Waren, die nach Fläche angeboten werden, 1 Quadratmeter).

Die Luft wird hier zunehmend dünn, nutzen Sie daher die Zeit, jetzt falsche Grundpreiseinheiten glatt zu ziehen.

Diese Thematik zeigt einmal mehr, wie wichtig es als Online-Händler ist, rechtliche Entwicklungen im Blick zu haben. Da dies für die meisten Händler aufgrund der Komplexität und Frequenz der Änderungen in Eigenregie gar nicht mehr möglich ist, nimmt die IT-Recht Kanzlei diese Sorge ihren Update-Service-Mandanten ab:

Im konkreten Fall wurden die Update-Service-Mandanten bereits mit Newsletter vom 28.02.2022 – also drei Monate vor Inkrafttreten der Neuregelung – über die Notwendigkeit der Anpassung der Grundpreisangabe informiert.

Sie möchten ebenfalls Update-Service-Mandant der IT-Recht Kanzlei werden und durch Wissensvorsprung unnötige Abmahnungen vermeiden? Sichern Sie sich jederzeit gerne hier ab.

Sie wurden bereits abgemahnt und suchen spezialisierten anwaltlichen Beistand? Sprechen Sie uns gerne an.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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1 Kommentar

O
Olaf 27.12.2022, 12:34 Uhr
Willkommenes Fressen für Abmahner
Auch hier wieder so ein Schwachsinn der Politik. Ich habe schon immer kg oder L -Preise angegeben, weil diese zweigleisigkeit schwachsinnig war. Aber der Gesetzgeber hat sie erst geschaffen damit sie jetzt als Knüppel zwischen die Beine geworfen und von Abmahnern missbraucht werden kann.
Verbraucherschutz hin oder her, tw. auch recht sinnvoll, Aber muss denn nun wirklich jedes kleinste Detail für jeden Bürger wie für ein Kindergartenkind geregelt sein???? Man wird doch wohl noch erwarten dürfen, dass ein Mensch mit 10 multiplizieren kann. Die das wirklich nicht können, die können letztendlich auch sowieso nicht die Grundpreise vergleichen

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