Der IDO-Verband: Fehlender Listeneintrag nun als Abmahnhindernis?

Der IDO-Verband: Fehlender Listeneintrag nun als Abmahnhindernis?
Stand: 23.11.2021 5 min

Während zu Hochzeiten in Leverkusen mehrere tausend Abmahnungen pro Jahr versendet wurden, ist es aktuell recht ruhig um Abmahnungen des IDO geworden. Bis zum 01.12.2021 muss der IDO zudem auf einer bestimmten Liste eingetragen sein, um weiterhin Abmahnungen aussprechen zu dürfen.

Worum geht es?

Der IDO-Verband aus Leverkusen zeichnet seit Jahren für tausende von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen verantwortlich. Ferner ist der Verband bekannt dafür, abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärungen extrem hartnäckig zu überwachen und bei Folgeverstößen Vertragsstrafen regelmäßig im vierstelligen Bereich einzufordern.

Schon seit längerer Zeit sieht sich der Verband mit massiven Vorwürfen hinsichtlich eines rechtsmissbräuchlichen Abmahnverhaltens konfrontiert.

Während der IT-Recht Kanzlei seit Jahren meist eine zweistellige Anzahl von IDO-Abmahnungen pro Woche vorgelegt wurde, ist es dahingehend seit dem Spätsommer verdächtig ruhig geworden.

Ob dafür die immer massiver werden Rechtsmissbrauchsvorwürfe und dahingehende gerichtliche Entscheidungen ursächlich sind oder vielmehr ein ab dem 01.12.2021 notwendiger und bis dato nicht erwirkter Listeneintrag dahintersteckt, darüber kann derzeit nur spekuliert werden.

Bis dato keine Eintragung des IDO in der Liste eingetragener Wirtschaftsverbände

Durch gesetzliche Änderungen im Abmahnwesen müssen sich Abmahnverbände nun in der sogenannten Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände, die vom Bundesamt für Justiz geführt wird, eintragen lassen, wollen diese auch nach dem 01.12.2021 noch abmahnen.

Nur bei erfolgtem Listeneintrag ist dann überhaupt noch die nötige Abmahnbefugnis denkbar.

Dies bedeutet, dass ein Wirtschaftsverband ab dem 01.12.2021 Wettbewerbsverstöße sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich nur noch dann wirksam verfolgen kann, wenn er zuvor in dieser Liste eingetragen worden ist. Diese Vorgabe folgt aus der zum 02.12.2020 neu eingeführten Vorschrift des § 8b UWG.

Die Eintragung in diese Liste setzt voraus, dass der jeweilige Wirtschaftsverband die sich aus der Vorschrift des § 8b Abs. 2 UWG ergebenden Voraussetzungen erfüllt:

„(2) Ein rechtsfähiger Verband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbs zu beraten und zu informieren, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

- er mindestens 75 Unternehmer als Mitglieder hat,

- er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,

- auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er

a) seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b) seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,

- seinen Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Verbandsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verband tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.

Interessierte können die Liste online abrufen und einsehen (PDF-Download).

In der aktuell (Stand: 22.11.2021) abrufbaren Liste (dortiger Datenstand: 17.11.2021) ist der IDO (vollständige Bezeichnung: „IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.“) aber gar nicht aufgeführt.

Unter diesem Stand der Liste finden sich dort ausschließlich die folgenden Wirtschaftsverbände eingetragen:

  • Berufsverband des Deutschen Münzenfachhandels e.V.
  • Mitteldeutscher Verein zur Förderung des lauteren Wettbewerbs und des Energiekundenschutzes e.V. 
(Mitteldeutsche WettbewerbsAllianz – MWA)
  • Schutzverband Deutscher Wein e.V
  • Verband Sozialer Wettbewerb e.V
  • Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e. V.
  • Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V
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Schluss mit IDO-Abmahnungen ab dem 01.12.2021?

Bleibt es dabei, wird auch nach dem 01.12.2021 zunächst mit keinen neuen Abmahnungen des IDO-Verbands zu rechnen sein.

„Schafft“ er es nicht in die Liste, fehlt ihm die Abmahnbefugnis. Derzeit ist nicht bekannt, ob er IDO sich gar nicht um eine Eintragung bemüht hatte oder ein entsprechender Antrag des IDO zur Aufnahme in die Liste vorlag, der z.B. wegen nicht erfüllter Vorgaben zurückgewiesen wurde.

Denkbar ist ferner, dass die Liste derzeit noch überarbeitet wird und weitere Verbände es bis zum 01.12.2021 auf die Liste schaffen werden.

Sollte eine Zurückweisung der Grund für die Nichtauflistung des IDO sein: Ggf. wird der IDO weiterhin versuchen, auf diese Liste zu kommen und dazu evtl. auch die Gerichte bemühen.

Aufgrund der aktuellen Nichtauflistung des IDO wird aber erst einmal davon auszugehen sein, dass ab dem 01.12.2021 vorübergehend keine neuen IDO-Abmahnungen mehr in Umlauf kommen werden.

Wie lange das so bleibt, lässt sich derzeit aber noch nicht sagen.

Gefahr der Vertragsstrafe besteht weiter

Nicht vergessen werden darf, dass die geschilderte Thematik nur die Aussprache neuer Abmahnungen durch den IDO betrifft.

Dadurch, dass der IDO bereits zigtausende Abmahnungen gegen Händler ausgebracht hat, dürften aber mehrere tausend strafbewehrte Unterlassungserklärungen im Umlauf sein. Diese sind und bleiben auch nach dem 01.12.2021 „scharf.“ Und das ist beim IDO-Verband mehr als wörtlich zu nehmen.

Kaum ein Abmahner ist der IT-Recht Kanzlei für ein so aggressives Verfolgen von Vertragsstrafenansprüchen bekannt geworden wie der der IDO.

Hier wird planvoll, engmaschig und dauerhaft überwacht und Verstöße gegen die abgegebene Unterlassungserklärung konsequent verfolgt. Solche Verstöße sind für den Abmahner auch durchaus lukrativ, macht der IDO hier meist Vertragsstrafen zwischen 1.000 und 5.000 Euro geltend.

Also: Aufgepasst, wenn bereits eine Unterlassungserklärung gegenüber dem IDO abgegeben worden ist. Hier lauern auch nach dem 01.12.2021 dauerhaft erhebliche finanzielle Risiken.

Fazit

Derzeit sieht es so aus, als müsse ab dem 01.12.2021 erst einmal nicht mit weiteren Abmahnungen des IDO gerechnet werden.

Die weitere Entwicklung bleibt aber abzuwarten. Es ist keinesfalls ausgeschlossen, dass der IDO früher oder später doch noch auf der Liste eingetragen wird.

Unabhängig davon: Die Vertragsstrafengefahr für bereits in der Vergangenheit Abgemahnte besteht natürlich fort. Der IDO ist bekannt dafür, wiederholt und auch nach Jahren noch Unterlassungserklärungen zu überwachen.

Vermeiden Sie höchst ärgerliche und vor allem im Vergleich zu den Abmahnkosten selbst nochmals vielfach höhere Belastungen durch die Verwirkung von Vertragsstrafen.

Vielfach wird übersehen, dass Internetauftritte nicht nur abmahnsicher gestaltet sein müssen, sondern unbedingt auch so, dass abgegebene Unterlassungserklärungen nicht verletzt werden, da andernfalls Vertragsstrafen drohen.

Sie wünschen sich professionelle, anwaltliche Hilfe zu Ihrem bestehenden Ecommerce-Auftritt bzw. wollen als Neueinsteiger von Beginn an alles richtig machen? Wir unterstützen Sie mit den Schutzpaketen der IT-Recht Kanzlei, effektiv Abmahnungen und Vertragsstrafen zu vermeiden.

Sprechen Sie uns gerne an.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: Lamar Belina / shutterstock.com

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