Hinweispflichten beachten: beim Verkauf von Starkstromgeräten!

Hinweispflichten beachten: beim Verkauf von Starkstromgeräten!
Stand: 08.04.2020 4 min 2

Einige elektronische Verbraucherprodukte sind nicht für die normale Netzspannung von 230 Volt ausgelegt, sondern benötigen Starkstrom in einem deutlich höheren Spannungsspektrum. Dies begründet nach der Rechtsprechung eine besondere Hinweispflicht des Händlers, die beim Verkauf solcher Produkte zu beachten ist. Ein entsprechendes Muster stellen wir bereit.

"Starkstrom" ist ein im Volksmund üblicher, im elektrotechnischen Sinne aber umgangssprachlicher Begriff. Im folgenden Artikel meint Starkstrom eine Netzspannung von mehr als 230 Volt. "Starkstromgeräte" meinen solche Geräte, die für ihren ordnungsgemäßen Betrieb einen "3-Phasen-Wechselstromanschluss" benötigen.

Besondere Anforderungen an Betrieb und Installation von Starkstromgeräten

Bestimmte elektrisch betriebene Verbraucherprodukte setzen für ihren ordnungsgemäßen Betrieb den Anschluss an eine Starkstromquelle voraus, welche eine deutlich höhere Nennspannung als diejenige von 230 Volt aus herkömmlichen Steckdosen benötigt.

Betroffen sind vor allem diverse Modelle sogenannter Durchlauferhitzer, die in Wasserabgabeeinrichtungen wie Duschen zur Bereitstellung von Warmwasser eingebaut werden können. Derartige Durchlauferhitzer benötigen regelmäßig eine Nennspannung von ca. 400 Volt.

Starkstromgeräte sind dadurch zu erkennen, dass sie über keinen zweipoligen Eurostecker bzw. über keinen Netzstecker verfügen. Insofern werden sie auch als „nicht-steckerfertige Geräte“ bezeichnet.

Hierzu können neben elektrischen Durchlauferhitzern gegebenenfalls (nicht zwingend) auch gehören:

  • Elektroherde
  • Schweißgeräte
  • Kreissägen
  • Betonmischer
  • Saunaöfen
  • Ladegeräte für Elektroautos

Starkstromgeräte lassen sich nun nicht ohne weiteres im privaten Bereich installieren. Insbesondere reichen für den Anschluss an eine Stromquelle keine Adapter, Transformatoren oder Spannungswandler aus.

Vielmehr ist in technischer Hinsicht regelmäßig ein sog. „3-Phasen-Wechselstromanschluss“ erforderlich.

Bedeutend sind darüber hinaus die rechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen im heimischen Bereich, welche die die deutsche Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) vorgegeben werden. Diese Verordnung regelt die Anforderungen der allgemeinen Netzspannung an Hausanschlusssicherungen.

Der Anschluss von Starkstrom-Verbrauchsgeräten kann bei entsprechend hoher Leistung nun einerseits nach § 20 NAV von der Zustimmung des zuständigen Stromnetzbetreibers abhängen, weil anderenfalls Störungen oder Sicherheitsrisiken bei der allgemeinen Stromversorgung drohen können.

Andererseits darf die Installation von Starkstromgeräten, die eine Modifikation von Anschlussleitungen voraussetzt, nach § 13 Abs. 2 NAV nur durch den Netzbetreiber selbst oder durch ein in ein Installateurverzeichnis des Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden. Diese Vorschrift dient der Vorbeugung von Sicherheitsrisiken, die aus der Manipulation von Anschlussleitungen resultieren können. Bei einer Eigeninstallation durch Laien können also erhebliche Verletzungs- und Brandgefahren einerseits sowie die Gefahr der Netzüberlastung andererseits drohen.

1

Hinweise auf besondere Voraussetzungen als wesentliche Informationspflicht

Verbraucher, die sich Angeboten von Starkstromgeräten gegenübersehen, verfügen als Laien vernünftigerweise nicht über das notwendige technische Fachwissen, um die weitreichenden Installationshindernisse und -voraussetzungen selbst zu erfassen.

Wird in Angeboten von Starkstromverbrauchsgeräten aber die Information vorgehalten, dass neben einem besonderen Anschluss vor allem die Zustimmung des Netzbetreibers und die Installation durch ein eingetragenes Fachunternehmen notwendig werden kann, wird der Verbraucher regelmäßig zu einer vertraglichen Entscheidung verleitet, die er bei Kenntnis der technischen und rechtlichen Hürden nicht getroffen hätte.

Derartige Hinweise zu den besonderen Installationserfordernissen sind für die Kaufentscheidung des Verbrauchers daher wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG mit der Folge, dass deren Vorhalten eine wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen gemäß § 5a Abs. 2 UWG begründet.

Bestätigt wird diese Rechtsauffassung durch das OLG Dresden (Urteil vom 24.07.2012, Az. 14 U 319/12), welches es im Übrigen auch nicht als hinreichend ansieht, dass nur auf den Starkstrombedarf hingewiesen werde.

Allein das Schlagwort „Starkstrom“ als Hinweis löse bei Verbrauchern vernünftigerweise nicht die Schlussfolgerungen aus, die für eine umfangreiche Erfassung der bestehenden Verwendungsbeschränkungen notwendig seien.

Auch nach dem LG Dortmund (Urteil vom 11.11.2020 (Az.: 10 O 4/20) ) ist beim Verkauf von Elektrogeräten, welche an den Starkstrom anzuschließen sind, zwingend darauf hinzuweisen, dass der Anschluss nur durch qualifiziertes Personal vorgenommen werden darf.

Muster-Hinweis und Platzierung

Um sich nicht dem Vorwurf einer wettbewerbswidrigen Irreführung auszusetzen, sind Händler von Starkstrom-Verbrauchsgeräten gehalten, online auf Produktdetailseiten und offline in ihren Angeboten auf die rechtlichen Installationsvoraussetzungen verständlich hinzuweisen.

Bei der Platzierung des Hinweises im Angebot ist darauf zu achten, dass dieser angemessen wahrnehmbar und gestalterisch an leicht auffindbarer Stelle angeführt wird.

Als Muster-Hinweis kann folgende Formulierung verwendet werden:

IT-Recht Kanzlei

Exklusiv-Inhalt für Mandanten

Noch kein Mandant?

Ihre Vorteile im Überblick
  • Wissensvorsprung
    Zugriff auf exklusive Beiträge, Muster und Leitfäden
  • Schutz vor Abmahnungen
    Professionelle Rechtstexte – ständig aktualisiert
  • Monatlich kündbar
    Schutzpakete mit flexibler Laufzeit
Laptop
Ab
5,90 €
mtl.

Fazit

Wer Starkstromgeräte an Verbraucher vertreibt, hat spezielle Hinweispflichten zu erfüllen.

Diese fußen darauf, dass das geltende Recht eine Installation durch Laien untersagt, und diese nur – die Zustimmung des Netzbetreibers unterstellt – durch diesen oder von ihm benannte Fachunternehmen zulässt. Hiermit sollen Versorgungsrisiken einerseits und Sicherheitsrisiken für den Anwender andererseits unterbunden werden.

Stellen Händler Hinweise zu den notwendigen Installationsanforderungen nicht bereit, begehen sie regelmäßig eine abmahnbare wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen.

Die Pflichthinweise sind online auf Produktdetailseiten und offline im direkten Zusammenhang mit dem Angebot zu platzieren.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: savva_25

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

2 Kommentare

I
IT-Recht Kanzlei 24.08.2020, 10:39 Uhr
Nutzung des Musters
Guten Tag,

danke für Ihren Kommentar.

Mandanten der IT-Recht Kanzlei können den Musterhinweis gerne unbeschränkt verwenden.
M
Max von Hirschhausen 24.08.2020, 08:08 Uhr
Nutzung des Hinweistextes
Besten Dank für diesen Beitrag, Herr Salewski,
ist es Betreibern eines Onlineshops gestattet den Hinweistext aus Ihrem Beitrag kostenfrei zu nutzen?

VfG
MvH

Beiträge zum Thema

Händler erhält nicht verkehrsfähige Ware: Was tun?
(20.12.2024, 07:45 Uhr)
Händler erhält nicht verkehrsfähige Ware: Was tun?
Ab 30.12.2025: EU-Pflichten für entwaldungsfreie Agrarprodukte
(19.12.2024, 13:31 Uhr)
Ab 30.12.2025: EU-Pflichten für entwaldungsfreie Agrarprodukte
Hinweispflichten: Vertrieb von Ersatzteilen für Gasanlagen
(18.12.2024, 10:07 Uhr)
Hinweispflichten: Vertrieb von Ersatzteilen für Gasanlagen
Kaufbestätigungsmail unzustellbar: was tun?
(05.12.2024, 07:59 Uhr)
Kaufbestätigungsmail unzustellbar: was tun?
Beginnt die Widerrufsfrist bereits mit Zustellung beim Nachbarn?
(04.12.2024, 08:07 Uhr)
Beginnt die Widerrufsfrist bereits mit Zustellung beim Nachbarn?
Verkäufe in WhatsApp-Gruppen: Was ist rechtlich zu beachten?
(25.11.2024, 18:00 Uhr)
Verkäufe in WhatsApp-Gruppen: Was ist rechtlich zu beachten?
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei