So geht's: Fotos von Dreamstime, Adobe Stock, iStock, Pixelio & Co. rechtskonform nutzen
Adobe Stock, Dreamstime, iStock, Pixelio, Shutterstock & Co. bieten professionelle Fotos zum kleinen Preis oder sogar kostenlos zur Verwendung auf der eigenen Internetseite an. Allerdings darf ein heruntergeladenes Bild nicht für alle Zwecke verwendet werden und auch die Nennung des Urhebers ist meist Pflicht. Bei Verstößen drohen kostspielige urheberrechtliche Abmahnungen. Wie fremde Fotos auf der eigenen Webseite hinsichtlich der Urhebernennung rechtskonform zu nutzen sind und welche Lizenzbedingungen für Händler v.a. für die Nutzung auf Social-Media-Kanälen interessant sind, lesen Sie in diesem Beitrag.
I. Überblick: Urheberrechte und Fotos
Bei Fotografien handelt es sich um Lichtbildwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 Urhebergesetz (UrhG) und somit um geschützte Werke nach dem UrhG. Sofern die Fotografie nicht die sogenannte „Schöpfungshöhe“ erreicht, also keine persönliche geistliche Schöpfung vorliegt, sind Fotografien über § 72 UrhG als „einfache Lichtbilder“ geschützt. Sprich: Bilder sind immer urheberrechtlich geschützt.
Urheber der jeweiligen Fotografie ist der Fotograf (§ 7 UrhG) , der bei Verletzung seiner Urheberrechte Ansprüche geltend machen kann. Denkbar wären beispielsweise:
- Beseitigungsanspruch (§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG)
- Bei Wiederholungsgefahr: Unterlassungsanspruch (§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG)
- Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 S. 1 UrhG) und Auskunft
Grundsätzlich gilt daher, wenn Sie ein fremdes Foto verwenden möchten: Fragen Sie den Urheber bzw. den jeweiligen Rechteinhaber vorher ausdrücklich um Erlaubnis. Erteilt er diese, sind Sie auf der sicheren Seite.
Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Im Mandantenportal finden Sie ein Vertragsmuster für die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken wie Bild oder Text.
Zu beachten ist aber auch dann grundsätzlich das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) , falls keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden oder die unterbliebene Urhebernennung nicht branchenüblich ist. Unter den Nutzungsbedingungen der verschiedenen Bilddatenbanken sind zum Thema Urheberangaben meist dezidierte Vorschriften zu finden, mit denen sich dieser Beitrag befasst.
II. Bildernutzung: Ob & Wie
Viele Webseitenbetreiber greifen heutzutage auf Fotos aus Bilddatenbanken wie Pixelio, Adobe Stock, pixabay, Projectphotos o.ä. zurück. Hier stellt der Fotograf selbst seine Bilder ein. Der Bilddatenbandbeitreiber vergibt dann Unterlizenzen an den jeweiligen Nutzer, wodurch dieser berechtigt wird das Foto zu nutzen.
Allerdings sind diese Lizenzen an Bestimmungen – wie etwa die namentliche Nennung des Urhebers nach einem bestimmten Muster – gebunden. Keinesfalls darf ein Foto einfach „blind“ eingesetzt werden. Vielmehr ist es nötig die zugrunde liegenden Lizenzbestimmungen genau zu lesen und zu überprüfen, ob das Bild a) überhaupt für den gewünschten Zweck eingesetzt werden darf und b) ob bzw. wie eine Nennung des Urhebers zu erfolgen hat.
Denn werden diese Lizenzauflagen nicht eingehalten, können dem Fotografen Ansprüche gegen den Verwender zustehen. Diese werden dann gerne in den berüchtigten Bilderklau-Abmahnungen durchgesetzt - siehe mehr dazu hier.
III. Sonderfall: Nutzung für Social-Media
Stockfotos sind Bilder, die von Fotografen oder Bildagenturen erstellt werden, um von Dritten für bestimmte Zwecke lizenziert zu werden. Die Verwendung von Stockfotos auf Social-Media-Kanälen wie Facebook, TikTok und Instagram ist grundsätzlich möglich, es müssen jedoch die Nutzungsbedingungen der jeweiligen Stockfoto-Website beachtet werden, von der sie heruntergeladen wurden.
In Punkt 3 der Nutzungsbedingungen von Facebook (Stand 10/2023) steht:
„Insbesondere wenn du Inhalte, die durch geistige Eigentumsrechte geschützt sind (wie Fotos oder Videos), auf oder in Verbindung mit unseren Produkten teilst, postest oder hochlädst, räumst du uns eine nicht-ausschließliche, übertragbare, unterlizenzierbare und weltweite Lizenz ein, deine Inhalte (gemäß deinen Privatsphäre- und App- Einstellungen) zu hosten, zu verwenden, zu verbreiten, zu modifizieren, auszuführen, zu kopieren, öffentlich vorzuführen oder anzuzeigen, zu übersetzen und abgeleitete Werke davon zu erstellen. “
Aus dieser Klausel ergibt sich folgende Problematik: Durch das Hochladen von Fotos auf Facebook gestattet man Facebook die Nutzung der eingestellten Fotos.
Die Lizenzbestimmungen in den AGB der Stockfotoplattformen Foto können es dem Nutzer verbieten, anderen Unternehmen die Nutzung der Bilder zu gestatten. Mit dem Hochladen des Fotos auf Social-Media-Plattformen verstößt der Bildnutzer daher gegen die Lizenzbestimmungen des jeweiligen Stockfoto-Archivs.
Gleiches gilt für das Hochladen von Bildern auf Instagram oder Tiktok. Nach den Nutzungsbedingungen beider Portale erteilen die Nutzer diesen Kanälen eine nicht-exklusive, voll bezahlte, gebührenfreie, (bei Pinterest nicht) übertragbare, (bei Pinterest nicht) unterlizenzierbare, weltweite Lizenz zur Nutzung der von den Nutzern auf die jeweiligen Portale hochgeladenen Inhalte.
Bei der Frage der Nutzung von Stockfotos auf Social-Media-Plattformen ist daher immer ein Blick in die einzelnen Nutzungsbedingungen zu werfen, um letztlich zu beurteilen, ob eine Nutzung zulässig ist. Dazu weiter unten mehr.
IV. Stockfotos: Problemfall Urhebernennung
Wichtig ist im Rahmen der Online-Nutzung von Fotos vor allem die Angabe des Urhebers des jeweiligen Bildes. Dieser hat grundsätzlich Anspruch darauf als Urheber genannt zu werden (§ 13 UrhG) , was insbesondere bei den Fotos aus Bilddatenbanken eine große Rolle spielt. Da die Bedingungen der einzelnen Fotoagenturen aber weit auseinandergehen, haben wir die wichtigsten Passagen übersichtlich aufbereitet:
Bitte beachten Sie vorab Folgendes:
- Das Recht zur redaktionellen Nutzung umfasst nicht automatisch das Recht zur kommerziellen Nutzung
- In den Lizenzen der Agenturen werden bestimmte Nutzungsarten (beispielsweise Merchandise-Artikel wie gedruckte T-Shirts) in der Regel komplett ausgeschlossen. Falls keine redaktionelle Verwendung der Bilder angestrebt wird, muss besonders genau geprüft werden, ob die beabsichtigte Nutzung mit den Lizenzbestimmungen im Einklang steht.
- Die Lizenzbestimmungen der nachfolgenden Datenbanken können sich jederzeit wieder ändern; vorliegend wurden nur die Lizenzbestimmungen mit Stand 10/2023 berücksichtigt.
1. Dreamstime
In den FAQ steht dazu:
"Wenn Sie das Bild für redaktionelle Zwecke verwenden, ist die Angabe des Copyrights obligatorisch. Das Copyright finden Sie auf der Downloadbestätigungsseite. Ein verlinktes Copyright kann auch innerhalb des Empfehlungsprogramms benutzt werden, das Ihnen Einkommen bringt. Wir bauen auf die Hilfe unserer Mitglieder für konstantes Wachstum und Entwicklung. Dies ist nicht zwingend für den kommerziellen Gebrauch, wird aber stark empfohlen und hochgradig angesehen."
Konkret bedeutet dies für Dreamstime-Bilder:
Exklusiv-Inhalt für Mandanten
Noch kein Mandant?
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WissensvorsprungZugriff auf exklusive Beiträge, Muster und Leitfäden
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Schutz vor AbmahnungenProfessionelle Rechtstexte – ständig aktualisiert
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Monatlich kündbarSchutzpakete mit flexibler Laufzeit
2. Adobe Stock (ehemals fotolia)
Adobe Stock ist die Nachfolgeplattform von fotolia.
Auch Adobe vergibt unterschiedliche Lizenzen: die „Standardlizenz“ (bezogen u.a. auf redaktionelle Zwecke, aber auch auf Werbung), die Plus-Lizenz (bezogen auf Stock-Premium-Sammlungen, Videos, Vorlagen, Editorial- und 3D-Stockmedien) und die „Erweiterte Lizenz“ (bezogen auf Merchandise). Alle sind mit Einschränkungen bzw. bestimmten Anforderungen z.B. an die Urhebernennung verbunden.
Demnach ist nach 4.1 der Nutzungsbedingungen untersagt:
"(f) das Werk in einer redaktionellen Weise ohne die begleitende Namensnennung oder Zuschreibung verwenden, die auf eine Weise platziert wird, die für den anwendbaren Zweck angemessen ist, in dem Format („Name des Anbieter/stock.adobe.com“) oder wie auf der Website angegeben“),"
Nach 4.3. muss der Kunde zusätzlich:
"(a) wenn ein anderer Anbieter von Stock-Inhalten in Zusammenhang mit einer bestimmten Verwendung einen Verweis auf Inhaltseigentümer erhält, auch für Adobe Stock einen im Wesentlichen ähnlichen Verweis auf Inhaltseigentümer abgeben und
(b) wenn das Werk in einer audiovisuellen Produktion verwendet wird, wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternehmen, um für Adobe Stock in Übereinstimmung mit Industriestandards den Verweis auf Inhaltseigentümer aufzunehmen, und zwar nach Möglichkeit im folgenden Format: Name des Mitwirkenden/stock.adobe.com)"
Weiter heißt es in den FAQ zur Nutzung und Lizensierung:
„Muss ich einen Bildnachweis hinzufügen?
Es muss nur dann ein Bildnachweis hinzugefügt werden, wenn das Bild in einem redaktionellen Beitrag verwendet wird. Wenn du Editorial-Bilder in Druck-Erzeugnissen, Websites, Blogs usw. verwenden, muss die auf der Adobe Stock-Website und im IPTC-Feld für die Quellenangabe angegebene Quellenangabe enthalten sein. Beispiel: „Agenturname/Name der Autorin oder des Autors – stock.adobe.com“.
Konkret bedeutet dies für Adobe Stock Bilder:
Exklusiv-Inhalt für Mandanten
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Schutz vor AbmahnungenProfessionelle Rechtstexte – ständig aktualisiert
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3. iStock
Zum Thema Bildquellennachweis (ob und wo) wird in den LIzenzbestimmungen von iStock unter Punkt 7 wie folgt geregelt:
"Bei einer Nutzung zu kommerziellen Zwecken ist die Angabe des Urhebers nicht erforderlich, aber wenn Sie Inhalte für redaktionelle Zwecke verwenden, müssen Sie den folgenden Vermerk in enger räumlicher Nähe zum betreffenden Inhalt oder in den Urhebervermerken für visuelles Material angeben: „iStock.com/Mitgliedsname des Künstlers.“."
Konkret bedeutet dies für iStock Bilder:
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Schutz vor AbmahnungenProfessionelle Rechtstexte – ständig aktualisiert
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4. Pixabay
Pixabay ist eine kreative Community, die Bilder und Videos frei von Urheberrechten mit anderen teilt.
Laut den Nutzungsbedingungen ist hier auch keine Quellenangaben bei Nutzung notwendig:
"Du musst Pixabay oder den Beitragenden deiner verwendeten Inhalte nicht nennen, aber es wird allgemein geschätzt – besonders, wenn die Verwendung redaktioneller Natur ist und Namensnennungen eher üblich sind. Du kannst diese in folgendem Format angeben: „von [Beitragender] über Pixabay“."
Die Pixabay-Lizenz bei der Verwendung der Bilder nicht gestattet finden Sie hier in den Lizenzbedingungen.
Hinweis: Es werden auch bei dieser Plattform keine Überprüfungen hinsichtlich des hochgeladenen Bildmaterials oder des Urhebers/Rechteinhabers angestellt - es ist also nicht sichergestellt, ob an den hochgeladenen Bildern Rechte Dritter bestehen oder nicht. In den Nutzungsbedingungen regelt diese Plattform hierzu etwa nur:
Die Verantwortung für die Feststellung, ob Genehmigungen erforderlich sind, liegt einzig und allein bei dir. Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass für die Inhalte Genehmigungen oder Lizenzen eingeholt wurden, und wir lehnen ausdrücklich jede Verantwortung und Haftung in Bezug auf solche Angelegenheiten ab.
Dieses Problem trifft aber natürlich generell auf alle Plattformen zu - denn die meisten regeln, das wie vorliegend - eine 100%ige Sicherheit, dass es sich also immer um rechtsfreies Bildmaterial handelt gibt es nicht. Aber wenigstens haben die meisten Plattformen eine Freistellungsvereinbarung (=Urheber stellt Nutzer der Bilder von Ansprüchen Dritter frei), sofern die Rechte Dritter verletzt werden.
Nutzung Social-Media-Plattformen: Pixabay verbietet die Nutzung der Bilder in sozialen Medien nicht und erlaubt sie aber auch nicht ausdrücklich. In den FAQs ("Download&Spenden) gibt Pixabay eine kurze Zustimmung zur Nutzung der Bilder auf Social-Media-Plattformen:
"Ja, du kannst Pixabay-Medien auf sozialen Medienplattformen verwenden."
5. Pixelio
Pixelio bietet zwar zwei verschiedene Lizenzen an - nämlich die „rein redaktionelle Nutzung“ sowie die „redaktionelle und kommerzielle Nutzung“. Im Lizenzvertrag wurde aber jeweils unter Punkt 4 die folgende Passage zur Urhebernennung und Quellenangabe niedergelegt:
4.1 Urheberbenennung und Quellenangabe
a) Der Nutzer hat am Bild selbst oder auf der gleichen Seite PIXELIO und den Urheber, mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO, in folgender Form zu nennen: ‘© Fotografenname / PIXELIO’ oder ’ Fotografenname / PIXELIO’
b) Bei Nutzung im Internet oder digitalen Medien muss zudem der Hinweis auf PIXELIO in Form eines Links zu www.pixelio.de erfolgen. Es genügt, wenn auf der Website eine Verlinkung zu PIXELIO erfolgt (z. B. aus dem Impressum).
c) Wenn die Urhebernennung und Quellenangabe nicht direkt beim Bild erfolgt, muss eine Zuweisung zum Bild erfolgen (z.B. durch setzen einer Fußnote).
d) Bei der isolierten Darstellung des Bildes, durch direkten Aufruf der Bild-URL, ist eine Urheberbenennung nicht erforderlich.
e) Bei einer Nutzung im Rahmen des eingeschränkten Social Media Nutzungsrechts (Verlinkung auf einer Social Media Plattform) ist es ausreichend, die Urhebernennung und Quellenangabe wie vorstehend beschrieben auf der verlinkten Website anzugeben.
4.2 Für eine von 4.1 abweichende Urhebernennung und Quellenangabe (z. B. im ALT-Tag, title-Tag, auskommentiert in den HTML-Quelltext, gesondertes Bildquellenverzeichnis im Impressum oder ohne Angabe) ist die Zustimmung des Urhebers einzuholen.
4.3 Bei fehlerhafter oder fehlender Urhebernennung und Bildquellenangabe ist eine Lizensierung dennoch vorhanden. Die Nutzungsrechte entfallen nicht.
Konkret bedeutet dies für Pixelio Bilder:
Exklusiv-Inhalt für Mandanten
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6. Shutterstock
Diese Plattform regelt das in ihren Nutzungsbedingungen wie folgt:
QUELLENANGABEN UND URHEBERRECHTSVERMERKE
Die Verwendung von Bildern und Videomaterial in Verbindung mit Nachrichtenberichterstattung, Kommentaren, Veröffentlichungen oder anderem „redaktionellen“ Kontext hat unter fest hinzugefügter Quellenangabe des Shutterstock-Anbieters und Shutterstock zu erfolgen, wobei im Wesentlichen folgende formelle Kriterien zu erfüllen sind:
„Name des Künstlers/Shutterstock.com“
Quellennachweise für redaktionelle Verwendung müssen folgende Form haben:
„Name des Künstlers/Agentur/Shutterstock“
Wenn dies geschäftlich vertretbar ist, muss bei der Verwendung von Bildern oder Videomaterial in Merchandise oder einer audiovisuellen Produktion mit einer Quellenangabe auf Shutterstock hingewiesen werden, wobei im Wesentlichen folgende formelle Kriterien zu erfüllen sind:
„Bilder oder Videomaterial (was jeweils zutrifft) unter Lizenz von Shutterstock.com verwendet“
Quellennachweise sind sonst bei keiner weiteren Verwendung von Videos oder Bildern notwendig, es sei denn, bei anderen Stockinhalten ist im Zusammenhang mit derselben Nutzung ein Quellennachweis erforderlich. Zur Verdeutlichung ist für redaktionelle Inhalte immer ein Quellennachweis erforderlich.
In jedem Fall sind Größe, Farbe und Platzierung der Namensnennung und Zuweisung so zu wählen, dass diese mit bloßem Auge deutlich und leicht lesbar sind.
Aus den „Nutzungsbedingungen Shutterstock-Lizenzvereinbarung(en) “.
Konkret bedeutet dies für Shutterstock Bilder:
Exklusiv-Inhalt für Mandanten
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WissensvorsprungZugriff auf exklusive Beiträge, Muster und Leitfäden
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Schutz vor AbmahnungenProfessionelle Rechtstexte – ständig aktualisiert
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V. Fazit
Jede Bildagentur hat ihre eigenen, individuellen Lizenzbestimmungen, die sich nicht nur hinsichtlich der Nennung des Urhebers deutlich unterscheiden. Vor der Verwendung eines Fotos sollten daher die Lizenzbedingungen genau studiert werden (der vorliegende Beitrag kann dies nicht ersetzen!) - eventuelle Unklarheiten sollten unbedingt vor der Verwendung eines Fotos geklärt werden. Ansonsten kann z.B. bei fehlender Urhebernennung ein eigentlich kostenlos nutzbares Foto schnell mehrere hundert Euro kosten. Hinsichtlich der Nutzung für Social-Media-Kanäle kommt es immer auf den einzelnen Stockfoto-Anbieter an - generell erlaubt aber die Mehrzahl die Nutzung der Fotos.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Prostock-studio / shutterstock.com
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10 Kommentare
Vielen Dank, wenn jemand das sieht und mir kurz antwortet!
"Der Hinweis ist wie folgt zu gestalten: „Name des Fotografen/shutterstock.com“, wobei ein Link zu shutterstock.com gesetzt werden muss."
Hier mal ein Beispiel: https://www.onlinehaendler-news.de/e-recht/rechtsfragen/132424-copyrightangaben-verwendung-fotos-bilddatenbanken
=> Verstoßen die gegen die Shutterstock Lizenz, während sie über die Lizenzbedingungen u.a. von Shutterstock schreiben?
Wenn man Shutterstock verlinken muss, disqualifiziert sich der Anbieter ja auf gewisse Weise für viele Webseitenbetreiber.
ich betreibe einen Weinhandel und für diesen lasse ich mir von einem Bekannten eine Website mit Bildern, teilweise mit Individuell Text, erstellen. Der Bekannte nutzt Adobe Stock Bilder Standard Lizenz (hat einen eigenen Account).
Wie verhält es sich hier mit der Copyright Angabe bzw mit den Lizenzrechten? Darf er / ich die Bilder auf meiner Website abbilden?
Vielen Dank
Stefan Reinert
ich betreibe einen Web Shop und für diesen lasse ich mir regelmäßig von einer Werbeagentur Image-Bilder, teilweise mit Individuell hinzugefügtem Text, ausarbeiten. Diese nutze ich sodann zum Beispiel für einen Slider etc.
Die von der Agentur verwendeten Bildern stammen teilweise u.a. von Adobe Stock. Im Einzelnen weiß ich das natürlich aber nicht.
Wie verhält es sich hier mit der Copyright Angabe? In aller Regel weiß ich ja gar nicht, wo diese Bilder herkommen. Hier wäre aus meiner Sicht auch die Werbeagentur in der Pflicht, oder irre ich da? Müsste ich noch etwas tun?
Vielen Dank
Markus Bauer
Die Bilder sind wohl nun nicht mehr Lizenzfrei. Schade.
aktuell bin ich auf der Suche nach Bildern für ein Software-Projekt. Bisher habe ich Bilder von Pixabay verwendet, möchte aber aus den bekannten Risiken Bilder z.B. von Shutterstock nehmen. Nun finde ich dort einige Bilder, die ich schon von Pixabay habe. Es gibt sogar Bilder, die unter dem selben Fotografen angegeben sind, in einem konkreten Fall wird auch auf dieselbe Webseite des Fotografen verwiesen. Wie kann das sein? Hat hier der Fotograf oder Shuttestock nicht aufgepasst? Ist Ihnen bekannt, dass so was schön öfters vorkam. Wie geht Shutterstock dann in solch einem Fall damit um?
Gruß Frank Ebert