Werbung mit zuckerfrei/ohne Zucker: Strenge lebensmittelrechtliche Voraussetzungen

Werbung mit zuckerfrei/ohne Zucker: Strenge lebensmittelrechtliche Voraussetzungen
01.03.2022 | Lesezeit: 3 min

Verbraucher legen zunehmend Wert auf eine kohlenhydratarme Ernährung. Ernährungsphysiologisch besonders ratsam ist hierbei der bestmögliche Verzicht auf stark zuckerhaltige Nahrungsmittel. Dass die Zulässigkeit solcher Angaben aber an strikte lebensmittelrechtliche Bedingungen geknüpft ist und bei Missachtung ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß gegen die EU-Health-Claims-Verordnung drohen kann, zeigt eine aktuelle Abmahnung.

I. Zuckerfreiheit nur bei Unterschreiten zulässiger Höchstschwellen bewerbbar

Die werbliche Behauptung, ein Lebensmittel sei zuckerfrei oder enthalte „keinen Zucker“, soll dessen besondere positive Nährwerteigenschaften zum Ausdruck bringen.

Suggeriert wird nämlich, dass der Nährstoff „Zucker“ als Kohlenhydrat in stark vermindertem bzw. nicht nachweisfähigem Maß enthalten ist.

Damit handelt es sich bei den Angaben „zuckerfrei“ und „ohne Zucker“ um nährwertbezogene Angaben im Regelungsbereich der EU-Health-Claims-Verordnung (VO (EU) Nr. 1924/2006).

Nach der Verordnung ist die Werbung mit nährwertbezogenen Angaben stark reglementiert, es gilt ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt.

Nährwertbezogene Angaben für Lebensmittel dürfen nach Art. 8 der Verordnung nur eingesetzt werden, wenn sie im Anhang der Verordnung als solche zugelassen sind und ferner den für jede Angabe festgesetzten spezifischen Bedingungen entsprechen.

Für die Angabe, ein Lebensmittel sei zuckerfrei, sowie für alle bedeutungsgleichen Angaben, existieren im Anhang der Health-Claims-Verordnung spezifische Bedingungen.

Danach ist die Werbung mit „zuckerfrei“ oder einer bedeutungsgleichen Aussage nur zulässig, wenn das beworbene Produkt nicht mehr als 0,5g Zucker pro 100g bzw. 100ml enthält.

Werden diese Grenzwerte überschritten, verstößt die Werbung gegen Art. 8 der Health-Claims-Verordnung, ist unzulässig und über § 3a UWG auch als Wettbewerbsverstoß ahndungsfähig.

Abgestellt wird auf den Gesamtzuckergehalt. Ob Glukose oder Fruchtzucker enthalten sind, spielt keine Rolle.

Einen Leitfaden zur EU-Health-Claims-Verordnung mit allen Voraussetzungen und Anforderungen sowie mit diversen Fallbeispielen und Rechtsprechungsdetails stellen wir hier bereit.

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II. Abmahnung adressiert beworbene Zuckerfreiheit für zuckerhaltiges Müsli

Die strengen lebensmittelrechtlichen Werbevoraussetzungen für die Zuckerfreiheit sind jüngst Gegenstand einer Abmahnung durch den „Verband Sozialer Wettbewerb e.V.“ geworden.

Ein Händler hatte in seinem Online-Shop ein Müsli mit den Zusätzen „zuckerfrei“ und „ohne Zucker“ beworben. Laut einschlägiger Nährwertdeklaration belief sich der Zuckergehalt pro 100g allerdings auf 12g.

Das für die Zulässigkeit der nährwertbezogenen Werbung gesetzlich festgesetzte Höchstmaß von 0,5g Zucker war bei weitem überschritten, sodass die Aussagen des Händlers als Irreführung und als Verstöße gegen die Health-Claims-Verordnung gerügt wurden.

Der unzulässig werbende Händler wurde zur Zahlung von Abmahnkosten i.H.v. 238,00€ sowie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.

III. Fazit

Die Werbung mit „zuckerfrei“ oder „ohne Zucker“ für Nahrungs- und Nahrungsergänzungsmittel ist an strenge lebensmittelrechtliche Zulässigkeitsbedingungen der Health-Claims-Verordnung geknüpft.

So geworben werden darf nur, wenn das Produkt einen Zuckergehalt von maximal 0,5g pro 100g oder 100ml nicht überschreitet.

Verstöße gegen diese Anforderungen sind wettbewerbsrechtlich abmahnbar.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
Iuliia Pilipeichenko / shutterstock.com

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