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Abmahnradar: Verstoß ElektroG / Fehlerhaftes Impressum / Garantiewerbung / Marken: Mensch ärgere Dich nicht, Global, VW

03.05.2024, 13:24 Uhr | Lesezeit: 14 min
Abmahnradar: Verstoß ElektroG / Fehlerhaftes Impressum / Garantiewerbung / Marken: Mensch ärgere Dich nicht, Global, VW

Abmahnfallen: Die Klassiker Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Abmahnfallen: Die Klassiker" veröffentlicht.

Nach längerer Zeit ging es mal wieder um eine Abmahnung wegen Verstoß gegen das Elektrogesetz. Hier gibt es Informations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflichten, deren Verletzung gerne mal abgemahnt werden kann. Außerdem ging es diese Woche etwa um die Täuschung über wesentliche Eigenschaften einer Ware oder deren Herkunft. Im Urheberrecht wurde die unerlaubte Nutzung von Musikwerken auf Instagram abgemahnt. Im Markenrecht ging es unter anderem um die Marken Mensch ärgere Dich nicht oder Volkswagen.

Übrigens: Die IT-Recht Kanzlei informiert über eine eigene App mittels Push-Nachrichten über wichtige Abmahnthemen. So gibt's wirklich keine Ausreden mehr. Hier kann die Abmahnradar-App bezogen werden:

Die Nutzung der App ist natürlich kostenlos.

Und nun die Abmahnungen der Woche:

Markenprodukt: Täuschung über wesentliche Eigenschaft

Abmahner: Michaela Maurer

Kosten: 1.147,95 EUR

Darum geht es: Hier ging es um die Täuschung über wesentliche Eigenschaften einer Ware. Der Abgemahnte gab in der Artikelbeschreibung an, Ware der Marke LGB anzubieten, um dann an anderer Stelle seines Angebots dem zu widersprechen und darauf hinzuweisen, dass es sich um selbst produzierte Ware handele. Insofern liege hier eine Irreführung des Verbrauchers vor. Gerade wenn Markennamen im Spiel sind, ist hinsichtlich der Wareneigenschaft immer größte Vorsicht geboten.

Fehlender Grundpreis

Abmahner: VgU - Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V.

Kosten: 270,00 EUR

Darum geht es: Hier ging es mal wieder um den fehlenden Grundpreis.

Hier noch einmal alles Wissenswertes zum Thema Grundpreisangaben:

1. Wenn Sie Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkaufen, dann müssen Sie Grundpreise angeben. Auch bspw. beim Verkauf von Abdeckplanen, Sicherheits- und Fangnetze, Luftpolsterfolie, Klebebänder bzw. Klebebandrollen müssen Grundpreise angegeben werden.

2. Der Endpreis und der Grundpreis eines Produkts müssen auf einen Blick wahrgenommen werden können. Das gilt selbstverständlich auch für "Cross-Selling-Produkte", "Produkte des Monats" etc., die häufig auf der Startseite von Online-Shops beworben werden.

3. Auch bei "Google-Shopping" und anderen Online-Preissuchmaschinen und/oder –Produktsuchmaschinen müssen grundpreispflichtige Produkte zwingend mit einem Grundpreis versehen sein.

4. Auch bei Waren-Sets bzw. Produktkombination (sog. Bundles) sind Grundpreisangabe notwendig, wenn der Wert der unterschiedlichen Produkte nicht annähernd gleichwertig ist (Wertverhältnis von Hauptware zur kombinierten Ware beträgt 90%:10% oder mehr). Entscheidend ist, ob die zur Hauptware zusätzlich gelieferte Ware vom Verbraucher als unerhebliche Zugabe angesehen wird.

5. Zu beachten ist letztlich auch, dass bei festen Lebensmitteln in Aufgussflüssigkeiten (z.B. Obst oder Gemüse in Konserven oder Gläsern), die neben der Gesamtfüllmenge auch das Abtropfgewicht ausweisen, der Grundpreis auf das jeweilige Abtropfgewicht zu beziehen ist.

Tipp: Hier gibt es zur Vermeidung solcher Abmahnungen Tipps für die bereits seit Mai 2022 bestehenden Regelungen zu den Grundpreisangaben.

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Verstoß ElektroG / WEEE-Nummer / Täuschung über Herkunftsland / Fehlerhaftes Impressum / Fehlende Verlinkung OS-Plattform / Fehlerhafte Widerrufsbelehrung / Werbung: Streichpreise / Garantieversprechen

Abmahner: BERNINA Nähmaschinen GmbH

Kosten: 3.984,71 EUR

Darum geht es: Diese Abmahnung war außerordentlich umfangreich und zeigt, was alles schief gehen kann (was dann auch zu einem Gegenstandswert von sagenhaften 190.000 EUR geführt hat). Es ging um den Verkauf von Nähmaschinen und dabei um folgende Abmahnpunkte:

- Verstoß gegen das ElektroG wegen fehlender Registrierung: Hier ging es um Elektrogeräte (Nähmaschinen) und der Abgemahnte wurde als Hersteller in Anspruch genommen, weil er nicht registrierte Geräte angeboten und vertrieben hat. Hersteller im Sinne des ElektroG ist nämlich, wer Geräte unter einer für ihn registrierten Marke vertreibt und diese Geräte im Geltungsbereich des ElektroG erstmals in Verkehr bringt sowie als Vertreiber auftritt.

Tipp: Einen umfassenden Beitrag zu den Pflichten beim Vertrieb von Elektrogeräten finden Sie hier.

- Fehlende Angabe der WEEE-Nummer im schriftlichen Geschäftsverkehr: Auf der Rechnung des Abgemahnten fehlte die WEEE-Nummer.
Stichwort WEEE-Nummer: Wie und ob diese im Online-Shop des Herstellers zu finden ist, finden Sie hier.

- Keine schriftliche Information gemäß § 18 Abs. 4 ElektroG:

Den Elektro- und Elektronikgeräten lagen keine schriftlichen Informationen bei:

- die Pflicht der Endnutzer,
- die Entnahmepflicht der Endnutzer für Altbatterien und Altakkumulatoren sowie für Lampen,
- die Pflicht der Vertreiber zur unentgeltlichen Rücknahme von Altgeräten,
- die von ihnen geschaffenen Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten,
- die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen der personenbezogenen Daten auf den zu
entsorgenden Altgeräten und
- die Bedeutung des Symbols.

- Irreführende Angaben über das Herkunftsland der Ware: Es wurde in der Werbung suggeriert, dass die Ware aus Deutschland stammt (was übrigens nicht expressis verbis geschehen muss - auch die Darstellung von Flaggen in entsprechender Weise o.ä. reicht aus).

- Fehlerhafte Angaben im Impressum: Hier ging es um den fehlenden Link zur OS-Plattform und die fehlenden Angaben zum Registergericht und zum Vertretungsberechtigten einer GmbH. Alles zum Impressum finden Sie in diesen ausführlichen FAQ.

Tipp: Wer wissen will, wie das Impressum in Fremdsprachen funktioniert: Wir bieten unseren Mandanten ab sofort einen Impressumsgenerator für fremdsprachige Impressen.

Fehlende Verlinung OS-PLattform: Online-Händler müssen bereits seit dem 09.01.2016 auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung verlinken. Daher: Den folgenden Text mit einem klickbaren Link zur OS-Plattform direkt unter Ihrem Impressum anzeigen (ohne die Anführungszeichen):

„Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr“.

Nach ständiger Rechtsprechung muss der Informationsteil "www.ec.europa.eu/consumers/odr" als anklickbarer Hyperlink gestaltet sein. Ein bloßer Verweis unter Nennung der URL der OS-Plattform genügt der Informationspflicht nicht!

Und: Entgegen oft anders lautender Meinungen, die im Internet zu finden sind: Dieser Link muss nicht zusätzlich in den AGB hinterlegt werden.

Exkurs: Und wie setzt man den klickbaren Link im Impressum auf den verschiedenen Plattformen um?

Hier die Handlungsanleitung für die Plattformen Amazon, eBay, Hood, eBay-Kleinanzeigen, Etsy, Palundu. Und für zahlreiche weitere Plattformen findet sich das ganze hier.

- Unzulässige Streichpreise: Unter diesem Punkt werden sogenannte Streichpreise abgemahnt - ohne dass diese Streichpreise jemals verlangt wurden. Die FAQ zum Thema Streichpreise finden Sie hier.

- Fehlerhafte Widerrufsbelehrung: Hier wurden die gesetzlichen Ausschlussgründe genannt, obwohl sie nicht einschlägig sind. Um eine Irreführung zu vermeiden, sollte nur der Ausschlussgrund genannt werden, der auch tatsächlich zutrifft. Tipp: Eine gute Übersicht über die Ausschlussgründe für das Widerrufsrecht finden Sie hier. Und hier noch einmal eine umfassende FAQ zum Thema Widerrufsrecht und Widerrufsformular.

- Unzulässige Werbung mit Garantieversprechen: Garantiewerbung ist eine der am häufigsten abgemahnten Werbeformen überhaupt. Einen ausführlichen Beitrag zu den Abmahnvarianten im Zusammenhang mit Garantiewerbung finden Sie hier. Und eine Zusammenfassung der Anforderungen, die das ab 2022 geltende Kaufrecht an die Garantiewerbung stellt, finden Sie hier.

Tipp: Wir stellen unseren Mandanten Muster für die korrekte Garantiewerbung hier zur Verfügung.

- Irreführende Angaben über Gewährleistungsrechte: Hier wurde Beweislastumkehr für Verbraucher hintergangen und der Verbraucher damit in die Irre geführt.

Tipp: Weiterführende Informationen zur Werbung mit einer Herstellergarantie samt Muster finden unsere Mandanten hier . Und rechtssichere Rechtstexte wie Impressum, AGB und Widerrufsbelehrung finden Sie hier.

Urheberrecht: Musiknutzung auf Instagram

Abmahner: Florian Richter ("Julien Nairolf") & Marc Klammek ("Mitchell Lennox")

Kosten: 1.489,88 EUR zzgl. Schadensersatz

Darum geht es: Auch wenn es nichts mit dem Online-Handel zu tun hat, möchten wir es der Vollständigkeit halber nicht versäumen, auch auf dieses Abmahnphänomen hinzuweisen. Die Hochzeit der Musil-Abmahnungen ist eigentlich schon lange vorbei - aber es wird immer noch und gefühlt wieder etwas mehr abgemahnt. Hier ging es um die Nutzung von unlizenzierter Musik auf Instagram. Nach wie vor gilt: Wer urheberrechtlich geschützte Werke (und dazu gehört auch ein Musikstück) ohne Erlaubnis nutzt, handelt urheberrechtswidrig.

Tipp: In diesem Beitrag finden Sie weitere Informationen zum Thema Musiknutzung auf Instagram.

Marke I: Benutzung der Marke "Mensch ärgere Dich nicht"

Abmahner: Schmidt Spiele GmbH

Kosten: 3.020,34 EUR

Darum geht es: Dieser Rechteinhaber ist für seine strenge Marktkontrolle bekannt, seit jeher - auch diese Woche ging es mehrfach um den Begriff Mensch ärgere Dich nicht - ein beliebtes Spiel, aber eben auch ein geschützter Markenbegriff (alternativ wurde in der Vergangenheit auch gerne der Begriff "Kniffel" abgemahnt). Der Begriff wurde verwendet, um - in der Artikelbeschreibung - nicht lizenzierte Fremdprodukte zu bewerben. Hier liegt letztlich das Problem: Der Verkehr und offenbar auch viele Händler gehen teilweise davon aus, dass es sich bei dem bekannten Spiel um einen Gattungsbegriff handelt, der eine bestimmte Art von Brettspiel beschreibt. Dies ist aber (leider) nicht der Fall.

Marke II: Benutzung der Marke "Global"

Abmahner: Yoshida Metal Industry Co. Ltd.

Kosten: 2.171,50 EUR

Darum geht es: Es handelte sich um einen klassischen Fall der Identitätsschutzverletzung: Abgemahnt wurde die identische Verwendung der Marke Global für Messer auf der Plattform eBay - die eingetragene Marke war auch für diesen Bereich geschützt. Vorwurf: Verletzung des Identitätsschutzes, da es sich nicht um Originalware handelte - also Verwendung eines identischen Zeichens für identische Ware.

Übrigens: Im Markenrecht gibt es neben dem Identitätsschutz auch einen Verwechslungsschutz. Das bedeutet, dass auch ähnliche Zeichen unter den Markenschutz fallen - die Beurteilung einer solchen Verwechslungsgefahr ist allerdings oft schwierig. Letztlich geht es um einen klanglichen, bildlichen und begrifflichen Vergleich. Aber natürlich spielt auch die Warenähnlichkeit eine Rolle bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr.

Marke III: Benutzung der Marke "VW"

Abmahner: Volkswagen AG

Kosten: 3.865,00 EUR (!)

Darum geht es: Automobilhersteller beobachten ihre Marken im Internet sehr genau - das zeigt auch unsere Erfahrung mit der Volkswagen AG. In diesem Fall ging es um die Verwendung der Marke Volkswagen bzw. VW für Frontembleme. Dabei soll es sich nicht um Originalprodukte, sondern um Kopien gehandelt haben. Die Abmahnungen von VW treffen die Händler in der Regel sehr hart, da der in der Abmahnung zugrunde gelegte Gegenstandswert immer sehr hoch ist (hier: 250.000 EUR). Die Höhe ist aber aufgrund des hohen Verbreitungsgrades und der intensiven Nutzung der Marke VW rechtlich leider durchaus vertretbar.

Hinweis für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: In unserer Blacklist listen wir die in letzter Zeit am häufigsten abgemahnten Markenbegriffe auf und geben damit einen guten Überblick über die "No-Go"-Zeichen - zudem weisen wir in diesem Beitrag auf die klassischen Markenfallen hin.

Nachfolgend finden Sie nochmal die Antworten zu den die gängigsten Fragen im Zusammenhang mit Markenabmahnungen:

1. Warum wurde ausgerechnet ich abgemahnt?

Viele Markeninhaber überwachen ihre Marken selbst oder durch einen Dienstleister. Meldet dann ein Dritter diese Marke bei den Markenämtern an oder nutzt diese Marke offline oder online, ohne dazu berechtigt zu sein, schlägt die Überwachungssoftware Alarm und meldet die vermeintliche Rechtsverletzung. Natürlich kann es im einen oder anderen Fall auch sein, dass ein unliebsamer Mitbewerber den Verstoß gemeldet hat oder der Markeninhaber den Abgemahnten aufgrund einer bestehenden, aber gescheiterten Geschäftsbeziehung ohnehin auf dem Schirm hatte - wie auch immer: Marken werden angemeldet, um überwacht zu werden.

2. Was ist eine Abmahnung?

Genau genommen ist die Abmahnung ein Geschenk an den Abgemahnten: Denn das Institut der Abmahnung ermöglicht es dem Verletzer, einen Rechtsstreit ohne gerichtliche Entscheidung beizulegen - der Abmahnende gibt dem Verletzer also die Chance auf eine außergerichtliche Einigung - das spart Kosten. Aber natürlich ist eine Abmahnung erst einmal ein Hammer: Finanziell und auch tatsächlich, denn sie stellt einen erheblichen Eingriff in die Geschäftstätigkeit des Abgemahnten dar. Und doch ist die Abmahnung, sofern sie berechtigt und nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt, grundsätzlich eine Chance.

3. Was wollen die eigentlich von mir?

In einer markenrechtlichen Abmahnung werden in der Regel immer die gleichen Ansprüche geltend gemacht:

  • Beseitigungsanspruch
  • Unterlassungsanspruch
  • Auskunftsanspruch
  • Schadensersatzanspruch
  • Vernichtungsanspruch
  • Kostenerstattungsanspruch

Liegt tatsächlich eine Rechtsverletzung vor, sind in der Regel alle Ansprüche zu bejahen - liegt keine Rechtsverletzung vor, folgt daraus die Abweisung aller (!) Ansprüche.

4. Was bedeutet der Unterlassungsanspruch für mich?

Sofern Sie eine geschützte Marke unbefugt benutzt haben, hat der Markeninhaber (oder ein Berechtigter) gemäß § 14 Abs. 5 MarkenG einen Unterlassungsanspruch gegen Sie. Das bedeutet, dass der Markeninhaber verlangen kann, dass Sie die Rechtsverletzung in Zukunft unterlassen. Um sich abzusichern und die Ernsthaftigkeit Ihrer diesbezüglichen Erklärung zu gewährleisten, wird in der Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe festgelegt. Nur die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung lässt den Unterlassungsanspruch entfallen - für den Abgemahnten bedeutet dies: Er hat die Chance, dass durch die Abgabe der Erklärung der Unterlassungsanspruch ausgeräumt und damit eine gerichtliche Durchsetzung vermieden werden kann.

5. Sollte die beigefügte Unterlassungserklärung abgegeben werden?

Da die Abgabe der Unterlassungserklärung aber bei Annahme durch die Gegenseite zu einem rechtsverbindlichen Vertrag führt, sollte genau darauf geachtet werden, was in der Erklärung steht:

Die vom gegnerischen Anwalt vorformulierte Erklärung ist zwangsläufig im Interesse des Markeninhabers formuliert und dementsprechend weit gefasst - es empfiehlt sich daher in der Regel, diesen Entwurf zu überarbeiten (modifizieren), damit die Erklärung so formuliert ist, dass sie den Ansprüchen des Markeninhabers genügt, gleichzeitig aber auch den Verletzer möglichst wenig belastet. Wie auch immer. Auf keinen Fall sollte zukünftig gegen die Unterlassungserklärung verstoßen werden, da ansonsten eine nicht unerhebliche Vertragsstrafe droht.

6. Was kostet das jetzt?

Markenabmahnungen sind teuer - sagt der Volksmund. Und das stimmt - vor allem im Markenrecht:

Wer eine Markenverletzung begeht, veranlasst den verletzten Markeninhaber, einen Anwalt mit der Abmahnung zu beauftragen - der Anwalt kann und wird dafür ein Honorar verlangen. Da die Ursache für diese Beauftragung in der Markenrechtsverletzung zu sehen ist, hat der Markeninhaber nach ständiger Rechtsprechung einen Kostenerstattungsanspruch. Darüber hinaus steht dem Markeninhaber wegen der Verletzung seiner Marke auch ein Schadensersatzanspruch zu - der Abgemahnte wird also doppelt zur Kasse gebeten.

Und wie berechnet sich der Zahlungsanspruch?

Die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs richtet sich nach dem der Abmahnung zugrunde liegenden Gegenstandswert - dieser ist gemäß § 3 ZPO vom Gericht zu bestimmen. Maßgeblich für die Höhe dieses Wertes ist das Interesse des Abmahnenden an der Verfolgung der Verletzungshandlung. Dieses wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Markenrechtsverletzungen wird durch zwei Faktoren bestimmt:

Zum einen durch den wirtschaftlichen Wert der verletzten Marke und zum anderen durch das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung (sog. „Angriffsfaktor“). Im Markenrecht hat sich in der Rechtsprechung ein sogenannter Regelstreitwert von 50.000 Euro durchgesetzt, der im Einzelfall natürlich über- oder unterschritten werden kann. So sind etwa die Dauer und Intensität der Markenverletzung, die erzielten Umsätze, die Bekanntheit und der Ruf der Marke zu berücksichtigen und für jeden Einzelfall gesondert zu bewerten.

Für den Schadensersatzanspruch selbst gibt es 3 Berechnungsarten nach Wahl des Verletzten:

  • es ist der Gewinn zu ersetzen, den der Verletzer infolge der Markenverletzung verloren hat, oder
  • der vom Verletzer erzielte Gewinn ist herauszugeben (sog. Gewinnabschöpfungsanspruch) oder
  • vom Verletzer die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangt werden kann (sog. Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie).

7. Warum muss ich Auskunft erteilen?

Im Verletzungsfall hat der Rechteinhaber gemäß § 19 MarkenG einen Auskunftsanspruch - dieser dient in erster Linie dazu, den Schadensersatz berechnen zu können. Denn der Rechteinhaber hat keine Kenntnis über den Umfang der Verletzungshandlung. Die Auskunft ist dabei wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen - gelegentlich wird auch ein Rechnungslegungsanspruch geltend gemacht - in diesem Fall sind sämtliche Belege, die im Zusammenhang mit der Verletzungshandlung stehen, vorzulegen.

8. Und der Vernichtungsanspruch?

Auch den gibt es - nach § 18 MarkenG. Er spielt vor allem in Plagiatsfällen eine große Rolle - hier hat der Markeninhaber ein Interesse daran, dass die Plagiate ein für alle Mal vom Markt verschwinden und vernichtet werden. Dies kann entweder selbst in Auftrag gegeben werden oder die Ware wird dem Markeninhaber zur Vernichtung übergeben.

9. Und warum ist bei Markenabmahnungen oft ein Patentanwalt beteiligt?

Bei vielen markenrechtlichen Abmahnungen wird ein Patentanwalt eingeschaltet. Dies hat für den Abgemahnten einen entscheidenden Nachteil:
Neben den Rechtsanwaltskosten sind dann regelmäßig auch die Kosten für die Einschaltung des Patentanwalts zu erstatten - die Kostenbelastung verdoppelt sich. Diese Praxis ist in der Rechtsprechung inzwischen heftig umstritten. Einige Gerichte halten die Einschaltung eines Patentanwalts bei einfachen Markenverletzungen für nicht erforderlich und lehnen daher einen Erstattungsanspruch ab. Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof (Urteil vom 10.05.2012, Az.: i ZR 70/11) hierzu ausgeführt:

"Aus dem Umstand, dass es im konkreten Fall erforderlich ist, einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung einer Kennzeichenverletzung zu beauftragen, folgt nicht, dass es auch erforderlich ist, einen Patentanwalt mit der Abmahnung zu beauftragen. Ist ein Rechtsanwalt aufgrund seiner kennzeichenrechtlichen Kenntnisse allein in der Lage, den Fall rechtlich zu beurteilen und den Verletzer abzumahnen, ist die zusätzliche Einschaltung eines Patentanwalts nicht erforderlich. Es bedarf daher grundsätzlich einer gesonderten Prüfung, ob es erforderlich war, neben einem Rechtsanwalt auch einen Patentanwalt mit der außergerichtlichen Verfolgung einer Markenverletzung zu beauftragen."

Es sollte also genau geprüft werden, ob die Einschaltung eines Patentanwalts notwendig war.

Hier gibt es mehr zur Reaktion bei Markenabmahnungen.

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