Neues Elektrogesetz in Kraft getreten: Neue Pflichten für Onlinehändler

Neues Elektrogesetz in Kraft getreten: Neue Pflichten für Onlinehändler
Stand: 24.10.2015 33 min 1

Mit der Neufassung des ElektroG (Elektro- und Elektronikgerätegesetz) kommt erstmalig die Verpflichtung auf den Onlinehändler zu, alte Elektrogeräte zurückzunehmen, wenn er über Versand- und Lagerflächen von mindestens 400 qm verfügt. Das neue ElektroG beinhaltet daneben noch andere Pflichten wie Mitteilungspflichten, Kontrollpflichten und in bestimmten Fällen die Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten. Die Neufassung des ElektroG ist heute in Kraft getreten. und hat erhebliche Konsequenzen für den rücknahmepflichtigen Onlinehändler, der Elektrogeräte vertreibt. Die IT-Recht Kanzlei möchte daher die betroffenen Händler im Einzelnen über die Konsequenzen des neuen Elektrogesetzes unterrichten.

Inhaltsverzeichnis

Das neue Elektrogeseetz dient der Umsetzung der WEEE-Richtlinie vom 4. Juli 2012. Deutschland ist einer der letzten EU-Staaten, der diese Richtlinie in nationales Recht umsetzt. Wegen der Überschreitung der Umsetzungsfrist hatte die EU-Kommission Deutschland Ende Mai beim Europäischen Gerichtshof auf Strafgelder verklagt. Dieses Strafgeldverfahren hat dann den Gesetzgebungsprozess deutlich beschleunigt. Die offizielle Begründung des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung wird im Folgenden als Gesetzesbegründung zitiert.

Die IT-Recht Kanzlei hat sich zu einer umfassenden Unterrichtung in Form von Fragen und Antworten entschlossen, um dem Onlinehändler möglichst vollständig über die Konsequenzen zu unterrichten, die das neue ElektroG für ihn haben wird.

1) Zeitpunkt der Geltung der neuen Rücknahmebestimmungen für den Onlinehändler

Frage: Ab welchem Zeitpunkt gelten die neuen Rücknahmebestimmungen für den rücknahmepflichtigen Onlinehändler?

Es ist hier zu unterscheiden zwischen dem Onlinehändler, der bereits nach bisheriger Gesetzeslage freiwillig Elektro und Elektronikaltgeräte (EAG) zurückgenommen hat und dem Onlinehändler, der jetzt erstmalig zur Rücknahme von EAG verpflichtet wird.

- Der Onlinehändler, der bereits nach bisheriger Gesetzeslage freiwillig Elektro- und Elektronikaltgeräte zurückgenommen hat, muss den zuständigen Behörden eine Anzeige über die Einrichtung von Rücknahmestellen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des neuen ElektroG am 24.10.2015 erstatten

- Der Onlinehändler, der jetzt erstmalig zur Rücknahme von EAG verpflichtet wird, muss die Rücknahmestellen innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes einrichten und dies den zuständigen Behörden anzeigen. Dieser Onlinehändler kann daher auf jeden Fall noch das kommende Weihnachtsgeschäft durchführen, ohne von den neuen Rücknahmepflichten berührt zu sein. Er sollte dann aber Anfang des kommenden Jahres sich um die Einrichtung von solchen Rücknahmestellen kümmern (zur Einrichtung von Rücknahmestellen s. Ziffer 3)

2) Anwendungsbereich des ElektroG

Frage: Welche Elektro- und Elektronikgeräte fallen unter den Anwendungsbereich des novellierten ElektroG?

Das novellierte ElektroG sieht eine gestufte Ausweitung des Anwendungsbereichs vor.

Bis zum 14. August 2018 gilt der bisherige kategorienbasierte Anwendungsbereich des alten ElektroG.

Eine Ausnahme besteht für Leuchten aus privaten Haushalten und Photovoltaikmodule. Sie fallen bereits mit Beginn des 4. Kalendermonats nach Inkrafttreten des Gesetzes (also ab Februar 2016) in den Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 46 Abs. 9 ElektroG) .

Ab dem 15. August 2018 gilt dann der sogenannte offene Anwendungsbereich des Gesetzes. Das bedeutet, es fallen dann grundsätzlich alle Elektro- und Elektronikgeräte unter den Anwendungsbereich des Gesetzes, es sei denn, sie sind ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen.

Frage: Welche Elektro- und Elektronikgeräte fallen im Einzelnen bis zum 14. August 2018 unter den Anwendungsbereich des novellierten ElektroG?

Die einzelnen 10 Gerätekategorien, die betroffen sind, werden in § 2 Abs.1 ElektroG benannt.

§ 2 Abs. 1 ElektroG
1. Haushaltsgroßgeräte,
2. Haushaltskleingeräte,
3. Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik,
4. Geräte der Unterhaltungselektronik und Photovoltaikmodule,
5. Beleuchtungskörper,
6. elektrische und elektronische Werkzeuge,
7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte,
8. Medizinprodukte,
9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente oder
10. automatische Ausgabegeräte.

Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 ElektroG fächert die oben genannten Kategorien in einer nicht abschließenden Liste im Detail auf.

Nicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Gerätekategorien des § 2 Absatz 1 fallen

1. Haushaltsgroßgeräte

große Kühlgeräte
Kühlschränke
Gefriergeräte
sonstige Großgeräte zur Kühlung, Konservierung und Lagerung von Lebensmitteln
Waschmaschinen
Wäschetrockner
Geschirrspüler
Elektroherde und -backöfen
Elektrokochplatten
elektrische Heizplatten
Mikrowellengeräte
sonstige elektrische oder elektronische Großgeräte zum Kochen oder zur sonstigen Verarbeitung von Lebensmitteln
elektrische Heizgeräte
elektrische Heizkörper
Nachtspeicherheizgeräte
Ölgefüllte Radiatoren
sonstige elektrische oder elektronische Großgeräte zum Beheizen von Räumen, Betten und Sitzmöbeln
elektrische Ventilatoren
Klimageräte
sonstige Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimatisierungsgeräte

2. Haushaltskleingeräte

Staubsauger
Teppichkehrmaschinen
sonstige Reinigungsgeräte
Geräte zum Nähen, Stricken, Weben oder zur sonstigen Bearbeitung von Textilien
Bügeleisen und sonstige Geräte zum Bügeln, Mangeln oder zur sonstigen Pflege von Kleidung
Toaster
Fritteusen
Wasserkocher
elektrische oder elektronische Mühlen, Kaffeemaschinen und Geräte zum Öffnen und Verschließen von Behältnissen und Verpackungen
elektrische Messer
Haarschneidegeräte, Haartrockner, elektrische Zahnbürsten, Rasierapparate, Massagegeräte und sonstige Geräte für die Körperpflege
Elektrische oder elektronische Wecker, Armbanduhren und Geräte zum Messen, Anzeigen oder Aufzeichnen der Zeit elektrische oder elektronische Waagen

3. Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik

Zentrale Datenverarbeitung:
Großrechner
Minicomputer
Drucker
PC-Bereich:
PCs (einschließlich CPU, Maus, Bildschirm und Tastatur)
Laptops (einschließlich CPU, Maus, Bildschirm und Tastatur)
Notebooks
elektronische Notizbücher
Drucker
Kopiergeräte
elektrische und elektronische Schreibmaschinen
Taschen- und Tischrechner
sonstige Produkte und Geräte zur Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Darstellung oder Übermittlung von Informationen mit elektronischen Mitteln
Benutzerendgeräte und -systeme:
Faxgeräte
Telexgeräte
Telefone
Münz- und Kartentelefone
schnurlose Telefone
Mobiltelefone
Anrufbeantworter
sonstige Produkte oder Geräte zur Übertragung von Tönen, Bildern oder sonstigen Informationen mit Telekommunikationsmitteln

4. Geräte der Unterhaltungselektronik und Photovoltaikmodule

Radiogeräte
Fernsehgeräte
Videokameras
Videorekorder
Hi-Fi-Anlagen
Audio-Verstärker
Musikinstrumente
sonstige Produkte oder Geräte zur Aufnahme oder Wiedergabe von Tönen oder Bildern, einschließlich Signalen, oder andere Technologien zur Übertragung von Tönen und Bildern mit anderen als Telekommunikationsmitteln
Photovoltaikmodule

5. Beleuchtungskörper

Leuchten
stabförmige Leuchtstofflampen
Kompaktleuchtstofflampen
Entladungslampen, einschließlich Hochdruck-Natriumdampflampen und Metalldampflampen
Niederdruck-Natriumdampflampen
LED-Lampen
sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht mit Ausnahme von Glühlampen

6. Elektrische und Elektronische Werkzeuge

Bohrmaschinen
Sägen
Nähmaschinen
Geräte zum Drehen, Fräsen, Schleifen, Zerkleinern, Sägen, Schneiden, Abscheren, Bohren, Lochen, Stanzen, Falzen, Biegen oder zur entsprechenden Bearbeitung von Holz, Metall und sonstigen Werkstoffen
Niet-, Nagel-oder Schraubwerkzeuge oder Werkzeuge zum Lösen von Niet-, Nagel-oder Schraubverbindungen oder für ähnliche Verwendungszwecke
Schweiß-und Lötwerkzeuge oder Werkzeuge für ähnliche Verwendungszwecke
Geräte zum Versprühen, Ausbringen, Verteilen oder zur sonstigen Verarbeitung von flüssigen oder gasförmigen Stoffen mit anderen Mitteln
Rasenmäher und sonstige Gartengeräte

7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte

elektrische Eisenbahnen oder Autorennbahnen
Videospielkonsolen
Videospiele
Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer usw.
Sportausrüstung mit elektrischen oder elektronischen Bauteilen Geldspielautomaten

8. Medizinische Geräte

Geräte für Strahlentherapie
Kardiologiegeräte
Dialysegeräte
Beatmungsgeräte
nuklearmedizinische Geräte
Laborgeräte für In-vitro-Diagnostik
Analysegeräte
Gefriergeräte
Fertilisations-Testgeräte
sonstige Geräte zur Erkennung, Vorbeugung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen

9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente

Rauchmelder
Heizregler
Thermostate
Geräte zum Messen, Wiegen oder Regeln in Haushalt und Labor
sonstige Überwachungs- und Kontrollinstrumente von Industrieanlagen (z. B. in Bedienpulten)

10. automatische Ausgabegeräte
.
Ausgabeautomaten
Heißgetränkeautomaten
Automaten für heiße oder kalte Flaschen oder Dosen
Automaten für feste Produkte
Geldautomaten

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Frage: Welche Gerätekategorien unterliegen ab dem 15. August 2018 in besonderer Weise dem Anwendungsbereich des Gesetzes?

Nach dem 15. August unterliegen wie ausgeführt grundsätzlich alle Elektro- und Elektronikgeräte dem Anwendungsbereich des Gesetzes, es sei sie sind ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen. Gleichwohl will der Gesetzgeber hier eine Orientierungshilfe geben, welche Gerätekategorien insbesondere unter das ElektroG ab 15. August 2018 fallen.

Nach dem 15. August 2018 werden die o.g. 10 Gerätekategorien in eine Liste mit 6 Gerätekategorien überführt (Art. 3 Gesetzesentwurf)

1. Wärmeüberträger,
2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimeter enthalten,
3. Lampen,
4. Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Großgeräte),
5. Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Kleingeräte), und
6. Kleine Geräte der Informations-und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt, Elektro-und Elektronikgeräte im Sinne des Satzes 1

In einer Anlage 1 zum Artikel 3 des Gesetzes werden als Orientierungshilfe diese 6 Gerätekategorien weiter aufgefächert:

1. Wärmeüberträger Kühlschränke Gefriergeräte Geräte zur automatischen Abgabe von Kaltprodukten Klimageräte Entfeuchter Wärmepumpen Wärmepumpentrockner ölgefüllte Radiatoren Sonstige Wärmeüberträger, bei denen andere Flüssigkeiten als Wasser für die Wärmeübertragung verwendet werden.
2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimeter enthalten Bildschirme Fernsehgeräte LCD-Fotorahmen Monitore Laptops, Notebooks
3. Lampen Stabförmige Leuchtstofflampen Kompaktleuchtstofflampen Leuchtstofflampen Entladungslampen (einschließlich Hochdruck-Natriumdampflampen und Metalldampflampen) Niederdruck-Natriumdampflampen LED-Lampen
4. Großgeräte Waschmaschinen Wäschetrockner Geschirrspüler Elektroherde und -backöfen Elektrokochplatten Leuchten Ton- oder Bildwiedergabegeräte Musikausrüstung (mit Ausnahme von Kirchenorgeln) Geräte zum Stricken und Weben Großrechner Großdrucker Kopiergeräte Geldspielautomaten medizinische Großgeräte, große Überwachungs- und Kontrollinstrumente, große Produkt- und Geldausgabeautomaten Photovoltaikmodule Nachtspeicherheizgeräte
5. Kleingeräte Staubsauger Teppichkehrmaschinen Nähmaschinen Leuchten Mikrowellengeräte Lüftungsgeräte Bügeleisen Toaster elektrische Messer Wasserkocher Uhren elektrische Rasierapparate Waagen Haar- und Körperpflegegeräte Radiogeräte Videokameras Videorekorder Hi-Fi-Anlagen ,Musikinstrumente Ton- oder Bildwiedergabegeräte elektrisches und elektronisches Spielzeug Sportgeräte Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer usw. Rauchmelder Heizregler Thermostate elektrische und elektronische Kleinwerkzeuge medizinische Kleingeräte kleine Überwachungs- und Kontrollinstrumente kleine Produktausgabeautomaten Kleingeräte mit eingebauten Photovoltaikmodulen
6. Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte (keine äußere Abmessung beträgt mehr als 50 cm) Mobiltelefone GPS-Geräte Taschenrechner Router PCs Drucker Telefone

Frage: Welche Elektro- und Elektronikgeräte sind vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen?

Auch wenn ab 2018 der offene Anwendungsbereich des Gesetzes gilt, bleiben die 6 genannten Gerätekategorien eine nützliche Orientierungshilfe. Entscheidend ist aber ab August 2018, welche Geräte ausdrücklich von der Anwendung des Gesetzes ausgenommen sind. Diese Geräte, die nicht der Anwendung des Gesetzes unterliegen, sind in § 2 Abs. 2 ElektroG benannt.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für folgende Elektro- und Elektronikgeräte:

1. Geräte, die der Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland dienen, einschließlich Waffen, Munition und Wehrmaterial, die nur für militärische Zwecke bestimmt sind,
2. Geräte, die
a) als Teil eines anderen Gerätes, das vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist oder nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt, in dieses eingebaut sind und
b) ihre Funktion nur speziell als Teil dieses anderen Gerätes erfüllen können,
3. Glühlampen,
4. Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum,
5. ortsfeste industrielle Großwerkzeuge,
6. ortsfeste Großanlagen; dieses Gesetz gilt jedoch für Geräte, die nicht speziell als Teil dieser Anlagen konzipiert und darin eingebaut sind,
7. Verkehrsmittel zur Personen- und Güterbeförderung; dieses Gesetz gilt jedoch für elektrische Zweiradfahrzeuge, für die eine Typgenehmigung nicht erforderlich ist,
8. bewegliche Maschinen,
9. Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der Forschung und Entwicklung speziell entworfen wurden und nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt werden, und
10. medizinische Geräte und In-vitro-Diagnostika, bei denen jeweils zu erwarten ist, dass sie vor Ablauf ihrer Lebensdauer infektiös werden, und aktive implantierbare medizinische Geräte.

Frage: Welche Ausnahmetatbestände sind für den rücknahmepflichtigen Händler besonders wichtig?

Aus den o.g. Ausnahmekatalog werden für den Händler folgende Gerätekategorien eine hohe Praxisrelevanz haben: Glühlampen (3), Verkehrsmittel zur Personen- und Güterbeförderung außer elektrische Zweifahrradfahrradzeuge, für die eine Typgenehmigung nicht erforderlich ist (7), bewegliche Maschinen (8), medizinische Geräte und in-vitro Diagnostika, bei denen jeweils zu erwarten ist, dass sie vor Ablauf ihrer Lebensdauer infektiös werden, und aktive implantierbare Geräte (10). Diese Gerätekategorien sollen im Einzelnen beschrieben werden.

Glühlampen

Glühlampen sind entsprechend Artikel 2 Abs. 3 Buchstabe c der WEEE-Richtlinie vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen. Die FAQ der EU-Kommission zur WEEE-Richtlinie stellt klar, dass hier sowohl Glühbirnen (filament lamps) als auch Glühlampen (filament bulbs) gemeint sind.

Leuchten dagegen, das heißt nach der Legaldefinition des § 3, Nr. 15 ElektroG :

„Geräte zur Verteilung, Filterung oder Umwandlung des von einer oder mehreren Lampen übertragenen Lichts, die alle zur Aufnahme, zur Fixierung und zum Schutz der Lampen notwendigen Teile und erforderlichenfalls Hilfselemente zusammen mit den Vorrichtungen zu ihrem Anschluss an die Stromquelle umfassen; dazu gehören alle Lampen, sofern diese nicht entfernt werden können, ohne dass die Einheit dauerhaft beschädigt wird;“

fallen selbstverständlich schon jetzt unter den Anwendungsbereich des Gesetzes.

Verkehrsmittel zur Personen- und Güterbeförderung außer elektrische Zweifahrradfahrzeuge, für die eine Typgenehmigung nicht erforderlich ist

In der Begründung zum Gesetzesentwurf des ElektroG (im folgenden Gesetzesbegründung) wird eine Definition von Verkehrsmittel und der verschiedenen Untergruppen dargelegt.

Verkehrsmittel sind bewegliche technische Einrichtungen, die der Beförderung von Personen und Gütern dienen. Zu den Verkehrsmitteln gehören grundsätzlich

- muskelkraftbetriebene Fortbewegungsmittel (z .B. Fahrräder),
- motorgetriebene Fortbewegungsmittel (z .B. PKW, Flugzeuge, Schiffe) sowie
- spurgebundene Fortbewegungsmittel (z .B. Züge, U-Bahnen

Diese Verkehrsmittel fallen nicht unter den Anwendungsbereich des ElektroG. Ausnahme sind elektrische Zweifahrradfahrzeuge, für die eine Typgenehmigung nicht erforderlich ist.

Elektrisch angetriebene typgenehmigungspflichtige Zweiradfahrzeuge fallen damit nicht unter den Anwendungsbereich des ElektroG. Dies bedeutet jedoch nicht, dass derartige Zweiradfahrzeuge keinerlei Entsorgungsanforderungen unterliegen. Für sie gelten die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Umgekehrt fallen elektrisch angetriebene, nicht typgenehmigungspflichtige Zweiradfahrzeuge unter den Anwendungsbereich des Gesetzes.

bewegliche Maschinen

Nach der Legaldefiniton des § 3 Nummer 18 ElektroG sind bewegliche Maschinen,

Maschinen mit eigener Energieversorgung, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind, ausschließlich bei einer beruflichen Tätigkeit genutzt werden und beim Betrieb entweder beweglich sein müssen oder kontinuierlich oder halbkontinuierlich zu verschiedenen festen Betriebsorten bewegt werden müssen.

Medizinische Geräte und in-vitro Diagnostika, bei denen jeweils zu erwarten ist, dass sie vor Ablauf ihrer Lebensdauer infektiös werden, und aktive implantierbare Geräte

Dieser Ausschluss entspricht inhaltlich der bisherigen Gesetzeslage. Der Zweck des Ausschlusses ist es, Risiken für die Gesundheit von Menschen, insbesondere derjenigen, die Elektronikaltgeräte (EAG) erfassen und behandeln, zu vermeiden. Daher sind nur solche medizinischen Geräte und In-Vitro-Diagnostika ausgeschlossen, bei denen zu erwarten ist, dass sie jeweils vor Ablauf ihrer Lebensdauer infektiös werden (Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 2 Nr. 10). Nach der Legaldefinition des § 3 ElektroG lassen sich diese Begriffe wie folgt definieren:

- medizinisches Gerät

ein Medizinprodukt im Sinne von § 3 Nummer 1 oder ein Zubehör im Sinne von § 3 Nummer 9 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom
21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, das ein Elektro- oder Elektronikgerät ist;

- In-Vitro-Diagnostikum

ein In-vitro-Diagnostikum im Sinne von § 3 Nummer 4 des Medizinproduktegesetzes oder ein Zubehör im Sinne von § 3 Nummer 9 des Medizinproduktegesetzes, das ein Elektro- oder Elektronikgerät ist

- aktives implantierbares medizinisches Gerät

ein aktives implantierbares medizinisches Gerät im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17), die zuletzt durch die Richtlinie 2007/47/EG (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 21) geändert worden ist, das ein Elektro oder Elektronikgerät ist;

Frage: Fallen Fahrräder mit Trethilfe bis zu 25 km/h (sog. Pedelecs) unter den Anwendungsbereich des ElektroG?

Ja

Diese Frage richtet sich wie oben ausgeführt danach, ob solche Fahrräder einer Typgenehmigungspflicht unterliegen. Die hier einschlägige Vorschrift ist die EU-Richtlinie 2002/24, die durch die EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung in deutsches Recht umgesetzt wurde. Sog. Pedelecs sind von der Typgenehmigungspflicht gem. der zitierten Richtlinie befreit und fallen damit unter den Anwendungsbereich des ElektroG (s. Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 2, Nummer 7).

Frage: Fallen zweirädrige Fahrzeuge, die für den sportlichen Wettbewerb bestimmt sind, unter den Anwendungsbereich des ElektroG?

Ja

Da diese Fahrzeuge, die für den sportlichen Wettbewerb auf der Straße oder im Gelände bestimmt sind, keiner Typgenehmigungspflicht unterliegen, fallen sie unter den Anwendungsbereich des ElektroG (Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 2, Nummer 7).

Frage: Fallen Fahrräder mit unlimitierter Tretunterstützung (S-Pedelec), oder mit tretunabhängigen Zusatzantrieb und Elektroräder ohne Tretantrieb unter den Anwendungsbereich des ElektroG?

Nein

Da für diese Elektrofahrräder eine Typgenehmigung nach der Richtlinie 2002/24/EG erforderlich ist, sind sie von dem Anwendungsbereich des ElektroG ausgeschlossen. Für sie gelten die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (s. auch Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 2, Nummer 7).

3) Pflicht des Onlinehändlers zur Rücknahme von Elektro- und Elektronikaltgeräten

Frage: Welche Onlinehändler sind zur Rücknahme von Elektro- und Elektronikaltgeräten verpflichtet?

Onlinehändler, die über Lager- und Versandflächen von mindestens 400 Quadratmeter verfügen, sind jetzt erstmals zur Rücknahme von EAG verpflichtet (§ 17 Abs. 1 und Abs. 2ElektroG). Das bisherige ElektroG sah keine Verpflichtung des Onlinehändlers zur Rücknahme von EAG vor (Gesetzesbegründung § 17). § 17 ElektroG spricht von der Verantwortung der Vertreibers. Damit sind nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 3 ElektroG auch Händler gemeint, die Elektro- und Elektronikgeräte vertreiben:

§ 3 Nr. 11.Vertreiber:
jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die Elektro-oder Elektronikgeräte anbietet oder auf dem Markt bereitstellt

Die Regelungen des § 17 betreffen also den stationären Handel wie auch den Handel mithilfe von Fernkommunikationsmittel in gleichem Maße.

Frage: Welche Versandlager sind für die Berechnung der Quadratmeterzahl von 400 qm maßgeblich, wenn der Onlinehändler über mehrere Versandlager verfügt?

Hier gibt die Gesetzesbegründung eine wichtige Einschränkung zugunsten des Onlinehändlers. Bei mehreren Versandlagern ist ausschließlich die Fläche am jeweiligen Standort (von dem der Versand erfolgt) maßgeblich. Umsetzungsprobleme und Kontrollmöglichkeiten sind hier vorauszusehen, insbesondere wenn es um Versandflächen in verschiedenen Bundesländern mit unterschiedlich zuständigen Behörden geht.

Tipp: Wenn Sie mehrere Versandlager unter 400 qm haben, können Sie die neuen Verpflichtungen nach dem ElektroG vermeiden. Es mag für den Onlinehändler wichtig sein, dass ein Verstoß gegen die Rücknahmepflicht nicht durch Bußgelder geahndet wird (S. auch unten , Ziffer 6).

Ab 01.01.2022: Neue Berechnungsweise der 400 qm-Verkaufsflächengrenze bei Verkauf sowohl im Fernabsatz als auch stationär

Online-Händler, die auch über ein Ladengeschäft verfügen müssen ab dem 01.01.2022 beachten, dass für die Bestimmung der maßgeblichen 400 qm Verkaufsfläche dann alle Verkaufs-, Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte (nur für solche) herangezogen werden.

Der Händler muss dann schauen, wie viel Fläche er im stationären Geschäft für den Verkauf solcher Geräte vorhält und wie viel Fläche er beim Fernabsatz für die Lagerung und den Versand solcher Geräte vorhält. Wird bei einer Zusammenrechnung dieser Flächen die 400 qm-Grenze geknackt, trifft den Händler die Rücknahmepflicht.

Diese neue, gewissermaßen hybride Betrachtungsweise kann künftig dazu führen, dass ein Händler, der isoliert betrachtet wegen Nichterreichung der Mindestfläche weder im stationären Handel noch im Fernabsatz derzeit nicht rücknahmepflichtig ist durch die Zusammenrechnung der beiden „Geschäftsbereiche“ rücknahmepflichtig wird.

Frage: Was sind Elektro- und Elektronikaltgeräte (EAG)?

Elektro- und Elektronikaltgeräte (EAG) sind nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 3 ElektroG Geräte,

die Abfall im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind, einschließlich aller Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Abfalleigenschaft Teil des Altgerätes sind.

§ 3 Abs. 3 ElektroG verweist also auf das Kreislaufwirtschaftsgesetz. Demnach sind EAG Geräte, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigt oder entledigen will (§ 3 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz). Der Wille zur Entledigung ist anzunehmen, wenn die ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.

Frage: Muss der rücknahmepflichtige Onlinehändler auch Altgeräte akzeptieren, die nicht aus privaten Haushalten stammen?

Nein, aber Vorsicht da weiter Begriff des privaten Haushaltes.

Der rücknahmepflichtige Onlinehändler muss nur die Rücknahme von Altgeräten aus privaten Haushalten akzeptieren (§ 12 ElektroG) . Aber Vorsicht, der Begriff „privater Haushalt“ ist weit gefasst. Gem. der Legaldefinition des privaten Haushaltes in § 3 Nr. 5 ElektroG können hier auch Altgeräte aus anderen Herkunftsbereichen gemeint sein, wenn die Menge der dort anfallenden Geräte mit der Menge von üblicherweise in privaten Haushalten anfallenden EAG vergleichbar ist.

5. Altgeräte aus privaten Haushalten:
Altgeräte aus privaten Haushaltungen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie Altgeräte aus sonstigen Herkunftsbereichen, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit der Beschaffenheit und Menge von üblicherweise in privaten Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar ist; Elektro-und Elektronikgeräte im Sinne von Halbsatz 1, die sowohl von privaten Haushalten als auch von anderen Nutzern als privaten Haushalten genutzt werden, gelten, wenn sie Abfall werden, als Altgeräte aus privaten Haushalten;

Nach der Gesetzesbegründung sind private Haushalte regelmäßig Orte der privaten Lebensführung privaten Lebensführung. Darüber hinaus können hierzu auch Gewerbetriebe, Büros, Schulen, Behörden , Gaststätten unter den Begriff des privaten Haushaltes fallen, wenn die dort anfallenden Altgeräte in der Beschaffenheit und Menge von üblicherweise in privaten Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar sind. Das kann zu Umsetzungsproblem führen. Es hätte die Möglichkeit bestanden, den Begriff „privater Haushalt“ enger zu fassen und kleinere Gewerbetriebe und die anderen oben genannten Einrichtungen auf die Rückgabe ihrer EAG an den Hersteller zu verweisen (§ 19 ElektroG) . Die Rückgabe an den Hersteller ist in jedem Fall kostenintensiver und schwieriger, da die Rückgabe an den Sitz des Herstellers zu erfolgen hat oder falls er keinen Sitz in Deutschland hat an den Sitz seines deutschen Bevollmächtigten. In jedem Fall sind Abgrenzungsprobleme programmiert, welche Gewerbebetriebe ihre EAG auch an einen Onlinehändler und dessen von ihm eingerichteten Abgabestationen rückgeben können.

Frage: Welche EAG muss der rücknahmepflichtige Onlinehändler zurücknehmen?

Hier ist zu unterscheiden zwischen Rücknahme eines EAG bei Kauf eines gleichwertigen neuen Geräts und Rücknahme von EAG mit einer äußeren Abmessung bis zu 25 Zentimeter.

Rücknahme eines EAG bei Kauf eines gleichwertigen neuen Geräts

Der rücknahmepflichtige Onlinehändler muss immer dann ein EAG zurücknehmen, wenn der Endnutzer gleichzeitig ein neues Elektro- und Elektronikgerät erwirbt und das zu erwerbende Gerät der gleichen Geräteart angehört und im Wesentlichen die gleiche Funktion wie das EAG erfüllt (§ 17 Abs. 1 Nr. ElektroG) . Erwirb z.B. der Kunde einen Kühlschrank, dann kann er nicht ein Gerät einer anderen Geräteklasse z.B. eine Waschmaschine zurückgeben. Der Onlinehändler muss die Geräte unentgeltlich zurücknehmen. Diese Regelung, die auf den stationären Handel ausgerichtet ist, wird im Bereich des Onlinehandels zu Umsetzungsschwierigkeiten führen.

Rücknahme von EAG mit einer äußeren Abmessung bis zu 25 Zentimeter

Der rücknahmepflichtige Onlinehändler ist verpflichtet, EAG, die in keiner Abmessung größer als 25 cm sind, zurückzunehmen, unabhängig davon, ob er das zurückgegebene Gerät in seinem Sortiment führt oder der Kunde ein neues Gerät kaufen will. Der Onlinehändler muss auch diese Geräte unentgeltlich zurücknehmen.

Frage: Wie soll die Rücknahme von EAG erfolgen und was bedeutet die Einrichtung von Rücknahmestellen?

Gem. § 17 Abs. 2, Satz 2 ElektroG ist die Rücknahme durch “geeignete Rückgabemöglichkeiten“ in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer zu gewährleisten. Gemäß der Gesetzesbegründung ist dies so zu verstehen, dass der betroffene Onlinehändler in Kooperation mit einem Paketdienst die nächstgelegene Annahmestelle seines Vertragspaketdienstes ausweist.

Diese Annahmestelle eines Vertragspaketdienstes soll laut Gesetzesbegründung als zumutbare Rückgabemöglichkeit angesehen werden. Laut Gesetzesbegründung kann der Onlinehändler auch Kooperationen mit dem stationären Handel oder Sozialbetrieben eingehen, um seiner Rückgabepflicht zu genügen. Hier wird es zu Umsetzungsschwierigkeiten für den Onlinehändler kommen, da er solche Annahmestellen für das gesamte angebotene Liefergebiet, also in der Regel deutschlandweit ausweisen muss. Die in der Gesetzesbegründung angeregte Ausweisung von deutschlandweiten Annahmestellen des stationären Handels als Rücknahmesteller würde für dem Onlinehändler auf ein Kooperation mit deutschlandweit operierenden Handelshäusern, Discountern oder Supermärkten hinauslaufen, zu denen der Onlinehändler durchaus in einer Konkurrenzbeziehung stehen kann.
Es bleibt abzuwarten, ob und in welchem Maße Paketdienste, die in Vertragsbeziehungen zu dem Onlinehändler stehen, die besonderen Anforderungen zur Annahme von EAG gem. § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz übernehmen wollen.

Tipp: Sprechen Sie mit Ihrem Versanddienstleister, ob er Ihnen Möglichkeiten der Rücknahme nach dem neuen ElektroG anbieten kann. Kümmern Sie sich rechtzeitig darum, deutschlandweit Annahmestellen z.B. Ihres Versanddienstleister als Rücknahmestellen i.S.d. ElektroG auszuweisen und dies auf Ihrer Webseite zu veröffentlichen.

Frage: Kann der Endnutzer EAG an den rücknahmepflichtigen Onlinehändler postalisch zurückschicken?

Dies ist nach dem Gesetzeswortlaut jedenfalls nicht der Regelfall. Regelfall ist die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer (§ 17 Abs. 2 ElektroG) . Dabei ist nach dem Gesetzeswortlaut daran gedacht, dass der Endnutzer die EAG zu einer qualifizierten Annahmestelle bringt. Offen ist zurzeit, wer die Rücknahmekosten bei postalischem Versand übernimmt.

Tipp: Sprechen Sie mit der Post, ob ein Vertrag zu postalischen Rücknahme nach dem novellierten ElektroG möglich ist. Die postalische Rücknahme von EAG kann eine Möglichkeit zur Kundenbindung sein.

Frage: Kann der Onlinehändler, der die Abholung von EAG anbietet, ein Abholungsentgelt verlangen?

Ja.

Der Onlinehändler kann ein Abholungsentgelt verlangen (§ 17 Abs. 4, Satz 2).

*Achtung: Änderung zum 01.01.2022:

Zum 01.01.2022 muss der Online-Händler bei Vertrieb ausschließlich über Fernkommunikationsmittel im Austausch gegen ein Neugerät bei der Auslieferung die Abholung eines Altgeräts derselben Gerätekategorie und mit wesensgleichen Funktionen kostenlos anbieten, sofern es sich um ein Gerät der Klassen 1, 3 oder 4 handelt.

Weitere Informationen in diesem Beitrag.

Tipp: Wenn Sie Ihren Kunden einen besonderen Service anbieten wollen, dann bieten Sie eine Abholung von EAG an. Welches Entgelt Sie verlangen, wird auch eine Frage des Marketings sein.

Frage: Wie muss eine Rücknahmestelle beschaffen sein?

EAG muss bruchsicher erfasst werden. Eine mechanische Verdichtung ist nicht zulässig. Bei bereits an der Rücknahmestelle abgegebenen EAG dürfen nachträglich einzelne Bauteile nicht entnommen werden. Dies gilt nicht für die Entnahme von Batterien und Akkumulatoren (§ 17 Abs. 4 ElektroG) . Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Onlinehändler EAG an den Hersteller oder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zurückgeben will.

Tipp: Sie sollten mit Ihrem Versanddienstleister, der Ihnen Rücknahmestellen im Sinne des ElektroG anbietet, klären, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Frage: Wie behandelt der rücknahmepflichtige Onlinehändler die über die Rücknahmestellen eingesammelten EAG?

Der vom Gesetz vorgesehene Regelfall ist wohl die Übergabe der EAG an den Hersteller oder an öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Der Onlinehändler darf EAG aber auch selber verwerten und entsorgen. Dann ist er allerdings verpflichtet, die EAG wiederzuverwenden unter Beachtung bestimmter Behandlungskriterien nach dem Stand der Technik, die in § 20, 21 ElektroG im Einzelnen beschrieben sind. Auch die Verwertung erfolgt strengen Kriterien (§ 22 ElektroG) .

Die Begründung des Gesetzes hat eine solche Eigenverwertung von EAG durch den Händler durchaus gesehen, da es hier um Verwertungserlöse gehen kann, die die Kosten für die Rücknahme zum Teil aufwiegen können. Eine solche Eigenverwertung wird sich wohl auf Grund der strengen Auflagen nur für größere Onlinehändler rechnen.

Frage: Kann der Onlinehändler die Rücknahme von verunreinigten EAG ablehnen?

Ja

Die Rücknahme von verunreinigten EAG kann abgelehnt werden, wenn die Verunreinigung eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit darstellen. Dies wird für den Onlinehändler zu Umsetzungsschwierigkeiten führen, da im Gegensatz zum stationären Handel die Rücknahme an Annahmestellen erfolgt (siehe oben). Ob diese Annahmestellen eine Überprüfung der EAG vornehmen, ist jedenfalls zurzeit offen. Vielleicht können in der Zukunft solche Überprüfungsmöglichkeiten mit dem Vertragsdienstleister des Onlinehändlers, der die Annahmestellen unterhält, vereinbart werden

Tipp: Stellen Sie in den Informationen zur Rücknahme von EAG in Ihrem Onlineshop klar, dass Sie keine verunreinigten EAG annehmen. Regeln Sie in dem Vertrag mit Ihrem Versanddienstleister, dass seine als Rücknahmestellen qualifizierten Annahmestellen die Annahme von verunreinigten EAG ablehnen.

Frage: Kann der Onlinehändler Sammel- oder Übergabestellen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (örE) als Rücknahmestellen ausweisen?

Nein

Dies ist nicht zulässig (§ 17 Abs. 4 ElektroG) . Die Gesetzesbegründung führt dazu folgendes aus:

Um eine unzulässige Vermischung der Erfassungsmengen der einzelnen Akteure zu verhindern und hierdurch auch eine größere Transparenz hinsichtlich der Mengenströme erreichen zu können, sieht Satz 2 vor, dass Sammel-und Übergabestellen der örE nicht Rücknahmestellen im Rahmen der Rücknahme durch Vertreiber sein dürfen. Damit werden jedoch nicht grundsätzlich Kooperationen zwischen Vertreiber und örE ausgeschlossen.

Der Onlinehändler hat selbstverständlich die Möglichkeit, zurückgenommene EAG an örE zu übergeben.

Frage: Wann wird der Onlinehändler als Hersteller und damit als rücknahmepflichtiger Händler behandelt, der zusätzlich die Herstellerpflichten beachten muss?

Hier ist zu unterscheiden zwischen

  • Einem Onlinehändler, der schuldhaft nicht ordnungsgemäß registrierte Geräte von Herstellern oder der deren Beauftragten zum Verkauf anbietet;
  • Einem Onlinehändler, der erstmalig Elektro- und Elektronikgeräte aus einem anderen EU-Staat oder einem Drittstaat in Deutschland anbietet (Importeur);
  • Einem Onlinehändler, der Kunden in Deutschland Elektro- und Elektrongeräte anbietet und in einem anderen EU-Staat oder einem Drittstaat niedergelassen ist.

Onlinehändler, der schuldhaft nicht ordnungsgemäß registrierte Geräte von Herstellern oder der deren Beauftragten zum Verkauf anbietet

Der Onlinehändler wird als Hersteller und damit zur Rücknahme von EAG verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig Elektro- oder Elektronikgeräte nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller oder Beauftragter zum Verkauf anbietet.

§ 3, Nr. 9 ElektroG
… als Hersteller gilt zugleich auch jeder Vertreiber nach Nummer 11, der entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro-oder Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller oder von Herstellern, deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind, zum Verkauf anbietet; in diesem Fall gilt abweichend von Nummer 8 die Bereitstellung als Inverkehrbringen; Nummer 11 bleibt unberührt;

Es wird sich in der Zukunft noch zeigen, welche Sorgfaltspflichten der Onlinehändler hinsichtlich der ordnungsgemäßen Registrierung von Elektro- und Elektronikgeräten beachten muss. Seine Sorgfaltspflichten sind jedenfalls dann verletzt, wenn die nicht ordnungsgemäße Registrierung offenkundig ist.

Tipp: Dem Onlinehändler ist in seinem Eigeninteresse zu empfehlen zu überprüfen, ob der beliefernde Hersteller oder dessen Beauftragter ordnungsgemäß registriert ist. Wenn ihm hier Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen wird, dann kann er sich plötzlich mit der Pflicht konfrontiert sehen, EAG zurückzunehmen. Er sollte besondere Vorsicht bei Herstellern walten lassen, mit denen er zum ersten Mal zusammenarbeitet. Er sollte insbesondere darauf achten, dass der Hersteller auf seinen Rechnungen seine Registrierungsnummer angibt, wozu er verpflichtet ist.

Onlinehändler, der erstmalig Elektro- und Elektronikgeräte aus einem anderen EU-Staat oder einem Drittstaat in Deutschland anbietet (Importeur)

Die Gesetzesbegründung schreibt dazu:

Ein Hersteller nach Buchstabe c ist eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die ein Elektro- oder Elektronikgerät aus einem Drittland oder aus einem anderen Mitgliedstaat in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt (Importeur). Von dieser Definition ist grundsätzlich das inländische bestellende und die Lieferung veranlassende Unternehmen erfasst.

Onlinehändler, der Kunden in Deutschland Elektro- und Elektrongeräte anbietet und in einem anderen EU-Staat oder einem Drittstaat niedergelassen ist.

Die Gesetzesbegründung schreibt dazu:

Nach Buchstabe d ist auch Hersteller, wer nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen ist, sondern in einem anderen Mitgliedstaat oder außerhalb der Europäischen Union, und ausschließlich über Fernkommunikationsmittel Elektro- und Elektronikgeräte direkt an Endnutzer anbietet.

4) Informations- und Mitteilungspflichten des rücknahmepflichtigen Onlinehändlers

Frage: Welche Informations- und Mitteilungspflichten gibt es?

Hier ist zu unterscheiden zwischen der

  • Informationspflicht gegenüber privaten Haushalten
  • Anzeigepflicht über die Einrichtung von Rücknahmestellen
  • Mitteilungspflicht gegenüber der Gemeinsamen Stelle

Informationspflicht gegenüber privaten Haushalten

Gem. Gesetzesbegründung haben entsprechend § 18 Abs. 2 ElektroG auch rücknahmepflichtige Onlinehändler gegenüber privaten Haushalte, die EAG besitzen, folgende Informationspflichten

- Information über die Pflicht, EAG vom übrigen Abfall zu trennen und Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht fest mit dem Altgerät verbaut sind, vor der Abgabe zu trennen (§ 10 ElektroG)
- Information zu den Rücknahmestellen, die die rücknahmepflichtigen Onlinehändler aufgebaut haben
- Erklärung des Symbols zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten gem Anlage 3 des ElektroG

1

Rücknahmepflichtige Onlinehändler werden dieser Information nur nachkommen können, indem Sie diese Pflichtinformation auf ihrer Webseite angeben.

Anzeigepflicht über die Einrichtung von Rücknahmestellen gegenüber der zuständigen Behörde

Gem. § 25 Abs. 3 ElektroG müssen rücknahmepflichtige Onlinehändler der zuständigen Behörde die Einrichtung von Rücknahmestellen vor Aufnahme der Rücknahmetätigkeit anzuzeigen. In § 25 ElektroG sind die Details im Einzelnen vorgegeben.

(3)
Vertreiber, die Altgeräte nach § 17 Absatz 1 bis 3 zurücknehmen, haben der zuständigen Behörde die eingerichteten Rücknahmestellen vor Aufnahme der Rücknahmetätigkeit anzuzeigen. Die Anzeige muss die Anschrift sowie die Kontaktinformationen des Vertreibers enthalten. Der Anzeige muss ein vollständiges Verzeichnis über die Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte und deren Registrierungsnummern oder im Fall des § 16 Absatz 5 über die freiwilligen Rücknahmesysteme beigefügt sein, an die die zurückgenommenen Altgeräte übergeben werden sollen. Satz 3 gilt nicht, soweit der Vertreiber die Altgeräte den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zur Verfügung stellt oder sie nach § 17 Absatz 5 selbst wiederverwendet oder behandelt und entsorgt. Änderungen im Hinblick auf die eingerichteten Rücknahmestellen haben die Vertreiber der zuständigen Behörde monatlich anzuzeigen.

Mitteilungspflichten an die Gemeinsame Stelle gem. § 29 ElektroG?

Der Regelfall ist, dass der Onlinehändler EAG an den Hersteller oder öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern übergibt. Die Mitteilungspflichten gelten nur für Onlinehändler, welche die zurückgenommenen EAG nicht Herstellern, deren Bevollmächtigte oder öffentlich-rechtlichen Entsorgungseinrichtungen übergeben, sondern EAG selber verwerten und entsorgen.

5) Verpflichtende Benennung eines Bevollmächtigten

Frage: Für welche Elektro- und Elektronikgeräte gilt eine solche Verpflichtung überhaupt

Eine solche Verpflichtung gilt grundsätzlich nur für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen (s. dazu Ziffer 2)

Frage: Welche Onlinehändler müssen einen Bevollmächtigten bestellen?

Es ist zu unterscheiden zwischen einem

  • Onlinehändler, der wie ein Hersteller behandelt wird, da er seinen Geschäftssitz außerhalb Deutschlands hat und Geräte in Deutschland vertreibt (§§ 9, 3 Nr. 9 Buchstabe d ElelktroG).
  • Onlinehändler, der in Deutschland niedergelassen ist und Elektro- und Elektronikgeräte in einen anderen EU-Staat vertreibt.

Onlinehändler, der wie ein Hersteller behandelt wird, da er seinen Geschäftssitz außerhalb Deutschlands hat und Geräte in Deutschland vertreibt (§§ 9, 3 Nr. 9 Buchstabe d ElelktroG).

Diese Bestimmung ist neu in das ElektroG eingefügt worden. Es geht darum sicherzustellen, dass sich auch Onlinehändler mit Sitz in einem anderen EU-Land, die in Deutschland Elektro- und Elektronikgeräte vertreiben, an der Finanzierung der Entsorgung von EAG beteiligen. In Erwägungsgrund 7 der WEEE-Richtlinie ist dieser Gedanke sehr klar formuliert.

…..In diesem Zusammenhang sollten die Verpflichtungen der Hersteller und Vertreiber, die Formen des Fernabsatzes und des Verkaufs über elektronische Medien nutzen, soweit durchführbar in dieselbe Form gekleidet und ihre Einhaltung auf dieselbe Art und Weise durchgesetzt werden wie im Fall anderer Vertriebswege, damit diese anderen Vertriebswege nicht die aufgrund dieser Richtlinie anfallenden Kosten für die Bewirtschaftung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu tragen haben, die im Fernabsatz oder über elektronische Medien verkauft wurden.

Onlinehändler mit Sitz außerhalb Deutschlands, die nach dem bisherigen ElektroG bei der zuständigen Behörde registriert waren, haben die Wahl, innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten des neuen ElektroG eine Niederlassung in Deutschland einzurichten oder einen Bevollmächtigten zu benennen (§ 46 Abs. 4 ElektroG) .

Onlinehändler, der in Deutschland niedergelassen ist und Elektro- und Elektronikgeräte in einem anderen EU-Staat vertreibt.

§ 8 Abs. 5 ElektroG regelt diese Pflicht für Onlinehändler mit Sitz in Deutschland, die in einem anderen EU-Staat Elektro- oder Elektronikgeräte vertreiben. Hier gilt die gleiche Erwägung, dass sichergestellt werden soll, dass sich solche deutsche Onlinehändler an den Finanzierungskosten von Entsorgungssystem in anderen EU-Staaten beteiligen sollen. Allerdings ist nach Ansicht des Verfassers die Vorschrift des § 8 Abs. 5 ElektroG problematisch, da die Pflicht zur Beauftragung eines Beauftragten in einem andern EU-Staat nur durch das Recht des jeweiligen EU-Staates geregelt werden kann und auch geregelt wird. Man hätte es daher dem jeweiligen EU-Lieferstaat überlassen können, derartige Pflichten zu definieren. In mehreren EU-Staaten, die die WEEE-Richtlinie bereits früher umgesetzt hatten, besteht diese Pflicht, einen Bevollmächtigten zu benennen, bereits seit längerem. Die IT-Recht Kanzlei hat zur Pflicht der Benennung eines Beauftragten in Frankreich, Großbritannien und Österreich bereits im letzten Jahr berichtet.

Frage: Ist der Onlinehändler, der von der Pflicht betroffen ist, einen Bevollmächtigten zu benennen, auch ein rücknahmepflichtiger Onlinehändler gem. § 17 ElektroG?

Nein

Die Pflicht, einen Bevollmächtigten zu benennen, hängt nicht davon ab, ob der Vertreiber in Deutschland der Rücknahmepflicht von EAG gem. § 17 ElektroG unterliegt. Der Onlinehändler mit Sitz in einem Drittstaat, der Elektro- und Elektronikgeräte in Deutschland vertreibt wird gem. ElektroG als Hersteller eingestuft und muss einen Bevollmächtigten benennen. Auch der Onlinehändler mit Sitz in Deutschland, der Geräte in anderen EU-Staaten vertreibt, wird nach der Logik der WEEE-Richtlinie, die in nationales Recht des jeweiligen EU-Lieferstaates umgewandelt wurde, im jeweiligen EU-Lieferstaat ebenfalls als Hersteller betrachtet und demnach der Pflicht unterworfen, dort einen Bevollmächtigen zu benennen. Das hat § 8 Absatz 5 nochmals klargestellt. Das heißt im Klartext: Ein Onlinehändler, der nicht der Rücknahmepflicht von EAG unterliegt, muss gleichwohl einen Bevollmächtigten ernennen, wenn er in andere EU-Staaten Geräte vertreibt, die dem ElektroG unterliegen oder wenn er seinen Sitz im Ausland hat und von dort aus solche Geräte in Deutschland vertreibt.

Frage: Ab welchem Zeitpunkt muss ein Bevollmächtigter benannt werden?

Dies richtet sich grundsätzlich danach, ab welchem Zeitpunkt Elektro- und Elektronikgeräte in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen

Lesen Sie hierzu die Ausführungen zum zeitlich gestuften Anwendungsbereich des Gesetzes oben unter Ziffer 2

Frage: Was ist ein Bevollmächtigter?

Nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 10 ElektroG ist ein Bevollmächtigter eine in Deutschland niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland beauftragt, im eigenen Namen seine Herstellerpflichten zu erfüllen

10. Bevollmächtigter:
jede im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassene natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die ein Hersteller ohne Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes beauftragt hat, in eigenem Namen sämtliche Aufgaben wahrzunehmen, um die Herstellerpflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen; Bevollmächtigter kann auch ein Hersteller nach Nummer 9 Buchstabe c oder ein Vertreiber nach Nummer 11 sein;

Mit der Einrichtung eines Bevollmächtigten soll sichergestellt werden, dass auch Hersteller mit Sitz in einem anderen Land in Deutschland (über ihren Beauftragten) zur Finanzierung des Entsorgungssystems herangezogen werden können und die Kosten für die Entsorgung von EAG nicht den anderen Verantwortlichen aufgebürdet werden.

6) Sanktionierung des Onlinehändlers bei Verstößen gegen das ElektroG

Frage: Welche Gesetzesverstöße werden durch Bußgelder geahndet?

Hier ist zwischen folgenden Fällen zu unterscheiden

- Onlinehändler die Elektro- und Elektronikgeräte eines Herstellers anbieten, der nicht ordnungsgemäß registriert ist (§§ 45, 6 Abs. 2 ElektroG) .

- Onlinehändler mit Sitz in einem anderen EU-Staat, die Elektro- und Elektronikgeräte in Deutschland vertreiben, ohne einen Bevollmächtigten zu benennen (§§ 45, 8 Abs. 3)

- Onlinehändler mit Sitz in Deutschland, die Elektro- und Elektronikgeräte in einem anderen EU-Staat, ohne einen Bevollmächtigten zu benennen (§§ 45, 8 Abs. 3)

- Rücknahmepflichtige Onlinehändler, die EAG selbst verwerten und EAG nicht richtig wiederverwenden, behandeln oder entsorgen oder ihren Mitteilungspflichten über die Wiederverwertung nicht nachkommen (§§ 45, 17 Abs. 5, 29 ElektroG)

Interessant ist, dass ein Verstoß gegen die Rücknahmepflicht des Onlinehändlers gem. § 17 ElektroG nicht unter den abschließenden Bußgeldkatalog des § 45 ElektroG fällt. Ob dies ein Versehen war oder mit Absicht geschehen ist, bleibt offen.

Onlinehändler, die Elektro- und Elektronikgeräte eines Herstellers anbieten, der nicht ordnungsgemäß registriert ist (§§ 45, 6 Abs. 2 ElektroG) .

§ 46 ElektroG richtet sich nicht nur an den rücknahmepflichtigen Onlinehändler, sondern an jeden Onlinehändler, der Elektro- und Elektronikgeräte eines Herstellers anbietet, der nicht ordnungsgemäß registriert ist (§§ 45, 6 Abs. 2 ElektroG) . Ein solcher Onlinehändler wird überdies als fiktiver Hersteller angesehen, der den Herstellerpflichten unterliegt (§ 3 Nr. 9 ElektroG, siehe auch oben Ziffer 3). Ein strafbewehrtes Anbieten wird nur dann anzunehmen sein, wenn der Onlinehändler vorsätzlich oder fahrlässig handelt. Ein wichtiges Kriterium wird sicher sein, ob der Händler Geräte eines Herstellers vertreibt, der auf seinen Rechnungen keine Registriernummer ausweist.

Onlinehändler mit Sitz in einem anderen EU-Staat oder Drittstaat, die Elektro- und Elektronikgeräte in Deutschland vertreiben, ohne einen Bevollmächtigten zu benennen (§§ 45, 8 Abs. 5)

Diese Vorschrift richtet sich an jeden Onlinehändler mit Sitz in einem anderen EU-Staat oder Drittstaat, unabhängig von der Rücknahmepflicht nach § 17 ElektroG. Die Ahndung der Nichtbenennung eines Bevollmächtigten soll den Onlinehändler mit Sitz in einem anderen EU-Staat dazu veranlassen, einen Bevollmächtigten mit Sitz in Deutschland zu benennen.

Onlinehändler mit Sitz in Deutschland, die Elektro- und Elektronikgeräte in einem anderen EU-Staat vertreiben, ohne einen Bevollmächtigten zu benennen (§§ 45, 8 Abs. 3)

Bereits oben unter Ziffer 5 wurde dargestellt, dass es problematisch ist, hier eine Pflicht zu statuieren, in einem anderen EU-Staat einen Bevollmächtigten zu benennen. Die Vorschrift richtet sich gegen jeden Onlinehändler, unabhängig davon, ob er in Deutschland einer Rücknahmepflicht gem. § 17 ElektroG unterliegt, wenn er Elektrogeräte in anderen EU-Staaten vertreibt. Sehr problematisch ist es, das Unterlassen der Benennung eines Bevollmächtigten mit Bußgeldern zu sanktionieren. Der betroffene Onlinehändler kann so einer Doppelsanktionierung nach deutschem Recht und nach dem Recht des jeweiligen EU-Lieferstaates unterliegen. Dies ist nach Ansicht des Verfassers kaum zu rechtfertigen.

Rücknahmepflichtige Onlinehändler, die EAG selbst verwerten und EAG nicht richtig wiederverwenden, behandeln oder entsorgen oder ihren Mitteilungspflichten über die Wiederverwertung nicht nachkommen (§§ 45, 17 Abs. 5, 29 ElektroG) .

Diese Vorschrift richtet sich nur gegen rücknahmepflichtige Onlinehändler, die EAG nicht dem Hersteller oder öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern übergeben sondern EAG selber verwerten. Wenn sie den Verwertungs- und Entsorgungsvorschriften nicht entsprechen oder den ihnen auferlegten Mitteilungspflichten (s. oben Ziffer 4) nicht nachkommen, können sie mit Bußgeldern sanktioniert werden.

Frage: In welcher Höhe können Bußgelder ausgesprochen werden?

Es können Bußgelder in einer Höhe bis zu 100.000 Euro ausgesprochen werden-

Frage: Sind die o.g. Verstöße gegen das ElektroG auch als Wettbewerbsverstoß anzusehen und damit abmahnfähig?

Das ist zurzeit noch offen. Hier gilt es, die Rechtsprechung abzuwarten. Verstöße gegen Registrierungs- und Kennzeichnungspflicht nach dem alten ElektroG waren jedoch nach ganz herschender Meinung abmahnbar.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: © DigitalGenetics - Fotolia.com

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1 Kommentar

S
Sascha Ziaja 22.07.2016, 11:31 Uhr
400 qm Fläche allgemein?
Hallo,


später Kommentar, aber für mich unklar. Beziehen sich die 400 qm Lagerfläche auf die gelagerten Elektrogeräte oder pauschal? Wenn ein Online-Shop nur einen Elektrogeräte-Anteil von 5% am Sortiment hat, wird diese Frage relevant.

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