ElektroG: Hersteller müssen WEEE-Nummer auch auf Produktdetailseiten im Online-Shop angeben

ElektroG: Hersteller müssen WEEE-Nummer auch auf Produktdetailseiten im Online-Shop angeben
30.06.2023 | Lesezeit: 6 min

Neues Elektrogesetz in Kraft getreten: Neue Pflichten für Onlinehändler Tipp: Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier: "Neues Elektrogesetz in Kraft getreten: Neue Pflichten für Onlinehändler"

Im Jahr 2018 wurde das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) grundlegend reformiert und erhielt unter anderem auch ein verschärftes Informationspflichtprogramm für Hersteller. Diese haben jenseits von spezifischen Hinweis- und Meldepflichten auch beim „Anbieten“ stets ihre Registrierungsnummer (WEEE-Nummer) anzuführen. Wie diese Regelung in Online-Shops von Herstellern richtig umgesetzt wird, zeigt der folgende Beitrag.

I. Wieso muss die WEEE-Nummer beim Anbieten angeführt werden?

Gemäß § 6 Abs. 3 ElektroG ist jeder Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten verpflichtet, beim Anbieten und auf Rechnungen auch seine WEEE-Nummer anzugeben.

Diese von der „Stiftung elektro-altgeräte register“ (EAR) zugewiesene achtstellige Nummer identifiziert den Hersteller sowie die betroffenen Gerätearten und Marken eindeutig. Die Angabe dieser Nummer beim Anbieten ist geboten, um erhöhte Transparenz für regelmäßige Teilnehmer am Markt zu schaffen, so die Gesetzesbegründung. Die Pflicht, die Registrierungsnummer anzugeben, soll in erster Linie verhindern, dass Vertreiber zum Weiterverkauf bestimmte Elektrogeräte von offensichtlich nicht registrierten Herstellern erwerben.

Die Pflicht der Angabe der WEEE-Nummer erschwert die – ansonsten sehr leicht zu führende – Exkulpation desjenigen Händlers, der nicht registrierte Produkte vertreibt. Dieser gilt gemäß § 3 Nr. 9 S. 2 ElektroG als registrierungspflichtiger Hersteller, wenn er dabei schuldhaft (d.h. vorsätzlich oder fahrlässig) handelt. Dem Händler wird es schwerfallen, darzulegen, dass er nicht fahrlässig gehandelt habe, wo doch ein einfacher Blick auf das jeweilige Angebot Auskunft über eine Registrierung seines Lieferanten gegeben hätte.

Nebenzweck der Angabepflicht dürfte auch sein, dass eine Überwachung gesetzwidrigen Verhaltens durch Mitbewerber ermöglicht wird. Da die Pflichten des ElektroG nach §§ 6 ff. Regelungen darstellen, die auch bestimmt sind, das Marktverhalten im Sinne der Mitbewerber zu regeln, sind Verstöße im Sinne von § 3aUWG in Verbindung mit §§ 8 und 12 UWG abmahnfähig. Dies gilt insbesondere auch für die Registrierungspflicht und die Pflicht, die Registrierungsnummer in Angeboten anzugeben.

Schließlich soll die Nummerangabe aber auch für die erforderliche Herstellertransparenz im unmittelbaren Geschäftsverkehr mit Verbrauchern sorgen und sicherstellen, dass Verbraucher erkennen können, dass der jeweilige Hersteller seinen Pflichten nach dem ElektroG nachkommt.

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

II. Wer ist Hersteller im Sinne des ElektroG?

Das ElektroG knüpft die Registrierungs- und die nachgelagerte Pflicht zur Ausweisung der WEEE-Nummer maßgeblich an die Herstellereigenschaft.

Hersteller im Sinne des Gesetzes ist gemäß § 3 Nr. 9 Elektro, wer unabhängig von der Verkaufsmethode und einschließlich des Fernabsatzes

  • Elektro- oder Elektronikgeräte unter seinem Namen oder seiner Marke herstellt und innerhalb des Geltungsbereiches in Deutschland anbietet oder
  • Elektro- oder Elektronikgeräte konzipieren oder herstellen lässt und sie unter seinem Namen oder seiner Marke in Deutschland anbietet
  • Elektro- oder Elektronikgeräte anderer Hersteller unter seinem eigenen Namen oder seiner Marke in Deutschland anbietet oder gewerbsmäßig weiterverkauft, es sei denn, der Name oder die Marke eines anderen Herstellers erscheint auf dem Produkt
  • erstmals aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Drittland stammende Elektro- oder Elektronikgeräte auf dem deutschen Markt anbietet (es sei, denn ausländische Hersteller ist in Deutschland bereits registriert) oder
  • Elektro- oder Elektronikgeräte unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln direkt Endnutzern in Deutschland anbietet und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland niedergelassen ist

Zu beachten ist, dass auch der Händler, der nach § 3 Nr. 9 S. 2 ElektroG schuldhaft neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet, als Hersteller gilt.

Dies bedeutet, dass ihn die Herstellerpflichten nach §§ 6 ff ElektroG ebenso treffen. Demnach ist ein Händler im Falle des schuldhaften Vertriebs von Elektroprodukten nicht registrierter Hersteller dann wie ein Hersteller verpflichtet, die angebotenen Marken auf seinen Namen registrieren zu lassen und folglich auch nach § 6 Abs. 3 ElektroG seine Registrierungsnummer in Angeboten auszuweisen.

III. Wie ist die Pflicht zur Angabe der WEEE-Nummer im Online-Shop zu erfüllen?

IT-Recht Kanzlei

Exklusiv-Inhalt für Mandanten

Noch kein Mandant?

Ihre Vorteile im Überblick
  • Wissensvorsprung
    Zugriff auf exklusive Beiträge, Muster und Leitfäden
  • Schutz vor Abmahnungen
    Professionelle Rechtstexte – ständig aktualisiert
  • Monatlich kündbar
    Schutzpakete mit flexibler Laufzeit
Laptop
Ab
5,90 €
mtl.

IV. Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen?

Die Nichtangabe der Registrierungsnummer durch Hersteller beim Anbieten und auf Rechnungen stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 45 Abs.1 Nr. 5 ElektroG dar. Dies ist nicht auf die leichte Schulter zu nehmen, da bei Verstoß die Verhängung eines Bußgelds von bis zu 100.000 Euro droht, vgl. § 45 Abs. 2 Alt. 1 ElektroG.

Im Übrigen handelt es sich bei der Informationspflicht nach § 6 Abs. 3 ElektroG auch um eine Marktverhaltensnorm, deren Nichtbeachtung über § 3a UWG ins Wettbewerbsrecht projiziert werden und abgemahnt werden kann.

V. Muss die WEEE-Nummer von Herstellern auch zusätzlich im Impressum angeführt werden?

Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 3 ElektroG ist eine über die Angabe auf Produktdetailseiten hinausgehende Nennung der Nummer auch im Impressum nicht vorgeschrieben. Die Stiftung EAR empfiehlt aus Transparenzgründen aber, die WEEE-Nummer zusätzlich überall dort anzuführen, wo auch die USt.-ID. erwähnt wird, d.h. beispielsweise allgemein auf dem Briefbogen, im Impressum einer Webseite, in der Signatur einer eMail, aber auch in Katalogen, Produktflyern und auf Messen.

Unterbleibt die Anführung auf den benannten Medien, hat dies für den Hersteller aber keine nachteiligen Konsequenzen, da eine Gesetzespflicht zur Ausweisung der Nummer jenseits von Angeboten und Rechnungen nicht besteht.

VI. Fazit

Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten unterliegen nach der Neufassung des ElektroG nicht nur einer Registrierungspflicht, sondern müssen beim Anbieten und auf Rechnungen auch stets die Ihnen im Zuge der Registrierung vergebene WEEE-Nummer ausweisen.

In Online-Shops von Herstellern ist diese Pflicht auf der jeweiligen Produktdetailseite zu erfüllen, wo so genau über die Eigenschaften und den Preis des Produktes informiert wird, dass Käufer eine geschäftliche Entscheidung treffen können.

Auf Rechnungen sollte die Nummer im Zusammenhang mit der Herstelleradresse angeführt werden, um deren einfache Wahrnehmbarkeit zu garantieren. Weil das Gesetz aber keine Ausführungen zum genauen Ort der Anführung enthält, dürfte auch eine Angabe der Nummer in einer Kopf- oder Fußzeile genügen.

Eine darüber hinausgehende Anführung auch im Impressum des Shops ist freiwillig, aus Gründen der Transparenz aber zu empfehlen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

20 Kommentare

D
Denis 20.08.2024, 11:57 Uhr
Wiederverkäufer
Auch wir beziehen unsere Ware aus Restposten, Verkaufsplattformen und ähnliche.
Bei uns wurden nun bei Amazon drei Marken teilweise gesperrt. Immer wenn ich die WEEE Nummer des Herstellers angebe wird diese abgelehnt.
Vor einem Jahr hat das ganze ohne Probleme funktioniert.
Auch der Amazon Seller Support gibt es nur die üblichen Standart Antworten.

Was müssen wir nun genau tun damit wir die Marken wieder frei schalten?
M
Michael 20.03.2024, 18:18 Uhr
Wiederverkäufer
Wie sieht das ganze als Wiederverkäufer aus? Wir haben keinen vorlieferanten. Unsere Waren beziehen wir auf den freien Markt. Also andere Shops, Auflösungen ect. Alle Artikel sind schon registriert und haben eine WEEE Nummer. Kann ich diese ohne rechtliche Konsequenzen direkt vom Hersteller hernehmen? Oder muss ich dazu erst eine Erlaubnis einholen oder sogar eine eigene beantragen?
G
Günther 29.11.2023, 12:39 Uhr
wiederverkäufer
Wie sieht das ganze als Wiederverkäufer aus? Wir haben keinen vorlieferanten. Unsere Waren beziehen wir auf den freien Markt. Also andere Shops, Auflösungen ect. Alle Artikel sind schon registriert und haben eine WEEE Nummer. Kann ich diese ohne rechtliche Konsequenzen direkt vom Hersteller hernehmen? Oder muss ich dazu erst eine Erlaubnis einholen oder sogar eine eigene beantragen?
H
Herr Müller 18.04.2023, 16:50 Uhr
Solarlampen und Nachtlichter
Wie mein Vorredner beziehe ich von JYSK registrierte Solarlampen und vom Großhandel registrierte Nachtlichter. An der elektronischen Einheit verändere ich nichts, aber ich beklebe den Lampenschirm bzw. as Gehäuse des Nachtlichts mit Vinylfolie. Ich bin aus meiner Sichtweise und meinem Verständnis des Elektrogesetzes und deren Deutung kein Hersteller und habe die WEEE-Nummern geprüft und beziehe nichts außerhalb von Europa. Muss ich mich registrieren lassen? Es kann mir momentan niemand beantworten un die Dame an der Hotline der EAR behauptet steif und fest man muss für jede der Gerätekategorien prüfen und registrieren lassen, da ich Hersteller bin, weil ich das Elektrogerät verändere. Wer kann denn dazu etwas verbindlcih und fundiert sagen? Die Prüfung via EAR kostet 70-2030€, selbst dort können die keinen genauen Preis nennen.
S
Stefan Poller 26.03.2023, 17:49 Uhr
WEEE Zertifizierung ja oder nein
Ich Kauf bei JYSK
LED-Solarleuchte ( Solar Element und eine Batterie befinden in der Kugel) für mein Kleinunternehmen ein.
Ich Beklebe sie im Anschluss mit Vinylfolie die zu vor mit einem Schneidplotter Geschnitten wird.
Ich verkaufe diese dann per Esty.de in meinem Shop.
Meine Frage muss ich dafür auch WEEE- Zertifizierung besitzen. ?
Mit freundlich Grüßen
Stefan Poller
S
Stefan Poller 26.03.2023, 17:49 Uhr
WEEE Zertifizierung ja oder nein
Ich Kauf bei JYSK
LED-Solarleuchte ( Solar Element und eine Batterie befinden in der Kugel) für mein Kleinunternehmen ein.
Ich Beklebe sie im Anschluss mit Vinylfolie die zu vor mit einem Schneidplotter Geschnitten wird.
Ich verkaufe diese dann per Esty.de in meinem Shop.
Meine Frage muss ich dafür auch WEEE- Zertifizierung besitzen. ?
Mit freundlich Grüßen
Stefan Poller
J
Jörg Schlüter 17.02.2023, 11:55 Uhr
Privatperson als Hersteller?
Hallo. Wie sieht es denn rechtlich aus, wenn ich als Privatperson Elektronik herstelle, und diese in Kleinstserien vertreiben möchte?
Muss Mann hier auch eine WEEE Registrierung anstreben oder gilt das generell nur für Unternehmen.
Im Gesetzestext steht zwar, wer Herstellt…..
Aber hier ist offen ob es auch den kleinen Mann betrifft oder ob generell jeder diese Registrierung benötigt?
P
Peter 01.06.2022, 14:49 Uhr
Nur Geräte für Privathaushalte?
Ich lese auf anderen Seiten immer etwas von Geräten für Privathaushalte. Wie sieht es eigentlich mit elektrischen KFZ Zubehörteilen aus?
Viele Grüße, Peter
B
Boris 08.09.2021, 13:13 Uhr
Wie ist das Anbieten genau definiert?
Liebes ITRK Kanzel-Team,

mir stellt sich die Frage, wie halbwegs rechtssicher bei einer laufenden, aber noch nicht abgeschlossenen Registrierung (Warten auf Zuweisung der WEEE Nummer) bereits auf einer Internetseite geworben werden darf. Konkret meine ich, ob das Zeigen eines Produktes bereits dann als Anbieten definiert ist und damit die Pflicht der Nennung der WEEE auslöst, wenn zwar ein Pressetext zum geplanten Produkt offen zugänglich ist, aber im Text selbst der Hinweis steht, dass das Produkt derzeit noch nicht erworben werden kann. Ggf. könnte man als zusätzlichen Hinweis schreiben, dass "man plane, dieses Produkt zukünftig anzubieten" und dass "man noch auf die Zuweisung einer WEEE Nummer warte". Würde man hier formell bereits in der Pflicht stehen, die WEEE Nummer offenzulegen?

Beste Grüße
Boris
N
Nicola Straub 21.02.2020, 11:36 Uhr
Hersteller-Shop mit Drittprodukten
Guten Tag,





wie verhält es sich nun mit Hersteler-Shops, in denen auch fremde (elektronische) Produkte angeboten werden? Ich verstehe es so, dass hier dann die WEEE-Nummer bei den EIGENEN Artikeln angegeben wurden muss, bei den Fremdprodukten wird dann aber KEINE Nummer angegeben? Für Kunden dürfte das unterm Strich ziemlich verwirrend sein...

Danke für eine EInschätzung/Klarstellung! Herzliche Grüße, Nicola Straub
T
Thomas 03.11.2019, 14:37 Uhr
Ort/Darstellung der WEEE-Nummer?
Würde es nicht genügen die WEEE-Nummer z.B. in den Footer (Fußzeile) des Shops aufzunehmen?



Dann wäre die Nummer quasi Bestandteil einer jeden Seite im Shop. Oder spricht hier etwas gegen diesen Ansatz? Da sich der Aufwand zur Umsetzung für den Shopbetreiber hier sehr in Grenzen hält.
M
Mark 30.07.2019, 11:06 Uhr
Befremdlich
Ich finde die Bedenken, die hier geäußert wurden, durchaus nachvollziehbar. Meiner Meinung nach, sollte einfach jeder Elektro-Händler dazu verpflichtet sein, defekte Ware seiner Kunden zu entsorgen. Mir leuchtet nicht wirklich ein, warum nur die Erstinverkehrbringer sich registrieren müssen, Wiederverkäufer hingegen nicht. Gebe ich die WEEE Nr. nicht an, woher will ein eventueller Abmahner überhaupt wissen, ob ich registrierungspflichtig bin oder nicht? Er müsste es aufwändig überprüfen.
Wir vertreiben kleine Geräte und machen jeden Monat eine Meldung an das Register. Auch weisen wir unsere Kunden darauf hin, dass wir defekte Ware zurücknehmen. Nur haben wir mit unserem Partner eine Vereinbarung, dass er die defekten Geräte wiederbekommt, da er sie eventuell reparieren kann oder Ersatzteile gebrauchen kann. Geräte, die noch der Garantie unterliegen, bekommen wir sogar ersetzt aus Kulanz. Es kam noch nie vor, dass ein Kunde ein Gerät außerhalb der Garantie zur Entsorgung zu uns schickte.
Es wäre, meiner Meinung nach, viel einfacher, Händler grundsätzlich zur vernünftigen Entsorgung der defekten Geräte ihrer Kunden zu verpflichten, anstatt einen undurchsichtigen und aufgeblähten Bürokratieapparat aufzubauen. Somit wären die Kosten nur dann zu tragen, wenn wirklich was entsorgt werden müsste. So zahlen wir z.B. jedes Jahr eine Gebühr, obwohl wir nichts zu entsorgen haben.
B
Bill Gates 30.07.2019, 10:14 Uhr
mehrdeutig
Unter II ist dieser Punkt etwas verwirrend und vieldeutig

....." erstmals aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Drittland stammende Elektro- oder Elektronikgeräte auf dem deutschen Markt anbietet (es sei, denn ausländische Hersteller ist in Deutschland bereits registriert)..."
Also wen man z.B waren aus China anbietet wo drauf steht Made in China, ist man dan Hersteller ?
R
Roland Bär 30.07.2019, 01:52 Uhr
Geschäftsführer Einzelhandelsfirma
Wenn ich mir die aktuelle Entwicklung bei den entsprechenden Gesetzen anschaue, gehe ich davon aus, dass spätestens in einem Jahr auch ein (nicht unter den Herstellerbegriff fallender) Online-Händler bei den jeweiligen Produktseiten auch die WEEE-Nr des jeweiligen Herstellers ausweisen muss. (entsprechend den Energie- und sonstigen Klassifizierungen). Aktuell trifft ja die WEEE-Pflicht bereits jeden Online-Händler mit Inner-EU-Handel. Ich spreche da aus Erfahrung.
I
IT-Recht Kanzlei 29.07.2019, 19:37 Uhr
Klarstellung
Sehr geehrter Herr P.,

der zitierte Satz bezieht sich nur auf Hersteller im Sinne des ElektroG, die einen Online-Shop betreiben. Dort stellen (wie auch in jedem Online-Shop von Händlern) die Produktdetailseiten die "Angebote" im Rechtssinne dar. In Online-Shops von Händlern , die nicht Hersteller im Sinne des ElektroG sind , muss auf den Produktdetailseiten (=Angebote im Rechtssinne) keine Nummer angegeben werden.

Hersteller im Sinne des § 3 Nr. 9 Elektro sind alle Importeure, die Elektroprodukte aus anderen EU-Mitgliedstaaten zum Zwecke des Weitervertriebs einführen. Dieses können freilich Händler sein, aber es sind nicht alle deutschen Händler auch Importeure. Händler, die Elektroprodukte aus Deutschland beziehen fallen nicht unter diesen Tatbestand.
R
Robert P. 29.07.2019, 17:49 Uhr
Herr
Hallo Dirk. Sobald man Importeur ist, verhält es sich so wie beim Hersteller. Der Beitrag von IT-Recht Kanzlei bezog sich auf meine Anfrage, also wenn man zwar einen Shop betreibt, aber die betroffenen Artikel über einen in Deutschland registrierten Großhändler bezieht. In diesen Fällen muss man sich nicht selber registrieren, nur halt wenn man Importeur, oder richtiger Hersteller ist. Gruß, Robert P.
D
Dirk 29.07.2019, 17:29 Uhr
Herr
Hersteller im Sinne des Gesetzes ist gemäß § 3 Nr. 9 Elektro, wer unabhängig von der Verkaufsmethode und einschließlich des Fernabsatzes

erstmals aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Drittland stammende Elektro- oder Elektronikgeräte auf dem deutschen Markt anbietet.

Hallo. Laut diesem Satz muss jeder Onlinehändler diese Nummer haben !? Laut ihrem Kommentar ist das nicht nötig.....oder habe ich das falsch verstanden ? LG Dirk
R
Robert P. 29.07.2019, 17:16 Uhr
Herr
Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung. "In Online-Shops von Herstellern ist diese Pflicht auf der jeweiligen Produktdetailseite zu erfüllen, wo so genau über die Eigenschaften und den Preis des Produktes informiert wird, dass Käufer eine geschäftliche Entscheidung treffen können." Das würde ja dann beudeuten, dass Kunden bei einem regulären Händler (also nicht Hersteller) diese Entscheidungmöglichkeit nicht hat. Zusätzlich würde genau für diese Online-Händler die Gefahr einer Abmahnung bestehen, da ja im Prinzip kein Kunde weiß ob der Händler nun auch der Hersteller ist, oder ob er einfach die WEEE-Nummer vergessen hat anzugeben.
Viele Grüße, Robert P.
I
IT-Recht Kanzlei 29.07.2019, 17:05 Uhr
Pflicht nur für Hersteller
Sehr geehrter Herr P.,

die Pflicht zur Angabe der WEEE-Nummer betrifft nur Hersteller im Sinne des ElektroG und gilt daher auch nur für diejenige individuelle und einzige Nummer, die dem Hersteller vergeben wurde.
Eine Pflicht von Händlern zur Ausweisung von Herstellernummern besteht gerade nicht.
R
Robert P. 29.07.2019, 16:49 Uhr
Herr
Danke für die recht ausführliche Erklärung zur Verwendung der WEEE-Nummer.


Leider vermisse ich aber die Beschreibung für die Händler die ihre Elektroartikel über einen, oder mehrere Großhändler erwerben.
Hier benötigen diese Händler eigentlich keine eigene WEEE-Nummer, sondern diese Artikel sind ja schon registriert. Vermutlich würde es noch funktionieren, dass man diese Nummer bei den Artikeln selber noch anzeigen lässt (wobei wenn zwei Großhändler den gleichen Artikel anbieten es auch nicht funktioniert), aber es ist wohl kaum möglich diese im Impressum zu hinterlegen. Hat man nun 10 Großhändler worüber man einkauft, dann kann man doch nicht 10 WEEE-Nummern im Impressum unterbringen. Möglich das ist die Anleitung auch falsch verstanden habe. Es wäre schön, wenn dieses einmal geklärt, oder erläutert werden könnte. Vielen Dank, Gruß Robert P.

Weitere News

Achtung Abmahnung: Fehlende Registrierung angebotener Elektrogeräte bei der Stiftung EAR
(17.05.2024, 15:43 Uhr)
Achtung Abmahnung: Fehlende Registrierung angebotener Elektrogeräte bei der Stiftung EAR
Änderung des ElektroG: Neue Informationspflicht über Verwertungsziele
(03.11.2020, 11:38 Uhr)
Änderung des ElektroG: Neue Informationspflicht über Verwertungsziele
Änderung des ElektroG zum 15.08.2018 – was ändert sich bei der Registrierung?
(10.08.2018, 15:46 Uhr)
Änderung des ElektroG zum 15.08.2018 – was ändert sich bei der Registrierung?
Gastbeitrag Reclay Group: Das neue Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) - erweiterte Registrierungspflichten und neue Gerätearten beachten!
(09.08.2018, 10:57 Uhr)
Gastbeitrag Reclay Group: Das neue Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) - erweiterte Registrierungspflichten und neue Gerätearten beachten!
Verstöße gegen ElektroG und BattG: Die Luft wird dünner, das Umweltbundesamt verfolgt vermehrt Verstöße
(05.11.2016, 12:51 Uhr)
Verstöße gegen ElektroG und BattG: Die Luft wird dünner, das Umweltbundesamt verfolgt vermehrt Verstöße
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei