Musik in Videos auf Facebook und Instagram: Urheberrechte, ein Lizenz-Deal und seine rechtlichen Grenzen
Um ihre Auftritte auf Facebook und Instagram möglichst ansprechend zu gestalten, verbreiten viele Unternehmer selbst kreierte (Werbe-)Videos mit musikalischer Untermalung. Bedacht wird hierbei selten, dass fremde Musiktitel Urheberrechtsschutz genießen und die Verwendung in eigenen Videos ohne entsprechende Lizenzen rechtswidrig wäre – eigentlich. Auf Facebook und Instagram gelten in der EU aufgrund einer Rahmenvereinbarung mit Verwertungsgesellschaften nämlich Besonderheiten. Ob und in welchem Umfang Musik in Videos ohne vorherige Einwilligung der Urheber auf Facebook und Instagram verbreitet werden darf, zeigt der folgende Beitrag.
I. Musikstücke in Videos: Urheberrechte und der Facebook-Lizenz-Deal
Musikstücke genießen als Werke gemäß § 2 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) grundsätzlich Urheberrechtsschutz.
Das Recht, Musikstücke öffentlich wiederzugeben, zu vervielfältigen oder zu verbreiten, ist dem jeweiligen Urheber vorbehalten, § 15 UrhG.
Bei der Verwendung eines Musikstückes zur Untermalung eines eigens kreierten Musikvideos liegt der Tatbestand der Vervielfältigung vor (§ 16 Abs. 2 UrhG) , dessen Rechtmäßigkeit regelmäßig von der Zustimmung des Urhebers abhängt.
Werden Videos mit fremder Musik von Unternehmern verbreitet, liegt stets eine urheberrechtlich zustimmungsbedürftige Handlung vor. Auf sozialen Netzwerken gilt selbiges aber auch für durch Privatpersonen angefertigte Videos mit musikalischem Hintergrund, weil die Ausnahme der „Vervielfältigung zum rein privaten Gebrauch“ gemäß § 53 UrhG regelmäßig nicht greift. Immerhin hat ein Video-Posting auf Facebook oder Instagram wegen der öffentlichen Einsehbarkeit eine Reichweite, die deutlich über den privaten Bereich hinausgeht.
In Europa werden die Rechte von Urhebern an Musikstücken durch sog. Verwertungsgesellschaften verwaltet, die für die Urheber Nutzungsrechte und Lizenzgebühren aushandeln und die Rechtsdurchsetzung wahrnehmen.
Auf europäischer Ebene von zentraler Bedeutung ist die Organisation der „International Copyright Enteprise Operations (ICE)“, ein von der deutschen GEMA gegründeter Zusammenschluss führender nationaler Verwertungsgesellschaften.
Mit dieser Organisation hängt nun auf Facebook und Instagram eine Besonderheit für eigene Videos mit fremder Musik zusammen:
Im Jahr 2018 hat Facebook mit der Organisation einen umfangreichen Lizenz-Deal abgeschlossen:
Durch Zahlung pauschaler Lizenz- und Tantiemensätze durch Facebook selbst soll die Nutzung von Musik all solcher Künstler, die von der ICE repräsentiert werden, auf Facebook und Instagram in Videos lizenzrechtlich abgegolten und damit urheberrechtlich zulässig werden.
Durch den Lizenz-Deal ist es Facebook- und Instagram-Nutzern damit grundsätzlich urheberrechtlich gestattet, Videos mit fremder Musik zu verbreiten, sofern die Künstler von der ICE urheberrechtlich vertreten werden.
II. Reichweite der erlaubten Nutzungen auf Facebook und Instagram
Was für Nutzer auf Facebook und Instagram zunächst wie eine Universallösung für potenzielle Urheberrechtskonflikte klingt, ist in Realität allerdings mit Vorsicht zu genießen.
Die rechtlichen Einzelheiten und Grenzen des Lizenz-Deals mit der ICE werden von Facebook nämlich streng geheim gehalten, sodass für niemanden transparent nachvollziehbar ist, bis zu welchem Grad, in welchem Umfang und auf welche Art Musik in Videos so verbreitet werden kann, dass Sie von dem Lizenz-Deal gedeckt wird.
Von Seiten Facebooks werden in den „Guidelines for Including Music in Video“ nur einzelne Anhaltspunkte kommuniziert, die zur Eingrenzung der erlaubten Nutzungshandlungen herangezogen werden können:
- 1.) Der Lizenzdeal gilt gleichermaßen für private und gewerbliche Nutzer. Gewerbliche Profil-, Konto- und Seiteninhaber profitieren von den erlaubten Nutzungen genauso wie Private
- 2.) Der Lizenzdeal gilt für alle Verbreitungsformen auf Facebook und Instagram (Posts, Stories etc.)
- 3.) Der Lizenzdeal gilt sowohl für die Hinterlegung von Videos mit Musik als auch für Aufnahmen von Künstler-Live-Auftritten
- 4.) Vom Deal gedeckt sind nur Videos mit visuellen Inhalten. Reine Audioaufzeichnungen bewegen sich außerhalb des Deals und verletzen ohne individuelle Zustimmung des Urhebers Urheberrechte
- 5.) Vom Deal umfasst und daher ohne Weiteres erlaubt sind grundsätzlich nur einzelne Titel oder Sequenzen. Je mehr vollständige Stücke in einem Video hinterlegt sind, umso wahrscheinlicher ist ein Herausfallen aus dem Lizenzdeal
Es liegt auf der Hand, dass Nutzer mit den sehr vagen Bestimmungen nur wenig anfangen und ihre vom Lizenzdeal umfasste Berechtigung zur Verwendung von Musik kaum einschätzen können.
Facebook stellt daher eine Funktion bereit, die beim Upload eines Videos automatisch erkennt, ob durch Musik im Video die Grenzen des Lizenz-Deals überschritten werden, und den Nutzer darauf hinweist. Ändert der Nutzer die Sequenzen daraufhin nicht, drohen von der Stummschaltung einzelner Video-Teile bis hin zur Löschung des gesamten Inhaltes Maßnahmen von Facebook.
Gleichzeitig bietet Facebook mit der „Sound Collection“ eine Bibliothek mit Musikstücken und -sequenzen an, deren Verwendung für Videos auf Facebook und Instagram immer von dem Lizenz-Deal gedeckt und daher ohne Weiteres urheberrechtlich gestattet ist.
III. Gravierende Transparenzlücken
Was von Facebook zu Zwecken der sorgenfreien Verbreitung von Musik in Videos gut gemeint war, erleichtert Nutzern die urheberrechtskonforme Verbreitung von Musikinhalten nur augenscheinlich.
Da der Lizenz-Deal mit der ICE vollständig unter Verschluss gehalten wird, ist es mit zumutbaren Mitteln nicht nachvollziehbar, wann und unter welchen Voraussetzungen ein Musikstück nun hiervon gedeckt ist und wann nicht.
Dieser Transparenzmangel birgt für Nutzer ein gravierendes rechtliches Risiko: als Maßnahme bei der Überschreitung von Lizenzrechten droht Facebook mit der Löschung oder Stummschaltung von Videos. Rechtlich bedeutsamer ist allerdings, dass im Falle der exzessiven Nutzung urheberrechtliche Ansprüche direkt gegen den Nutzer entstehen, die Facebook nicht abschirmt.
Wer also Musik in Videos so verbreitet, dass es die unbekannten Grenzen der Rechteeinräumungen aus dem Lizenz-Deal mit der ICE sprengt, sieht sich über Facebook-interne Sanktionen im schlimmsten Fall urheberrechtlichen Abwehransprüchen der Verwaltungsgesellschaften ausgesetzt.
Die Facebook-interne Warnfunktion hilft dagegen nur spärlich, weil eine Korrektur auf die Lizenzstandards durch Facebook erst nachträglich, aber nicht simultan erfolgt. Somit können vom Lizenz-Deal nicht gedeckte und damit urheberrechtswidrige Musikstücke erst zirkulieren und Abwehransprüche auslösen, bevor später die rechtswidrige Verwendung durch Facebook abgestellt wird.
Um die rechtlichen Risiken zu umgehen, die aus der Intransparenz des Lizenz-Deals erwachsen, sei Folgendes empfohlen:
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