Muster: Rechtssichere Werbung mit einer Händlergarantie
Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Muster: Rechtssichere Werbung mit einer Herstellergarantie"
Die Werbung mit einer Händlergarantie ist rechtlich nicht unproblematisch und birgt die Gefahr von Abmahnungen. Wir stellen einen aktuellen Leitfaden inklusive rechtssicherem Muster zur Verfügung.
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Voraussetzungen für eine rechtssichere Garantiewerbung
Wer eine Garantiewerbung betreibt, indem er etwa für seine Waren mit dem Begriff „Garantie“ wirbt, muss den Verbraucher informieren über
- den Inhalt der Garantie und
- alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind.
Der umfangreiche Pflichtkatalog der wesentlichen Angaben ("Pflichtinformationen") ist hier einsehbar.
II. Bestätigungspflicht auf dauerhaftem Datenträger
Dem Verbraucher muss die Garantieerklärung spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware (auf die sich die Garantie erstreckt) auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. einer übermittelten Email-Nachricht) zur Verfügung gestellt werden.
Unabhängig davon, ob der Verbraucher danach verlangt.
Die bloße Online-Darstellung der Garantieerklärung auf einer Webseite ist nicht ausreichend.
Dies bedeutet, dass Händler gehalten sind, dem Verbraucher die jeweils für die gekaufte Ware einschlägige Garantieerklärung von sich aus mindestens in Textform (z.B. per Email) zur Verfügung zu stellen.
Dies muss nicht vor Kaufabschluss bzw. Bestellung erfolgen, sondern bis spätestens zur Lieferung der betroffenen Ware und kann z.B. in einer Bestell- oder Auftragsbesätigungsemail erfüllt werden.
III. Muster: Werbung mit einer Händlergarantie
Bei der Händlergarantie möchte der Händler selbst (neben den gesetzlichen Mängelrechten) auch in Form einer Garantie für die Haltbarkeit bzw. Beschaffenheit der von ihm verkauften Ware einstehen.
Es besteht in dem Fall ein Garantievertrag zwischen dem Käufer und dem Händler der Ware - parallel zu den gesetzlichen Mängelrechten des Käufers gegenüber dem Händler.
1. Handlungsanleitung
Händlergarantie muss zwingend Mehrwert schaffen
Die Einräumung einer Händlergarantie dürfte werberechtlich nur zulässig sein, wenn dem Käufer hierdurch im Vergleich zu seinen ohnehin bestehenden gesetzlichen Mängelrechten (Gewährleistung) ein Mehrwert entsteht.
Sollten die Garantiebedingungen inhaltlich nicht über die gesetzlichen Mängelrechte hinausgehen oder gar hinter diesen zurückbleiben, könnte der Mehrwert für den Käufer nur durch eine Garantiedauer geschaffen werden, die die regelmäßige Verjährungsfrist der gesetzlichen Mängelrechte übersteigt.
Richtige Platzierung der Garantiebedingungen
Sie können die nachfolgenden Garantiebedingungen
- auf einer gesonderten Seite in Ihrem Online-Shop ablegen, um im Falle der Werbung mit Ihrer Garantie hierauf verlinken zu können. Wichtig: Sie müssen bei jeder werblichen Erwähnung der Garantie auf die gesonderte Seite mit den Garantiebedingungen verlinken!
- auf der jeweiligen Seite einbinden, auf der mit der Garantie geworben wird. Dies kann z.B. durch einen Sternchenhinweis (*) erfolgen, der jeweils direkt hinter dem Wort „Garantie“ zum Einsatz kommt und möglichst in unmittelbarer räumlicher Nähe des Worts „Garantie“, jedenfalls noch auf derselben Angebotsseite aufgelöst wird.
2. Muster: Händlergarantie
Nachstehend erhalten Sie ein Muster für eine Händlergarantie.
Bitte prüfen Sie vor der Verwendung des Musters, ob die von Ihnen beworbenen Garantiebedingungen im einen oder anderen Punkt von nachstehendem Muster abweichen und passen Sie die Garantiebedingungen ggf. entsprechend an.
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3. Hinweis für den Einsatz dieses Musters bei eBay.de
Aufgrund der Vorgaben eBays in Bezug auf das Verbot des Vorhaltens bestimmter Kontaktinformationen in der Artikelbeschreibung, passen Sie das vorstehende Muster bitte wie folgt an:
Bitte nennen Sie oben unter dem Punkt „Bitte wenden Sie sich im Garantiefall an uns als Garantiegeber:“ weder eine Email-Adresse, eine Telefonnummer noch eine Faxnummer.
Ergänzen Sie stattdessen dort nach Ihrer Anschrift den Hinweis wie folgt:
"Für weitere Kontaktinformationen zum Garantiegeber siehe bitte das Impressum des Verkäufers unter „Rechtliche Informationen des Verkäufers."
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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