Pflichten bei Preisermäßigungen im Online-Handel nach PAngV (Update)
Mit Inkrafttreten der reformierten Preisangabenverordnung (PAngV) im Mai 2022 sind für Preisermäßigungen erstmals konkrete Pflichten in Bezug auf den vorherigen Preis eingeführt worden. Anzuwenden und anzugeben ist bei Preisermäßigungen on- und offline seither auch der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage. Welche konkreten Pflichten im Online-Handel daraus erwachsen und wie die Vorgaben korrekt umzusetzen sind, zeigen wir in diesen FAQ.
Inhaltsverzeichnis
- I. Grundlegendes zu den Pflichten bei Preisermäßigungen
- 1.) Wo sind die Vorgaben für Preisermäßigungen geregelt?
- 2.) Was ist die Zielsetzung hinter den Pflichten bei Preisermäßigungen?
- II. Anwendungsbereich der Pflichten bei Preisermäßigungen aus § 11 PAngV
- 1.) Wen betreffen die Vorgaben über Preisermäßigungen?
- 2.) Gelten die Pflichten auch im B2B-Bereich?
- 3.) Preisermäßigungen: Was fällt unter die Pflichten?
- 4.) Welche Formen der Preiswerbung fallen nicht unter die Informationspflichten bei Preisermäßigungen?
- 5.) Gelten die Pflichten nur bei Preisermäßigungen für konkrete Waren oder auch bei Produktkategorie- und Sortimentsermäßigungen?
- III. Die Pflicht zur Angabe des niedrigsten Gesamtpreises bei Preisermäßigungen
- 1.) Wie ist die Pflicht zur Angabe des niedrigsten Gesamtpreises der letzten 30 Tage korrekt zu verstehen?
- 2.) Welche Konstellationen sind mit Blick auf die Regeln zu Preisermäßigungen im Online-Handel denkbar und wie sind sie zu lösen?
- 3.) Darf bei einer Preisgegenüberstellung ein anderer als der beste Preis der letzten 30 Tage als Vergleichspreis referenziert werden, wenn gleichzeitig der 30-Tage-Bestpreis zusätzlich angegeben wird?
- 4.) Wie berechnet sich die 30-Tages-Frist zur Ermittlung des günstigsten Gesamtpreises?
- 5.) Welcher Gesamtpreis gilt bei unterschiedlichen Vertriebskanälen als niedrigster?
- 6.) Welcher Gesamtpreis gilt bei unterschiedlichen Größen oder Varianten als niedrigster?
- 7.) Gilt die Pflicht zur Ansetzung des niedrigsten Gesamtpreises innerhalb von 30 Tagen auch für Grundpreise?
- 8.) Ist die 30-Tage-Bestpreis-Regel auch bei Gegenüberstellung mit der UVP des Herstellers zu beachten?
- 9.) Was gilt für Bundles, die mit einem Rabatt gegenüber dem Einzelerwerb aller Bestandteile beworben werden?
I. Grundlegendes zu den Pflichten bei Preisermäßigungen
1.) Wo sind die Vorgaben für Preisermäßigungen geregelt?
Die rechtlichen Vorgaben zur Informationspolitik bei Preisermäßigungen ergehen aus § 11 (PAngV).
Die Vorschrift lautet:
§ 11 Zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen für Waren
(1) Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.
(2) Im Fall einer schrittweisen, ohne Unterbrechung ansteigenden Preisermäßigung des Gesamtpreises einer Ware kann während der Dauer der Preisermäßigung der niedrigste Gesamtpreis nach Absatz 1 angegeben werden, der vor Beginn der schrittweisen Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern für diese Ware angewendet wurde.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für nach § 4 Absatz 2 lediglich zur Angabe des Grundpreises Verpflichtete.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht bei der Bekanntgabe von
- 1. individuellen Preisermäßigungen oder
- 2. Preisermäßigungen für schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, wenn der geforderte Preis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs oder eines drohenden Ablaufs der Haltbarkeit herabgesetzt wird und dies für die Verbraucher in geeigneter Weise kenntlich gemacht wird.
2.) Was ist die Zielsetzung hinter den Pflichten bei Preisermäßigungen?
Die Vorgaben zur Informationspolitik bei Preisermäßigungen basieren auf Art. 2 der EU-Richtlinie 2019/2161/EU und sollen Verbrauchern gegenüber die Transparenz von Preisermäßigungen fördern und ihnen eine bessere Einschätzung der tatsächlichen Preiswürdigkeit von Angeboten ermöglichen.
Verhindert werden soll insbesondere die Praxis, über die Vorteilhaftigkeit einer Ermäßigung dadurch zu täuschen, dass Preise vor einer Reduzierung kurzeitig angehoben werden und dass dann auf die erhöhten Preise Bezug genommen wird, um den Eindruck eines höheren Rabattes zu erwecken.
Gleichzeitig soll unterbunden werden, dass Ermäßigungen auf Preise Bezug nehmen, die vor der Ermäßigung in der Höhe tatsächlich nicht verlangt wurden.
II. Anwendungsbereich der Pflichten bei Preisermäßigungen aus § 11 PAngV
1.) Wen betreffen die Vorgaben über Preisermäßigungen?
Die Vorgaben sind grundsätzlich von allen Unternehmen zu beachten, die zur Angabe eines Gesamtpreises von Waren verpflichtet sind.
Dies ist dann der Fall, wenn sie gegenüber Verbrauchern sowohl online als auch im stationären Handel
- Waren anbieten oder
- unter Angabe von Preisen für Waren werben
Allerdings gelten die Pflichten nur bei Angeboten und in der Werbung für Waren, vgl. § 11 Abs. 1 PAnGV.
Waren sind bewegliche körperliche Gegenstände.
Nicht anzuwenden sind die Pflichten also auf
- Dienstleistungen
- Grundstücke
- reine digitale Inhalte
Wiederum anzuwenden sind die Pflichten allerdings auf körperliche Gegenstände, die digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen enthalten oder mit ihnen so verbunden sind, dass sie ohne diese Inhalte/Dienstleistungen nicht nutzbar sind.
Als Waren gelten schließlich auch
- Wasser
- Gas
- Fernwärme
- Elektrizität
wenn Sie leitungsgebunden, in begrenztem Volumen oder in bestimmter Menge zum Verkauf angeboten werden.
2.) Gelten die Pflichten auch im B2B-Bereich?
Nein, die Pflichten aus § 11 PAngV gelten nur bei Preisermäßigungen gegenüber Verbrauchern.
3.) Preisermäßigungen: Was fällt unter die Pflichten?
Die Pflichten greifen on- und offline bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung ein.
Als Preisermäßigung ist eine allgemeine, messbare Preisherabsetzung für den gesamten Kundenkreis zu verstehen, die sich auf vorherige eigene Preise bezieht.
a) Gruppe 1: Preisgegenüberstellungen
Eine tatbestandliche Preisermäßigung kann einerseits eine irgendwie geartete Gegenüberstellung mit einem bisherigen, kalkulierbaren Preis sein.
Dies ist etwa in folgenden Formen möglich
- „Statt“- Preise
- Streichpreise
- Prozentuale Abzüge am Preis (etwa: 10,00€ - 20%)
b) Gruppe 2: Prozentuale Preisherabsetzungen
Andererseits kann eine tatbestandliche Preisermäßigung auch ein prozentualer Pauschalabzug auf
- eine bestimmte Ware („Uhr X mit 20% Rabatt“)
- eine Warengruppe oder („20 % auf alle Winterjacken“)
- das gesamte Sortiment („10% auf alle Artikel“)
sein, der im Online-Handel direkt am Produkt selbst oder über eine entsprechende Bannerwerbung kommuniziert wird.
4.) Welche Formen der Preiswerbung fallen nicht unter die Informationspflichten bei Preisermäßigungen?
Keine Pflichten aus § 11 PAngV erwachsen Online-Händlern bei Preisvergleichen oder Preiswerbung, die sich nicht auf vorherige eigene beziehen. Erfasst ist nur die Herabsetzungen eigener Preise, nicht die Gegenüberstellung mit fremden Vergleichspreisen.
Nicht unter die Vorschrift fällt daher die Werbung mit einer gegenübergestellten UVP (unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers).
Ebenfalls nicht erfasst sind folgende Formen der Preiswerbung:
- Skonti, die bei Verwendung einer bestimmten Zahlungsart erst im Checkout abgezogen werden
- die reine Verwendung von allgemeinen Preisaussagen ohne werbliche Nutzung der konkreten, messbaren Preisermäßigung, so wie beispielsweise die Bewerbung von „Knallerpreis“, „Sale“ oder „Niedrigpreis“.
- die bloße Angabe des ermäßigten Preises ohne Angabe eines vorherigen Preises (also ein Verzicht auf eine Preisgegenüberstellung)
- Werbung mit Einführungspreisen für Waren, die der Händler neu ins Sortiment aufnimmt und für die er über keinen vorherigen Gesamtpreis verfügt
- Werbung mit „Draufgaben“ und „Dreingaben“, etwa in Form von „1+1 gratis“, „Kaufe 3 zahle 2“
- Rabatte aufgrund von Loyalitätsprogrammen, etwa Payback, DeutschlandCard etc.
- Individuelle Preisermäßigungen (im Sinne des § 9 PAngV) , etwa in Form von personalisierten oder nicht allgemein bekanntgegebenen Rabattcodes oder durch individuelle Zusagen
- Preiswerbung für schnell verderblichen Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, wenn der geforderte Gesamtpreis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs oder eines drohenden Ablaufs der Haltbarkeit herabgesetzt wird
5.) Gelten die Pflichten nur bei Preisermäßigungen für konkrete Waren oder auch bei Produktkategorie- und Sortimentsermäßigungen?
Die Pflichten nach § 11 PAngV gelten allgemein bei der Bekanntgabe von Preisermäßigungen für Waren gegenüber Verbrauchern, unabhängig davon, ob sich die Ermäßigung nur auf ein konkretes Produkt, mehrere konkrete Produkte, Warenkategorien oder das gesamte Sortiment bezieht.
III. Die Pflicht zur Angabe des niedrigsten Gesamtpreises bei Preisermäßigungen
1.) Wie ist die Pflicht zur Angabe des niedrigsten Gesamtpreises der letzten 30 Tage korrekt zu verstehen?
Nach § 11 Abs. 1 PAngV müssen Online-Händler bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware gegenüber Verbrauchern den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage angeben.
Dem Wortlaut nach ist die Vorschrift als (zusätzliche) Informationspflicht über den niedrigsten Letztpreis zu verstehen.
Nach hiesigem Verständnis ist die Vorschrift allerdings missverständlich formuliert und begründet nicht primär eine Informationspflicht, sondern eine Pflicht zur korrekten Gesamtpreisangabe.
Mit der Vorschrift soll vor allem die Praktik unterbunden werden, Preise vor einer Herabsetzung kurzzeitig zu erhöhen, um so über den Preisvorteil zu täuschen und trotz einer scheinbaren Ermäßigung einen gleichhohen Gewinn zu erzielen.
Damit kann § 11 Abs. 1 PAngV aber nur so verstanden werden, dass bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern nicht nur der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage (zusätzlich) anzugeben, sondern vielmehr als Referenzpreis auch tatsächlich anzusetzen ist.
Aus § 11 Abs. 1 PAngV folgt daher vordergründig, dass Händler bei Preisermäßigungen als Berechnungsgrundlage stets den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage tatsächlich ansetzen müssen.
Beispiel:
Händler A verkauft im Zeitraum vom 24.06.2023 – 24.07.2023 ein Smartphone zum Preis von 350,00€. Am 25.07.2023 erhöht A den Preis um 150,00€ und verspricht gleichzeitig einen Rabatt von 30%. Dadurch würde der nun höhere Gesamtpreis von 500,00€ auf 70% und mithin wieder auf 350,00€ reduziert.
Dies soll nach § 11 PAngV gerade unzulässig sein. Händler A wäre verpflichtet gewesen, für die Rabattierung den zuvor geforderten günstigsten Preis von 350,00€ anzusetzen und anzugeben.
Er wäre also im Umkehrschluss nicht nur verpflichtet gewesen, den vorher günstigeren Preis von 350,00€ ebenfalls zu nennen. Vielmehr hätte er nur diesen Preis als Referenzpreis und Berechnungsgrundlage angeben dürfen.
Nur in ganz bestimmten Konstellationen wird durch § 11 Abs. 1 PAngV eine zusätzliche Informationspflicht begründet, nämlich immer dann, wenn als Gesamtpreis in Verbindung mit einer Preisgegenüberstellung nur der ermäßigte Preis erscheint (s. dazu sogleich).
2.) Welche Konstellationen sind mit Blick auf die Regeln zu Preisermäßigungen im Online-Handel denkbar und wie sind sie zu lösen?
Im Online-Handel sind 3 Grundkonstellationen von Preisermäßigungen denkbar, in denen § 11 PAngV zur Anwendung kommt und die von Händlern im Einklang mit den Vorschriften unterschiedlich zu lösen sind:
Fallgruppe 1: Preisgegenüberstellungen mit Statt- und Streichpreisen
Bei Werbung mit gegenübergestellten Statt- und Streichpreisen („statt 10,00€: 8,50€“ oder „8,50€ (durchgestrichen dahinter: 10,00€)“ knüpft die Pflicht nur an den gegenübergestellten Preis an.
Dieser muss der günstigste der letzten 30 Tage sein.
Eine zusätzliche Informationspflicht wird nicht begründet (s. auch OLG Hamburg, Beschluss vom 12.12.2022 - Az.: 3 W 38/22).
Mit Urteil vom 26.09.2024 (C-330/23) schloss sich der EuGH dieser Rechtsauffassung an und bestätigte diese verbindlich.
Bei Werbungen mit Preisermäßigungen, die einen günstigeren Preis einem höheren früheren Preis gegenüberstellen, muss dieser höhere frühere Preis zwangsweise der günstigste Preis der vorherigen 30 Tage (30 Tage vor der aktuell beworbenen Preissenkung) sein.
Es ist nicht zulässig, einen aktuellen Preis einem höheren Preis gegenüberzustellen, wenn dieser höhere Preis nicht gleichzeitig der zuvor günstigste der letzten 30 Tage ist.
Es ist insbesondere auch nicht zulässig, einen aktuellen Preis einem anderen Preis als dem günstigsten der letzten 30 Tage gegenüberzustellen und den günstigsten Preis der letzten 30 Tage separat zu benennen.
Beispiel:
Aktueller Aktionspreis: 10 Euro
Vorheriger Preis: 20€
Bester Preis der vorherigen 30 Tage: 15€
Es darf bei der Werbung mit dem Preis von 10€ nur der beste Preis der vorherigen letzten 30 Tage i.H.v. 15€ gegenübergestellt werden. Der vorherige Preis von 20€ darf nicht für die werbliche Gegenüberstellung verwendet werden.
Es ist insbesondere nicht zulässig, 20€ dem Aktionspreis von 10€ gegenüberzustellen und gleichzeitig anzugeben: "Bester Preis der letzten 30 Tage: 15,00€".
Fallgruppe 2: Prozentuale Rabattankündigungen mit Abzug erst im Warenkorb
Als zweite Konstellation kommen Fälle in Frage, in denen Händler online prozentuale Rabatte entweder direkt am Preis oder per Werbebanner ankündigen und den Abzug erst im Warenkorb/Checkout vornehmen.
Beispiele:
- „10,00€ (- 20%)“, wobei der Rabatt erst im Warenkorb abgezogen wird
- „20 % Rabatt auf alle Winterjacken“, wobei der Rabatt erst im Warenkorb abgezogen wird
Dabei ist unerheblich, ob sich die prozentuale Rabattwerbung auf einzelne Artikel, Artikelkategorien oder das gesamte Sortiment bezieht.
Ebenfalls unerheblich ist, ob für die Inanspruchnahme des Rabatts ein allgemein bekanntgegebener Code verwendet werden muss oder nicht.
Bei der Werbung mit einem prozentualen Rabatt und Abzug erst im Warenkorb muss für die erfassten Produkte der Gesamtpreis angegeben und angesetzt werden, der innerhalb der letzten 30 Tage am günstigsten war. Dieser günstigste Preis der letzten 30 Tage muss Referenz und Berechnungsgrundlage der späteren Rabattierung im Warenkorb sein.
In den obigen Beispielen muss also
- bei „10,00€ (- 20%)“ der Preis von 10,00€ der günstigste der letzten 30 Tage sein
- bei „20 % Rabatt auf alle Winterjacken“ der online auf Übersichts- und Produktseiten angezeigte Gesamtpreis jeder erfassten Winterjacke der günstigste der letzten 30 Tage sein
Eine zusätzliche Informationspflicht wird nicht begründet.
Fallgruppe 3: Prozentuale Rabattankündigungen mit Abzug direkt am Preis
Als dritte Konstellation und als Pendant zu Konstellation 2 kommen schließlich Fälle in Betracht, in denen eine angekündigte prozentuale Preisherabsetzung direkt an den online ausgewiesenen Preisen und nicht erst im Warenkorb erfolgt.
Beispiele:
- „10,00€ (- 20%)“, wobei 10,00€ bereits der reduzierte Preis ist
- „20 % Rabatt auf alle Winterjacken“, wobei die auf Übersichtsseiten und Detailseiten angezeigten Preise der erfassten Winterjacken bereits die um 20% reduzierten Preise sind
Dabei ist unerheblich, ob sich die prozentuale Rabattwerbung auf einzelne Artikel, Artikelkategorien oder das gesamte Sortiment bezieht.
Ebenfalls unerheblich ist, ob für die Inanspruchnahme des Rabatts ein allgemein bekanntgegebener Code verwendet werden muss oder nicht.
Hier besteht nun die Besonderheit, dass die online in Angeboten und Werbung angezeigten Gesamtpreise bereits die gemäß der Werbung herabgesetzten Preise sind.
Nur in diesem Fall begründet § 11 Abs. 1 PAngV ausnahmsweise eine zusätzliche Informationspflicht und verpflichtet dazu, bei den rabattierten Preisen zusätzlich den vorherigen günstigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage anzugeben.
Für die obigen Beispiele bedeutet das
- bei „10,00€ (- 20%)“, muss zusätzlich der Preis von 12,50€ als vorheriger Preis angeführt werden, auf den sich die Preisermäßigung von 20% bezieht.
- Bei „20 % Rabatt auf alle Winterjacken“ muss bei den bereits reduzierten Preisen aller Winterjacken auf Übersichts- und Detailseiten der jeweilige vorherige Preis zusätzlich angegeben werden, auf den sich die Ermäßigung von 20% bezieht.
Als mögliche Bezugsworte können etwa „vorheriger Preis:“ oder „zuvor:“ verwendet werden. Der zusätzlich anzugebende niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage sollte in direkter Nähe zum rabattierten Preis angeführt werden.
3.) Darf bei einer Preisgegenüberstellung ein anderer als der beste Preis der letzten 30 Tage als Vergleichspreis referenziert werden, wenn gleichzeitig der 30-Tage-Bestpreis zusätzlich angegeben wird?
Dies sah zwar das OLG Nürnberg mit Urteil vom 19.12.2023 (Az.: 3 U 2007/23) noch als zulässig an, indem es urteilte, dass die Pflicht zur Heranziehung des 30-Tage-Bestpreises die Inbezugnahme eines weiteren Preises nicht verbiete.
Der EuGH positionierte sich mit verbindlichem Urteil vom 26.09.2024 (C-330/23) nun aber eindeutig dagegen und urteilte, dass es unzulässig sei, einen aktuellen Preis einem anderen Preis als dem günstigsten der letzten 30 Tage gegenüberzustellen und den günstigsten Preis der letzten 30 Tage nur zusätzlich zu benennen.
Vielmehr müsse der Referenzpreis eben der 30-Tage-Bestpreis selbst sein.
4.) Wie berechnet sich die 30-Tages-Frist zur Ermittlung des günstigsten Gesamtpreises?
Die 30-Tages-Frist wird kalendermäßig bestimmt. Nicht relevant für die Berechnung ist also die Summe der tatsächlichen Verkaufstage.
Wenn Ware für weniger als 30 Tage angeboten wird, so ist der niedrigste Gesamtpreis seit dem Tag des Angebots maßgeblich.
5.) Welcher Gesamtpreis gilt bei unterschiedlichen Vertriebskanälen als niedrigster?
Nutzt ein Händler unterschiedliche Vertriebskanäle (etwa den eigenen Online-Shop und eBay) und verlangt für die gleichen Produkte unterschiedliche Preise auf den Kanälen, so ist für die Bestimmung des niedrigsten Gesamtpreises der letzten 30 Tage der günstige desjenigen Vertriebskanals maßgeblich, auf dem die Preisermäßigung kommuniziert wird.
Der Händler muss also nicht einen ggf. günstigeren letzten Preis eines anderen Vertriebskanals ansetzen.
6.) Welcher Gesamtpreis gilt bei unterschiedlichen Größen oder Varianten als niedrigster?
Werden Waren in unterschiedlichen Größen oder Varianten angeboten und werden deswegen unterschiedliche Preise verlangt, ist für die Ermittlung des niedrigsten Preises ausschließlich auf die Preise für die jeweilige Größe/Variante abzustellen.
Der Händler muss also nicht einen ggf. günstigeren Preis einer anderen Größe oder Variante ansetzen.
7.) Gilt die Pflicht zur Ansetzung des niedrigsten Gesamtpreises innerhalb von 30 Tagen auch für Grundpreise?
Jein.
Nach § 11 Abs. 3 PAngV gelten die Pflichten über die Ansetzung des niedrigsten Gesamtpreises innerhalb von 30 Tagen zwar entsprechend für Grundpreise.
Dies allerdings nur für Händler, die lediglich, also ausschließlich zur Angabe von Grundpreisen verpflichtet sind und keine Gesamtpreise angeben können. Betroffen sind davon nur Angebote von loser Ware.
8.) Ist die 30-Tage-Bestpreis-Regel auch bei Gegenüberstellung mit der UVP des Herstellers zu beachten?
Nein.
Keine Pflichten aus § 11 PAngV erwachsen Online-Händlern bei Preisvergleichen oder Preiswerbung, die sich nicht auf vorherige eigene beziehen. Erfasst ist nur die Herabsetzungen eigener Preise, nicht die Gegenüberstellung mit fremden Vergleichspreisen.
9.) Was gilt für Bundles, die mit einem Rabatt gegenüber dem Einzelerwerb aller Bestandteile beworben werden?
Hier ist § 11 PAngV ebenfalls nicht zu beachten.
Die Vorschrift zur Angabe des 30-Tage-Bestpreises findet nur bei der Herabsetzung eigener zuvor für dasselbe Produkt verlangter Preise Anwendung.
Wird eine andere Preisgestaltung (etwa für die Summe aller Einzelbestandteile eines Bundles) referenziert, gibt es keine Pflicht zur Anführung eines 30-Tage-Bestpreises.
Freilich muss aber an der Preiswerbung transparent darüber aufgeklärt werden, dass der Bundle-Vergleichspreis die Summe aller Einzelbestandteile bei separatem Erwerb abbildet.
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12 Kommentare
ich habe eine Frage an die Experten
Darf man einen Artikel die nun mehrere Wochen im SALE reduziert waren (Rot mit Streichpreis und %-Angabe UVP 100€ --50€ 50% ), wieder auf UVP 100€ hochsetzen um nicht die Neuware zu kannibalisieren. --> Da man dann ja nicht mit einem Rotpreis wirbt sondern nur den UVP angibt suggeriert man dem Kunden ja nicht, dass er ein Schnäppchen macht. Demnach gehe ich davon aus, Preisanheben auch nach dem Saisonschlussverkauf ist rechtlich möglich.
Kann man dann zb 40Tage später im Season End Sale wieder auf 50% reduzieren mit Angabe der 50% zum 100€ UVO?
-->Die 30Tage wären überschritten, sodass man nicht den vorigen Referenzpreis 50€ (der dem neuen ja entspricht) angeben muss, was technisch im eCommerce leider komplex sein kann.
vielen Dank für Ihre Einschätzung
unser Produkt haben wir erst jetzt neu im Sortiment und online gestellt. Jetzt soll im nächsten Monat gleich eine Aktion mit 20% dazu starten. Somit war der Artikel mit dem Originalpreis noch keine 30 Tage auf dem Markt, dürfen wir ihn trotzdem reduzieren?
Im Internet stand 12 Wochen?
Also der günstigtse Preis innerhalb der letzten 30 Tage dieser darf dann aber für 12 Wochen zu Werbezwecken als Vergleichspreis angezeigt werden?
Das widerspricht sich, bzw. ist im besten Fall ungenau. Wenn die Änderung sich auf Ware per se bezieht (mit den explizit genannten Ausnahmen des Verordnungstextes), dann müsste gemäß des Definitionstextes zu "Ware" auch Software, die nicht auf einem physischen Datenträger gespeichert ist, unter die Verordnungsänderung fallen.
Ansonsten sollte der Abschnitt mit der Definition zum Begriff "Ware" im Falle rein digital ausgelieferter Software konkretisiert werden.
Vlg
wir arbeiten im CosmoShop nur mit der Angabe eines UVP, welcher dann durchgestrichen neben dem Hauptpreis steht.
Beispiel:
€ 10,00 UVP: € 8,00 (die 8-Euro sind dann durchgestrichen dargestellt)
Gilt das auch als Rabatt Angabe, und ist es ebenso kennzeichnungspflichtig, oder nicht?
Viele Grüsse,
Silvan Dolezalek
übergegangen, einen Artikel immer nur einmal zu listen, auch wenn er von unterschiedlichen
Händlern verkauft. Wenn nun einer dieser Händler den Preis senkt, würde er den Referenzpreis für die nächsten 30 Tage für alle Händler
ändern. Das ist zum einen unfair für die anderen Händler, zum anderen auch schwierig
nachvollziehbar für die Kunden.
Oder hat nun jeder Händler einen eigenen Referenzpreis, der dann nur für das Angebot des jeweiligen
Händlers auf der Plattform gilt? Bisher hatte man ja den UVP und der war als Referenz für alle Händler gleich.
Handelt es sich dabei um eine Umsetzung einer EU-Vorgabe, oder gilt das Ganze nur in Deutschland?
Vielen Dank und Grüße,
Christian Radny
danke für den übersichtlichen Artikel.
Nach Studium der Verordnung erschließt sich mir ihre Einschätzung in III 4. "Welcher Gesamtpreis gilt bei unterschiedlichen Vertriebskanälen als niedrigster?" nicht.
Nach meiner Lesart der Verordnung wäre eine Trennung der Preisangabe nach Kanälen nur möglich sofern diese durch eigenständige Gesellschaften bespielt würden (vgl. §2 8.).
Somit wäre ein Händler, der neben einem Filialgeschäft auch einen Fernabsatzhandel betreibt durchaus verpflichtet alle für ein Produkt angesetzten Verkaufspreise der letzten 30 Tage bei Berechnung des Streichpreises zu berücksichtigen.
Ich würde mich sehr freuen wenn Sie den Sachverhalt der unterschiedlichen Vertriebskanäle noch einmal beleuchten könnten.
Herzlichst