Marktplatz Amazon: Was Sie beim Verkauf rechtlich beachten müssen
Was viele Amazon-Händler nicht wissen: Wenn sie Waren auf der Plattform Amazon anbieten, lauern viele Abmahngefahren. Diese liegen vor allem in der Nutzung der Plattform Amazon selbst. Wir haben die wichtigsten Fallstricke zusammengestellt.
Inhaltsverzeichnis
- Keine doppelte Artikelseite anlegen
- Durch das "Anhängen" kann eine Täuschung über die betriebliche Herkunft hervorgerufen werden
- Durch das "Anhängen" kann eine Markenverletzung hervorgerufen werden
- Foto-Falle auf Amazon
- Die Falschlieferung beim Service "Versand-durch-Amazon"
- Haftung für Wettbewerbsverstöße ausgelöst durch Amazon oder Dritte
- Wesentliche Merkmale auf der Bestellabschlussseite werden nicht angezeigt
- Das Ändern einer fremden Amazon-Artikelbeschreibung kann unzulässig sein
- Übersendete Bestellbestätigungen genügen nicht den gesetzlichen Anforderungen
- Kritische „In-den-Warenkorb“-Funktion im Rahmen des Produktvergleichs
- Weitere Stolperfallen auf Amazon im Überblick
Keine doppelte Artikelseite anlegen
Das Grundprinzip des Amazon „Marketplace“ stellt das sog. „Anhängen“ dar, das funktioniert so:
Der erste Anbieter eines Produkts erstellt mit Hilfe einer von Amazon bereitgestellten Maske eine Katalogseite, auf der dieser Produktinformationen wie Produktname, Hersteller und Marke eintragen und Bilder hochladen kann. Möchte ein weiterer Händler ein identisches Produkt auf Amazon anbieten, kann er sich einfach an das bereits bestehende Angebot „anhängen“. Das führt dazu, dass es grundsätzlich für jeden Artikel nur eine einzige Produktseite gibt, auf der dann die Gesamtzahl der Angebote für das Produkt – aufgeteilt in neu und gebraucht – angezeigt wird.
Den anhängenden Verkäufern ist es dabei technisch möglich, die Katalogseite ohne Zustimmung des ursprünglichen Erstellers nachträglich zu ändern. Dadurch soll sich für Kaufinteressenten die Attraktivität des „Marketplace“ steigern, da dieser es den Interessenten ermöglicht, auf diesem Wege die Preise und Konditionen der einzelnen Händler für ein bestimmtes Angebot ohne Weiteres vergleichen zu können.
In einem Hinweisbeschluss hat das OLG Hamm (Beschluss vom 20.10.2016, Az.: I-4 O 80/16) die Rechtsansicht geäußert, dass die Neuanlage einer weiteren Artikeldetailseite für ein bereits über eine Artikeldetailseite auf der Internetplattform Amazon angebotenes Produkt unzulässig sei.
Weshalb die Doppelanlage eines Artikels unzulässig sein soll, begründet das Gericht wie folgt:
"Durch die Neuanlage einer weiteren Artikeldetailseite für ein bereits über eine Artikeldetailseite auf der Internetplattform Amazon angebotenes Produkt hat die Beklagte bei den Betrachtern der neu angelegten Seite den unzutreffenden und damit auch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 UWG irreführenden Eindruck erweckt, sie sei die einzige Anbieterin für dieses Produkt. Die Mitglieder des Senats können als Teil der angesprochenen Verkehrskreise dessen Verständnis der streitgegenständlichen Artikeldetailseite selbst beurteilen. Die Nutzer der Internetplattform Amazon, zumindest aber ein nicht unerheblicher Teil dieser Nutzer gehen davon aus, dass Amazon für jedes Produkt nur eine Artikeldetailseite bereit hält und dementsprechend alle Anbieter dieses Produktes über die Artikeldetailseite aufzufinden sind."
Weitere Informationen können Sie hier nachlesen.
Tipp der IT-Recht Kanzlei: Wir raten Amazon-Händlern von der Neuanlage einer Artikeldetailseite für ein bereits über eine Artikeldetailseite auf der Plattform Amazon angebotenes Produkt dringend ab. Wenn Händler sich an bestehende Angebote angehängt haben oder erstmalig anhängen möchten, muss kontrolliert werden, ob es zu dem Produkt eventuell mehrere Artikelanlagen gibt und - falls dies der Fall sein sollte - sich an die älteste Artikelanlage anhängen.
Durch das "Anhängen" kann eine Täuschung über die betriebliche Herkunft hervorgerufen werden
Laut dem LG Bochum kann das Anhängen an ein Amazon-Angebot irreführend sein, da hierin eine Täuschung über die betriebliche Herkunft zu sehen sein könne (Urteil vom 21.07.2011, Az.: I-14 O 98/11, Beschluss vom 18.05.2017, Az.: I-14 O 94/17).
Unterhalb der Artikelüberschrift eröffnet Amazon die Möglichkeit, dass der Ersteller eines Amazon-Artikels die Angabe "von (...)" ausfüllt. Im Fall aus dem Jahr 2017 hatte ein Amazon-Händler hier seinen Geschäftsnamen eingetragen, so dass unterhalb der angebotenen Ware der Hinweis "von K(...) Center W(...)" erschien. Ein anderer Amazon-Händler hing sich an dieses Angebot an und wurde sodann abgemahnt.
Dem Gericht zufolge würde mit der Verwendung der Formulierung "von K(...) Center W(...)" der angesprochene Verkehrskreis erwarten, eine Ware durch den benannten Geschäftsbetrieb zu erhalten. Würde hingegen ein anderer Händler diese Ware versenden, läge aufgrund der Täuschung eine gem. § 5 UWG unzulässige Irreführung über die betriebliche Herkunft vor.
Auch das LG Essen und das LG Düsseldorf haben im Anhängen an ein bestehendes Amazon-Angebot unter bestimmten Voraussetzungen eine Irreführung über die betriebliche Herkunft angenommen.
Aufgrund dieser Rechtsprechung sollten Amazon-Händler genau prüfen, welche Angaben beim "von"-Hinweis gegeben werden. Steht in diesem Hinweis der Name eines anderen Händlers, läuft der sich Anhängende Gefahr, wegen der Täuschung über die betriebliche Herkunft abgemahnt zu werden.
Durch das "Anhängen" kann eine Markenverletzung hervorgerufen werden
Das Prinzip-Amazon, bei dem grds. mehrere Händler einen Artikel anbieten sollen und dürfen, erlaubt generell das Anhängen an Bestandsartikel - aber in Grenzen. Eine Grenze ist das Anhängen an Markenartikel bzw. an Artikel, die den Händlernamen enthalten (meist in der Unterüberschrift unter „von“).
Wer unter einem eingetragenen Markenzeichen Ware anbietet, muss sicherstellen, dass er auch die originale Markenware liefern kann. In den Anhänge-Fällen ist das oft nicht gegeben. Denn hier hängt sich meist ein Anbieter an, der möglicherweise einen ähnlichen oder optisch sogar fast identischen Artikel liefern kann, aber eben nicht das Markenprodukt. Dies wird dann als klassischer Markenverstoß gewertet und entsprechend den hohen Gegenstandswerten im Markenrecht teuer abgemahnt.
Amazon-Händler sollten genau kontrollieren, welche Angaben beim "von"-Hinweis der Artikelunterschrift bei Amazon angegeben werden und ob es sich insgesamt um einen Markenartikel handelt, an den sie sich anhängen wollen. Steht in diesem von-Hinweis der Name eines anderen Händlers oder dort bzw. in den Artikelmerkmalen eine Marke, läuft der sich Anhängende Gefahr, wegen der Täuschung über die betriebliche Herkunft der Ware wettbewerbsrechtlich abgemahnt zu werden.
In diesem Zusammenhang urteilte das LG Mannheim , dass auf Amazon eine „von (…)"- Angabe mit einer eigenen Marke bei gebrandeten No-Name-Produkten unzulässig sei.
Vermeiden Sie auch andere Verstöße gegen das Markenrecht: Weitere Fehlerquellen auf Amazon erfahren Sie in diesem Beitrag.
Foto-Falle auf Amazon
Die dritte Gefahrenquelle, die aus der Anhänge-Problematik auf der Plattform Amazon resultiert, ist die "Foto-Falle". Beim Anhängen an ein bestehendes Angebot kann es passieren, dass Amazon selbst oder ein Dritter (der die Schreib- und Änderungsrechte an dem Artikel besitzt) ein Produktbild in das Amazon-Angebot einbindet, obschon hierfür keine Nutzungsrechte des Rechtsinhabers vorliegen. Auch bei Erstellung eines Amazon-Artikels läuft der Händler Gefahr, dass nachträglich von dritter Seite ein Produktbild ohne sein Wissen und Wollen eingebunden wird.
Die Gefahr der Einbindung eines fremden Produktbilds ist immer gegeben, vor allem weiß ein Amazon-Händler nie, wer augenblicklich die Schreiberechte an der jeweiligen Produktbeschreibung hat.
2014 nahm das OLG München als erstes Oberlandesgericht zu der Frage Stellung, ob ein Händler allein wegen des Anhängens an ein bestehendes Amazon-Angebot urheberrechtlich haften könne (Urteil v. 27.03.2014, Az.: 6 U 1859/13).
Im zugrundeliegenden Fall forderte die Klägerin Unterlassung der Verwendung von Bildern auf der betreffenden Produktdetailseite, an denen sie Rechte beanspruchte. Der Beklagte hatte sich über eine ASIN-Liste als Anbieter bei bestehenden Angeboten listen lassen, die streitigen Bilder jedoch nicht selbst eingestellt.
Das OLG München *lehnte eine Haftung ab*. Denn dem anhängenden Händler könnten unter den gegebenen Umständen keine zumutbaren Prüfpflichten abverlangt werden. Außerdem habe der Händler die beanstandete Bildnutzung weder selbst veranlasst noch besaß er realistische Möglichkeiten, auf eine Entfernung der Inhalte hinzuwirken.
Dagegen bejahte das OLG Köln eine Verantwortlichkeit des Händlers für die Anzeige urheberrechtlich geschützter Fotografien auf einer Amazon-Produktseite, obwohl er die Bilder nicht selbst eingestellt, sondern sich an ein bereits bestehendes Angebot angehängt hatte (Urteil v. 24.02.2023, Az.: 6 U 137/22, Bestätigung des LG Köln, Urteil v. 22.08.2022, Az.: 14 O 327/21).
Dabei kann entscheidend sein, dass der Unternehmer die Produktdetailseite aktiv für den eigenen Verkauf benutzt und sein Angebot gerade über diese Seite bewirbt und abwickelt. In diesem Verständnis wirbt der Händler an der Präsentation des Produkts einschließlich der dort angezeigten Bilder mit, da er sich die Darstellung für seine Absatzorganisation zunutze macht und damit die Bildnutzung im Rahmen des eigenen Angebots mitträgt.
Auch nach dem LG Köln mache sich in diesem Fall der das Produktfoto verwendende Amazon-Händler dieses zu eigen (Urteil v. 16.06.2016, Az.: 14 O 355/14, Urteil v. 13.07.2017, Az.: 14 O 77/17). Ebenso entschied das OLG Frankfurt a.M. , dass Amazon-Seller für die automatische Zuordnung von Produktbildern durch Amazon haften.
Auch nach heutigem Stand ist die Haftungsfrage von der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich geklärt. Das Urteil des OLG München kann ggf. im Einzelfall nach wie vor herangezogen werden, es bietet aber keine pauschale Absicherung. Jedenfalls seit der Entscheidung des OLG Köln ist ernsthaft in Erwägung zu ziehen, dass auch ein Händler, der sich lediglich an ein bestehendes Angebot angehängt hat, rechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann.
In der Abmahnpraxis ist weniger die Frage, wer das betroffene Foto ursprünglich hochgeladen hat, als der Umstand relevant, dass das eigene Verkaufsangebot auf einer Produktdetailseite angezeigt wird, auf der fremde Fotografien verwendet werden, und dass diese Bildnutzung dem Händler aufgrund des Gebrauchs für seinen Verkauf zugerechnet wird. Je nach Einzelfall geht es nicht nur um einen Unterlassungsanspruch, sondern in der Regel auch um Abmahnkosten und ggf. zusätzlich um Auskunfts- und Schadensersatzansprüche.
Eine echte Schwachstelle der Plattform Amazon! Hier bleibt den Händlern nichts weiter übrig, als bei einer verdächtigen Änderung der Produktbilder Rückfragen an Amazon zu stellen verbunden mit der Auskunftsbitte, wer die Änderung veranlasst hat. Händler müssen hier nach Möglichkeit versuchen die Berechtigung der Produktbilderverwendung abzuklären. Es bleibt zu hoffen, dass hinsichtlich der urheberrechtlichen Verantwortlichkeit in diesen Fallgestaltungen eine baldige Klärung durch den BGH erfolgen wird.
Die Falschlieferung beim Service "Versand-durch-Amazon"
Neben dem „Anhängen“ birgt bereits die einmalige Falschlieferung an einen Verbraucher Abmahngefahr. Dies gilt auch dann, wenn der Versand gar nicht durch den Webshop selbst, sondern einen unabhängigen Versanddienstleister (z.B. Amazon) erfolgt. Webshops, die die Bestellabwicklung und den Versand anderen Unternehmen wie beispielsweise dem „Fulfillment by Amazon“ überlassen, sind auf die Zuverlässigkeit dieses Dienstleisters angewiesen. Versendet der Dienstleister falsche Waren an die Kunden, so wird dies im Ergebnis dem Webshop negativ angerechnet; dieser bleibt im Außenverhältnis gegenüber seinen Kunden verantwortlich.
Probleme können auch dadurch auftreten, dass Retouren, etwa aufgrund von Reklamationen oder nach Ausübung des Verbraucherwiderrufsrechts, durch die Versanddienstleister von Amazon & Co aus Versehen den Lagerbeständen von anderen Webshops zugeordnet werden. Wird die (intakte) Ware nun durch diesen anderen Webshop (erneut) verkauft, wird technisch gesehen Eigentum des ersten Webshops an den Kunden gesendet.
Der EuGH (Urteil vom 16. April 2015, Az. C 388/13) hält nach gängiger Lesart bereits eine einmalige „falsche“ geschäftliche Handlung gegenüber einem Verbraucher für einen möglichen Wettbewerbsverstoß.
Zwar ging es in dem vom EuGH zu entscheidenden Fall nicht um die Falschlieferung einer Ware, sondern um die falsche Auskunft eines Dienstleisters über die Vertragsbeziehung zwischen dem Unternehmen und dem anfragenden Kunden. Allerdings weist der EuGH in seinem Urteil deutlich darauf hin, dass nach der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken grundsätzlich eine einmalige geschäftliche Handlung gegenüber einem Verbraucher im Anwendungsbereich der Richtlinie für einen Wettbewerbsverstoß genügt und es dabei u.a. nicht auf die Frage ankommt, ob der Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
Weitere Informationen können Sie in unserem gesonderten Beitrag nachlesen.
Haftung für Wettbewerbsverstöße ausgelöst durch Amazon oder Dritte
Der Verkäufer wurde verklagt, da es sich bei der Uhr zu diesem Zeitpunkt um ein Auslaufmodell handelte, das in den Preislisten des Fachhandels nicht mehr geführt wurde. Die angegebene unverbindliche Preisempfehlung hatte also im Angebotszeitpunkt tatsächlich nicht bestanden.
Die Werbung mit der unverbindlichen Preisempfehlung für das beworbene Uhrenmodell ist nach Ansicht des BGH damit mangels fortbestehender Preisempfehlung des Herstellers irreführend gewesen.
Obwohl der Amazon-Händler selbst das streitige Angebot *nicht* mit der UVP-Angabe versehen hatte, *bejahte* der BGH die Verantwortlichkeit. Denn "Schuldner der in § 8 Abs. 1 UWG geregelten Abwehransprüche ist jeder, der durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung selbst, durch einen anderen oder gemeinschaftlich mit einem anderen adäquat kausal verwirklicht oder sich als Teilnehmer an der deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt (…).“
Die Einstellung des Angebots der Uhr auf der Internetplattform von Amazon war adäquat kausal für die Irreführung des angesprochenen Publikums: Der Händler, der auf einer Internet-Handelsplattform in seinem Namen ein Verkaufsangebot veröffentlicht, obwohl er dessen inhaltliche Gestaltung nicht vollständig beherrscht, weil dem Plattformbetreiber die Angabe und Änderung der unverbindlichen Preisempfehlung vorbehalten ist, haftet als Täter für den in Folge unzutreffender Angabe der Preisempfehlung irreführenden Inhalt seines Angebotes.
Bei wertender Betrachtung liegt es auch keinesfalls außerhalb der Lebenserfahrung, dass es zur Einstellung falscher Hersteller Preisempfehlungen kommt, sodass ein entsprechender Fehler des Plattformbetreibers nicht als völlig ungewöhnliche und unsachgemäße Handlungsweise die Adäquanz entfallen ließe.
Genauso wenig stellt die Zurechnung der Gefahr, in dieser Konstellation für falsche Angaben Dritter zu haften, eine völlig unvorhersehbare Rechtsfolge dar. Denn sie ist „gleichsam die Kehrseite der von den Händlern in Anspruch genommenen Vorteile einer internetbasierten, allgemein zugänglichen und eine weitgehende Preistransparenz vermittelnden Verkaufsplattform. Wenn es (...) zur Wahrung der Einheitlichkeit und Übersichtlichkeit des Produktangebots im Internetportal erforderlich ist, identische Produkte unter einer Identifikationsnummer aufzulisten, und Händler sich in diesem Zusammenhang einer inhaltlichen Einflussnahmemöglichkeit des Plattformbetreibers unterwerfen, müssen sie auch mit der hiermit potenziell verbundenen Verfälschung ihres Angebots rechnen."
Merksatz: Die Zurechnung der Gefahr (und damit auch die Haftung für Amazon-Fehler) ist als Kehrseite der vielen Vorteile der Verkaufsplattform hinzunehmen.
Auf dieser Linie entschied auch das LG Würzburg (Urteil vom 31.03.2022, Az. 1 HK O 1550/20): Die betroffene Amazon-Händlerin wurde nach Abgabe einer Unterlassungserklärung in Anspruch genommen, da die von ihr versprochenen Grundpreisangaben nicht sichtbar gewesen sind. Die Beklagte führte an, dass die Grundpreise auf der Plattform Amazon korrekt angebracht worden waren, Amazon diese allerdings eigenmächtig entfernte. Sie selbst habe nichts Falsches getan und könne auch nicht für das Handeln von Amazon haftbar gemacht werden.
Das Gericht nahm einen schuldhaften Verstoß der Beklagten an. Amazon sei als Erfüllungsgehilfin der Händlerin anzusehen, da diese mit Hilfe von Amazon ihre Ware vertreibe. Die Entfernung der korrekt hinterlegten Grundpreise durch Amazon führte zur rechtswidrigen und schuldhaften Nichtangabe des notwendigen Grundpreises, für dieses Verhalten der Hilfsperson (= Amazon) habe die Beklagte gemäß § 278 BGB einzustehen.
Hinweis: Auch ohne die Zurechnung der Haftung wäre das LG Würzburg zu einer Haftung der Amazon-Händlerin gelangt. Das Gericht sah in der unterbliebenen Organisation zur Überwachung und Überprüfung der eigenen Amazon-Angebote ein eigenes Verschulden der Händlerin.
Die BGH-Rechtsprechung gilt auch für das Handeln Dritter: Im zweiten Fall, in dem ein unbekannter anderer Nutzer zu der vom Händler angebotenen Computermaus einen falschen Markennamen hinzugefügt hatte, nahm das Gericht ebenfalls eine Überwachungs- und Prüfungspflicht des Händlers bzgl. möglicher Veränderungen der Produktbeschreibungen seiner Angebote an, wenn der Plattformbetreiber selbständige Angebotsänderungen durch Dritte zulässt.
Im Zusammenhang mit den Prüfungs- und Überwachungspflichten haben zudem auch
- das OLG Schleswig-Holstein
- das LG Mannheim und
- das OLG Köln
geurteilt und hierbei festgehalten, dass den Amazon-Händler eine tägliche, jedenfalls werktägliche Prüfungspflicht in Bezug auf die eigenen Angebote treffe. Zuletzt bestätigte das [OLG Frankfurt] (https://www.it-recht-kanzlei.de/haftung-automatische-zuordnung-produktbilder-amazon.html) die Haftung für automatische Bildzuordnung bei Amazon aufgrund einer regelmäßigen Überprüfungspflicht auf Verstöße (Beschluss v. 18.03.2021, Az.: 6 W 8/18, s.o., in diesem Sinne auch KG Berlin, Beschluss v. 21.06.2021, Az. 5 U 3/20).
Die genaueren Anforderungen der Rechtsprechung an die Prüfplicht von Amazon-Händlern bzw. ihren Mitarbeitern finden Sie in diesem Beitrag.
Ebenso haftet der Händler für wettbewerbswidrige Äußerungen Dritter: Das OLG Stuttgart (Urteil v. 04.11.2021, Az.: 2 U 49/21) beschäftigte sich mit einem Fall, bei dem sich eine Parfümeriekette an ein bereits bestehendes Angebot des Flüssigpräparats „InnerBeauty Collagen Youth Drink“ bei Amazon anhängte. In der Produktbeschreibung des Drinks wurde insbesondere damit geworben, dass dieser faltenreduzierend wirke und das Bindegewebe stärke. Nach Ansicht des Klägers seien die Angaben als gesundheitsbezogene Angaben zu qualifizieren und mangels entsprechender Zulassungen nicht mit der sog. Health-Claims-Verordnung vereinbar. Auch seien die Angaben irreführend, da Wirkungen beschrieben werden, die das Lebensmittel nicht habe.
Das Gericht entschied, dass die Haftung eines „angehängten“ Händler nicht unverhältnismäßig sei, auch wenn er auf die von dem Dritten verfasste Produktbeschreibung keinen Einfluss habe. Das OLG verwies auf die obige Rechtsprechung des BGH und erläuterte, dass ein Händler, der Produkte in seinem Namen verkaufe, auch dann als Täter für irreführende Inhalte hafte, wenn er keinen ausschließlichen Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung des Angebots habe:
"Wenn es zur Wahrung der Einheitlichkeit und Übersichtlichkeit des Produktangebots im Internetportal erforderlich ist, identische Produkte unter einer Identifikationsnummer aufzulisten, und Händler sich in diesem Zusammenhang einer inhaltlichen Einflussnahme des Plattformbetreibers unterwerfen, müssen sie auch mit der hiermit potenziell verbundenen Verfälschung des Angebots rechnen."
Nach Ansicht des OLG Stuttgart mache es also keinen Unterschied, ob Amazon oder ein Dritter ein Angebot nachträglich verändere oder ob sich jemand an ein bereits bestehendes, irreführendes Angebot eines Dritten anhänge. Die Haftung für wettbewerbswidrige Verstöße treffe grundsätzlich jeden, der die Produkte im eigenen Namen verkaufe.
Amazon-Händler haften nach dieser Rechtsprechung für die Wettbewerbsverstöße, die durch Amazon oder andere Dritte begangen werden, da im Einstellen bzw. Anhängen an ein Angebot eine adäquate Kausalität zum Rechtsverstoß gegeben ist.
Der Amazon-Händler übernimmt die Gewähr für die Richtigkeit der von Amazon vorgenommenen Angaben, indem er Amazon die Möglichkeit der Einflussnahme auf das Erscheinungsbild der Angebote einräumt und ohne sich hierbei ein vertragliches Entscheidungs- oder Kontrollrecht vorzubehalten.
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Wesentliche Merkmale auf der Bestellabschlussseite werden nicht angezeigt
Die Nennung der *wesentlichen Merkmale* der Kaufsache (Art. 246 a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB) hat gemäß § 312 j Abs. 2 BGB „unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt“ zu erfolgen (zuletzt LG Berlin in Bezug auf die Angabe der Materialzusammensetzung auf der finalen Bestellseite beim Online-Verkauf eines T-Shirts, Urteil v. 07.11.2023, Az.: 91 O 69/23).
Im Rahmen des Verkaufs von Sonnenschirmen hob das OLG Hamburg mit seinem Beschluss vom 13.08.2014 (Az.: 5 W 14/14) den Beschluss der Vorinstanz (LG Hamburg), welcher die Angabe der wesentlichen Merkmale innerhalb der Angebotsseite genügen ließ, auf. Das OLG Hamburg vertrat die Ansicht, dass auf Amazon die wesentlichen Merkmale nicht unmittelbar vor der Möglichkeit zur Bestellaufgabe angegeben werden (können).
Auch das OLG München entschied, dass auf der Plattform Amazon die wesentlichen Merkmale auf der bestellabschließenden Seite (technisch bedingt) nicht angezeigt werden, dies stellt nach Ansicht der Münchner Richter einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß dar (Urteil vom 31.01.2019, Az.:29 U 1582/18).
Ein Link auf eine andere Internetseite (speziell die Artikeldetailseite), welche die wesentlichen Produktmerkmale aufführt, genügt nicht. Aus § 312j Abs. 2 BGB, durch den die EU-Richtlinie Richtlinie 2011/83/EU umgesetzt wird, folgt, dass die wesentlichen Eigenschaften des Produkts in unmittelbarer Nähe zum Checkout-Button („Kaufen“ o.ä.) angezeigt werden müssen. Dies ist bei einer bloßen Verlinkung gerade nicht gegeben.
Der BGH beschäftigte sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorbenannte Urteil des OLG München. Der BGH wies mit Beschluss vom 28.11.2019 unter dem Az.: I ZR 43/19 die Nichtzulassungsbeschwerde Amazons ab. Der BGH stellte damit (indirekt) fest, dass die von Amazon gewählte Gestaltung des Checkouts „zweifelsfrei“ nicht den gesetzlichen Vorgaben genügt.
Zwar werden aktuell im Rahmen der Bestellaufgabe nach der Auswahl der Zahlungsweise die in den Warenkorb gelegten Artikel regelmäßig erneut mit Stückzahl, genauer Waren-Bezeichnung, Gesamtpreis, Lieferzeit, Lieferform und Verkäufer aufgelistet. Allerdings ist die Anführung aller wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale, wie z.B. auch die Angabe der Materialzusammensetzung oder des Gewichts, nicht garantiert.
Die Infrastruktur von Amazon bietet dem Händler nach wie vor in aller Regel nicht den technischen Gestaltungsspielraum, um die geforderten wesentlichen Merkmale unmittelbar vor dem Abschicken der Bestellung bereitzustellen. Eine Nachbesserung von Seiten Amazons ist unumgänglich, wenn die Abmahngefahr für verkaufende Händler ausgeschlossen werden soll.
Alle Informationen für eine abmahnsichere Angabe der wesentlichen Eigenschaften beim Check-out finden Sie in diesem Beitrag.
Das Ändern einer fremden Amazon-Artikelbeschreibung kann unzulässig sein
Das LG Düsseldorf (Urteil vom 09.08.2017, Az.:2a O 45/17) entschied, dass der Beklagte durch Abändern der Angebotsbeschreibung und Ersetzen des eigenen Markenzeichens mit dem des Klägers Letzteren wettbewerbswidrig behindere.
In der Abänderung des fremden Angebots hinsichtlich des Produktkenn- bzw. Markenzeichens liege eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten des jeweiligen Angebotsbesitzers, welche über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgehe.
In der Vergangenheit entschied auch das OLG Oldenburg (Urteil vom 06.05.2010, Az. 1 W 17/10), dass das mutwillige Abändern der Artikelbeschreibung (in ein Markenprodukt) und das daraufhin erfolgte Anschwärzen des No-Name Anbieters bei Amazon einen Behinderungswettbewerb darstellt.
Das OLG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 27.10.2011 (Az.: 6 U 179/10) entschieden, dass es rechtsmissbräuchlich ist, wenn ein Markeninhaber eine Markenverletzung selbst provoziert hat. Im entschiedenen Fall hatte der Markeninhaber die bestehende Produktbeschreibung nachträglich um den geschützten Markennamen ergänzt, ohne den mitnutzenden Mitbewerber auf diese Ergänzung hinzuweisen. Eine daraufhin ausgesprochene Abmahnung des abändernden Amazon-Händlers wertete das Gericht als rechtsmissbräuchlich.
Dagegen ist nach dem Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 05.12.2019 (Az. 6 U 182/18) das Abändern der fremden Angebotsbeschreibung durch die Ergänzung der eigenen Marke keine gezielte Behinderung. Im Ausgangsfall aktualisierte auf die nachträgliche Einfügung hin das System der Verkaufsplattform Amazon automatisch die Beschreibung für alle Händler, die unter dieser ASIN listeten. Damit verwendeten auch die anderen Unternehmer ohne Wissen und Wollen die Marke des Mitbewerbers in ihren Angeboten.
Für eine gezielte Behinderung ist eine gesteigerte und unlautere Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber erforderlich. Dies ist der Fall, wenn gezielt beabsichtigt wird, Konkurrenten an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die beeinträchtigten Mitbewerber aufgrund der Behinderung ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können.
Händler wissen, dass Angebote auf Amazon Marketplace von den Akteuren durch Hinzufügen ihrer Marke verändert werden können. Sie besitzen die Freiheit, die Möglichkeiten der Plattform zur eigenen Entfaltung und Umsatzgenerierung zu nutzen. Es kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass eine Angebotsänderung gezielt die Mitbewerberbehinderung verfolgt. Es besteht z.B. die Möglichkeit, dass die Angebote vom Ersteller und anderen Händlern mutmaßlich nicht mehr intensiv gebraucht werden oder gleichsam „verwaist“ sind.
Schließlich obliegt Händlern die Pflicht, Angebotsbeschreibungen in regelmäßigen Abständen auf die Ergänzung fremder Marken hin zu kontrollieren (s.o.). Eine gezielte Behinderung setzt darüber hinaus besondere Umstände voraus, z.B. das gezielte Stellen einer Falle.
Der nachträgliche Ersatz der fremden Marke in einer ASIN durch die eigene Marke stellt dagegen eine gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG dar (LG Düsseldorf, Urteil v. 26.08.2022, Az. 38 O 2/21. Die Begründung:
Der Beklagte hat sich mit seinem Verhalten außerhalb der für die Nutzung der Handelsplattform vorgegebenen Regularien gestellt. Die von ihm veranlasste, von dem Regelwerk des Marketplace nicht gedeckte Änderung stellt sich bei der gebotenen objektiven Betrachtung als Versuch dar, die seit längerem existierende, allen Händlern von in 25ml-Beuteln abgepacktem künstlichem Urin offenstehende Produktdetailseite für sich zu monopolisieren und auf dieses Weise andere Händler (wie die Klägerin) „bewusst in die Falle laufen“ lassen […] Ein solches, den für den gemeinsam genutzten Marktplatz als verbindlich anerkannten Regeln zuwiderlaufendes Verhalten widerspricht dem Wesen des Wettbewerbs und ist gegenüber den Belangen der dadurch als Mitbewerberin beeinträchtigten Klägerin nicht schutzwürdig.
Übersendete Bestellbestätigungen genügen nicht den gesetzlichen Anforderungen
Online-Händler müssen die sog. nachvertraglichen Informationspflichten erfüllen. Dies betrifft etwa die Pflicht zur Übermittlung der Widerrufsbelehrung, des Widerrufformulars und der AGB des Händlers auf einem dauerhaften Datenträger an den Verbraucher.
Diese Pflicht kann dadurch erfüllt werden, dass der Händler dem Verbraucher die für den Vertrag relevanten Rechtstexte per E-Mail oder in ausgedruckter Form als Beilage zur Warensendung übermittelt.
Insbesondere ist auf die ordnungsgemäße und vollständige Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht zu achten.
Für eine korrekte Aussteuerung sollte die eigene Widerrufsbelehrung lediglich an der dafür vorgesehenen Stelle im Amazon-Konto platziert werden. Dies gilt insbesondere für FBA-Lieferungen (Fulfillment by Amazon). Hier stellt Amazon eine spezielle Widerrufsbelehrung bereit. Sollte die eigene Widerrufsbelehrung an einer anderen Stelle eingefügt werden, besteht das Risiko, dass diese Widerrufsbelehrung und die von Amazon parallel dargestellt werden. Widersprechen sich diese, ist die Abmahngefahr groß
Beachten Sie an dieser Stelle auch Amazons teilweise verkürzte Rückgabefrist bzw. geänderten Rückgabebedingungen!
Die nachvertragliche Informationspflicht des Online-Händlers umfasst auch die Pflicht, dem Verbraucher eine Zusammenfassung seiner Bestellung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft insbesondere den Vertragsgegenstand, also die wesentlichen Merkmale der Ware und/oder Dienstleistung, die der Verbraucher bestellt hat. Hierzu zählen beim Kauf einer Ware etwa folgende Angaben:
- Stückzahl und genaue Bezeichnung der Ware
- Beschaffenheit der Ware (z.B. Material, Größe, Farbe)
- Gesamtpreis der Ware (ggf. zzgl. Versandkosten)
- Ausgewählte Zahlungsart (ggf. zzgl. besondere Zahlungskosten)
- Ausgewählte Lieferart (z. B. Standardlieferung, Expresslieferung, Selbstabholung)
- Rechnungsadresse
- Lieferadresse
- Lieferzeit
Amazon versendet (auch bei Marketplace-Bestellungen) nicht stets Bestellbestätigungen mit allen erforderlichen Bestelldetails (z.B. Beschaffenheit der Ware, exakte Lieferadresse, ausgewählte Liefer- / Zahlungsart etc.) und den Rechtstexten der Marketplace-Händler.
In diesen Fällen sollten betroffene Händler Amazon auffordern, die Bestätigungs-E-Mails mit den vollständigen Bestelldetails zu versehen und diese nicht bloß über einen Link auf die Website von Amazon („Bestelldetails anzeigen“) bereitzustellen.
Dies gilt insbesondere für solche Händler, die ihre Waren direkt über Amazon versenden (FBA) und somit keine Möglichkeit haben, die erforderlichen Informationen noch der Warensendung beizufügen.
Amazon-Händler, die ihre Waren selbst versenden (FBM), können die fehlenden Informationen immerhin noch der Warensendung beifügen, bevor sie diese an den Kunden versenden. Dies erhöht den Aufwand für die Händler allerdings erheblich, woran eigentlich auch Amazon kein Interesse haben dürfte.
Weitere Informationen zu diesem Thema können Sie hier nachlesen.
Eine vollständige Anleitung zur Übersendung der Rechtstexte über Amazon (FBM und FBA) finden Sie hier.
Kritische „In-den-Warenkorb“-Funktion im Rahmen des Produktvergleichs
Früher wurden auf Amazon Artikel in einer Vergleichsübersicht („Mit ähnlichen Produkten vergleichen“) zusammen mit einem direkt „In den Einkaufswagen“-Button dargestellt:

Bei Anklicken wurde der betreffende Artikel umgehend in den virtuellen Warenkorb gelegt, ohne dass der Kunde weitere Informationen zum Artikel erhalten hat. Nun besteht diese Möglichkeit noch im Rahmen von weiteren Produkten desselben Verkäufers / derselben Marke.

Durch das Anklicken des Warenkorb-Symbols auf der Produktübersicht wird dieser Vorgang als „Einleitung des Bestellvorgangs“ qualifiziert (BGH, Urteil vom 16.7.2009 – Az. I ZR 50/07). Zudem ist in dieser Artikelanzeige von einem konkreten Produktangebot auszugehen, das sich aus der Kombination von Bestellungsvorbereitungsmöglichkeit und Informationen über Preis und Kaufgegenstand ergibt.
An das Vorliegen von Angeboten im E-Commerce werden allgemeine und (teilweise) besondere produktspezifische Informationspflichten geknüpft.
Bevor der Kunde die Ware in den virtuellen Warenkorb legen kann, muss dieser auf der Plattform Amazon informiert werden über
- den Umsatzsteuer- und Versandkostenhinweis
- Grundpreis (sofern ein grundpreispflichtiger Artikel vorliegt)
- wesentlichen Eigenschaften der Ware
- die Liefer- und Leistungsbedingungen und
- evtl. produktspezifische besondere Informationspflichten (z.B. Textil- und Lebensmittelkennzeichnung, Spielzeugwarnhinweise, energieverbrauchsrelevante Informationen, etc.)
Da Amazon-Händler dieser allgemeinen (und besonderen) Informationspflichten in der Übersichtsanzeige weiterer Produkte nicht erfüllen können, resultiert hierdurch eine erhebliche Gefahr für Amazon-Händler. Auch hier bleibt nur zu hoffen, dass Amazon entsprechend nachbessern wird.
Weitere Stolperfallen auf Amazon im Überblick
Weitere Stolperfalle #1: Entfernung von Impressumsangaben
Amazon fordert Entfernung von Impressums-Pflichtangaben: Mehrere Mandanten der IT-Recht Kanzlei berichteten, dass Amazon in deren Rechtstexte eingreift und wichtige Pflichtangaben entfernt bzw. nachdrücklich zu Entfernung von Pflichtangaben im Impressum auffordert. Dadurch setzt Amazon seine Verkäufer einer erheblichen Abmahngefahr aus. Auch hier hilft nur: Überprüfen Sie regelmäßig Ihre Rechtstexte auf Vollständigkeit.
Weitere Stolperfalle #2: Versehentlich Fehlsortierung (durch Amazon)
Händler haften für versehentliche Fehlsortierung von Amazon: Wenn Amazon Produkte falsch einordnet, haftet der dahinterstehende Händler für dieses Versehen (LG Freiburg, Urt. v. 07.08.2017 - Az.: 12 O 141/15).
Der betroffene Händler bot Lampen an, die laut der Artikelbeschreibung theoretisch auch an einem Fahrrad angebracht werden konnten. Folglich fügte Amazon das Angebot der Rubrik „Radsport, Beleuchtung, Lampensets“ zu. Da der Lampe die entsprechende StVZO-Genehmigung fehlte, handelte es sich um eine wettbewerbsrechtliche Irreführung.
Der Händler haftete für die Fehlsortierung von Amazon, auch wenn er in der Artikelbeschreibung darauf hingewiesen hatte, dass keine entsprechende Zulassung bestehe. Wenn Amazon durch die Einteilung von Kategorien begünstigt, dass Waren entgegen dem Warnhinweis zu einer verbotenen Verwendung beworben werden, sei dies keineswegs überraschend (Berufung vor dem OLG Karlsruhe, Az.: 4 U 134/17, anhängig).
Weitere Stolperfalle #3: Gewährleistungslabel & Widerrufsbutton
Das neue Gewährleistungs-Label ist auch auf Amazon in deutscher Sprache ab dem 27.09.2026 bereitzustellen.
Der neue Widerrufsbutton zum 19.06.2026 erfordert eine eigenständige Umsetzung durch Amazon und eine Aktualisierung der Rechtstexte der Händler.
Es bleibt abzuwarten, ob und wie Amazon die gesetzlichen Vorgaben erfüllen wird.
Weitere Stolperfalle #4: Kauf eines bestehenden Amazon-Accounts
Der „Kauf“ eines bestehenden Plattform-Accounts, um ggf. mit zahlreichen guten Bewertungen in den Handel starten, birgt Tücken.
Weitere Stolperfalle #5: A-Z Garantieanträge
Amazon hat die A-bis-Z-Garantieanträge um Sach- und Personenschäden erweitert, eine Produkthaftpflichtversicherung ist empfehlenswert.
Professionelle Amazon-AGB, Widerrufsbelehrung & Co. der IT-Recht Kanzlei
Die IT-Recht Kanzlei bietet Online-Händlern, die Waren über Amazon vertreiben, eine Widerrufsbelehrung mit AGB und Datenschutzerklärung im Paket für folgende Länder an:
- AGB, Widerrufsbelehrung & Co für Amazon Deutschland
- AGB, Widerrufsbelehrung & Co für Amazon Belgien
- AGB, Widerrufsbelehrung & Co für Amazon Frankreich
- AGB, Widerrufsbelehrung & Co für Amazon England
- AGB, Widerrufsbelehrung & Co für Amazon Spanien
- AGB, Widerrufsbelehrung & Co für Amazon Italien
- AGB, Widerrufsbelehrung & Co für Amazon Irland
- AGB, Widerrufsbelehrung & Co für Amazon Schweden
- AGB, Widerrufsbelehrung & Co für Amazon Niederlande
- AGB, Widerrufsbelehrung & Co für Amazon Polen
- AGB, Widerrufsbelehrung & Co für Amazon Türkei
- AGB und Datenschutzerklärung für Amazon USA
Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
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2 Kommentare
Der Grundgedanke in der Rechtsprechung ist für mich nachvollziehbar, wenn ich als Händler allerdings dafür haften kann, dass Amazon ohne jedes Zutun von meiner Seite eine unverbindliche Preisempfehlung einblendet (deren Höhe mir schleierhaft ist), widerspricht das meinem persönlichen Gerechtigkeitsempfinden.
Bei einer derart eklatanten Berücksichtigung des deutsches Rechts, stellt sich die Frage, wie Amazon selbst die rechtlichen Anforderungen für den Vertrieb der eigenen Waren gewährleisten kann? Interessant ist, dass sämtliche rechtliche Risiken bei den Händlern, aber nicht bei der Plattform liegen. Das bestärkt einmal mehr meine Entscheidung, uns von Amazon zurückgezogen zu haben. Zumal die den Händlern aufgezwungenen Prozesse willkürlich und teils rechtswidrig sind. Die einzige Option ist, sich nach anderen Alternativen umzusehen.