Amazon: Bestellbestätigung genügt nicht gesetzlichen Anforderungen
Amazon hat den Inhalt seiner automatisch per E-Mail versendeten Bestellbestätigungen dergestalt geändert, dass der konkrete Vertragsinhalt dort nicht mehr angezeigt wird. Dies betrifft auch solche E-Mails, die Amazon im Auftrag von Marktplatz-Händlern an deren Kunden versendet. Wir beleuchten die rechtlichen Auswirkungen.
Nachvertragliche Informationspflicht im Fernabsatz
Neben besonderen vorvertraglichen Informationspflichten, treffen den Online-Händler bei Verträgen mit Verbrauchern auch nachvertragliche Informationspflichten. Hierzu zählt etwa die Pflicht aus § 312f Abs. 2 BGB. Danach ist der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen verpflichtet, dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
Dies betrifft etwa die Pflicht zur Übermittlung der Widerrufsbelehrung und der AGB des Händlers auf einem dauerhaften Datenträger an den Verbraucher. Diese Pflicht kann etwa dadurch erfüllt werden, dass der Händler dem Verbraucher die für den Vertrag relevanten Rechtstexte per E-Mail oder in ausgedruckter Form als Beilage der Warensendung übermittelt.
Sinn und Zweck der Vorschrift liegen darin begründet, dass der Verbraucher nach seiner Bestellung eine beweissichere Dokumentation über den Inhalt des geschlossenen Vertrages erhält, die nachträglich vom Händler nicht mehr geändert werden kann.
Informationspflicht umfasst auch Bestellbestätigung
Die nachvertragliche Informationspflicht des Online-Händlers umfasst auch die Pflicht, dem Verbraucher eine Zusammenfassung seiner Bestellung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft insbesondere den Vertragsgegenstand, also die wesentlichen Merkmale der Ware und/oder Dienstleistung, die der Verbraucher bestellt hat.
Üblicherweise lässt der Händler dem Verbraucher hierzu nach dessen Bestellung eine E-Mail zukommen, in der der Inhalt der Bestellung nochmals zusammengefasst ist. Eine solche E-Mail kann vom Händler nachträglich nicht mehr geändert werden und genügt daher den gesetzlichen Anforderungen.
Amazon versendet Bestellbestätigungen ohne Bestelldetails
Auch bei Verträgen, die über den Marktplatz von Amazon geschlossen werden, erhält der Kunde eine Bestellbestätigung per E-Mail. Diese enthielt bis vor einiger Zeit auch immer eine Zusammenfassung des Vertragsgegenstandes. Dies scheint nun aber nicht mehr der Fall zu sein. So erhalten die Kunden bei Amazon seit Kurzem nur noch pauschale Bestätigungs-E-Mails ohne Beschreibung des konkreten Vertragsgegenstandes. Dies sieht dann beispielsweise so aus:
Klickt man auf die Schaltfläche „Bestelldetails“, wird man auf die Website von Amazon weitergeleitet, auf der man sich zunächst einloggen muss:
Erst danach werden die Bestelldetails im Nutzerkonto des Kunden angezeigt.
Dies genügt jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen, da es sich hierbei gerade nicht um einen dauerhaften Datenträger handelt, der nachträgliche Änderungen des Vertragsinhalts ausschließt.
Auch in der später noch von Amazon per E-Mail versendeten Versandbestätigung, finden sich keine Details zum Vertragsgegenstand.
Somit fehlt es bis zur Lieferung der Ware an einer Dokumentation des Vertragsinhalts auf einem dauerhaften Datenträger.
Mithin verstößt der Marktplatz-Händler, der sich insoweit auf die von Amazon in seinem Namen durchgeführte E-Mail-Korrespondenz mit dem Kunden verlässt, gegen seine nachvertragliche Informationspflicht aus § 312f Abs. 2 BGB.
Amazon zeigt sich unbeeindruckt
Warum Amazon die Bestelldetails anders als früher jetzt nicht mehr in den Bestätigungs-E-Mails anzeigt, ist uns unerklärlich.
Von einem unserer Mandanten hierauf angesprochen antwortete Amazon diesem laut dessen Aussage, dass man die Produktinformationen aus Gründen der Übersichtlichkeit entfernt habe.
Erhöhtes Abmahnungsrisiko für Amazon-Händler?
Bei der Vorschrift des § 312f Abs. 2 BGB handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG. Ein Verstoß hiergegen kann daher zugleich einen Wettbewerbsverstoß begründen. Im Hinblick auf mögliche Abmahnungen durch Mitbewerber könnte dem betroffenen Händler aber die neue Vorschrift des § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG zu Hilfe kommen. Danach ist der Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten für Mitbewerber ausgeschlossen bei im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten. Fraglich ist jedoch, ob diese Vorschrift auch für nachvertragliche Informationspflichten im Fernabsatz gilt.
Unabhängig davon kann der Händler aber in jedem Fall von anderen zur Abmahnung berechtigten Institutionen wie etwa von Abmahnvereinen kostenpflichtig abgemahnt werden.
Was können betroffene Händler jetzt tun?
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2 Kommentare
Soll man sich mit Amazon anlegen und über seinen Rechnungsdienstleister (z. B. Amainvoice) zusätzlich E-mails über die Amazon-Plattform versenden lassen inkl. angehängter AGB? Dann riskiert man im worst case eine 100% negative Performance.
Oder hat man durch die Aufforderung an Amazon schon seiner Pflicht genüge getan?