OLG Frankfurt a.M.: Amazon-Seller haftet für die automatische Zuordnung von Produktbildern durch Amazon
Auf Amazon lassen sich als Händler starke Umsätze erwirtschaften. Die Plattform weist aber auch rechtliche Schwachstellen auf. Mit einer solchen musste sich nun das OLG Frankfurt beschäftigen. Wenn Amazon ein unzutreffendes Produktbild ausspielt, muss - mal wieder - der Verkäufer den Kopf dafür hinhalten.
Worum geht es?
Produktbilder sind eine wichtige Marketingmaßnahme im Fernabsatz. Wer online kauft, kann das ersehnte Produkt vorher nicht betrachten bzw. gar in den Händen halten. Umso wichtiger ist für eine schnelle Kaufentscheidung im Ecommerce, dass die angebotene Ware mittels attraktiver Produktbilder ansprechend präsentiert wird.
Oftmals wird bei der Darstellung von Produktbildern aber auch Schindluder getrieben:
Werden Dinge dargestellt, die gar nicht mitgeliefert werden (wie etwa Zubehörteile), liegt eine Irreführung des angesprochenen Publikums vor. Wichtig ist es daher, die Produktabbildungen so zu wählen, dass die Angebote Ware sowie der Lieferumfang möglichst realistisch dargestellt werden. Andernfalls drohen wettbewerbsrechtliche Probleme, z.B. in der Form einer Abmahnung.
Doch was ist, wenn man als Verkäufer gar nicht selbst, sondern die Verkaufsplattform die Bilder stellt?
Was war ursprünglich passiert?
Es stritten sich (einmal wieder) zwei Anbieter von Druckerzubehör.
Bereits im Jahr 2017 erwirkte der Mitbewerber gegen seinen Händlerkollegen eine einstweilige Verfügung bei dem LG Hanau (Beschluss v. 4.12.2017 – Az.: 5 O 17/16). Die Antragsgegnerin hatte seinerzeit bei Amazon Toner ohne Originalverpackung angeboten und sich dazu an das Angebot des Antragsstellers „angehängt“. Dieser vertrieb den Toner jedoch mit Originalverpackung. Entsprechend wurde dies im Angebot auch bildlich dargestellt.
Die Antragsgegnerin verkaufte also Toner ohne Originalverpackung im Rahmen eines Angebots, welches so bebildert war, dass auf den Bildern eine Originalverpackung erkennbar war.
Da ein solches Verhalten klar wettbewerbswidrig ist, wurde es der Antragsgegnerin vom LG Hanau im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel verboten.
Was ist nun passiert?
Aktuell störte sich der Antragsteller erneut am Amazon-Angebot der Antragsgegnerin. Deswegen beantragte er beim damals entscheidenden LG Hanau, gegen die Antragsgegnerin ein empfindliches Ordnungsgeld zu verhängen, da diese gegen das gerichtliche Verbot verstoßen habe.
Es wurde erneut beim Anbieten von Toner ein Produktbild dargestellt, welches einen Originalkarton abbildet, obwohl das Angebot der Antragsgegnerin gerade keinen Originalkarton umfasst.
Die Antragsgegnerin ließ sich dahingehend ein, dass sie an Amazon als Plattformbetreiber übermittele, dass es sich um ein Produkt ohne Produktverpackung handelt und sie ein entsprechendes Bild ohne Verpackungskarton Amazon zur Verfügung stelle. Aus unbekannten Gründen wechsele das dargestellte Bild beim beanstandeten Angebot jedoch.
Durch einen Chat mit Amazon habe sie nun davon erfahren, dass Amazon die Bilder zum angebotenen Produkt wohl willkürlich ausspiele.
Das LG Hanau wies den Ordnungsmittelantrag zurück. Auf die Beschwerde des Antragstellers sah das OLG Frankfurt den Antrag als begründet und setzte ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,-- Euro fest.
Kurzum: Der erneut angegangene Händler musste folglich für das falsche Artikelbild eine „Strafe“ zahlen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Anfälliger Algorthitmus für den der Händler in der Regel haftet
Dem Senat am OLG reichte die Einlassung der Antragsgegnerin nicht für eine Enthaftung.
Zwar scheint es einen anfälligen Amazon-Algorthitmus hinsichtlich der Zuordnung bzw. Ausspielung von Produktbildern zu bestimmten Amazon-Angeboten zu geben. Da die Antragsgegnerin hiervon jedoch bereit in der mündlichen Verhandlung vor dem LG Hanau im Erkenntnisverfahren berichtete, konnte Sie sich im nun laufenden Vollstreckungsverfahren nicht mehr darauf berufen, von dieser „Fehleranfälligkeit“ nicht gewusst zu haben.
Sie hätte um die jederzeitige Wiederholung des Fehlers wissen müssen und daher ihr Angebot nicht weiter entsprechend vorhalten dürfen. Die Antragsgegnerin handelte nach dem Urteil der Richter schuldhaft und war daher mit einem Ordnungsgeld zu belegen.
Fazit
Die aktuelle Entscheidung des OLG Frankfurt offenbart leider eine weitere teure Stolperfalle bei Amazon.
Neben fehlenden bzw. falschen Angaben in der Artikelbeschreibung (wie etwa fehlende Grundpreise oder unzureichende Garantiewerbung), weil dritte Verkäufer bzw. Amazon unbemerkt die Artikelbeschreibung anpassen können, dem „Anhängeproblem“ an fremde Marken und Listings, dem unlauteren „Mehrfachlisting“ nun also noch eine weitere Baustelle für die Amazon-Seller.
Wer also in Lieferumfang bzw. Beschaffenheit vom „Standard“ abweichende Waren bei Amazon anbietet, läuft nicht selten Gefahr, dass Amazon dazu unpassende Artikelbilder ausspielt. Dies stellt in der Regel eine Irreführung des Kunden dar. In der Folge drohen unzufriedene Kunden und auch Abmahnungen durch Mitbewerber.
Dieses Problem stellt ferner eine weitere Möglichkeit, „unliebsame“ Anhänger vom Listing zu bekommen.
Wenngleich der Amazon-Marketplace für den einzelnen Händler ein enormes Verkaufs- und Wachstumspotential bietet, fallen immer wieder neue infrastrukturelle Schwächen auf, die Händler in Gefahr bringen.
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