LG Bochum: "Anhängen" an Amazon-Angebot kann unlautere Irreführung darstellen

LG Bochum: "Anhängen" an Amazon-Angebot kann unlautere Irreführung darstellen
von Marina Alt und RA Jan Lennart Müller
24.05.2012 | Lesezeit: 2 min

Beim Anbieten eines Artikels auf Amazon ist ein „Dranhängen“ an andere Angebote grundsätzlich möglich und unter gewissen Voraussetzungen legitim. Das LG Bochum entschied nunmehr (Urteil vom 21.07.2011, Az.: I-14 O 98/11), dass eine Irreführung vorliegen kann, wenn sich ein Händler an ein Angebot anhängt und hierbei ein Produkt unter einem anderen Namen anbietet.

Inhaltsverzeichnis

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Sachverhalt

Der Kläger verkauft auf der Plattform Amazon unter dem Namen „E“ Halogenleuchtmittel. Hierbei wird bei dem Artikel unterhalb des Artikelbezeichnung der Vermerk „von E“ eingeblendet. Der Beklagte hängte sich an das Amazon-Angebot des Klägers an und verkaufte ebenfalls unter Verwendung der Bezeichnung „E“ Halogenleuchtmittel. Hierdurch verwies der Beklagte aufgrund des Vermerks „von E“ auf den Kläger, obwohl die Waren des Beklagten tatsächlich in keiner Beziehung zum Kläger standen.

Entscheidung

Das Gericht urteilte, dass der Kläger einen Anspruch auf Unterlassung gegen den Beklagten habe. Die Richter argumentierten, dass die Verwendung der Firmenbezeichnung des Klägers durch den Beklagten irreführend für den Verbraucher sei. Die Irreführung liege darin, dass die Kunden davon ausgingen, dass es sich bei den vom Beklagten beworbenen Waren um solche des Klägers handele, obwohl dies nicht der Fall sei. Es sei unerheblich, dass es sich bei der Bezeichnung „E“ lediglich um eine Geschäftsbezeichnung und nicht um eine Produktbezeichnung handele. Denn die vom Beklagten beworbenen Halogenleuchtmittel stünden in keinerlei Beziehung zu dem Kläger. Auch sei der Einwand, der Beklagte „hänge“ sich an Angebote anderer nur „dran“, nicht erheblich. Dies sei durchaus gestattet, jedoch nur dann, wenn auch tatsächlich eine Beziehung von dem angepriesenen Produkt zu dem Kläger hergestellt werden kann. Dies sei aber nicht der Fall gewesen.

Fazit

Ein Anhängen an ein Amazon-Angebot kann nach Ansicht des LG Bochum irreführend sein, wenn die Kunden den Eindruckgewinnen, es würden Artikel mit der Firmenbezeichnung verkauft, obwohl dies nicht der Fall ist, unbeachtlich sei hierbei die Tatsache, dass lediglich eine Geschäftsbezeichnung vorliege und gerade keine Produktbezeichnung.

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