LG Düsseldorf: Ändern einer fremden Amazon-Artikelbeschreibung kann unzulässig sein!

LG Düsseldorf: Ändern einer fremden Amazon-Artikelbeschreibung kann unzulässig sein!
01.03.2019 | Lesezeit: 4 min

Die Tatsache, dass autorisierte Händler auf Amazon theoretisch jede beliebige Artikelbeschreibung ändern können, dürfte Amazon-Händlern bekannt sein. Das LG Düsseldorf hat jetzt entschieden, dass ein solches Abändern von Produkt- oder Markenzeichen in fremden Artikelbeschreibungen auf Amazon sowohl marken- als auch wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche auslösen kann.

Was ist geschehen?

Ein Händler (im Folgenden Kläger) bot unter seinem Markenkennzeichen Waren auf Amazon zum Verkauf an. Dabei war er nicht Urheber des ursprünglichen Angebots, sondern hängte sich in der Vergangenheit selbst an das ursprüngliche Angebot an. Ein Dritter, welcher auch als Händler auf Amazon aktiv war, hängte sich auch an das Angebot an. Darüber hinaus änderte er die Angebotsbeschreibung dergestalt ab, dass diese nunmehr statt des Markenzeichens des Klägers das Markenzeichen des Dritten (Beklagten) enthielt. Der Kläger mahnte erfolglos ab und machte in der Folge auf dem Klageweg seine Ansprüche geltend.

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Urteil des LG Düsseldorf

Das LG Düsseldorf (Urteil vom 09.08.2017, Az.: 2a O 45/17) entschied, dass der Beklagte durch Abändern der Angebotsbeschreibung und Ersetzen des eigenen Markenzeichens mit dem des Klägers Letzteren wettbewerbswidrig behindere. Ein Anspruch auf Unterlassung der Abänderung der Produktbeschreibung hinsichtlich des Markenzeichens ergebe sich sowohl aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG i.V.m. § 3 Abs. 1, 4 Nr. 4 UWG als auch aus § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

In der Abänderung des fremden Angebots hinsichtlich des Produktkenn- bzw. Markenzeichens liege eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten des jeweiligen Angebotsbesitzers, welche über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgehe.

Der Kläger sei durch die Abänderung seines Angebots durch den Beklagten der Gefahr ausgesetzt, dass seine Produkte unter einer fremden Marke – hier unter dem Zeichen des Beklagten – angeboten würden, was eine entsprechende Haftung nach sich ziehen könne. Dabei machten die Richter deutlich, dass es zwar grundsätzlich einen Unterschied machen könne, ob der Urheber des Angebots selbst oder nur ein Händler, welcher sich lediglich an das Angebot anhängte, die Ansprüche gegen den abändernden Dritten geltend macht.

In erster Linie habe vor allem der Urheber des Angebots ein nachvollziehbares und schützenswertes Interesse daran, nicht von der Nutzung des von ihm erstellten Angebots ausgeschlossen zu werden. Dies gelte jedoch auch für Händler, welche sich dem Angebot schon eine längere Zeit angehängt und sich somit das Angebot zu Eigen gemacht hätten.

Hinweis:

Interessant in diesem Zusammenhang ist auch die Entscheidung des OLG Oldenburg (Urteil vom 06.05.2010, Az. 1 W 17/10), in welcher das Gericht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass das mutwillige Abändern der Artikelbeschreibung (in ein Markenprodukt) und das daraufhin erfolgte Anschwärzen des No-Name Anbieters bei Amazon einen Behinderungswettbewerb darstellt.

Das OLG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 27.10.2011 (Az.:6 U 179/10) entschieden, dass es rechtsmissbräuchlich ist, wenn ein Markeninhaber eine Markenverletzung selbst provoziert hat. Im entschiedenen Fall hatte der Markeninhaber die bestehende Produktbeschreibung nachträglich um den geschützten Markennamen ergänzt, ohne den mitnutzenden Mitbewerber auf diese Ergänzung hinzuweisen. Eine daraufhin ausgesprochene Abmahnung des abändernden Amazon-Händlers wertete das Gericht als rechtsmissbräuchlich.

Fazit

Dass jeden Anbietenden auf Amazon eine Überwachungs- und Prüfungspflicht hinsichtlich eigenmächtig von Dritten an ihrem Angebot vorgenommenen Veränderungen der Produktbeschreibungen trifft, ist spätestens seit der Entscheidung des BGH (vgl. BGH, Urt. v. 3.3.2016, Az. I ZR 140/14 ZR) bekannt. Diese Pflichten treffen sowohl den ursprünglichen Urheber des Angebots als auch Amazon-Händler, die sich an ein solches Angebot „anhängen“.

Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des LG Düsseldorf erfreulich: Immerhin kann gegen denjenigen, der eigenmächtig ein Markenzeichen in einer Artikelbeschreibung abändert, sowohl ein markenrechtlicher als auch ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden. Diesen Anspruch kann nicht nur der originäre Verfasser des Angebots durchsetzen, sondern auch solche Händler, die sich dem abgeänderten Angebot später „angehängt“ haben.

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