Händler haften für Fehlsortierung von Amazon

Händler haften für Fehlsortierung von Amazon
Stand: 06.06.2018 3 min

Wenn Amazon Produkte falsch einordnet, haftet der dahinterstehende Händler für dieses Versehen. Das ergibt sich aus einem aktuellen, jedoch noch nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Freiburg (LG Freiburg, Urt. v. 07.08.2017 - Az.: 12 O 141/15).

Vor Gericht klagte die Wettbewerbszentrale gegen einen Händler von Lampen. Diese wurden von der Internet-Plattform Amazon unter der Rubrik „Radsport“-„Beleuchtung“ eingestellt. Mit Erfolg macht der klagende Verband einen Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten wegen eines Wettbewerbsverstoßes geltend.

Dieser wehrt sich gegen die Vorwürfe, indem er darauf hinweist, er selbst verwende die Bezeichnung Fahrradlampe oder Fahrrad nicht. Er weise auch nicht durch irgendwelche andere Begriffe auf eine Benutzung als Fahrradlicht hin. Lediglich in der ausführlichen Produktbeschreibung werde von der Beklagten darauf hingewiesen, dass zwar eine Anbringung an einem Fahrrad technisch möglich sei, eine solche Anbringung im Rahmen des Geltungsbereiches der StVZO jedoch nicht zugelassen ist. Mit diesem Argument versuchte er, eine Haftung auszuschließen.

Das Landgericht nahm jedoch einen Wettbewerbsverstoß an und gab der Klägerin Recht. Ein Unterlassungsanspruch ergebe sich aus der Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG. Denn nach der StVZO müssen Lichtmaschinen, Scheinwerfer, Schlussleuchten, rote, gelbe und weiße Rückstrahler, gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein. Rechtlich gesehen dürfen Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Dies waren die von der Beklagten angebotenen Lampen nicht.

Damit hat der Online-Händler gegen die StVZO verstoßen, auch wenn er sich mit dem Hinweis, die Lampen seien als Anbringung am Fahrrad nicht gesetzlich zugelassen, aus der Haftung ziehen wollte und ein Anpreisen als Radbeleuchtung somit womöglich verhindern wollte. Das Landgericht kam zu der Überzeugung, dass die Beklagte dennoch mit Lampen geworben hat, die sich auf Leuchten zur Verwendung an Rädern im Geltungsbereich der StVZO beziehen. Dies ergebe sich aus der - wenn auch von Amazon erfolgten Einordnung - unter der Rubrik Radsport sowie aus den Hinweisen in der Werbung, dass die Leuchten oft zusammen mit einer Fahrradglocke erworben würden. Weiteres Indiz sei der Nachweis gesponserter Produkte, die allesamt Fahrradlampen beträfen und als solche bezeichnet würden.

Die Richter konnten sich der Auffassung des Händlers nicht anschließen, sofern er behauptet, nur Amazon und nicht er selbst habe die Einordnung in der falschen Rubrik zu verantworten. Bei der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungshaftung handelt es sich nämlich nicht um eine Verschuldenshaftung. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb können Abwehransprüche gegen jeden geltend gemacht werden, der in eigener Person gegen das Gesetz verstößt oder aber auch durch einen anderen oder gemeinschaftlich mit einem anderen. Selbst wenn jemand an der rechtswidrigen Tat eines anderen nur teilnimmt, kann er haftbar gemacht werden.

Im vorliegenden Fall hatte der Händler auf Amazon selbst online gestellt. Das Gericht kam dabei zu der Überzeugung, dass unter Händlern allgemein bekannt sei, wie Amazon die Einordnung in Rubriken vornimmt. Es sei nicht unerwartet, dass Amazon durch gesponserte Produkte und die Einteilung von Rubriken mit dazu beiträgt, dass das Produkt entgegen einem eigentlich gewollten Haftungsausschluss zu einer rechtsmissbräuchlichen Nutzung beiträgt. Vielmehr hätte dem Online-Händler vorab klar sein müssen, dass es zu einer fehlerhaften Einordnung in der Rubrik „Radsport“-„Beleuchtung“ kommen kann, wenn er Lampen anbietet, die tatsächlich an Räder montiert werden können und dies auch nahe liegt. Die Entscheidung, diese Lampen dennoch einzustellen, sei autonom gewesen.

Anhängig ist das Berufungsverfahren beim Oberlandesgericht Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 4 U 134/17. Eine Entscheidung bleibt noch abzuwarten.

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