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Abmahnradar: Werbung mit "magenfreundlich" / Futtermittel: Irreführende Werbung / Nachahmungsschutz / Marke: Yves Rocher

21.06.2024, 10:27 Uhr | Lesezeit: 15 min
Abmahnradar: Werbung mit "magenfreundlich" / Futtermittel: Irreführende Werbung / Nachahmungsschutz / Marke: Yves Rocher

Abmahnfallen: Die Klassiker Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Abmahnfallen: Die Klassiker" veröffentlicht.

Es war wieder viel los: Eine Werbung für Ergänzungsfuttermittel wurde wegen irreführender Wirkungsweise beanstandet. Im Lebensmittelbereich ging es um die Werbung mit dem Begriff "magenfreundlich" und um eine unzulässige Preisherabsetzung - zudem wurden die fehlende Angaben zum Lebensmittelunternehmer und das Fehlen von Zutatenverzeichnis und Nährwertdeklaration abgemahnt. Und schließlich wurde der wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz bei Handtaschen thematisiert. Im Markenrecht ging es mehrfach um die Marke Yves Rocher.

Übrigens: Die IT-Recht Kanzlei informiert über eine eigene App mittels Push-Nachrichten über wichtige Abmahnthemen. So gibt's wirklich keine Ausreden mehr. Hier kann die Abmahnradar-App bezogen werden:

Die Nutzung der App ist natürlich kostenlos.

Und nun die Abmahnungen der Woche:

Kaffee-Werbung: Magenfreundlich

Abmahner: Verband Sozialer Wettbewerb e.V.

Kosten: 238,00 EUR

Darum geht es: Letzte Woche ging es um das Stichwort "bekömmlich" - diese Woche um "magenfreundlich". Letztlich geht es natürlich um das Gleiche: Diese Werbeslogans wurden schon im Zusammenhang mit verschiedenen Lebensmitteln verwendet. Diesmal wurde das im Zusammenhang mit dem Verkauf von Kaffee abgemahnt - wir kennen solche Abmahnungen aus der Vergangenheit auch im Zusammenhang mit Sekt oder Bier. Es geht also um Lebensmittel im Allgemeinen:

Sogenannte (unspezifische) gesundheitsbezogene Angaben wie „bekömmlich“ oder auch „magenschonend“ oder „magenfreundlich“ sind mangels Bestimmtheit keine zulässigen Health Claims. Solche unspezifischen Angaben dürfen in der Werbung nur verwendet werden, wenn ihnen eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe aus den Listen der Art. 13 oder 14 VO (EG) 1924/2006 beigefügt ist.

Werbung mit Preisermäßigung

Abmahner: vgu Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V.

Kosten: n.n.

Darum geht es: Hier handelte es sich nicht um eine klassische Abmahnung, sondern um eine Berechtigungsanfrage (= Aufforderung, zu einem Vorwurf Stellung zu nehmen, um ggf. eine Abmahnung noch abzuwenden): Die Wettbewerbszentrale hatte einen vermeintlichen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung festgestellt, weil mit einer Preisherabsetzung geworben wurde, ohne den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, der dem Verbraucher in den letzten 30 Tagen vor der Herabsetzung berechnet worden war. Insoweit liege ein Verstoß gegen die "neue" gesetzliche Regelung vor, die insbesondere die Praxis unterbinden soll, über die Vorteilhaftigkeit einer Preisherabsetzung dadurch zu täuschen, dass die Preise vor der Herabsetzung kurzzeitig erhöht werden und dann auf die erhöhten Preise Bezug genommen wird, um den Eindruck einer höheren Herabsetzung zu erwecken.

Tipp: Interessante Hintergrundinformationen zu diesem Thema finden Sie hier.

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

Tierfutter: Irreführende Werbung mit Wirkweisen

Abmahner: Verband Sozialer Wettbewerb e.V.

Kosten: 238,00 EUR

Darum geht es: Die Abmahnung von Tierfutterwerbung wird immer beliebter - erneut ging es um die irreführende Bewerbung eines Hundefuttermittels (Just Animals Premium Gelenktabletten). Beworben mit Aussagen wie "kann die Schmerzbehandlung und Beweglichkeit unterstützen" oder "bei Hüft- und Gelenkproblemen". Solche Aussagen seien irreführend und täuschend, da es sich um eine übertriebene und nicht belegte Wirkungsbehauptung handele - so der Abmahner. Da Arthrose selbst als Krankheit einzustufen ist, geht es hier um den rechtlich sensiblen Bereich der krankheitsbezogenen Werbung - das gilt auch für Futtermittel.

Tipp: Weitere Informationen zum Thema Werbung für Tierarzneimittel finden Sie hier.

Kein Zutatenverzeichnis / Fehlende Angaben zum Lebensmittelunternehmer / Keine Nährwertdeklaration / Keine Angaben zum Einwegpfand / Fehlerhafte Widerrufsbelehrung / Falscher Grundpreis

Abmahner:Verband Sozialer Wettbewerb e.V.

Kosten: 238,00 EUR

Darum geht es: Das kann man mal eine umfangreiche Abmahnung nennen.

Hier ging es zunächst um das fehlende Zutatenverzeichnis..

Online-Händler, die vorverpackte Lebensmittel unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z.B. E-Mail, Katalog, Internet) zum Kauf anbieten, sind (bereits seit dem 13.12.2014) verpflichtet, den Verbrauchern vor Abschluss des Kaufvertrages bestimmte Pflichtangaben zur Verfügung zu stellen.

Gemäß Artikel 9 der EU-Lebensmittelinformationsverordnung sind dies neben der Zutatenliste folgende Angaben

  • Die Bezeichnung des Lebensmittels
  • Das Verzeichnis der Zutaten
  • Alle in Anhang II aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und - gegebenenfalls in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen.
  • Die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten
  • Die Nettofüllmenge des Lebensmittels
  • Gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung
  • Der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers* nach Artikel 8 Absatz 1
  • Das Ursprungsland oder der Herkunftsort, wo dies nach Artikel 26 vorgesehen ist.
  • Eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden.
  • Für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent.

Faustregel für die Onlinekennzeichnung: Orientieren Sie sich an der Produktverpackung! Hier finden Sie alles Wissenswerte zum Thema Onlinekennzeichnung.

Schließlich wurde die fehlende Nährwertdeklaration angemahnt: Was muss gekennzeichnet werden? Grundsätzlich gelten die Informations- und Kennzeichnungsvorschriften der LMIV für alle Arten von vorverpackten Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln, um ein einheitliches Informationsniveau in allen Kategorien und unabhängig von der stofflichen und physikalischen Beschaffenheit der einzelnen Produkte zu gewährleisten.

Weiterer Abmahnpunkt: Die fehlenden Angaben zum Lebensmittelunternehmer:

Beim Inverkehrbringen von alkoholischen Getränken sind Angaben zum verantwortlichen Lebensmittelunternehmer (Name oder Firma und Anschrift) zu machen. Konkret bedeutet dies, dass es nicht ausreicht, nur den Namen oder die Firma des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers anzugeben. Vielmehr muss auch dessen vollständige Anschrift angegeben werden (z.B.: „Mustermann GmbH, Musterstraße 1, 12345 Musterstadt“). Nicht ausreichend ist es, wenn z.B. Straße und Hausnummer fehlen. Hat der Lebensmittelunternehmer seinen Sitz im Ausland, so ist bei der Anschrift auch das Land anzugeben.

Weiterhin ist zu beachten: Hat der Hersteller des Lebensmittels seinen Sitz nicht in der Europäischen Union, so ist nicht der Hersteller, sondern der Importeur, der das Lebensmittel in die Europäische Union einführt, als verantwortlicher Lebensmittelunternehmer anzugeben.

Tipp: In diesem Beitrag finden Sie alle wichtigen Informationen zu den Pflichtangaben im Lebensmittelhandel.

Abgemahnt wurde auch ein Verstoß gegen die Pfandpflicht. Für Einweggetränkeverpackungen gilt in Deutschland eine gesetzlich Pfandpflicht, die zur Sicherstellung der Rückführung und der anschließenden umweltgerechten Verwertung die Erhebung von mindestens 0,25€ je Verpackung sowie eine entsprechende Kennzeichnung vorschreibt. Solche Abmahnung sind nichts Neues.

Alles Wissenswerte zur Pfandpflicht erfahren Sie in diesem Beitrag.

Zudem wurde eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung abgemahnt: Hier hatte der abgemahnte Händler wohl einen Flüchtigkeitsfehler gemacht: Denn hinterlegt war die Widerrufsbelehrung für Dienstleistungen, die eine Formulierung wie nachfolgende enthält:

Ich verlange und stimme ausdrücklich zu, dass bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Erbringung der Dienstleistung, die Gegenstand des zu schließenden Vertrags ist, begonnen wird. Mir ist bekannt, dass mein Widerrufsrecht bei vollständiger Erfüllung des Vertrages erlischt.

Eine solche Regelung macht natürlich im Warenverkehr wenig Sinn und führt den Verbraucher hinsichtlich der Ausübung seiner Widerrufsrechte und v.a. seiner Widerrufsfrist in die Irre.

Schließlich ging es noch um den Grundpreis - nicht weil er fehlte, sondern weil er falsch angegeben war. Eine Spitzfindigkeit, denn der abgemahnte Händler hatte den Grundpreis wohl auf das falsche Nettogewicht bezogen und somit einen zu niedrigen Grundpreis ausgewiesen.

Hier noch einmal alles Wissenswertes zum Thema Grundpreisangaben:

1. Wenn Sie Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkaufen, dann müssen Sie Grundpreise angeben. Auch bspw. beim Verkauf von Abdeckplanen, Sicherheits- und Fangnetze, Luftpolsterfolie, Klebebänder bzw. Klebebandrollen müssen Grundpreise angegeben werden.

2. Der Endpreis und der Grundpreis eines Produkts müssen auf einen Blick wahrgenommen werden können. Das gilt selbstverständlich auch für "Cross-Selling-Produkte", "Produkte des Monats" etc., die häufig auf der Startseite von Online-Shops beworben werden.

3. Auch bei "Google-Shopping" und anderen Online-Preissuchmaschinen und/oder –Produktsuchmaschinen müssen grundpreispflichtige Produkte zwingend mit einem Grundpreis versehen sein.

4. Auch bei Waren-Sets bzw. Produktkombination (sog. Bundles) sind Grundpreisangabe notwendig, wenn der Wert der unterschiedlichen Produkte nicht annähernd gleichwertig ist (Wertverhältnis von Hauptware zur kombinierten Ware beträgt 90%:10% oder mehr). Entscheidend ist, ob die zur Hauptware zusätzlich gelieferte Ware vom Verbraucher als unerhebliche Zugabe angesehen wird.

5. Zu beachten ist letztlich auch, dass bei festen Lebensmitteln in Aufgussflüssigkeiten (z.B. Obst oder Gemüse in Konserven oder Gläsern), die neben der Gesamtfüllmenge auch das Abtropfgewicht ausweisen, der Grundpreis auf das jeweilige Abtropfgewicht zu beziehen ist.

Tipp: Hier gibt es zur Vermeidung solcher Abmahnungen Tipps für die bereits seit Mai 2022 bestehenden Regelungen zu den Grundpreisangaben.

Urheberrecht I: Unberechtigte Bildnutzung

Abmahner: Florian Seewig

Kosten: n.n.

Darum geht es: Hier wurde mal wieder wegen der angeblich unberechtigten Nutzung von geschütztem Bildmaterial abgemahnt. Es ging dabei um mehrere Produktfotos. Es drohen Ansprüche auf Unterlassung (Abgabe einer Unterlassungserklärung), Auskunft, Schadensersatz und Kostenerstattung. Je nach Anzahl der abgemahnten Bilder und Nutzungsdauer können die Zahlungsansprüche in Sachen Schadensersatz und Kostenerstattung durchaus hoch sein. Der Schadensersatzanspruch kann sich zudem noch verdoppeln - sofern die Urhebernennung unterlassen wurde.

Sie finden hier einen guten Überblick zum Thema Bilderklau. Und hier alle wichtigen Infos in Sachen Bilddatenbanken und die korrekte Verwendung der Bilder durch den Händler.

Unser Tipp: Nur dann Bilder (und auch Texte) verwenden, wenn man ein Recht zur Nutzung vom Rechteinhaber eingeräumt bekommen hat, am besten schriftlich fixiert. Oder einfach selbst fotografieren!

Urheberrecht II: Unberechtigte Bildnutzung

Abmahner: copytrack GmbH

Kosten: 350,00 EUR Schadensersatz plus Bildlizenz

Darum geht es: Und nochmal Bilderklau: Diesmal nicht im Gewand einer klassischen Abmahnung: Die Copytrack GmbH nimmt fremde Bildrechte wahr. Und wendet sich im Namen ihrer Kunden an den Händler. Allerdings wird hier noch kein Unterlassungsanspruch geltend gemacht, also keine Abmahnung ausgesprochen, sondern lediglich eine Art Berechtigungsanfrage (wir kennen das von den Schreiben der dpa Picture-Alliance GmbH). Vermutlich geht es hier vor allem ums Geld. Abmahnung hin oder her - bei unberechtigter Bildnutzung gilt das oben Gesagte: Es drohen Ansprüche auf Unterlassung (Abgabe einer Unterlassungserklärung), Auskunft, Schadensersatz und Kostenerstattung. Je nach Anzahl der abgemahnten Bilder und der Nutzungsdauer können die Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche sehr hoch ausfallen. Der Schadensersatzanspruch kann sich zudem verdoppeln, wenn die Urheberbenennung unterlassen wurde.

Handtaschen: Unzulässige Produktnachahmung

Abmahner: Longchamp S.A.S.

Kosten: 3.247,90 EUR

Darum geht es: Abgemahnt wurde ein Händler, der eine Handtasche anbot, die dem Produkt des Abmahners sehr ähnlich war. Vorwurf unter anderem: Verstoß gegen den wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz. Was manche nicht wissen: Nicht nur eingetragene Marken, Patente oder Geschmacksmuster können geschützt sein, sondern auch Produkte, die sich durch ihre Formgebung aus dem wettbewerblichen Umfeld herausheben und eine gewisse Eigenart aufweisen. Das alles ist natürlich recht schwammig und liegt daher oft im Auge des Betrachters. Man kann hier also fast immer zwei Meinungen vertreten.

Tipp: Wir haben uns hier mal zu diesem Thema ausgelassen.

Marke: Benutzung der Marke "Yves Rocher"

Abmahner: Yves Rocher GmbH (Groupe Rocher)

Kosten: n.n.

Darum geht es: Hier wurde der Rechteinhaber selbst aktiv, und zwar mehrfach. Abgemahnt wurde die Nutzung der Marke Yves Rocher für Webauftritte u.a. bei Amazon. Der Vorwurf: Der Abgemahnte sei nicht berechtigt, Produkte unter dem Namen Yves Rocher anzubieten. Mit anderen Worten: Er war kein autorisierter Händler. Das ist eine zweischneidige Sache: Natürlich ist es richtig, dass eine Marke nur vom rechtmäßigen Inhaber oder vom Berechtigten benutzt werden darf. Berechtigte sind natürlich die autorisierten Händler, aber grds. auch alle anderen Anbieter, die originale EU-Ware anbieten. Es ist keine gesonderte Autorisierung erforderlich. Denn ist ein Markenprodukt bereits mit Zustimmung des Markeninhabers in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR in den Verkehr gebracht worden, kann der Markeninhaber den allgemeinen Weitervertrieb in der EU aus markenrechtlicher Sicht grundsätzlich nicht mehr untersagen.

Tipp: Nützliche Informationen zu diesem Thema finden Sie in diesem Beitrag.

Hinweis für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: In unserer Blacklist listen wir die in letzter Zeit am häufigsten abgemahnten Markenbegriffe auf und geben damit einen guten Überblick über die "No-Go"-Zeichen - zudem weisen wir in diesem Beitrag auf die klassischen Markenfallen hin.

Nachfolgend finden Sie nochmal die Antworten zu den die gängigsten Fragen im Zusammenhang mit Markenabmahnungen:

1. Warum wurde ausgerechnet ich abgemahnt?

Viele Markeninhaber überwachen ihre Marken selbst oder durch einen Dienstleister. Meldet dann ein Dritter diese Marke bei den Markenämtern an oder nutzt diese Marke offline oder online, ohne dazu berechtigt zu sein, schlägt die Überwachungssoftware Alarm und meldet die vermeintliche Rechtsverletzung. Natürlich kann es im einen oder anderen Fall auch sein, dass ein unliebsamer Mitbewerber den Verstoß gemeldet hat oder der Markeninhaber den Abgemahnten aufgrund einer bestehenden, aber gescheiterten Geschäftsbeziehung ohnehin auf dem Schirm hatte - wie auch immer: Marken werden angemeldet, um überwacht zu werden.

2. Was ist eine Abmahnung?

Genau genommen ist die Abmahnung ein Geschenk an den Abgemahnten: Denn das Institut der Abmahnung ermöglicht es dem Verletzer, einen Rechtsstreit ohne gerichtliche Entscheidung beizulegen - der Abmahnende gibt dem Verletzer also die Chance auf eine außergerichtliche Einigung - das spart Kosten. Aber natürlich ist eine Abmahnung erst einmal ein Hammer: Finanziell und auch tatsächlich, denn sie stellt einen erheblichen Eingriff in die Geschäftstätigkeit des Abgemahnten dar. Und doch ist die Abmahnung, sofern sie berechtigt und nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt, grundsätzlich eine Chance.

3. Was wollen die eigentlich von mir?

In einer markenrechtlichen Abmahnung werden in der Regel immer die gleichen Ansprüche geltend gemacht:

  • Beseitigungsanspruch
  • Unterlassungsanspruch
  • Auskunftsanspruch
  • Schadensersatzanspruch
  • Vernichtungsanspruch
  • Kostenerstattungsanspruch

Liegt tatsächlich eine Rechtsverletzung vor, sind in der Regel alle Ansprüche zu bejahen - liegt keine Rechtsverletzung vor, folgt daraus die Abweisung aller (!) Ansprüche.

4. Was bedeutet der Unterlassungsanspruch für mich?

Sofern Sie eine geschützte Marke unbefugt benutzt haben, hat der Markeninhaber (oder ein Berechtigter) gemäß § 14 Abs. 5 MarkenG einen Unterlassungsanspruch gegen Sie. Das bedeutet, dass der Markeninhaber verlangen kann, dass Sie die Rechtsverletzung in Zukunft unterlassen. Um sich abzusichern und die Ernsthaftigkeit Ihrer diesbezüglichen Erklärung zu gewährleisten, wird in der Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe festgelegt. Nur die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung lässt den Unterlassungsanspruch entfallen - für den Abgemahnten bedeutet dies: Er hat die Chance, dass durch die Abgabe der Erklärung der Unterlassungsanspruch ausgeräumt und damit eine gerichtliche Durchsetzung vermieden werden kann.

5. Sollte die beigefügte Unterlassungserklärung abgegeben werden?

Da die Abgabe der Unterlassungserklärung aber bei Annahme durch die Gegenseite zu einem rechtsverbindlichen Vertrag führt, sollte genau darauf geachtet werden, was in der Erklärung steht:

Die vom gegnerischen Anwalt vorformulierte Erklärung ist zwangsläufig im Interesse des Markeninhabers formuliert und dementsprechend weit gefasst - es empfiehlt sich daher in der Regel, diesen Entwurf zu überarbeiten (modifizieren), damit die Erklärung so formuliert ist, dass sie den Ansprüchen des Markeninhabers genügt, gleichzeitig aber auch den Verletzer möglichst wenig belastet. Wie auch immer. Auf keinen Fall sollte zukünftig gegen die Unterlassungserklärung verstoßen werden, da ansonsten eine nicht unerhebliche Vertragsstrafe droht.

6. Was kostet das jetzt?

Markenabmahnungen sind teuer - sagt der Volksmund. Und das stimmt - vor allem im Markenrecht:

Wer eine Markenverletzung begeht, veranlasst den verletzten Markeninhaber, einen Anwalt mit der Abmahnung zu beauftragen - der Anwalt kann und wird dafür ein Honorar verlangen. Da die Ursache für diese Beauftragung in der Markenrechtsverletzung zu sehen ist, hat der Markeninhaber nach ständiger Rechtsprechung einen Kostenerstattungsanspruch. Darüber hinaus steht dem Markeninhaber wegen der Verletzung seiner Marke auch ein Schadensersatzanspruch zu - der Abgemahnte wird also doppelt zur Kasse gebeten.

Und wie berechnet sich der Zahlungsanspruch?

Die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs richtet sich nach dem der Abmahnung zugrunde liegenden Gegenstandswert - dieser ist gemäß § 3 ZPO vom Gericht zu bestimmen. Maßgeblich für die Höhe dieses Wertes ist das Interesse des Abmahnenden an der Verfolgung der Verletzungshandlung. Dieses wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Markenrechtsverletzungen wird durch zwei Faktoren bestimmt:

Zum einen durch den wirtschaftlichen Wert der verletzten Marke und zum anderen durch das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung (sog. „Angriffsfaktor“). Im Markenrecht hat sich in der Rechtsprechung ein sogenannter Regelstreitwert von 50.000 Euro durchgesetzt, der im Einzelfall natürlich über- oder unterschritten werden kann. So sind etwa die Dauer und Intensität der Markenverletzung, die erzielten Umsätze, die Bekanntheit und der Ruf der Marke zu berücksichtigen und für jeden Einzelfall gesondert zu bewerten.

Für den Schadensersatzanspruch selbst gibt es 3 Berechnungsarten nach Wahl des Verletzten:

  • es ist der Gewinn zu ersetzen, den der Verletzer infolge der Markenverletzung verloren hat, oder
  • der vom Verletzer erzielte Gewinn ist herauszugeben (sog. Gewinnabschöpfungsanspruch) oder
  • vom Verletzer die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangt werden kann (sog. Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie).

7. Warum muss ich Auskunft erteilen?

Im Verletzungsfall hat der Rechteinhaber gemäß § 19 MarkenG einen Auskunftsanspruch - dieser dient in erster Linie dazu, den Schadensersatz berechnen zu können. Denn der Rechteinhaber hat keine Kenntnis über den Umfang der Verletzungshandlung. Die Auskunft ist dabei wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen - gelegentlich wird auch ein Rechnungslegungsanspruch geltend gemacht - in diesem Fall sind sämtliche Belege, die im Zusammenhang mit der Verletzungshandlung stehen, vorzulegen.

8. Und der Vernichtungsanspruch?

Auch den gibt es - nach § 18 MarkenG. Er spielt vor allem in Plagiatsfällen eine große Rolle - hier hat der Markeninhaber ein Interesse daran, dass die Plagiate ein für alle Mal vom Markt verschwinden und vernichtet werden. Dies kann entweder selbst in Auftrag gegeben werden oder die Ware wird dem Markeninhaber zur Vernichtung übergeben.

9. Und warum ist bei Markenabmahnungen oft ein Patentanwalt beteiligt?

Bei vielen markenrechtlichen Abmahnungen wird ein Patentanwalt eingeschaltet. Dies hat für den Abgemahnten einen entscheidenden Nachteil:
Neben den Rechtsanwaltskosten sind dann regelmäßig auch die Kosten für die Einschaltung des Patentanwalts zu erstatten - die Kostenbelastung verdoppelt sich. Diese Praxis ist in der Rechtsprechung inzwischen heftig umstritten. Einige Gerichte halten die Einschaltung eines Patentanwalts bei einfachen Markenverletzungen für nicht erforderlich und lehnen daher einen Erstattungsanspruch ab. Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof (Urteil vom 10.05.2012, Az.: i ZR 70/11) hierzu ausgeführt:

"Aus dem Umstand, dass es im konkreten Fall erforderlich ist, einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung einer Kennzeichenverletzung zu beauftragen, folgt nicht, dass es auch erforderlich ist, einen Patentanwalt mit der Abmahnung zu beauftragen. Ist ein Rechtsanwalt aufgrund seiner kennzeichenrechtlichen Kenntnisse allein in der Lage, den Fall rechtlich zu beurteilen und den Verletzer abzumahnen, ist die zusätzliche Einschaltung eines Patentanwalts nicht erforderlich. Es bedarf daher grundsätzlich einer gesonderten Prüfung, ob es erforderlich war, neben einem Rechtsanwalt auch einen Patentanwalt mit der außergerichtlichen Verfolgung einer Markenverletzung zu beauftragen."

Es sollte also genau geprüft werden, ob die Einschaltung eines Patentanwalts notwendig war.

Hier gibt es mehr zur Reaktion bei Markenabmahnungen.

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