Änderungen beim Einwegpfand zum 01.01.2019 – Ausweitung der Pfandpflicht
Zum 01.01.2019 ist das Verpackungsgesetz in Kraft getreten, welches die bisher geltende Verpackungsverordnung ersetzt. Damit gehen auch für Onlinehändler relevante Änderungen bezüglich der Erhebung von Einwegpfand einher.
Worum geht es?
Bereits seit dem 01.01.2003 gilt in Deutschland eine Pfandpflicht für eine Vielzahl von Einweggetränkeverpackungen, besser bekannt als „Dosenpfand“.
Auch Onlinehändler, die Getränke in erfassten Einwegverpackungen anbieten, müssen diese Pfandpflicht beachten. Wird das Pfand nicht erhoben oder werden bei dessen Ausweisung formale Fehler begangen, drohen den Händlern Abmahnungen.
Zudem wurde die Pfandpflicht mit Wirkung zum 01.01.2019 nochmals erweitert.
Anlass genug, um das Thema Einwegpfand für Onlinehändler einmal näher zu beleuchten.
Was ist also neu?
Mit dem neuen Verpackungsgesetz geht zunächst eine Ausweitung der Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht auf zwei weitere Getränkegruppen einher.
Seit dem 01.01.2019 sind auch
- Frucht- und Gemüsenektare mit Kohlensäure (z.B. Apfelschorlen aus Nektar)
- Mischgetränke mit einem Anteil an Milcherzeugnissen, insbesondere Molke, von mindestens 50 %
in Einwegverpackungen (sofern deren Verpackung nicht generell von der Pfandpflicht ausgenommen ist – dazu siehe später) mit 25 Cent pfandpflichtig.
Ferner besteht nun die Verpflichtung, als Onlinehändler einen deutlichen Hinweis auf den Umstand vorzuhalten, ob es sich bei dem jeweiligen Getränk um ein solches in einer Einweg- oder Mehrwegverpackung handelt. Dazu informieren wir Sie gerne hier.
Was gilt als Einwegverpackung?
Kurzum: Einwegverpackungen sind solche Verpackungen, die keine Mehrwegverpackungen sind und damit solche Verpackungen, die nicht dazu bestimmt sind, nach dem Gebrauch nochmals zum gleichen Zweck wiederverwendet werden.
Gibt es auch Einweggetränkeverpackungen ohne Pfandpflicht?
Ja, es existieren einige Ausnahmen von der Pfandpflicht:
1. Getränkeverpackungen, die nachweislich nicht dazu bestimmt sind, in Deutschland an den Endverbraucher abgegeben zu werden;
2. Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von weniger als 0,1 Liter;
3. Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von mehr als 3,0 Litern;
4. Getränkekartonverpackungen, sofern es sich um Blockpackungen, Giebelpackungen oder Zylinderpackungen handelt;
5.Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel-Verpackungen;
6. Folien-Standbodenbeutel;
7. Getränkeverpackungen, die eines der folgenden Getränke enthalten:
- Sekt, Sektmischgetränke mit einem Sektanteil von mindestens 50 Prozent und schäumende Getränke aus alkoholfreiem oder alkoholreduziertem Wein;
- Wein und Weinmischgetränke mit einem Weinanteil von mindestens 50 Prozent und alkoholfreien oder alkoholreduzierten Wein;
- weinähnliche Getränke und Mischgetränke, auch in weiterverarbeiteter Form, mit einem Anteil an weinähnlichen Erzeugnissen von mindestens 50 Prozent;
- Alkoholerzeugnisse, die nach § 1 Absatz 1 des Alkoholsteuergesetzes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 241 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Alkoholsteuer unterliegen, es sei denn, es handelt sich um Erzeugnisse, die gemäß § 1 Absatz 2 des Alkopopsteuergesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Alkopopsteuer unterliegen;
- sonstige alkoholhaltige Mischgetränke mit einem Alkoholgehalt von mindestens 15 Prozent;
- Milch und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent;
- sonstige trinkbare Milcherzeugnisse, insbesondere Joghurt und Kefir;
- Fruchtsäfte und Gemüsesäfte;
- Fruchtnektare ohne Kohlensäure und Gemüsenektare ohne Kohlensäure;
- diätetische Getränke, die ausschließlich für Säuglinge oder Kleinkinder angeboten werden
Woran kann ich pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen erkennen?
Die Getränkehersteller sind verpflichtet, Einwegflaschen und –dosen, für die Pfand zu erheben ist, dauerhaft deutlich lesbar an gut sichtbarer Stelle als pfandpflichtig zu kennzeichnen. Dies erfolgt in aller Regel durch das „DPG-Zeichen“. der DPG Deutsche Pfandsystem GmbH und mittels Strichcode (EAN/GTIN)
In welcher Höhe muss ich das Pfand erheben?
Für alle pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen beträgt das Pfand (mindestens) 25 Cent je Einwegverpackung. Der Betrag von einheitlich 25 Cent hat sich durchgesetzt.
Pfandbeträge von 8 und 15 Cent gibt es nur im Mehrwegbereich (um den es in diesem Beitrag nicht gehen soll).
Wie ist das Pfand auszuweisen?
Zunächst ist wichtig, dass der Pfandbetrag nicht in den Gesamtpreis des Getränks eingerechnet werden darf.
Insoweit stellt die Vorschrift des § 1 Abs. 4 PAngV klar:
"Wird außer dem Entgelt für eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit gefordert, so ist deren Höhe neben dem Preis für die Ware oder Leistung anzugeben und kein Gesamtbetrag zu bilden."
Verkauft ein Händler in seinem Onlineshop also eine 0,5-Liter-Dose Cola zum Preis von 99 Cent (Pfand nicht berücksichtigt), hat er einen Gesamtpreis von 99 Cent für diesen Artikel auszuweisen und daneben anzugeben, dass zudem ein Pfand von 25 Cent erhoben wird.
Falsch wäre es dagegen, wenn der Händler für die Dose Cola (Pfand berücksichtigt) einen Gesamtpreis von 1,24 Euro angibt. Eine Preisangabe „inkl. Pfand“ ist also immer falsch.
Logische Konsequenz dessen ist, dass der Pfandbetrag auch an der Berechnung des Grundpreises nicht teilnimmt. Der Händler im Beispiel müsste als Grundpreis für die Cola also 1,98€/Liter angeben, und nicht 2,48€/Liter.
Von der Platzierung empfiehlt es sich, auf das anfallende Pfand bei jeglicher Preisangabe für das pfandpflichtige Produkt in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Gesamtpreis hinzuweisen.
Dies kann im Beispiel wie folgt geschehen:
"0,99€ inkl. MwSt. (1,98€/Liter) zzgl. Versand zzgl. 0,25€ Pfand"
Verkauft der Händler die Cola im „Sixpack“, hat er den Pfandgesamtbetrag anzugeben („zzgl. 1,50€ Pfand“).
Fazit
Mit der Ausweitung der Pfandpflicht und der Hinweispflicht auf die Eigenschaft als Einweg- und Mehrwegeverpackung macht der Gesetzgeber deutlich, was er von Einwegverpackungen hält: Der Kunde soll vor seinem Kauf noch ein Stückchen mehr in Richtung Mehrwegverpackung gedrängt werden.
Wer pfandpflichtige Getränke unbepfandet verkauft oder bei der Ausweisung des Pfandes formale Fehler begeht, begibt sich in Abmahngefahr.
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