LG Berlin: Unterlassene Pfanderhebung auf Einwegflaschen ist Wettbewerbsverstoß

LG Berlin: Unterlassene Pfanderhebung auf Einwegflaschen ist Wettbewerbsverstoß
Stand: 20.10.2023 3 min

Für Einweggetränkeverpackungen gilt in Deutschland eine gesetzlich Pfandpflicht, die zur Sicherstellung der Rückführung und der anschließenden umweltgerechten Verwertung die Erhebung von mindestens 0,25€ je Verpackung sowie eine entsprechende Kennzeichnung vorschreibt. Dass ein Verstoß gegen diese Pfandpflicht auch wettbewerbsrechtlich geahndet werden kann, entschied nun das LG Berlin.

I. Der Sachverhalt

Ein Unternehmen mit Tätigkeitsschwerpunkt im Online-Handel hatte über ihren Online-Shop Anfang 2022 selbst hergestellte Säfte in Einweg-Plastikflaschen vertrieben, ohne darauf Pfand zu erheben.

Ein Wettbewerbsverband rügte die fehlende Pfanderhebung als Verstoß gegen die Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen aus § 31 Abs. 1 des Verpackungsgesetzes (VerpackG), sah darin gleichzeitig einen Wettbewerbsverstoß und verklagte das Unternehmen nach erfolgloser Abmahnung wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung.

Dem hielt das beklagte Unternehmen entgegen, von den Pfandpflichten aufgrund der Übergangsregelung nach § 38 Abs. 7 VerpackG befreit gewesen zu sein. Nach der genannten Vorschrift durften Einwegkunststoffgetränkeflaschen, die ab dem 1. Januar 2022 erstmals der Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen unterlagen und bereits vor dem 1. Januar 2022 vom Hersteller in den Verkehr gebracht wurden, bis zum 1. Juli 2022 von jedem weiteren Vertreiber auf allen Handelstagen bis an den Endverbraucher abgegeben werden, ohne dass das Pfand erhoben werden musst.

Im Übrigen handele es sich bei der Pfandpflicht gemäß § 31 Abs. 1 VerpackG nicht um eine ins Wettbewerbsrecht projizierbare Marktverhaltensregelung.

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II. Die Entscheidung

Mit Urteil vom 27.04.2023 (AZ. 91 O 85/22) gab das angerufene LG Berlin der Klage auf Unterlassung vollumfänglich statt.

Indem das beklagte Unternehmen auf die Einwegplastikflaschen für den Saft kein Pfand erhob, verstieß es gegen § 31 Abs. 1 VerpackG.

Auf die Übergangsregelung des § 38 Abs. 7 VerpackG könne sich das Unternehmen schon deshalb nicht berufen, weil es selbst Hersteller der maßgeblichen Getränke ist und damit die Produkte inkl. der Flaschen selbst erstmalig in Verkehr bringt. Mithin habe das Unternehmen als verpackungsrechtlicher Hersteller, und nicht - wie von der Übergangsvorschrift von den Pflichten gegebenenfalls ausgenommen – als Vertreiber, seit dem 01.01.2022 für neue Einwegkunststoffflaschen die Pfandpflicht um- und durchsetzen müssen.

Schließlich sei § 31 Abs. 1 VerpackG auch als wettbewerbsrechtliche Marktverhaltensnorm zu qualifizieren und eine wettbewerbsrechtliche Ahndung von Verstößen dagegen daher angezeigt.

Die Pfanderhebungspflicht für Einweggetränkeverpackungen wirke sich deutlich auf das Verhalten der Hersteller und Vertreiber auf dem Absatzmarkt insbesondere deswegen aus, weil ihre Außerachtlassung aufgrund günstigerer Preise und Umweltaufwandseinsparungen direkte Wettbewerbsvorteile nach sich ziehe.

III. Fazit

Einweggetränkeverpackungen sind grundsätzlich (mit wenigen Ausnahmen) pfandpflichtig.

Wer online oder offline Getränke in pfandpflichtigen Einwegverpackungen vertreibt, hat zwingend den gesetzlichen Pfandbetrag zu erheben.

Online ist der Pfandbetrag hierbei im Rahmen von Preisangaben nicht als Bestandteil des Gesamtpreises, sondern separat auszuweisen.

Zusätzlich muss auf die Einweg-Eigenschaft der Getränkeverpackung online besonders hingewiesen werden.

Verstöße gegen die Pflanderhebungspflicht sind als Wettbewerbsverstöße verfolg- und damit abmahnbar.

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