Abmahnungen wegen vermeintlicher Verstöße gegen selektive Vertriebssysteme

Abmahnungen wegen vermeintlicher Verstöße gegen selektive Vertriebssysteme
Stand: 21.09.2022 10 min

Wir erläutern in diesem Beitrag, ob der Verkauf von Produkten aus selektiven Vertriebssystemen rechtswidrig ist und wie Händler mit solchen Abmahnungen umgehen können. Unseren Mandanten stellen wir zudem ein Muster für ein Antwortschreiben an die Abmahnenden bereit.

I. Was genau sind selektive Vertriebssysteme?

Markenhersteller bzw. Inhaber von Markenrechten haben u.a. ein Interesse daran, dass die mit ihren Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen qualitativ hochwertig am Markt angeboten werden. Hierzu zählt z.B. eine bestimmte Gestaltung eines Ladengeschäfts oder eines Webshops, eine einheitliche, werthaltige Darstellung der Marke und des dahinterstehenden Unternehmens.

Selektive Vertriebssysteme bzw. selektive Vertriebsvereinbarungen oder auch Exklusivvertriebs-Vereinbarungen sind Vertriebssysteme, in denen sich ein Anbieter von Produkten vertraglich verpflichtet, die vertragsgegenständlichen Waren oder Dienstleistungen unmittelbar oder nur mittelbar nur an solche Händler zu verkaufen, die anhand festgelegter Merkmale ausgewählt werden, und in denen sich diese Händler wiederum verpflichten, die Vertragswaren oder Vertragsdienstleistungen nicht an solche Händler zu verkaufen, die innerhalb des vom Anbieter für den Betrieb des Systems festgelegten Gebiets oder Bereichs nicht zum Vertrieb zugelassen sind.

Solche Systeme sind häufig als sog. „qualifizierte Fachhandelsbindung“ ausgestaltet, in deren Rahmen der Hersteller den Verkauf nur durch vorausgewählte Abnehmer gestattet und diese Abnehmer vertraglich gewissen Auflagen hinsichtlich des Angebots bzw. den Weitervertrieb unterstellt. Vertraglich ist es den Abnehmern dabei untersagt, die Markenprodukte im Internet (d.h. im eigenen Online-Shop oder auf Handelsplattformen) selbst anzubieten und/oder die Produkte an Händler weiterzuverkaufen, welche derartige Absatzformen aufrechterhalten. Auch setzt der Hersteller gegenüber seinen Abnehmern dabei nicht selten gewisse Preisuntergrenzen fest, deren Unterschreitung den Abnehmern untersagt ist.

II. Welche Abmahnungen drohen im Zusammenhang mit selektiven Vertriebssystemen?

Ein Mandant erhielt zuletzt das folgende Anwaltsschreiben einer US-amerikanischen Wirtschaftskanzlei, durch das dem Mandanten der Vertrieb bestimmter Produkte aus seinem Produktsortiment untersagt werden sollte (bei dem folgenden Text handelt es sich um eine deutsche Übersetzung des Anwaltsschreiben aus dem Englischen; der Begriff „MARKE“ steht dabei für die Marke des hinter der Abmahnung stehenden Markenherstellers):

"Nur Mitglieder des selektiven [MARKE]-Vertriebssystems dürfen [MARKE]-Produkte in Europa verkaufen. Um dem selektiven [MARKE]-Vertriebssystems beizutreten, müssen Einzelhändler die Kriterien des selektiven [MARKE]-Vertriebssystems erfüllen, von [MARKENINHABER] genehmigt werden und zustimmen, das relevante Markenhandbuch von [MARKE] zu befolgen. Die Kriterien für den selektiven Vertrieb von [MARKE] erfordern unter anderem, dass Einzelhändler die Marke [MARKE] angemessen repräsentieren, [MARKE]-Produkte gut pflegen und [MARKE] erlauben, ihre Einhaltung zu überwachen und alle Probleme zu lösen. Darüber hinaus ist es Mitgliedern des [MARKE]-Selektivvertriebssystems untersagt, Produkte von nicht autorisierten Wiederverkäufern außerhalb des [MARKE]-Selektivvertriebssystems zu beziehen oder an diese zu verkaufen. Diese Anforderungen stellen sicher, dass alle [MARKE]-Verkäufer und -Produkte zurückverfolgt werden können, sodass etwaige Qualitätsprobleme behoben werden können. Das selektive [MARKE]-Vertriebssystems ist nach europäischem Wettbewerbsrecht gültig und für [MARKE] unerlässlich, um sein Markenimage und seine Produktqualität zu schützen."

"[MARKE] hat keine Aufzeichnungen darüber, dass Ihr Unternehmen Mitglied des selektiven [MARKE]-Vertriebssystems ist oder dass es die Kriterien des selektiven [MARKE]-Vertriebssystems erfüllt. Dementsprechend stellt Ihr Verkauf von [MARKE]-Produkten in Ihrem Amazon-Shop einen Verstoß gegen das selektive Vertriebssystem von [MARKE] dar."

Was beim ersten Lesen den einen oder anderen Händler einschüchtern oder zumindest verunsichern dürfte, erweist sich bei genauerer Betrachtung jedoch in aller Regel bloß als heiße Luft. Denn unmittelbar wirken sich Exklusivvertriebs-Vereinbarungen bloß auf diejenigen aus, die diese wirksam vertraglich abgeschlossen haben – und nicht etwa auch auf Dritte, die nicht Vertragspartner sind.

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III. Sind selektive Vertriebssysteme überhaupt rechtens?

In jedem Fall gilt: Selektive Vertriebssysteme bzw. Exklusivvertriebs-Vereinbarungen können sich nur dann auf Händler auswirken, wenn sie rechtmäßig sind.

Besonders das Kartellrecht stellt eine Reihe von Hürden für die Rechtmäßigkeit von selektiven Vertriebssystemen auf, damit diese nicht zu einem zu stark eingeschränkten Wettbewerb führen. Beispielsweise dürfen Anbieter und Abnehmer der betreffenden Waren und Dienstleistungen auf ihrem jeweiligen Markt einen bestimmten Marktanteil nicht überschreiten. Zudem dürfen auch keine sog. Kernbeschränkungen in dem selektiven Vertriebssystem enthalten sein.

Werden diese und viele weitere zwingende kartellrechtliche Vorgaben bei Aufstellung eines selektiven Vertriebssystems nicht beachtet, ist das System kartellrechtswidrig und kann sich daher nicht auf Händler auswirken. Allerdings ist es für Händler regelmäßig nicht möglich, zu wissen, zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob ein selektives Vertriebssystem rechtswidrig ist, jedenfalls nicht, ohne einen größeren Aufwand zu betreiben. Daher ist dies kein empfehlenswerter Weg, zumal viele selektive Vertriebssysteme auch in rechtmäßiger Weise aufgesetzt sind.

IV. Verstößt der Verkauf von Produkten, die einem selektiven Vertriebssystem unterliegen, gegen die Markenrechte des Inhabers der Marke?

Auf den ersten Blick etwas überraschend werden in Abmahnschreiben im Zusammenhang mit selektiven Vertriebssystemen eher selten die Markenrechte der Markeninhaber in den Vordergrund gerückt.

Zwar werden selektive Vertriebssysteme in aller Regel von Herstellern bzw. Inhabern bestimmter Marken aufgesetzt und etabliert. Doch verstößt der Vertrieb von markengeschützten Waren und Dienstleistungen als solcher grundsätzlich nicht gegen das Markenrecht des Markeninhabers, sondern im Einzelfall nur eine bestimmte Form des Vertriebs oder der Produktwerbung. Zudem ist auch den Abmahnenden bewusst, dass häufig bereits eine markenrechtliche Erschöpfung eingetreten ist, wenn Händler die Markenprodukte vertreiben.

Die sog. Erschöpfung ist in § 24 des Markengesetzes (MarkenG) geregelt und gilt in vergleichbarer Weise auch in anderen Ländern:

"Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind."

Ist ein Markenprodukt somit bereits mit Zustimmung des Markeninhabers in Deutschland, in einem sonstigen Mitgliedstaat der EU oder des EWR in Verkehr gebracht worden, kann der Inhaber der Marke den allgemeinen Weitervertrieb in der EU aus Sicht des Markenrechts grundsätzlich nicht mehr unterbinden.

Ob ein von ihm eingekauftes und weitervertriebenes Markenprodukt zuvor mit Zustimmung des Markeninhabers in den Verkehr gebracht worden ist, weiß ein Händler nicht immer sicher. Hat der Händler das Markenprodukt aber von einem seriösen Lieferanten aus Deutschland oder aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR bezogen, spricht natürlich Vieles dafür.

V. Verstößt der Verkauf von Produkten, die einem selektiven Vertriebssystem unterliegen, gegen das UWG?

Als Grund für die Unterlassung wird in den Abmahnschreiben regelmäßig angeführt, der Abgemahnte verstoße durch das Anbieten und den Verkauf von Produkten, die dem selektiven Vertriebssystem bzw. der Exklusivvertriebs-Vereinbarung unterliegen, gegen das Wettbewerbs- bzw. Lauterkeitsrecht, in Deutschland also gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG):

"Wenn Sie weiterhin [MARKE]-Produkte für den Weiterverkauf außerhalb des [MARKE]-Selektivvertriebssystems kaufen, beschaffen Sie sich unrechtmäßig einen Vertragsbruch von den Mitgliedern des [MARKE]-Selektivvertriebssystems unter Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG. "

Doch ist es nicht so einfach, wie die Abmahnenden es sich wünschen und in den Abmahnschreiben angeben. Vielmehr liegt in aller Regel gerade kein Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG vor.

Nach § 4 Nr. 4 UWG handelt unlauter, wer Mitbewerber gezielt behindert. Dabei liegt eine Behinderung in diesem Sinne allerdings nur dann vor, wenn eine Maßnahme die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers verhindert oder zu vernichten bezweckt. Einzelne Händler, die Produkte in ihrem Webshop vertreiben, die einem selektiven Vertriebssystem unterliegen, verhindern typischerweise nicht die wettbewerbliche Entfaltung des Inhabers der Marke bzw. der Teilnehmer des selektiven Vertriebssystems oder bezwecken deren Vernichtung, sondern wollen lediglich ihr eigenes Geschäft im Rahmen eines freien Wettbewerbs betreiben.

Im Übrigen müsste auch der Abmahnende darlegen und ggf. beweisen, etwa wenn es zu einem Streit vor Gericht kommt, durch welche konkreten Handlungen der Abgemahnte welche Mitbewerber gezielt behindert.

VI. Wie können Händler auf Abmahnschreiben von Markenherstellern bzw. Markeninhabern im Zusammenhang mit selektiven Vertriebssystemen reagieren?

Händler, die ein Abmahnschreiben eines Markenherstellers bzw. Markeninhabers bzw. von deren Anwälten wegen angeblicher Verstöße gegen ein selektives Vertriebssystem erhalten, sollten dieses nicht einfach als SPAM abtun oder ignorieren, sondern grundsätzlich zunächst einmal ernst nehmen.

Meist ist Händlern zu empfehlen, dem Abmahnenden innerhalb der angegebenen Frist klar und bestimmt zu antworten, dass der Abmahnung nicht Folge geleistet wird und aus welchen Gründen. So zeigen Händler dem Abmahnenden sofort, dass es sich für diesen nicht lohnt, sich weiter mit diesem Händler auseinanderzusetzen.

Für diesen Fall haben wir für unsere Mandanten ein kurzes deutschsprachiges Muster-Antwortschreiben sowie eine englische Übersetzung vorformuliert, welches diese im Falle einer Abmahnung gegenüber den Abmahnenden verwenden können. Dabei sollte aber beachtet werden, dass jeder Fall einer Abmahnung wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen ein selektives Vertriebssystem bzw. gegen eine Exklusivvertriebs-Vereinbarung auch ein wenig anders gelagert sein kann und daher ggf. einer rechtlichen Einschätzung eines fachkundigen Rechtsanwalts bedarf. Im Zweifel sollten Händler daher fachkundigen Rat einholen.

VII. Muster für Antwortschreiben an Abmahnende

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VIII. Fazit

In vielen Fällen handelt es sich bei Abmahnschreiben wegen vermeintlicher Verstöße gegen ein bestehendes selektives Vertriebssystem um haltlose Drohgebärden von Markeninhabern, wenn sie sich an Händler richten, die nicht Teil des betreffenden selektiven Vertriebssystems sind.

Grundsätzlich sollten die Schreiben aber ernst genommen und beantwortet werden, insbesondere um unnötige Missverständnisse und dadurch weitere Risiken und mögliche Kosten zu vermeiden. Bei Zweifeln sollten Händler besser anwaltlichen Rat einholen.

Mandanten der IT-Recht Kanzlei, die unsere Schutzpakete gebucht haben, bieten wir Zugang zu einer Reihe von Leitfäden und Mustern, die ihnen bei der Bewältigung solcher und ähnlicher Probleme und Fragen helfen.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

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