Bundesnetzagentur: Verbraucher sollen Geoblocking-Verstöße melden

Bundesnetzagentur: Verbraucher sollen Geoblocking-Verstöße melden

Zum 03.12.2018 ist in Europa die sogenannte Geoblocking-Verordnung in Kraft getreten. Die Bundesnetzagentur weist aktuell auf ein "Beschwerfeformular Geoblocking" hin, über welches Beschwerden zu Geoblocking-Praktiken bei der Bundesnetzagentur gemeldet werden können.

Geoblocking im grenzüberschreitenden Handel verboten

Stößt ein Kunde beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen von einem Anbieter im EU-Ausland auf Schwierigkeiten, spricht man von Geoblocking. Geoblocking kann im Onlinehandel und im stationären Handel auf unterschiedliche Weise erfolgen. Zum Beispiel, wenn Kunden gehindert werden, eine Online-Bestellung bei einem Anbieter aus dem EU-Ausland durchzuführen oder nicht mit ihrer ausländischen Kreditkarte zahlen können.

Diskriminierung beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen etwa aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes des Käufers ist in der EU verboten. Die europäische Geoblocking-Verordnung verbietet Geoblocking bei grenzüberschreitenden Bestellungen und gilt für Verbraucher und in bestimmten Fällen auch für Geschäftskunden.

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Aufgaben der Bundesnetzagentur

Die Bundesnetzagentur ist für die Durchsetzung der Geoblocking-Verordnung zuständig. Ihr wurden bereits zahlreiche Fälle gemeldet: Ein Großteil der Beschwerden betrifft Bestellungen von Bekleidung, Elektrogeräten und E-Books. Verbraucher stoßen aber auch in anderen Bereichen auf Schwierigkeiten bei grenzüberschreitenden Bestellungen, so etwa in den Branchen Automobile, Sportgeräte, Freizeitparks oder Miete von Servern. All diese Fälle konnten - so die Bundesnetzagentur - gelöst werden, ohne Maßnahmen ergreifen zu müssen.

Bundesnetzagentur unterstützt Verbraucher

Die Bundesnetzagentur informiert Verbraucher über die Vorschriften der Geoblocking-Verordnung und ihre Rechte unter http://www.bundesnetzagentur.de/geoblocking. Beispielsweise kann sie bei einem Verstoß gegen die Verordnung Verfahren gegen Anbieter einleiten. Hierbei kann sie sowohl Anordnungen erlassen als auch Bußgelder von bis zu 300.000 Euro verhängen.

Bei Warenbestellungen sollten Verbraucher beachten, dass der Anbieter zwar eine EU-weite Bestellung ermöglichen muss, er aber nicht verpflichtet ist, diese außerhalb seines Liefergebietes zum Beispiel an den Heimatort des Verbrauchers zu liefern. Nach Ansicht der Bundesnetzagentur sind insbesondere Verbraucher im Grenzgebiet oder bei teureren Produkten bereit, den Transport im EU-Ausland gekaufter Waren selbst zu organisieren, indem sie die Waren entweder selbst abholen oder den Transport über ein Logistikunternehmen organisieren.

Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass Beschwerden zu Geoblocking-Praktiken unter http://www.bundesnetzagentur.de/geoblocking-beschwerde gemeldet werden können.

IT-Recht Kanzlei unterstützt Online-Händler

Viele konkrete Beiträge zum Thema Geoblocking

Die IT-Recht Kanzlei klärt Online-Händler in folgenden Beiträgen über die wichtigsten Vorgaben der EU-Geoblocking-Verordnung auf:

Hilfreiches Muster: "Versand- und Zahlungsinformationen unter Berücksichtigung der Geoblocking-Verordnung"

Zudem stellt die IT-Recht Kanzlei ihren Mandanten ein umfangreiches Muster für eine Informationsseite hinsichtlich der Versand- und Zahlungsinformationen zur Verfügung. Mit diesem Muster können die sich aus der EU-Geoblocking-Verordnung ergebenden Anforderungen schnell und unkompliziert umgesetzt werden!

Das Muster "Informationsseite für Versand und Zahlung unter Berücksichtigung der Geoblocking-Verordnung" ist hier abrufbar.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: rangizzz / shutterstock.com

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