Zwingt die Geoblocking-Verordnung zum Anbieten einer Selbstabholung?

Zwingt die Geoblocking-Verordnung zum Anbieten einer Selbstabholung?
07.12.2018 | Lesezeit: 3 min

Seit dem 03.12.2018 greift ein weitgehendes Verbot von Geoblockingmaßnahmen. Händler stellen sich derzeit häufig die Frage, ob nun für ausländische Besteller – wird kein Versand in das entsprechende Land angeboten – eine Selbstabholung angeboten werden muss.

Worum geht es?

Die Geoblocking-Verordnung schreibt Onlinehändlern seit dem 03.12.2018 vor, auch Kunden aus der EU und dem EWR einen Vertragsschluss zu ermöglichen. Mit anderen Worten: Solche Kunden müssen den Bestellablauf durchlaufen und eine Rechnungsadresse eines EU-/EWR-Landes hinterlegen können.

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Keine Lieferung in das Ausland vorgeschrieben

Dies bedeutet jedoch nicht, dass Onlinehändler künftig ihre Waren auch in eines oder alle EU-/EWR-Länder liefern müssen.

Die Geoblocking-Verordnung schreibt lediglich vor, dass entsprechende ausländische Kunden bestellen können müssen. Diese auch im Versandweg zu beliefern, ist dagegen nicht vorgeschrieben.

Wie kommt die Ware dann zum Kunden?

Einfach gesagt: Dies ist das Problem des ausländischen Kunden.

Da die Händler nicht gezwungen sind, die Ware in das Ausland zu versenden, bleiben in einem solchen Fall nur noch zwei Möglichkeiten:

  • Der ausländische Kunde benennt eine deutsche Lieferanschrift (z.B. Verwandter oder Paketweiterleitungsdienstleister), der Händler liefert dorthin;
  • Der ausländische Kunde organisiert eine Selbstabholung beim Händler (z.B. durch Verwandten oder einen Lieferservice mit Abholung).

Ist das nicht ein Widerspruch in sich?

In der Tat sind die Vorgaben der Verordnung hier lebensfremd. Es wird in der Praxis zu vielen Fragen und auch Konflikten führen, wenn der ausländische Kunde zwar bestellen kann (weil der Händler ihm das ja ermöglichen muss), aber dann keine Lieferung in sein Land auswählen bzw. beanspruchen kann (weil der Händler das nicht will).

Hat die Verordnung eigentlich die Vereinfachung des (europaweiten) Ecommerce im Fokus, erschweren deren Vorgaben diesbezüglich die Praxis.

Stopper im Bestellvorgang

Insbesondere wird sich in der Praxis das Problem stellen, dass der ausländische Kunde im Checkout vergeblich versuchen wird, eine Anschrift in seinem Land als Lieferanschrift zu hinterlegen, wenn der Verkäufer keinen Versand dorthin anbietet.

Hier hilft nur, durch einen entsprechenden deutlichen Hinweis auf die Versandbeschränkungen aufmerksam zu machen und den Kunden zugleich die Möglichkeit zu eröffnen, eine deutsche Lieferanschrift zu hinterlegen oder die Ware selbst abzuholen.

Muss ich also Selbstabholung anbieten?

Nein. Kein Händler ist wegen der Vorgaben der Geoblocking-Verordnung verpflichtet, eine Selbstabholung der Ware einzuführen. Gegen eine solche sprechen oft sachliche Gründe wie Sicherheitsbedenken oder fehlende räumliche und organisatorische Kapazitäten.

Aber: Wer deutschen Kunden eine Selbstabholung der Waren ermöglicht, der muss diese Möglichkeit dann auch Kunden aus der EU / dem EWR einräumen. Es darf insoweit keine Diskriminierung ausländischer Kunden erfolgen.

Fazit

Die Geoblocking-Verordnung zwingt keinen Händler, eine Selbstabholung anzubieten, wenn er dies nicht wünscht.

Wird dagegen bereits eine Selbstabholung angeboten, muss diese allen Kunden aus der EU / dem EWR ermöglicht werden.

Es gilt der Grundsatz, dass solche Kunden Einkaufen können müssen wie ein Einheimischer.

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