Relevante Änderungen für Onlineverkäufer: FAQ zur Geoblocking-Verordnung

Relevante Änderungen für Onlineverkäufer: FAQ zur Geoblocking-Verordnung
Stand: 03.12.2018 17 min 12

Heute ist die Geoblocking-Verordnung in Kraft getreten. Diese betrifft grundsätzlich auch den klassischen Onlinehändler. In der nachfolgenden FAQ soll auf die wichtigsten, für den Warenverkauf im Onlinehandel relevanten Fragestellungen eingegangen werden.

Vorab: Worum geht es dabei eigentlich?

Die „Geoblocking-Verordnung“ (Verordnung (EU) 2018/302 vom 28.02.2018) gilt ab heute (dem 03.12.2018) in der gesamten Europäischen Union.

Ziel dieser Verordnung ist es, ungerechtfertigtem Geoblocking einen Riegel vorzuschieben. Durch Geoblocking werden Kunden, die in der EU Waren (und auch Dienstleistungen, um die es hier aber nicht gehen soll) beziehen möchten, aufgrund ihres Wohnsitzes unterschiedlich behandelt oder völlig von bestimmten Angeboten ausgeschlossen.

In aller Regel erfolgt diese „Diskriminierung“ technisch anhand der IP-Adresse des Seitenbesuchers, die Rückschlüsse auf dessen geografischer Herkunft zulässt.

Damit betrifft diese gesetzliche Neuregelung auch den klassischen Onlinehändler, soweit es um grenzüberschreitende Sachverhalte zwischen Kunde und Händler innerhalb des EU-Binnenmarkts geht. Ausgenommen sind dagegen rein inländische Sachverhalte, also z.B. wenn der deutsche Kunde, Ware beim deutschen Händler bestellt.

Die Verordnung müssen Händler nur gegenüber Kunden mit Wohnsitz in einem der 28 Mitgliedstaaten der EU und Ländern, die dem europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören (Norwegen, Island und Liechtenstein) beachten. Bestellt z.B. ein Kunde aus der Schweiz, gilt die Verordnung nicht.

Beispiele für Geoblocking:

Francesco wohnt im schönen Rom und möchte nach seinem Oktoberfestbesuch einen traditionellen bayerischen Sepplhut bei einem deutschen Onlineshop bestellen, da der auf dem Oktoberfest erworbene Hut auf der Rückfahrt nach Italien verloren ging. Dazu bemüht er eine Suchmaschine.

1. Vom ersten gefundenen Onlineshop wird Francesco anhand seiner IP-Adresse als Italiener „identifiziert“ und erhält keinen Zugriff auf den Shop, sondern stattdessen einen Hinweis angezeigt, dass der Shop nur für deutsche Kunden bestimmt sei. Eine Bestellung ist ihm daher in diesem Shop nicht möglich, da der Onlinehändler hier seinen Shop für ausländische Besucher gesperrt hat.

2. Auch beim zweiten von der Suchmaschine vorgeschlagenen Shop hat Francesco kein Glück. Ebenfalls anhand seiner IP-Adresse erkennt der Shop ihn als Italiener und leitet ihn direkt – ohne jegliches Zutun - von der deutschen Shopseite auf die italienische Shopseite des Anbieters weiter.

Dieser Shop-Anbieter ist clever und weiß, dass bayerische Sepplhüte in Italien selbst nur schwer bzw. teuer zu bekommen sind. Daher verlangt er auf seiner italienischen Shopseite die doppelten Preise im Vergleich zu seinem deutschen Shop. Francesco könnte zwar beim Anbieter bestellen, müsste dann aber den doppelten Preis bezahlen.

3. Beim dritten Hutlieferanten hat Francesco zunächst mehr Glück. Er kann die deutsche Shopseite aufrufen und wird nicht weitergeleitet. Nach dem Einlegen des begehrten Huts in den Warenkorb und Durchlaufen des Checkouts folgt sogleich die Ernüchterung:

Die Shopsoftware lässt es nicht zu, dass Francesco bei der verpflichtenden Angabe seiner Kundendaten bzw. Rechnungsdaten „Italien“ als Land auswählen bzw. angeben kann.

Damit kann Francesco in diesem Shop letztlich doch nicht bestellen.

4. Francesco unternimmt entnervt noch einen vierten Versuch. Im vierten Shop kann er die deutsche Shopseite besuchen, den Hut in den Warenkorb legen und seine italienische Rechnungs- und Lieferadresse angeben. Schließlich scheitert er jedoch beim Versuch der Zahlung.

Der Shop, der nur Kartenzahlung anbietet, teilt Francesco mit, dass er italienische Kreditkarten aufgrund mehrerer Betrugsfälle in der Vergangenheit pauschal nicht mehr akzeptieren kann.

Auch hier scheitert Francesco, da er die Zahlung nicht abschließen kann.

Dies sind vier typische Beispiele für ein praktiziertes Geoblocking durch Onlinehändler.

Ziel der Verordnung ist es, in der EU den Onlinehandel im Kundeninteresse voranzutreiben, so dass künftig Kunden beim grenzüberschreitenden Einkauf von Waren in der EU nicht mehr diskriminiert werden und ihnen eine breitere Angebotspalette zur Verfügung steht.

Häufige Fragen der Onlinehändler in Bezug auf die Geoblocking-Verordnung

Die nachfolgenden Fragen und Antworten sollen auf die häufigsten Fragestellungen klassischer Onlinehändler, die ihre Waren über das Internet verkaufen eingehen.

Ein Anspruch auf Vollständigkeit wird ausdrücklich nicht erhoben.

Wer sich noch eingehender mit den Regelungen der neuen Verordnung beschäftigen möchte, findet unseren umfassenden Beitrag zur Thematik Geoblocking gerne hier.

1. Darf ich meine Online-Verkaufsseite für ausländische Interessenten aus der EU sperren?

Nein.

Das im Beispiel 1. Geschilderte Verhalten wäre damit ab dem 03.12.2018 unzulässig.

Auch eine Weiterleitung auf länderspezifische, lokale Shop-Webseiten ist ebenfalls nur noch unter besonderen Voraussetzungen zulässig (dazu sogleich).

Was also ist zu tun?

Onlinehändler sollten entsprechende Sperrfunktionen bis zum 03.12.2018 deaktivieren.

2. Darf ich ausländische Interessenten aus der EU auf meine länderspezifische, lokale Shop-Webseite weiterleiten?

Grundsätzlich nicht. Eine solche Weiterleitung des Seitenbesuchers weg von der eigentlich gewünschten Webseite ist ab dem 03.12.2018 nur noch dann zulässig, wenn der Seitenbesucher ausdrücklich dieser Weiterleitung zugestimmt hat (mittels Opt-In, was der Händler im Zweifel auch nachweisen muss).

Bei weiteren Besuchen desselben Kunden derselben Seite muss eine bereits erteilte Zustimmung zur Weiterleitung nicht erneut eingeholt werden. Die Zustimmung muss jedoch jederzeit widerruflich ausgestaltet sein.

Wichtig ist auch, dass die erfolgte Zustimmung zur Weiterleitung nicht dazu führen darf, dass der Kunde die ursprünglich gewünschte Seite dann technisch gar nicht mehr aufrufen kann. Diese Webseite muss für den Kunden weiterhin leicht zugänglich bleiben. Hier sollte trotz Weiterleitung für den Kunden immer die technische Möglichkeit bestehen, auf diese ursprünglich gewünschte Seite zurückzukehren.

Im Beispiel Nummer 2 würde der Händler damit ab dem 03.12.2018 gegen die Vorgaben der Verordnung verstoßen.

Was also ist zu tun?

Onlinehändler sollten entsprechende Weiterleitungsfunktionen bis zum 03.12.2018 deaktivieren bzw. technisch so umgestalten, dass eine Weiterleitung des Besuchers erst erfolgt, nachdem dieser zuvor einer Weiterleitung ausdrücklich zugestimmt hat (Opt-In-

Lösung, Zustimmung muss später nachweisbar und zudem widerruflich ausgestaltet sein und die ursprünglich gewünschte Seite technisch weiterhin leicht zugänglich sein).

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3. Darf ich dann überhaupt noch verschiedene Ländershops betreiben?

Ja.

Die Verordnung untersagt Händlern nicht, dass diese mehrere, landesspezifische Shops mit abweichenden Angeboten und Preisen betreiben.

Untersagt sind nur Beschränkungen beim Zugriff bzw. automatische Weiterleitungen in diesem Zusammenhang.

Es müssen dann also europaweit Kunden zu jedem landesspezifischen Shop uneingeschränkten Zugang haben und alle Angebote jedes nationalen Shops in Anspruch nehmen können wie ein Kunde, der im jeweiligen Land wohnt .

Was also ist zu tun?

Automatische Weiterleitungen auf solche Ländershops bzw. Zugangssperren müssten bis zum 03.12.2018 abgeschaltet werden.

4. Muss ich die Preise meiner angebotenen Waren für alle EU-Länder harmonisieren?

Nein.

Wenn ein Händler verschiedene, länderspezifische Onlineshops betreibt, kann er für dieselbe Ware weiterhin je Shop eigene, abweichende Preise definieren. Jedoch darf es bezüglich des Zugangs zu den einzelnen Shops für EU-Kunden eben zu keinen Diskriminierungen mehr kommen.

Beispiele:

Ein Händler vertreibt einen preisgebundenen Bildband über das Oktoberfest in seinem deutschen Shop zum gebundenen Preis von 24,90 Euro. Wegen der in Deutschland geltenden Buchpreisbindung darf er von dem gebundenen Preis weder nach unten noch nach oben abweichen.

Da sich das Buch in Italien besonderer Beliebtheit erfreut, verlangt der Händler im Rahmen seines italienischen Shops 34,90 Euro für dieses Buch. Dies ist ohne weiteres zulässig, sofern der Händler Italienern nicht die Möglichkeit nimmt, das Buch im deutschen Shop (zum günstigeren Preis) zu kaufen.

Aber auch ohne gesetzlich regulierte Preise wie im Buchbeispiel ist eine Abweichung zulässig.

So kann ein Bierverkäufer in seinem deutschen Shop für den halben Liter Oktoberfestbier 1,50 Euro verlangen und in seinem italienischen Shop 3,00 Euro. Er darf aber nicht unterbinden, dass Italiener in seinem deutschen Onlineshop das Bier (zum günstigeren Preis) kaufen können.

5. Muss ich nun für jedes EU-Land eine eigene Shopseite unterhalten?

Nein, dahingehend schreibt die Verordnung nichts vor.

6. Muss ich mit Kunden aus dem EU-Ausland Verträge schließen?

Jein.

Natürlich können Händler sich dank geltender Vertragsfreiheit nach wie vor aussuchen, mit wem sie Verträge welchen Inhalts schließen.

Jedoch verbietet die Verordnung eine pauschale „Diskriminierung“ von ausländischen Kunden aus der EU.

Es wird ab dem 03.12.2018 damit unzulässig sein, EU-Ausländer pauschal von der Möglichkeit eines Vertragsschlusses auszuschließen (z.B. durch technische Maßnahmen, etwa weil keine ausländische Rechnungsadresse hinterlegt werden kann).

Hinweis: Wird vom Händler keine Lieferung in das Land des EU-Ausländers angeboten, hat dieser auch keinen Anspruch auf eine Lieferung in sein Land. Er muss dann ggf. die Ware selbst abholen (lassen). Siehe dazu gleich.

Im Einzelfall ist es aber natürlich weiterhin zulässig, Angebote auf Abschluss eines Kaufvertrags eines ausländischen Kunden nicht anzunehmen (z.B. bei Betrugsverdacht).

Im Beispiel Nummer 3 würde der Händler damit ab dem 03.12.2018 gegen die Vorgaben der Verordnung verstoßen.

Was also ist zu tun?

Bis zum 03.12.2018 sollten Händler ihre Shops so gestalten, dass auch EU-Ausländer den Bestellvorgang durchlaufen und abschließen können (also z.B. dahingehend, dass die Eingabe einer ausländischen Rechnungsadresse technisch möglich ist).

7. Muss ich nun meine Waren in jedes EU-Land liefern?

Nein.

Die Verordnung verbietet es Händlern nicht, Lieferungen in andere EU-Länder grundsätzlich auszuschließen, also das Liefergebiet z.B. auf Deutschland zu beschränken bzw. nur in manche EU-Länder zu liefern.

Kauft ein EU-Ausländer bei einem deutschen Händler (was dieser ab dem 03.12.2018 ja grundsätzlich ermöglichen muss), der nur nach Deutschland versendet, muss der Käufer die Ware selbst beim Händler abholen (dies aber auch nur, wenn der Händler grundsätzlich Selbstabholung anbietet) oder eben eine deutsche Zustelladresse benennen.

Jedoch gilt auch in Bezug auf die Lieferung der Ware ein Diskriminierungsverbot dahingehend, dass der Verkäufer im Rahmen des von ihm definierten Liefergebiets Inländer und EU-Ausländer gleich behandeln muss (also etwa, dass die Versandkosten für eine Lieferung nach Deutschland für deutsche Käufer nicht niedriger sein dürfen als für Käufer aus dem EU-Ausland, die eine Lieferung nach Deutschland wünschen).

Hierzu ein paar Beispiele:

Beispiel 1: Ein Händler liefert auf seinem Shop www.shop.de nach Deutschland, Österreich und Italien. Ein französischer Käufer hat nach der Verordnung keinen Anspruch darauf, in Frankreich beliefert zu werden. Er muss auf www.shop.de zwar kaufen können, aber dann eine Lieferadresse in Deutschland, Österreich oder Italien wählen.

Beispiel 2: Ein Händler liefert auf seinem Shop www.shop.de nach Deutschland, Österreich und Italien. Ein französischer Käufer hat nach der Verordnung einen Anspruch darauf, für die Lieferung nach Italien die gleichen Versandkosten zu zahlen wie beispielsweise ein Italiener.

Beispiel 3: Ein Händler liefert auf seinem Shop www.shop.de nach Deutschland, Österreich und Italien, auf seinem französischen Shop www.shop.fr unter anderem auch nach Holland. Ein holländischer Käufer hat nach der Verordnung keinen Anspruch darauf, auf www.shop.de in Holland beliefert zu werden, muss aber bei einem Kauf auf www.shop.fr zu den ausgewiesenen Versandkosten die Lieferung nach Holland verlangen können.

8. Müssen die Versandkosten nun EU-weit einheitlich sein?

Nein.

Auch wenn der Händler in das EU-Ausland liefert (was er nicht zwingend muss, s.o.), ist er bei der Wahl der Höhe der Versandkosten dorthin frei. So kann der deutsche Händler auch künftig einen Versand nach Deutschland günstiger anbieten als einen Versand z.B. nach Italien, ohne gegen die Vorgaben der Verordnung zu verstoßen.

Diese dann höheren Versandkosten nach Italien müssen dann jedoch für alle EU-Käufer (nicht: EU-Länder) einheitlich gelten. Dies bedeutet, der Verkäufer darf einem französischen Käufer für eine Lieferung der Ware nach Italien nicht mehr berechnen als einem Italiener für die Lieferung nach Italien.

Beispiel:

Ein deutscher Händler liefert nach Deutschland (6,90 Euro Versandkosten) und Italien (9,90 Euro Versandkosten). Für Lieferungen nach Italien darf er die Versandkosten höher ansetzen als für Lieferungen innerhalb Deutschlands. Die (höheren) Versandkosten nach Italien müssen aber für alle EU-Käufer einheitlich sein und dürfen nicht je danach variieren, aus welchem Land der EU der Käufer stammt.

Die Verordnung schreibt aber nicht vor, dass die Versandkosten dann in alle EU-Länder einheitlich hoch sein müssen. So kann z.B. die Lieferung nach Deutschland mit 6,90 Euro berechnet werden, die nach Italien mit 9,90 Euro und die nach Portugal mit 11,90 Euro. Wünscht der Portugiese jedoch eine Lieferung der Ware nach Deutschland, dürfen ihm nicht mehr als 6,90 Euro hierfür berechnet werden, wünscht er eine Lieferung nach Italien, dann dürfen ihm nicht mehr als 9,90 Euro berechnet werden.

9. Was gilt es bei Zahlungsarten/ Zahlungsmitteln zu beachten?

Änderungen ergeben sich durch die Verordnung auch bei der Akzeptanz von Zahlungsarten/ Zahlungsmitteln.

Hierbei gilt jedoch, dass der Händler aufgrund der Verordnung keine neue Art von Zahlungsarten/ Zahlungsmitteln anbieten muss, sondern vielmehr nur die von ihm akzeptierten Zahlungsarten/ Zahlungsmittel diskriminierungsfrei anbieten muss.

Nach der Verordnung ist es dem Händler untersagt, im Rahmen der von ihm akzeptierten Zahlungsmethoden aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden, des Standorts des Zahlungskontos, des Ortes der Niederlassung des Zahlungsdienstleisters oder des Ausstellungsorts des Zahlungsinstruments innerhalb der EU unterschiedliche Bedingungen für einen Zahlungsvorgang anzuwenden.

Dies gilt jedoch nur, wenn der Zahlungsvorgang über eine elektronische Transaktion durch Überweisung, Lastschrift oder ein kartengebundenes Zahlungsinstrument innerhalb derselben Zahlungsmarke und Zahlungskategorie erfolgt, vom Zahlungsdienstleister eine sogenannte starke Kundenauthentifizierung sicherstellt wird und die Zahlung auch in einer Währung erfolgt, die der Anbieter akzeptiert.

Beispiele:

Ein deutscher Händler kann in seinem deutschen Shop zulässigerweise Vorkasse per Banküberweisung und Kreditkartenzahlung als Zahlungsarten anbieten, in seinem italienischen Shop dagegen nur Kreditkartenzahlung. Allerdings darf er nicht verhindern, dass ein Italiener in seinem deutschen Shop unter Verwendung der Zahlungsart Vorkasse per Banküberweisung bestellt.

Auch kann der deutsche Händler zulässigerweise in seinem deutschen Shop die Zahlung per Kreditkarte auf Karten des Anbieters VISA beschränken und in seinem italienischen Onlineshop auf Karten des Anbieters Mastercard (sofern Italiener auch im deutschen Shop bestellen können).

Unzulässig wäre es künftig dagegen, wenn der deutsche Händler in seinem Onlineshop deutschen Kunden die Zahlung per Kreditkarte (VISA und Mastercard) ermöglicht, die Zahlung für italienische Kunden dort aber auf Zahlung per Mastercard beschränkt.

Was also ist zu tun?

Händler sind nicht gezwungen, neue Zahlungsmittel / Zahlungsarten anzubieten.

Ab dem 03.12.2018 müssen die angebotenen Zahlungsmittel / Zahlungsarten, bei denen der Zahlungsvorgang über eine elektronische Transaktion durch Überweisung, Lastschrift oder ein kartengebundenes Zahlungsinstrument bei starker Kundenauthentifizierung in einer vom Händler akzeptieren Währung erfolgt, allen EU-Kunden diskriminierungsfrei zur Verfügung stehen.

Im Beispiel Nummer 4 handelt der Händler damit ab dem 03.12.2018 der Verordnung zuwider.

Muss ich auch Rechnungskauf EU-weit anbieten?

Die Bezahlung per Rechnung ist von der Verordnung erfasst, sofern vom Kunden auf die Rechnung mit einer Kreditkarte, per Lastschrift oder per Überweisung gezahlt wird. In diesem Fall handelt es sich ebenfalls um elektronische Zahlungen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 der Verordnung.

Wenn Sie aktuell die Zahlung per Rechnung anbieten, besteht nach unserer derzeitigen Rechtsaufassung ab dem 03.12.2018 grundsätzlich die Pflicht, diese allen Kunden aus der EU / dem EWR anzubieten.

Im Einzelfall kann jedoch eine Rechtfertigung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung gegeben sein (z.B. erschwerte Bonitätsprüfung aufgrund sprachlicher Hindernisse, erhöhte Betrugsgefahr).

Zudem argumentieren derzeit manche Rechnungskaufdienstleister mit der Ausnahme des Art. 1 Abs. 3 der Verordnung, nach der die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG genannten Tätigkeiten vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgeschlossen sind.

Darunter fallen insbesondere Finanzdienstleistungen wie Bankdienstleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung.

Problematisch in diesem Zusammenhang erscheint jedoch, dass der Händler, an den die Verordnung bezüglich des Diskriminierungsverbots adressiert, ja selbst gar nicht Anbieter einer solchen Finanzdienstleistung ist, wenn er einen Rechnungskauf über einen externen Anbieter wie Klarna oder Paypal ermöglicht.

Aus Kundensicht handelt es sich um eine reine Nebenleistung zum Hauptvertrag (= Kauf der Ware) und nicht das Anbieten einer Finanzdienstleistung.

Auch wenn der Händler den Rechnungskauf selbst (ohne externen Anbieter) durchführt, dürfte hier keine solche Finanzdienstleistung vorliegen.

Es gilt damit abzuwarten, wie Gericht und Behörden. Der sicherste Weg ist natürlich, derweil den Rechnungskauf EU- und EWR-weit anzubieten bzw. generell zu streichen.

Muss ich auch Nachnahme EU-weit anbieten?

Es besteht keine Verpflichtung, die Zahlung per Nachnahme ab dem 03.12.2018 europaweit anzubieten.

Bei der „Zahlung“ per Nachnahme handelt es sich nicht um eine Zahlungsart im Sinne der Geoblocking-Verordnung, sondern vielmehr um eine bestimmte Art der Lieferung, die mit einem zusätzlichen Inkassoservice, eben der Einziehung des Nachnahmebetrags und dessen Weiterleitung durch den Frachtführer an den Verkäufer verbunden ist.

Das „Eintreiben“ der Zahlung ist sozusagen nur Nebenleistung zum Hauptleistung Transport und Zustellung der Ware.Die Geoblocking-Verordnung gestattet es Händlern jedoch auch nach dem 03.12.2018, bei den Bedingungen der Lieferung der Waren in einzelne EU-Länder zu differenzieren. So ist es ja auch ohne weiteres möglich, für die Lieferung nach Deutschland geringere Versandkosten zu berechnen im Vergleich zu einer Lieferung in das EU-Ausland.

Wie sieht es mit SOFORT (Sofortüberweisung) aus?

Bei der Zahlung via SOFORT handelt es sich um eine bargeldlose Zahlungsform über das Internet in der Gestalt eines Pseudo-Vorkassesystems.

Der Käufer nimmt die Zahlung unter Einschaltung von SOFORT per Überweisung vor. SOFORT bestätigt dem Verkäufer – der wegen der Laufzeit der Überweisung noch keinen Zahlungseingang verzeichnen kann - die Vornahme der Zahlung, so dass dieser die Ware unverzüglich versenden kann.

Die Sofort GmbH fungiert hierbei als sogenannter „Zahlungsauslösedienst“ im Sinne der Zahlungsdiensterichtlinie 2 (Richtlinie (EU) 2015/2366).

Der Käufer erhält dann – anders als bei klassischer Vorkasseüberweisung – die Ware wesentlich schneller.

Damit fällt die Zahlung via SOFORT als Zahlung per Überweisung grundsätzlich in den Regelungsbereich der Geoblocking-Verordnung. Diese Zahlungsart ist von Seiten des Anbieters her nicht EU-weit verfügbar.

Die EU-Kommission führt in ihren FAQ zur Geoblocking-Richtlinie aus, dass Händler nicht gehalten sind, Vereinbarungen mit Zahlungsauslösediensten zu treffen, so dass alle Banken in der EU abgedeckt werden. So heißt es hierzu:

„Müssen Anbieter Vereinbarungen mit Zahlungsauslösediensten treffen, die alle Banken in Europa abdecken?

Nein. Ein Anbieter, der sich eines Zahlungsauslösedienstleisters gemäß der Zahlungsdiensterichtlinie 2 bedient, muss keine Zahlungen akzeptieren, wenn dies bedeutet, dass er einen neuen oder geänderten Vertrag mit einem Zahlungsauslösedienstleister schließt, also mit einem Dienstleister, der auf Antrag des Zahlungsdienstnutzers einen Zahlungsauftrag in Bezug auf ein bei einem anderen Zahlungsdienstleister geführtes Zahlungskonto auslöst.“

Aufgrund der Positionierung der EU-Kommission – auch wenn diese keinerlei Rechtsverbindlichkeit entfaltet – lässt es sich nach derzeitiger Einschätzung vertreten, weiterhin SOFORT als Zahlungsart anzubieten, obwohl diese Form der Zahlung per Überweisung nicht EU-weit verfügbar ist (eben weil vom Anbieter her nicht realisierbar).

10. Sind nur eigene Onlineshops betroffen oder auch Marktplatzangebote?

Die Verordnung erfasst auch Verkaufsauftritte/ Angebote von Händlern, die auf Marktplätzen wie Amazon oder eBay vorgehalten werden und für die der Händler selbst verantwortlich zeichnet (wie es etwa bei Amazon oder eBay der Fall ist)

11. Wenn ich rein B2B anbiete, bin ich nicht betroffen?

Nein.

Die Verordnung schützt „Kunden“ und erfasst damit sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

Unternehmer werden durch die Verordnung jedoch nur geschützt, wenn diese die Ware als Endnutzer einkaufen, also nicht wirtschaftlich weiterverwerten.

Wenn Unternehmer Waren kaufen, um diese weiter zu verkaufen, umzuwandeln, zu verarbeiten, zu vermieten oder an Subunternehmer weiterzugeben, ist die Verordnung dagegen nicht anwendbar.

Mit anderen Worten: In Bezug auf das Geoblocking-Verbot wird es nicht – wie in vielen Rechtsthemen des Ecommerce üblich – auf eine Zweiteilung (B2C und B2B) hinauslaufen.

Vielmehr muss dort im B2B-Verhältnis nochmals unterschieden werden, ob der Unternehmer die Ware zum Eigenverbrauch kauft (dann greift auch ihm gegenüber die Verordnung) oder die Ware nicht zu diesem Zwecke erwirbt, sondern zur Weiterverwertung (dann greift ihm gegenüber die Verordnung nicht).

In der Praxis ist diese Intention des unternehmerischen Kunden bei einem Aufrufversuch der Shopseite für den Händler überhaupt nicht ersichtlich, außer es gab bereits vorher Kontakt oder die angebotene Ware ist ein reines Rohprodukt, welches nur zur Weiterverwertung geeignet ist.

Hier bleibt abzuwarten, was den Gerichten in Bezug auf die hellseherischen Fähigkeiten der Händler so vorschwebt. Bis dahin sollten auch reine B2B-Händler die Vorgaben der Verordnung im Zweifel umsetzen.

12. Müssen wegen der Verordnung nun die Rechtstexte angepasst werden?

Nein, das ist nicht erforderlich.

Allerdings ist – um den sichersten Weg zu gehen – von der Nutzung einer Widerrufsbelehrung mit unterschiedlichen Regelungen bezüglich Rückversandkosten bei Auslandsbezug (z.B. kostenlose Rücksendung, sofern diese aus Deutschland erfolgt, dagegen Tragung der Rücksendekosten durch den Verbraucher, wenn Rücksendung aus dem Ausland erfolgt) abzuraten.

Zudem sollte die Verordnung zum Anlass genommen werden, das Liefergebiet zu überdenken und – wird nicht europaweit geliefert - bei den Versandinformationen über bestehende Beschränkungen transparent zu informieren (z.B: „Lieferung der Ware ausschließlich nach Deutschland möglich.“) sowie zu kontrollieren, ob für alle genannten Lieferländer auch bezifferte Versandkosten hinterlegt sind.

Fazit

Die Verordnung dürfte nur auf einen geringen Teil der Onlinehändler konkrete Auswirkungen haben.

Wer als Händler jedoch Geblocking gegenüber Kunden mit Wohnsitz in der EU bzw. dem EWR betreibt, sollte bis zum 03.12.2018 seine Webauftritte anpassen.

Zu den meisten Problemen wird in der Praxis wohl führen, dass die Händler künftig allen EU-Verbrauchern grundsätzlich eine Bestellung (nicht: Lieferung) ermöglichen müssen. Zum einen wird hier die Sprachbarriere oftmals zu Schwierigkeiten führen. Zum anderen dürften sich – wie es an dieser Stelle wohl auch die meisten Händler tun – die Kunden dann wundern, dass sie zwar bestellen können aber u.U. eben keine Lieferung in ihr Land erfolgen kann.

Da Verstöße gegen die Verordnung bußgeldbewehrt sein werden und Vorschriften der Verordnung auch als Marktverhaltensregeln eingestuft werden dürften und somit wettbewerbsrechtliche Abmahnungen denkbar sind, sollten die neuen Vorgaben von den Händlern ernst genommen werden.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

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12 Kommentare

R
Ralf Ehlers 13.10.2022, 17:09 Uhr
Anfrage: "EU Gebiete mit Sonderstatus - Bsp. Kanaren"
Auch mich interessiert die Antwort bezüglich der sog. Sondergebiete vereinzelter Länder der EU. Darf man diese (so wie früher) weiterhin ausschließen?
A
Andreas 27.07.2019, 16:24 Uhr
Buchpreisbindung
Sie schreiben, dass ein Buch eines Webshops in Italien teurer angeboten werden kann, sofern der Kunde auch die Möglichkeit hat, im deutschen Shop zu bestellen. Wie ist es aber, wenn ein Buch in für den Versand nach Italien günstiger angeboten wird - und Deutschland der gebundene Preis?
T
ThorW 15.01.2019, 13:36 Uhr
EU Gebiete mit Sonderstatus - Bsp. Kanaren
Unser Shop liefert seit 03.12. an spanische Endkunden. Unter den ersten Bestellungen war direkt eine Order von den kanarischen Inseln, für die keine Umsatzsteuer berechnet werden darf, laut Versanddienstleister aber ein zusätzliches Dokument für die kanarische Einfuhrsteuer (IGIC) mitgeliefert werden muss.
Diesen Mehraufwand möchten wir uns gern ersparen und Lieferung an solche Gebiete mit Sonderstatus gern ausschließen. Diese Gebiete sind aber Teil des gemeinsamen Binnenmarktes. Ist es rechtlich zulässig eine Lieferung nach Spanien anzubieten, nicht aber in Sondergebiete Spaniens wie die Kanaren?
I
IT-Recht Kanzlei 14.01.2019, 08:25 Uhr
Rolf / "bewehrt"
Wir danken für den Hinweis :)
R
Rolf 12.01.2019, 20:25 Uhr
das Bußgeld hat sich bewährt
Sie schreiben im letzten Satz, dass "Verstöße gegen die Verordnung bußgeldbewährt sein werden" - eben da sich das Bußgeld bewährt hat - aber die Verordnung ist bußheldbeWEHRT.
Grüße
Rolf :)
A
Andreas Bundesmann 05.12.2018, 20:47 Uhr
Shop mit Versand nur für Deutschland
Wir haben einen Shop nur für DE eingerichtet.

In den Lieferbedingungen haben wir folgendes geschrieben:
Wir bieten in diesem Shop kostenlosen Versand an.
Wir liefern nur innerhalb Deutschland`s aus.
Es gibt keinen Versand ins Ausland.
Die Lieferzeit der Ware ist zwischen 5-7 Werktagen.

Reicht das so aus?
A
Ahnungslos 03.12.2018
Und wie ist das bei Tabakprodukten
In unserem Shop wird sichergestellt, das der Kunde "vor dem Checkout" bzgl. des Alter mittels seines Personalausweis oder Reisepass geprüft wird. Hier würde es schon bei den EU-Kunden scheitern, weil entsprechender Ausweis fehlt. Ohne Altersprüfung, jedoch keine Bestellung. Gibts hier Sonderregeln? Zumal die Ware nicht in die EU verkauft werden darf, da sie nur für Deutschland registriert ist. Unser angebot richtet sich deswegen nur an Bewohner der BRD.
F
Frage 03.12.2018
Rechnung und Vorkasse
Wenn ich in aktuell in Deutschland "Zahlung auf Rechnung" und "Vorkasse" anbiete aber nur "Vorkasse" ins EU / EWR Ausland ist das in Ordnung da ich allen Kunden eine Form der Banküberweisung anbiete oder muss ich jetzt auch "Zahlung auf Rechnung" ins Ausland anbieten?
F
FranG 03.12.2018
Handlungsanweisung
wird es dazu eine Handlungsanweisung geben?
W
Wolfgang Ruf 03.12.2018
Steuerrückforderungen bei Lieferung an Norwegen, Island und Liechtenstein
Die Verordnung gilt ja nicht nur für die EU-Mitgliedsstaaten, sondern auch für die zum EWR gehörenden Länder Norwegen, Island und Liechtenstein.
Hier stellt sich die Frage, ob bei Lieferung an Kunden aus diesen Ländern der Händler dann auch verpflichtet ist, Steuerrückforderungen abzuwickeln. Bei EU-Ländern ist das ja nicht der Fall.
N
NichtNochEineVerordnung 03.12.2018
Divers
Sie schreiben, Verstöße werden bußgeldbewehrt sein - wo nehmen Sie das her? In der VO selber steht ja gerade nichts dazu.

Gibt es denn schon eine zuständige Stelle nach Art. 7 I, bzw. Maßnahmen nach Art. 7 II in DE? Wie sieht es mit dem Verbraucherschutz aus? Angenommen der EU-Bürger holt sich die Ware in DE ab und fährt dann in sein EU-Land, Ware ist defekt. Dann gilt für mich die volle Kraft des Verbraucherschutzes in einem Land, dessen Markt ich gar nicht bedienen wollte (v.a. Versandkosten für Neuversand/Versand von Ersatzteilen, Abholkosten)? Dass man das Transportrisiko nur bis zur Lieferanschrift in DE trägt ist ja gut und schön, aber der Verbraucher ist nicht zur Bestätigung von Schäden verpflichtet, für ihn ist ein Transportschaden (den Begriff gibt es im Mängelrecht ja ohnehin nicht) immer ein Qualitätsmangel. Die ganz Schlauen werden also auch freiwillig Transportschäden an der Lieferadresse in DE nicht mehr quittieren, die Ware defekt ins EU-Land mitnehmen und dann den Schaden= Qualitätsmangel melden, um selber dem Aufwand einer zweiten Abholung in DE zu umgehen. Oder bleibt in solchen Fällen immer die Lieferanschrift aus dem Vertrag (also in DE) maßgeblich?
M
MJS 03.12.2018
Frau
Wenn man nichtdirekt in alle EU-Länder liefern möchte: Sollte man nun unter "5. Liefer- und Versandbedingungen" die Länder angeben in die man liefert und gleichzeitig angeben, dass alle anderen Kunden nur an eine Lieferanschrift in diesen Ländern beliefert werden?

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