Geoblocking-Verordnung: Mindestbestellwerte nur für ausländische Käufer unzulässig

Geoblocking-Verordnung: Mindestbestellwerte nur für ausländische Käufer unzulässig
Stand: 20.02.2019 2 min 3

Die EU-Geoblocking-Verordnung bezweckt, Käufern aller Mitgliedsstaaten den EU-weiten Zugang zu Webseiten einzuräumen und über diese Seiten Verträge zu schließen. Online-Händler dürfen daher ausländische Kunden nicht anders behandeln als inländische, etwa durch Mindestbestellwerte nur für Käufer aus dem Ausland.

Beispiel: Diskriminierende Mindestbestellwerte

Händler A räumt zwar EU-weiten Zugang zu seinem deutschen Online-Shop ein. Wegen befürchteter Mehrkosten für ausländische Bestellungen setzt er gegenüber Käufern aus anderen Mitgliedsstaaten aber Mindestbestellwerte fest, bei deren Nichterreichen die Bestellung nicht getätigt werden kann. Deutsche Käufer können bei ihm indes ohne Mindestwert bestellen. Zulässigkeit dieses Vorgehens nach der EU-Geoblocking-VO?

Händler A aus dem obigen Beispiel verstößt gegen Art. 4 Abs. 1 der EU-Geoblocking-Verordnung.

Nach dieser Vorschrift ist es verboten, unterschiedliche Geschäftsbedingungen für den Zugang zu Waren oder Dienstleistungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden anzuwenden. Mindestbestellwerte, die nur gegenüber ausländischen Käufern durchgesetzt werden, stellen eine solche diskriminierende Geschäftsbedingung dar und sind unzulässig.

Deutlich wird die Unzulässigkeit vor allem, wenn man berücksichtigt, dass es dem Online-Händler nach der Verordnung unbenommen bleibt, sein Liefergebiet zu beschränken. Liefert ein deutscher Händler demnach nur nach Deutschland und könnten sich ausländische Kunden die Ware so auch nur an eine deutsche Adresse bestellen, stellt die Festlegung von Mindestbestellwerten nur Ihnen gegenüber eine unmittelbare Benachteiligung allein wegen der Staatsangehörigkeit dar.

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Zulässige Regelungen zum Mindestbestellwert

Nicht unzulässig wäre demgegenüber die allgemeine Festlegung von Mindestbestellwerten gegenüber sämtlichen Käufern aus allen Mitgliedsstaaten. In diesem Fall würde die Bedingung universell und damit nicht diskriminierend gelten.

Auch kann ein Online-Händler nach Belieben für verschiedene länderspezifische Shops entscheiden, ob er in diesen allgemeine Mindestbestellwerte aufstellen will oder nicht. Nicht verboten wäre es so zum Beispiel, im französischen Händlershop einen Mindestbestellwert (gegenüber allen Käufern) zu verlangen und im deutschen Händlershop keine Mindestbestellwerte (gegenüber keinem Käufer) anzusetzen.

Viele weitere Informationen zur EU-Geoblocking-Verordnung halten wir in diesen speziellen FAQ bereit.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


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3 Kommentare

K
KaJo 18.09.2022, 17:42 Uhr
Wie verhält es sich bei Kunden aus Drittländern?
Würde gerne unseren Shop (B2B) auch für Kunden aus UK öffnen, aber vermeiden, dass bei Bestellwert < 135 GBP eine Pflicht zur Abführung der Umsatzsteuer an das engl. Finanzamt entsteht. Durch Festlegung eines Mindestbestellwertes von EUR 160,- wäre dies gelöst. In Deutschland liegt der Wert bei EUR 30,--
P
Patrick S 17.06.2021, 10:59 Uhr
Unterschiedliche Mindestbestellwerte
Sehr geehrte IT Recht Kanzlei,

wie ist das mit unterschiedlichen Mindestbestellwerten - z.B. Deutschland Bestellwert bis 50 Euro - danach versandkostenfreie Lieferung und Österreich Bestellwert 60 Euro - versandkostenfreie Lieferung - ist sowas zulässig oder muss das gleich hoch sein?
L
LL 05.04.2019, 13:47 Uhr
_
Herzlichen Dank für diesen guten Beitrag!

Allerdings könnte ein Onlineshop einen Mindestbestellwert in zb 10x der Versandkosten für alle Kunden festlegen. Die AGBs/Konditionen sind damit für alle EU Bürger gleich.

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