Geoblocking-Verordnung: Muss die Zahlungsart „Kauf auf Rechnung“ künftig EU-weit angeboten werden? (Update)

Aktuell erreichen uns einige Fragen wegen der Zahlungsart "Kauf auf Rechnung" im Zusammenhang mit der neuen Geoblocking-Verordnung. Wir gehen dieser Frage daher auf den Grund.
Inhaltsverzeichnis
Die Geoblocking-Verordnung verbietet künftig Diskriminierungen bei der Bezahlung der bestellten Waren.
I. Rechnungskauf grundsätzlich erfasst und EU-/EWR-weit anzubieten
Die Bezahlung per Rechnung ist von der Geoblocking-Verordnung erfasst, sofern vom Kunden auf die Rechnung mit einer Kreditkarte, per Lastschrift oder per Überweisung gezahlt wird. In diesem Fall handelt es sich ebenfalls um elektronische Zahlungen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 der Geoblocking-Verordnung.
Wenn Sie aktuell die Zahlung per Rechnungskauf anbieten, besteht nach unserer derzeitigen Rechtsaufassung ab dem 03.12.2018 grundsätzlich die Pflicht, diesen allen Kunden aus der EU / dem EWR anzubieten.
Dies deckt sich mit der Auffassung der EU-Kommission. Diese nimmt hierzu in ihren FAQ zum Thema Geoblocking wie folgt Stellung:
"Fallen Zahlungen auf Rechnung unter die Vorschrift zur Nichtdiskriminierung aus Gründen, die im Zusammenhang mit der Zahlung stehen?
Ja, insoweit als das für die Begleichung der Rechnung akzeptierte Zahlungsmittel in den Anwendungsbereich von Artikel 5 der Verordnung fällt, insbesondere wenn die Zahlung durch Überweisung, Lastschrift oder ein kartengebundenes Zahlungsinstrument erfolgt. (...)"
II. Ausnahme bei objektivem Rechtfertigungsgrund
Im Einzelfall kann jedoch eine Rechtfertigung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der Geoblocking-Verordnung gegeben sein (z.B. erschwerte Bonitätsprüfung aufgrund sprachlicher Hindernisse oder mangels in diesem Land möglicher Überprüfung, erhöhte Betrugsgefahr).
Die EU-Kommission führt dazu in ihren FAQ aus:
"Sind Anbieter dazu befugt, bis zum Abschluss der Zahlung Waren oder Dienstleistungen zurückzuhalten, die Kunden aus einem anderen Mitgliedstaat bereitgestellt wurden?
Ja. In der Verordnung wird festgelegt, dass das Verbot der Diskriminierung aus Gründen, die im Zusammenhang mit der Zahlung stehen, den Anbieter nicht davon abhält, dies zu tun, aber nur, wenn es durch objektive Gründe gerechtfertigt ist, d. h. wenn der Anbieter keine andere Möglichkeit hat, das Risiko der Nichterfüllung durch den Kunden zu verringern.
Beispiel: Ein Anbieter überprüft regelmäßig die Kreditwürdigkeit seiner Kunden durch Systeme zur Bonitätsbewertung. Ein Kunde befindet sich beispielsweise aufgrund seines Wohnsitzes nicht in solchen Systemen. In diesem Fall kann der Anbieter die Ware zurückbehalten und auf die Bestätigung seiner Bank über die erfolgte Überweisung wartenoder im Fall eines Lastschriftverfahrens eine Vorauszahlung mittels einer Überweisungverlangen, bevor die Waren verschickt werden."
III. Argumenation der Zahlungsanbieter
Zudem argumentieren derzeit manche Rechnungskaufdienstleister mit der Ausnahme des Art. 1 Abs. 3 der Geoblocking-Verordnung, nach der die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG genannten Tätigkeiten vom Anwendungsbereich der Geoblocking-Verordnung ausgeschlossen sind.
Darunter fallen insbesondere Finanzdienstleistungen wie Bankdienstleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung.
Problematisch in diesem Zusammenhang erscheint jedoch, dass der Händler, an den die Geoblocking-Verordnung bezüglich des Diskriminierungsverbots adressiert, ja selbst gar nicht Anbieter einer solchen Finanzdienstleistung ist, wenn er einen Rechnungskauf über einen externen Anbieter wie Klarna oder Paypal ermöglicht.
Aus Kundensicht handelt es sich um eine reine Nebenleistung zum Hauptvertrag (= Kauf der Ware) und nicht das Anbieten einer Finanzdienstleistung.
Auch wenn der Händler den Rechnungskauf selbst (ohne externen Anbieter) durchführt, dürfte hier keine solche Finanzdienstleistung vorliegen.
IV. Fazit
Es gilt damit abzuwarten, wie Gericht und Behörden. Der sicherste Weg ist natürlich, derweil den Rechnungskauf EU- und EWR-weit anzubieten bzw. generell zu streichen.
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