Geoblocking-Verordnung: Muss die Zahlungsart „Kauf auf Rechnung“ künftig EU-weit angeboten werden? (Update)

Geoblocking-Verordnung: Muss die Zahlungsart „Kauf auf Rechnung“ künftig EU-weit angeboten werden? (Update)
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Beitrag vom: 16.11.2018

Aktuell erreichen uns einige Fragen wegen der Zahlungsart "Kauf auf Rechnung" im Zusammenhang mit der neuen Geoblocking-Verordnung. Wir gehen dieser Frage daher auf den Grund.

Die Geoblocking-Verordnung verbietet künftig Diskriminierungen bei der Bezahlung der bestellten Waren.

I. Rechnungskauf grundsätzlich erfasst und EU-/EWR-weit anzubieten

Die Bezahlung per Rechnung ist von der Geoblocking-Verordnung erfasst, sofern vom Kunden auf die Rechnung mit einer Kreditkarte, per Lastschrift oder per Überweisung gezahlt wird. In diesem Fall handelt es sich ebenfalls um elektronische Zahlungen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 der Geoblocking-Verordnung.

Wenn Sie aktuell die Zahlung per Rechnungskauf anbieten, besteht nach unserer derzeitigen Rechtsaufassung ab dem 03.12.2018 grundsätzlich die Pflicht, diesen allen Kunden aus der EU / dem EWR anzubieten.

Dies deckt sich mit der Auffassung der EU-Kommission. Diese nimmt hierzu in ihren FAQ zum Thema Geoblocking wie folgt Stellung:

"Fallen Zahlungen auf Rechnung unter die Vorschrift zur Nichtdiskriminierung aus Gründen, die im Zusammenhang mit der Zahlung stehen?

Ja, insoweit als das für die Begleichung der Rechnung akzeptierte Zahlungsmittel in den Anwendungsbereich von Artikel 5 der Verordnung fällt, insbesondere wenn die Zahlung durch Überweisung, Lastschrift oder ein kartengebundenes Zahlungsinstrument erfolgt. (...)"

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II. Ausnahme bei objektivem Rechtfertigungsgrund

Im Einzelfall kann jedoch eine Rechtfertigung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der Geoblocking-Verordnung gegeben sein (z.B. erschwerte Bonitätsprüfung aufgrund sprachlicher Hindernisse oder mangels in diesem Land möglicher Überprüfung, erhöhte Betrugsgefahr).

Die EU-Kommission führt dazu in ihren FAQ aus:

"Sind Anbieter dazu befugt, bis zum Abschluss der Zahlung Waren oder Dienstleistungen zurückzuhalten, die Kunden aus einem anderen Mitgliedstaat bereitgestellt wurden?

Ja. In der Verordnung wird festgelegt, dass das Verbot der Diskriminierung aus Gründen, die im Zusammenhang mit der Zahlung stehen, den Anbieter nicht davon abhält, dies zu tun, aber nur, wenn es durch objektive Gründe gerechtfertigt ist, d. h. wenn der Anbieter keine andere Möglichkeit hat, das Risiko der Nichterfüllung durch den Kunden zu verringern.

Beispiel: Ein Anbieter überprüft regelmäßig die Kreditwürdigkeit seiner Kunden durch Systeme zur Bonitätsbewertung. Ein Kunde befindet sich beispielsweise aufgrund seines Wohnsitzes nicht in solchen Systemen. In diesem Fall kann der Anbieter die Ware zurückbehalten und auf die Bestätigung seiner Bank über die erfolgte Überweisung wartenoder im Fall eines Lastschriftverfahrens eine Vorauszahlung mittels einer Überweisungverlangen, bevor die Waren verschickt werden."

III. Argumenation der Zahlungsanbieter

Zudem argumentieren derzeit manche Rechnungskaufdienstleister mit der Ausnahme des Art. 1 Abs. 3 der Geoblocking-Verordnung, nach der die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG genannten Tätigkeiten vom Anwendungsbereich der Geoblocking-Verordnung ausgeschlossen sind.

Darunter fallen insbesondere Finanzdienstleistungen wie Bankdienstleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung.

Problematisch in diesem Zusammenhang erscheint jedoch, dass der Händler, an den die Geoblocking-Verordnung bezüglich des Diskriminierungsverbots adressiert, ja selbst gar nicht Anbieter einer solchen Finanzdienstleistung ist, wenn er einen Rechnungskauf über einen externen Anbieter wie Klarna oder Paypal ermöglicht.

Aus Kundensicht handelt es sich um eine reine Nebenleistung zum Hauptvertrag (= Kauf der Ware) und nicht das Anbieten einer Finanzdienstleistung.

Auch wenn der Händler den Rechnungskauf selbst (ohne externen Anbieter) durchführt, dürfte hier keine solche Finanzdienstleistung vorliegen.

IV. Fazit

Es gilt damit abzuwarten, wie Gericht und Behörden. Der sicherste Weg ist natürlich, derweil den Rechnungskauf EU- und EWR-weit anzubieten bzw. generell zu streichen.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


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3 Kommentare

J
Jonathan 14.02.2022, 11:44 Uhr
j.arleff@colognation.de
Der sicherste Weg ist wie immer im eCommerce: Abschalten und was anderes machen ;-)
C
Christian 10.09.2019, 13:54 Uhr
Rechnungskauf auf bestimmte Kundengruppen eingeschränkt
Wir bieten den Rechnungskauf nur für staatliche und soziale Einrichtungen an, da diese oft nicht per Vorkasse bestellen dürfen. Privaten und gewerblichen Kunden weisen wir im Shop darauf hin, dass sie diese Zahlungsart nicht auswählen dürfen und ggfs. ihre Bestellung abgelehnt wird. Ist dies rechtens? Und ändert es etwas an der Geoblocking-Problematik für unseren Fall?
M
Markus Burkert 01.03.2019, 19:23 Uhr
Hr.
Ich bin kein Jurist und kann daher nicht beurteilen, wie sich die Geoblocking Verordnung rein rechtlich betrachtet auf den Kauf auf Rechnung auswirkt. Die praktische Umsetzung ihrer Interpretation ("den Rechnungskauf EU- und EWR-weit anzubieten") ist allerdings absolut unmöglich. Kein einziger von den über 1.000 auf Rechnungskauf.com gelisteten Shops bietet diese Zahlungsmöglichkeit EU-weit an. Und das hat natürlich auch gute Gründe. Aufwand und Kosten würden hier in absolut keinem Verhältnis zum Ertrag stehen. Daher erscheint mir auch die rechtliche Durchsetzung dieser Interpretation äußerst unwahrscheinlich. Geschieht dies doch, hätte das natürlich nicht zur Folge, dass Kauf auf Rechnung plötzlich von allen EU-weit angeboten wird, sondern dass jene Shops, die Kauf auf Rechnung anbieten, generell nur noch in jene Länder liefern, in denen Sie diese Zahlungsmöglichkeit anbieten können. Das ist bei rd. 20% der Shops Österreich und bei einzelnen noch die Niederlande - das wars dann. Andere Länder könnten dann nicht mehr beliefert werden. Das wäre aus Sicht der Händler die einzig sinnvolle Maßnahme. Das kann aber wiederum kaum die Intention dieser Verordnung sein. Denn das hilft überhaupt niemandem, ganz im Gegenteil.

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