Abmahnradar: Prüfzeichen

Abmahnradar: Prüfzeichen
14 min
Beitrag vom: 21.03.2025

Aktuelle Abmahnungen zeigen: Die Werbung mit Prüfzeichen ohne Prüfkriterien kann irreführend sein. Außerdem: Urheberrechtswidrige Raubkopien für Spielkonsolen und die Brot-Marke „Sonne“.

Und übrigens: Die IT-Recht Kanzlei informiert über eine eigene App mittels Push-Nachrichten über wichtige Abmahnthemen. So gibt's wirklich keine Ausreden mehr. Hier kann die Abmahnradar-App bezogen werden:

Die Nutzung der App ist natürlich kostenlos.

Und nun die Abmahnungen der Woche:

Unzulässige E-Mail-Werbung

Abmahner: PicMyPlace GmbH

Kosten: 840,00 EUR

Darum geht es: Hier ging es um klassische E-Mail-Werbung im B2B-Bereich - ohne Einwilligung des Empfängers. Ein altbekanntes Problem, das immer wieder auf dem Abmahnmarkt auftaucht und sich nicht nur auf den B2C-Bereich beschränkt: Sei es, dass schlichtweg keine Einwilligung des Shop-Betreibers zum Versand von E-Mail-Werbung eingeholt wurde. Oder sei es, dass im Rahmen des Anmeldeprozesses die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine wirksame Einwilligungserklärung für E-Mail-Werbung nicht eingehalten wurden. Darüber hinaus wurden zahlreiche datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche geltend gemacht.

Was hier fehlte, aber in diesem Zusammenhang von Abmahnern auch gerne geltend gemacht wird: Ein pauschaler Schadensersatz - damit dürfte aber nach einer Entscheidung des BGH wohl eher Schluß sein.

Unsere kurze Checkliste zum Thema:

Wenn Sie einen Newsletterversand anbieten möchten, dann sollten die folgenden Mindeststandards zur elektronischen Einwilligungserklärung eingehalten sein:

  • freiwillige (keine vorangekreuzte Checkbox) Einwilligung,
  • eindeutige und bewusste (der Empfänger muss wissen, was der Newsletter beinhalten wird) Einwilligung,
  • Protokollierung der Einwilligung (Logfiles),
  • jederzeitige Abrufbarkeit der Einwilligung (in der Datenschutzerklärung),
  • Hinweis auf die jederzeitige Widerrufbarkeit der Einwilligung.

Zuletzt müssen Sie daran denken, die Einwilligungserklärung beweissicher zu dokumentieren, dies erreichen Sie durch Installierung eines „Double-Opt-In“-Verfahrens!

Tipp für die Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir haben für Sie noch einen umfangreichen weiterführenden Leitfaden ("E-Mail Werbung: wie agiert man rechtssicher? Ein Leitfaden") bereitgestellt, diesen können Sie hier abrufen! Und hier finden unsere Mandanten ein Muster für die Datenauskunft.

Banner Unlimited Paket

Werbung: DIN-geprüft

Abmahner: absoluts - bikes and more - GmbH & Co. KG

Kosten: 1.501,19 EUR

Darum geht es: Abgemahnt wurde eine Werbung mit "DIN-geprüft" für Fahrradzubehör. Vorwurf: Irreführung. Denn Angaben zu einer Prüfung waren nicht zu finden. Der Begriff "DIN-geprüft" suggeriert dann, dass eine Prüfung durch eine offizielle Stelle (z. B. das Deutsche Institut für Normung e. V. (DIN)) stattgefunden hat. Das DIN selbst führt jedoch keine Prüfungen oder Zertifizierungen durch. Es erstellt lediglich Normen. Eine solche Bezeichnung kann zur Irreführung der Verbraucher führen und damit wettbewerbswidrig sein.

Exkurs Prüfzeichen: Bei der Verwendung von Prüfzeichen sind grundsätzlich strenge Maßstäbe wie bei der Verwendung von Testergebnissen in der Werbung anzulegen.

Diese Maßstäbe gelten auch für die Verwendung von Auszeichnungen in der Werbung.

Exkurs DIN-Norm: Ein anderer Aspekt in diesem Zusammenhang ist, dass die Kennzeichnung mit einer DIN EU-Norm, die für das Produkt nicht vorgesehen ist, wettbewerbswidrig ist - auch hier wird gerne abgemahnt.

Das LG Wuppertal (Urteil vom 05.02.2016) hatte hierzu mal treffend ausgeführt:

"Durch die falsche Angabe einer DIN-EN Norm verschafft sich die Antragsgegnerin gegenüber ihren Mitbewerbern einen nicht unerheblichen Wettbewerbsvorteil. Sie täuscht vor, ihre Bohrer erfüllten die normierten Anforderungen und hebt ihre Produkte gegenüber Konkurrenten, die dies nicht tun, weil die entsprechende Norm für Bohrer nicht gilt, hervor […].Diese Angabe ist irreführend, weil die Vorstellung, die sie bei den angesprochenen Marktteilnehmern erweckt, nicht der Wirklichkeit entspricht. Wird in der Werbung auf DIN EN-Normen Bezug genommen, so erwartet der Verkehr grundsätzlich, dass die Ware normgemäß ist (BGH a.a.O). Das entspricht zunächst schon dem allgemeinen Verständnis, weil die Angabe sonst sinnlos wäre, wovon niemand ausgehen wird."

Werbung: ISO 4210 Test

Abmahner: xxx

Kosten: 1.501,19 EUR

Darum geht es: Und nochmal ein Abmahnfall mit einem geprüft-Zeichen - und nochmal im Bereich Fahrradzubehör: Hier ging es um die Bezeichnung ISO 4210 Test. Die ISO 4210 ist eine internationale Norm für die Sicherheit von Fahrrädern.
Eine Werbung mit "ISO 4210 getestet" kann irreführend sein, wenn nicht klar ist:

  • Wer den Test durchgeführt hat (z. B. ein unabhängiges Prüfinstitut oder der Hersteller selbst).
  • Welche Prüfkriterien angewendet wurden.
  • Ob das Produkt alle Anforderungen der Norm erfüllt oder nur einzelne Aspekte getestet wurden.
Banner LegalScan Pro

Werbung Prüfzertifikat / Garantiewerbung

Abmahner: Michaela Maurer

Kosten: 1.452,10 EUR

Darum geht es: Und noch einmal zur Werbung mit einem Prüfzeichen - konkret: einem Prüfzertifikat eines deutschen Instituts für Verbraucherschutz. Wird mit einem Prüfzertifikat geworben, müssen die Prüfkriterien und -methoden klar und transparent dargestellt werden. Ohne diese Erläuterung könnte der Verbraucher annehmen, dass das Produkt umfassend oder streng geprüft wurde, was möglicherweise nicht der Fall ist.

Ohne eine Erläuterung, welche Aspekte des Produkts geprüft wurden und welche Standards dabei zugrunde gelegt wurden, könnte der Verbraucher die Bedeutung des Zertifikats überschätzen. Dies würde gegen das Gebot der klaren und wahrheitsgemäßen Information verstoßen.

Außerdem ging es hier um die Garantiewerbung ("10 Jahre") - DAS alte Top-Thema der Abmahner, das wir in der Vergangenheit schon in verschiedenen Varianten kennengelernt haben:

Fehlende Angaben zur Händler- oder Herstellergarantie (wie hier abgemahnt): Wer als Händler mit dem Begriff „Garantie“ wirbt, muss zwingend Folgendes beachten:

  • Es muss auf die gesetzliche Rechte des Verbrauchers (Mängelrechte nach den §§ 437 ff. BGB) sowie darauf hingewiesen werden, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden,
  • Es muss über den Namen und die Anschrift des Garantiegebers informiert werden,
  • Es muss über die Dauer der Garantie informiert werden,
  • Es muss über den räumlichen Geltungsbereich der Garantie informiert werden,
  • Es muss über den Inhalt und die Bedingungen der Garantie sowie alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, informiert werden (was letztlich nur durch die Darstellung entsprechender Garantiebedingungen erfolgen kann).

Zudem war hier das Problem, das irreführend einmal mit 2 Jahren und einmal mit 10 Jahren geworben wurde.

Best-Practice-Tipp:

Es gibt in Bezug auf die Vermeidung von Abmahnungen nur zwei Wege, wie mit Garantiewerbung in der Praxis umzugehen ist.

1. Sie erfüllen bei jeder Garantiewerbung gewissenhaft die Informationspflichten nach § 479 BGB.

Die IT-Recht Kanzlei stellt ihren Update-Service-Mandanten Muster zur Realisierung einer rechtssicheren Werbung mit einer Hersteller- oder Verkäufergarantie zur Verfügung. Damit können Sie eine rechtssichere Garantiewerbung einfach realisieren.

2. Oder: Sie sorgen stattdessen konsequent dafür, dass jede Garantiewerbung unterbleibt. Dies bedeutet in der Praxis, dass bestehende Garantien verschwiegen werden. Dabei muss beachtet werden, dass nicht einmal das Wort „Garantie“ Erwähnung finden darf. Problem dabei: Viele Hersteller erwähnen bestehende Garantien in ihren Produkttexten. Werden diese also ungeprüft vom Verkäufer übernommen, führt dies nicht selten zu einer ungewollten (und meist abmahnbaren) Garantiewerbung.

Einen ausführlichen Beitrag zu den Anforderungen an die Garantiewerbung, die das schon seit 2022 geltende Kaufrecht stellt, finden Sie hier.

Urheberrecht I: Unberechtigte Bildnutzung

Abmahner: dpa Picture-Alliance GmbH

Kosten: 3.385,39 EUR

Darum geht es: Kaum eine Woche vergeht ohne solche Schreiben: Rechtlich handelt es sich dabei nicht um eine klassische Abmahnung, da lediglich Schadensersatz gefordert wird – auf Unterlassungsansprüche und eine Unterlassungserklärung wird ausdrücklich verzichtet. Im aktuellen Fall hat die dpa Picture-Alliance GmbH die Durchsetzung der Forderung bereits an Rechtsanwälte übergeben. Betroffene sollten sorgfältig prüfen, ob das angebotene Zahlungsmodell akzeptabel ist oder ob es sinnvoller wäre, vorsorglich eine Unterlassungserklärung abzugeben und gegebenenfalls ein streitiges Verfahren in Kauf zu nehmen.

Urheberrecht II: Unberechtigte Bildnutzung

Abmahner: Michael Staudinger

Kosten: 220,27 EUR zzgl. Schadensersatz

Darum geht es: Ein Dauerbrenner: Erneut wurde eine Abmahnung wegen der angeblich unberechtigten Nutzung geschützten Bildmaterials ausgesprochen – diesmal betraf es 1 Foto auf einer Vereinsseite. Gefordert werden eine Unterlassungserklärung, Auskunft, Schadensersatz sowie die Erstattung der Abmahnkosten. Die Höhe der Forderungen hängt von der Anzahl der betroffenen Bilder und der Nutzungsdauer ab und kann erheblich sein. Zudem kann sich der Schadensersatz verdoppeln, wenn die Urheberbenennung unterlassen wurde.

Einen guten Überblick zum Thema Bilderklau-Abmahnungen finden Sie hier. Und hier alle wichtigen Informationen zu Bilddatenbanken und der richtigen Verwendung der Bilder durch den Händler.

Nur dann Bilder (und auch Texte) verwenden, wenn man ein Recht zur Nutzung vom Rechteinhaber eingeräumt bekommen hat, am besten schriftlich fixiert. Mandanten der IT-Recht Kanzlei finden gerne hier entsprechenden Vertragsmuster. Oder einfach selbst fotografieren!

Zudem wurde hier noch eine markenrechtliche Berechtigungsanfrage gestellt, um abzuklopfen, ob die bebilderte Markenware rechtmäßig bezogen wurde.

Urheberrecht III: Raubkopien für Spielkonsole

Abmahner: Nintendo Co., Ltd.

Kosten: 8.051,18 EUR

Darum geht es: Hier geht es um Raubkopien (sog. R4-Karten) für Nintendo-Konsolen. Solche Raubkopien verstoßen gegen das Urheberrecht, insbesondere wegen der Umgehung technischer Schutzmaßnahmen (§ 95a UrhG) . Sowohl das Herstellen, Verbreiten als auch das Benutzen solcher Kopien ist rechtswidrig und kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Auch der Besitz oder Vertrieb von Werkzeugen zur Umgehung des Kopierschutzes ist verboten und wurde bereits mehrfach gerichtlich bestätigt. Ein wichtiges Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH - Az.: C-355/12) gefällt. Darin entschied der EuGH, dass Softwareanbieter unter bestimmten Umständen den Kopierschutz von Nintendo-Geräten umgehen dürfen, um ihre eigene Software auf diesen Geräten abspielbar zu machen. Die Umgehung des Kopierschutzes zum Zwecke des Abspielens raubkopierter Spiele bleibt jedoch verboten.

Marke : Benutzung der Marke "Sonne"

Abmahner: Ludwig Stocker Hofpfisterei GmbH

Kosten: 3.328,50 EUR

Darum geht es: Diese Abmahnungen aus dem Backwarenbereich sind fast schon legendär: Immer wieder prüft der Rechteinhaber hier, ob seine Marke "Sonne" unberechtigt identisch oder ähnlich verwendet wird. Hier ging es um die Bezeichnung "Sonnenmischbrot".

Ist die Marke "Sonne" für Backwaren eingetragen, hat der Inhaber das ausschließliche Recht, diese Bezeichnung für die geschützten Waren (z.B. Brot, Brötchen, Gebäck) zu verwenden.
Eine Markenverletzung liegt vor, wenn eine ähnliche Bezeichnung verwendet wird und Verwechslungsgefahr besteht.

Der Rechteinhaber ist auch gerichtlich sehr aktiv und hat bereits zahlreiche Entscheidungen zu diesem Thema erwirkt - zu allen denkbaren Bezeichnungen mit dem Begriff Sonne.

LegalScan Pro – Der smarte Schutz vor teuren Markenabmahnungen

Markenabmahnungen werden immer häufiger – und können schnell teuer werden. Doch das lässt sich leicht vermeiden: LegalScan Pro scannt Ihre Angebote und prüft sie auf die gängigen Abmahnmarken. Sobald uns neue Marken bekannt werden, wird der Scanner automatisch aktualisiert. So sind Sie immer auf der sicheren Seite!

Für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Warten Sie nicht, bis Sie eine teure Markenabmahnung erhalten! Buchen Sie LegalScan Pro jetzt und schützen sich bereits ab 6,90 € im Monat.

Nachfolgend finden Sie nochmal die Antworten zu den die gängigsten Fragen im Zusammenhang mit Markenabmahnungen:

1. Warum wurde ausgerechnet ich abgemahnt?

Viele Markeninhaber überwachen ihre Marken selbst oder durch einen Dienstleister. Meldet dann ein Dritter diese Marke bei den Markenämtern an oder nutzt diese Marke offline oder online, ohne dazu berechtigt zu sein, schlägt die Überwachungssoftware Alarm und meldet die vermeintliche Rechtsverletzung. Natürlich kann es im einen oder anderen Fall auch sein, dass ein unliebsamer Mitbewerber den Verstoß gemeldet hat oder der Markeninhaber den Abgemahnten aufgrund einer bestehenden, aber gescheiterten Geschäftsbeziehung ohnehin auf dem Schirm hatte - wie auch immer: Marken werden angemeldet, um überwacht zu werden.

2. Was ist eine Abmahnung?

Genau genommen ist die Abmahnung ein Geschenk an den Abgemahnten: Denn das Institut der Abmahnung ermöglicht es dem Verletzer, einen Rechtsstreit ohne gerichtliche Entscheidung beizulegen - der Abmahnende gibt dem Verletzer also die Chance auf eine außergerichtliche Einigung - das spart Kosten. Aber natürlich ist eine Abmahnung erst einmal ein Hammer: Finanziell und auch tatsächlich, denn sie stellt einen erheblichen Eingriff in die Geschäftstätigkeit des Abgemahnten dar. Und doch ist die Abmahnung, sofern sie berechtigt und nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt, grundsätzlich eine Chance.

3. Was wollen die eigentlich von mir?

In einer markenrechtlichen Abmahnung werden in der Regel immer die gleichen Ansprüche geltend gemacht:

  • Beseitigungsanspruch
  • Unterlassungsanspruch
  • Auskunftsanspruch
  • Schadensersatzanspruch
  • Vernichtungsanspruch
  • Kostenerstattungsanspruch

Liegt tatsächlich eine Rechtsverletzung vor, sind in der Regel alle Ansprüche zu bejahen - liegt keine Rechtsverletzung vor, folgt daraus die Abweisung aller (!) Ansprüche.

4. Was bedeutet der Unterlassungsanspruch für mich?

Sofern Sie eine geschützte Marke unbefugt benutzt haben, hat der Markeninhaber (oder ein Berechtigter) gemäß § 14 Abs. 5 MarkenG einen Unterlassungsanspruch gegen Sie. Das bedeutet, dass der Markeninhaber verlangen kann, dass Sie die Rechtsverletzung in Zukunft unterlassen. Um sich abzusichern und die Ernsthaftigkeit Ihrer diesbezüglichen Erklärung zu gewährleisten, wird in der Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe festgelegt. Nur die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung lässt den Unterlassungsanspruch entfallen - für den Abgemahnten bedeutet dies: Er hat die Chance, dass durch die Abgabe der Erklärung der Unterlassungsanspruch ausgeräumt und damit eine gerichtliche Durchsetzung vermieden werden kann.

5. Sollte die beigefügte Unterlassungserklärung abgegeben werden?

Da die Abgabe der Unterlassungserklärung aber bei Annahme durch die Gegenseite zu einem rechtsverbindlichen Vertrag führt, sollte genau darauf geachtet werden, was in der Erklärung steht:

Die vom gegnerischen Anwalt vorformulierte Erklärung ist zwangsläufig im Interesse des Markeninhabers formuliert und dementsprechend weit gefasst - es empfiehlt sich daher in der Regel, diesen Entwurf zu überarbeiten (modifizieren), damit die Erklärung so formuliert ist, dass sie den Ansprüchen des Markeninhabers genügt, gleichzeitig aber auch den Verletzer möglichst wenig belastet. Wie auch immer. Auf keinen Fall sollte zukünftig gegen die Unterlassungserklärung verstoßen werden, da ansonsten eine nicht unerhebliche Vertragsstrafe droht.

6. Was kostet das jetzt?

Markenabmahnungen sind teuer - sagt der Volksmund. Und das stimmt - vor allem im Markenrecht:

Wer eine Markenverletzung begeht, veranlasst den verletzten Markeninhaber, einen Anwalt mit der Abmahnung zu beauftragen - der Anwalt kann und wird dafür ein Honorar verlangen. Da die Ursache für diese Beauftragung in der Markenrechtsverletzung zu sehen ist, hat der Markeninhaber nach ständiger Rechtsprechung einen Kostenerstattungsanspruch. Darüber hinaus steht dem Markeninhaber wegen der Verletzung seiner Marke auch ein Schadensersatzanspruch zu - der Abgemahnte wird also doppelt zur Kasse gebeten.

Und wie berechnet sich der Zahlungsanspruch?

Die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs richtet sich nach dem der Abmahnung zugrunde liegenden Gegenstandswert - dieser ist gemäß § 3 ZPO vom Gericht zu bestimmen. Maßgeblich für die Höhe dieses Wertes ist das Interesse des Abmahnenden an der Verfolgung der Verletzungshandlung. Dieses wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Markenrechtsverletzungen wird durch zwei Faktoren bestimmt:

Zum einen durch den wirtschaftlichen Wert der verletzten Marke und zum anderen durch das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung (sog. „Angriffsfaktor“). Im Markenrecht hat sich in der Rechtsprechung ein sogenannter Regelstreitwert von 50.000 Euro durchgesetzt, der im Einzelfall natürlich über- oder unterschritten werden kann. So sind etwa die Dauer und Intensität der Markenverletzung, die erzielten Umsätze, die Bekanntheit und der Ruf der Marke zu berücksichtigen und für jeden Einzelfall gesondert zu bewerten.

Für den Schadensersatzanspruch selbst gibt es 3 Berechnungsarten nach Wahl des Verletzten:

  • es ist der Gewinn zu ersetzen, den der Verletzer infolge der Markenverletzung verloren hat, oder
  • der vom Verletzer erzielte Gewinn ist herauszugeben (sog. Gewinnabschöpfungsanspruch) oder
  • vom Verletzer die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangt werden kann (sog. Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie).

7. Warum muss ich Auskunft erteilen?

Im Verletzungsfall hat der Rechteinhaber gemäß § 19 MarkenG einen Auskunftsanspruch - dieser dient in erster Linie dazu, den Schadensersatz berechnen zu können. Denn der Rechteinhaber hat keine Kenntnis über den Umfang der Verletzungshandlung. Die Auskunft ist dabei wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen - gelegentlich wird auch ein Rechnungslegungsanspruch geltend gemacht - in diesem Fall sind sämtliche Belege, die im Zusammenhang mit der Verletzungshandlung stehen, vorzulegen.

8. Und der Vernichtungsanspruch?

Auch den gibt es - nach § 18 MarkenG. Er spielt vor allem in Plagiatsfällen eine große Rolle - hier hat der Markeninhaber ein Interesse daran, dass die Plagiate ein für alle Mal vom Markt verschwinden und vernichtet werden. Dies kann entweder selbst in Auftrag gegeben werden oder die Ware wird dem Markeninhaber zur Vernichtung übergeben.

9. Und warum ist bei Markenabmahnungen oft ein Patentanwalt beteiligt?

Bei vielen markenrechtlichen Abmahnungen wird ein Patentanwalt eingeschaltet. Dies hat für den Abgemahnten einen entscheidenden Nachteil:
Neben den Rechtsanwaltskosten sind dann regelmäßig auch die Kosten für die Einschaltung des Patentanwalts zu erstatten - die Kostenbelastung verdoppelt sich. Diese Praxis ist in der Rechtsprechung inzwischen heftig umstritten. Einige Gerichte halten die Einschaltung eines Patentanwalts bei einfachen Markenverletzungen für nicht erforderlich und lehnen daher einen Erstattungsanspruch ab. Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof (Urteil vom 10.05.2012, Az.: i ZR 70/11) hierzu ausgeführt:

"Aus dem Umstand, dass es im konkreten Fall erforderlich ist, einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung einer Kennzeichenverletzung zu beauftragen, folgt nicht, dass es auch erforderlich ist, einen Patentanwalt mit der Abmahnung zu beauftragen. Ist ein Rechtsanwalt aufgrund seiner kennzeichenrechtlichen Kenntnisse allein in der Lage, den Fall rechtlich zu beurteilen und den Verletzer abzumahnen, ist die zusätzliche Einschaltung eines Patentanwalts nicht erforderlich. Es bedarf daher grundsätzlich einer gesonderten Prüfung, ob es erforderlich war, neben einem Rechtsanwalt auch einen Patentanwalt mit der außergerichtlichen Verfolgung einer Markenverletzung zu beauftragen."

Es sollte also genau geprüft werden, ob die Einschaltung eines Patentanwalts notwendig war.

Hier gibt es mehr zur Reaktion bei Markenabmahnungen.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: Roman Samborskyi / shutterstock.com

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