FAQ: Urheberrechtliche Abmahnung - und was dann?

FAQ: Urheberrechtliche Abmahnung - und was dann?
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von Patricia Finkl
Stand: 14.09.2023 15 min

Eine urheberrechtliche Abmahnung im Briefkasten macht erst einmal Angst. Muss man jetzt die Unterlassungserklärung unterschreiben? Was ist sonst noch zu beachten? Der folgende Beitrag beantwortet diese Fragen und zeigt ganz allgemein auf, wie urheberrechtlich geschützte Inhalte rechtssicher genutzt werden können.

A. Überblick über das Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt keine bloßen Ideen oder Konzepte als solche, sondern nur die konkret umgesetzte Idee. Liegt eine konkrete Umsetzung vor, so kann möglicherweise von einem „Werk“ gesprochen werden. Erst dann wird der Urheber vor der unerlaubten Nutzung seines Werkes durch Dritte urheberrechtlich geschützt.

Wie bereits angemerkt, genügt es nicht nur eine Idee umzusetzen, um ihm urheberrechtliche Werkqualität zusprechen zu können, vielmehr muss das Werk eine gewisse „Schöpfungshöhe“ aufweisen. Diese liegt unter anderem vor, wenn das Werk individuell geschaffen wurde und auch das Durchschnittliche/Alltägliche übersteigt.

Manche Werke sind jedoch auch bereits unabhängig von dieser Schöpfungshöhe per Gesetz geschützt:

  • Fotos: Grundsätzlich ist jedes Foto urheberrechtlich geschützt. Darunter fallen neben Selfies auch Screenshots oder Vorschaubilder von Bilderplattformen.
  • Videos: Bilder sind als Bestandteile eines Videos unabhängig von der Schöpfungshöhe geschützt. Das Gesamtwerk (also inklusive Musik bzw. Schnitt) ist als neues Werk jedoch nur geschützt, wenn ihm eine gewisse Schöpfungshöhe zukommt.
  • Musikstücke: Unabhängig von ihrer Schöpfungshöhe sind auch Texte, Melodien oder Arrangement von Liedern urheberrechtlich geschützt.
  • Texte: Hier muss eine gewisse Schöpfungshöhe nachgewiesen werden, um Texte urheberrechtlich schützen zu können. Als Beispiele können hier Werbeslogans oder Produktbeschreibungen angeführt werden.
  • Datenbanken: Die wesentlichen Inhalte aus Datenbanken sind ebenfalls als Werk urheberrechtlich geschützt.
  • AGB, Verträge und Datenschutzerklärungen: In der Regel unterfallen diese Rechtstexte ebenfalls dem Urheberrecht.
  • Software: Hier gilt: Webseiten unterfallen ihrer Gesamtheit nach nicht dem Urheberrecht. Lediglich lauffähige Programme sind urheberrechtlich geschützt.

Nicht zu vergessen: Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art wie beispielsweise Karten, Skizzen, Tabellen, plastische Darstellungen, Pläne oder auch Zeichnungen zählen ebenfalls zu den schutzfähigen Werken des Urheberrechts.

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Aber auch Software und Computerprogramme, die statistisch gesehen einmalig sind, werden urheberrechtlich geschützt. Darunter fallen beispielsweise: Suchmaschinen oder Browser.
Somit kann auch die Gestaltung der Bildschirmmaske eines Computerprogramms dem Urheberrecht unterfallen.

Grundsätzlich muss ein Werk also eine persönlich-geistige Schöpfung darstellen, um urheberrechtlich geschützt werden zu können. Wann von einer „persönlich-geistigen Schöpfung“ gesprochen werden kann, kann nicht pauschal beantwortet werden. Diese werden vielmehr von Werk zu Werk unterschiedlich hoch angesetzt.

B. Der Urheber und seine Rechtsstellung

Vorweggenommen: Ein Urheber ist immer derjenige, der das Werk erstellt hat.

Im Gegensatz zum Markenrecht, muss das Werk jedoch nicht beim zuständigen Amt angemeldet werden, um urheberrechtlichen Schutz zu erlangen. Dieser entsteht vielmehr automatisch durch die „Vollendung“ des Werks.

Das Urheberrecht kennt zudem auch die Miturheberschaft: demnach kann es auch mehrere Urheber geben, die nur gemeinsam Rechte für ihre Werk ausüben dürfen.

Nur dem Urheber steht es zu, darüber zu entscheiden, ob sein Werk benutzt oder verwendet werden darf. Zudem ist er auch der Einzige, der entscheiden kann, ob er bei Nutzung seines Bildes genannt werden oder ob er auf die Urheber-Nennung verzichten möchte. Dieses ihm zustehende Recht kann der Urheber auch nicht an andere übertragen. Somit verliert er es auch nicht, wenn er exklusiv seine Bildnutzungsrechte an einen Dritten überträgt, denn die Urheberschaft an den Werken kann nicht übertragen werden.

Deshalb muss beachtet werden, dass der Urheber immer ein Recht auf Namensnennung hat. Dieses resultiert aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht und kann dem Urheber auch nicht entzogen werden. Sie müssen somit den Urheber immer nennen.

Dies gilt auch…

  • beim Innehaben des ausschließlichen Nutzungsrechts.
  • wenn ein Dritter das Werk über eine kostenlose Bilderplattform erlangt hat.
  • wenn eine Bilderplattform fälschlicherweise angibt, dass der Urheber nicht genannt werden muss.
  • wenn der Name des Urhebers unbekannt ist.

C. Recht am eigenen Bild inklusive Panoramafreiheit

Grundsätzlich muss eine Person einwilligen, bevor ein Foto verwendet wird, auf dem sie abgebildet ist.

Jedoch kann von einer Einwilligung abgesehen werden, wenn …

  • ein Bild für eine Bilderplattform erstellt wurde und die abgebildete Person hierfür eine Vergütung erhalten hat.
  • es sich um ein Bild einer berühmten Person bzw. um ein Bildnis „aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ handelt. Hier muss zuvor jedoch überprüft werden: wie bekannt die Person ist + wie hoch das allgemeine Informationsinteresse ist + ob nicht ggf. das allgemeine Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person überwiegt. Eine Veröffentlichung von Bildern aus der Intimsphäre ist beispielsweise ohne Einwilligung nicht zulässig.
  • ein Bild auf einer Großveranstaltung bzw. an einem vielbesuchten Touristenort aufgenommen wurde. Dabei ist wichtig, dass die abgebildete Person nicht im Mittelpunkt stehen darf, sondern nur eine von vielen ist. Hier muss in der Regel im Einzelfall entschieden werden, inwiefern die Person erkennbar sein muss bzw. wie viele Menschen auf dem Bild zu sehen sein müssen.

Wird beispielsweise eine Sehenswürdigkeit aus München fotografiert, kann dieses geschossene Foto auch verwendet werden, vorausgesetzt es wurde von außen auf einem öffentlichen Platz fotografiert. Obwohl diese Werke dem Urheberrecht unterfallen, dürfen diese im Sinne der Panoramafreiheit auch ohne Erlaubnis fotografiert werden. Jedoch nur von dort, wo es auch jedermann einsehen kann.

Soll hingegen ein Foto verwendet werden, dass innerhalb des Gebäudes aufgenommen wurde, findet das Hausrecht Anwendung. Im Regelfall wird hier ein Hinweis in der Hausordnung zu finden sein.

Sehen Sie hierzu die neue Rechtsprechung des OLG Hamm zur Panormafreiheit.

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D. Urheberrechtliche Nutzungsrechte und deren Umfang

Wie oben bereits erläutert, wird die Erlaubnis des Urhebers benötigt, wenn ein Dritter dessen urheberrechtlich geschütztes Werk verwenden möchte.

Der Urheber kann dem Dritten sodann nach Belieben Nutzungsrechte an seinem Werk einräumen (sog. Lizenzen). In diesem Lizenzvertrag können Urheber und Dritter sodann regeln, ob bzw. wie das Werk durch den Dritten verwendet werden darf.

Mögliche Regelungselemente sind etwa:

  • Dauer der Nutzung
  • örtliche Begrenzung
  • Nutzungsumfang
  • ausschließliches oder einfaches Nutzungsrecht
  • übertragbares oder nicht übertragbares Nutzungsrecht

Doch was ist mit kostenlosen Bilderplattformen?

Grundsätzlich müssen Dritte auch hier ein Nutzungsrecht für die heruntergeladenen Werke erwerben. Diese werden jedoch durch die Plattformen selbst bereitgestellt. Je nach Lizenzumfang und Plattform kann sich das Nutzungsrecht stark unterscheiden.

Als Beispiele können hier angeführt werden:

  • Website- oder Social Media Nutzung?
  • kommerziell oder nicht kommerzielle Nutzung?
  • Erlaubnis zur Bearbeitung?
  • Weitergabe an Kunden?

Auch hier muss beachtet werden, dass der Urheber des Werkes auch bei Fotos von Bilderplattformen genannt werden muss. Ein Hinweis auf den Urheber im Impressum reicht hierfür nicht.

Der Vollständigkeit halber müssen auch Creative Commons Lizenzen angeführt werden. Diese Lizenzen wurden von einer gemeinnützigen Gesellschaft entwickelt und informieren darüber, wie viele Nutzer Werke im Web verwenden dürfen.

Sehen Sie hier unseren Beitrag zu den kostenlosen Bildplattformen

E. Tabu-Zone? Urheberrecht auf Blogs und Webseiten

Wichtig ist immer: Neben dem Urheberrecht, darf auch das Markenrecht nicht außer Acht gelassen werden. Dies gilt insbesondere für Webseitenbetreiber, Agenturen oder Webdesigner.

Diese haften grundsätzlich auch dann, wenn ein Kunde ihnen ein Bild zur Verfügung stellt und dieser selbst gegen Urheberrechte verstoßen hat. Die Gerichte vertreten hier die Ansicht, dass die Webseite in der Regel so aufgebaut werden muss, dass bereits keine Gefahr für Abmahnungen besteht. Folglich werden Webseitenbetreiber oder Agenturen auch dazu verpflichtet, bereits im Vorhinein die Fotos ihrer Kunden auf urheberrechtliche Verstöße zu überprüfen.

Insbesondere Webdesigner müssen darauf achten, dass keine Screenshots von anderen Webseiten etc. ohne Erlaubnis verwendet werden, denn auch diese sind urheberrechtlich bereits geschützt. Dies gilt unter anderem auch für Vorschaubilder, die Bilderplattformen zur Verfügung gestellt haben. Somit dürfen diese nur übernommen werden, wenn eine entsprechende Lizenzvereinbarung vorliegt.

Jedoch können sich Webdesigner ein „Sicherheitstreppchen“ in Form einer Demo-Webseite einbauen, auf die der Kunde nur unter Zuhilfenahme eines Passworts zugreifen kann. Hier können sodann Vorschaubilder in eine Vorlage eingebaut werden und mit dem Kunden-Hinweis versehen werden, dass der vorherige Erwerb der Lizenz benötigt wird, ehe die Webseite veröffentlicht werden kann.

Verwenden Webdesigner, Agenturen oder Webseitenbetreiber hingegen ihre eigenen Fotos für die Webseiten ihrer Kunden, steht es ihnen frei, ob ihre Werke mit ihrem Namen kennzeichnet werden müssen.

F. Urheberrecht auch auf Social Media?

Der allgemeine Merksatz „Jede Veröffentlichung nur mit Einwilligung des Urhebers!“ findet auch auf den Social Media-Plattformen Anwendung. Denn auch hier wird in der Regel eine Urheber-Lizenz benötigt. Unerheblich ist dabei, ob das Foto für den privaten Gebrauch aufgenommen wurde.

Werden in Social Media Posts Screenshots von anderen Webseiten oder beispielsweise von YouTube verwendet, entbindet dies auch nicht vom allgemeinen Merksatz. Etwas anders gilt nur, wenn die Inhalte auf einer fremden Webseite lediglich verlinkt werden oder ein Video in dem Post eingebunden wird. (Mehr dazu finden Sie unter dem Punkt K.)

Werden hingegen eigene Fotos verwendet, dürfen diese verständlicherweise benutzt werden. Diese unterliegen nur den oben dargestellten Grundsätzen der Panoramafreiheit, Bildrechte und Hausrecht.

Beachtet werden muss auch hier: In Social Media Posts muss der Urheber stets genannt werden. Ein Hinweis im Impressum reicht auch hier nicht aus.

Sehen Sie hierzu auch den Beitrag: Musik für Reels vs. Urheberrecht.

G. Nicht zu vergessen: Das Datenschutzrecht!

Der große „Feind“: das Datenschutzrecht muss auch bei der Veröffentlichung von Bildern (neben dem Urheberrecht) beachtet werden. Grundsätzlich werden auch personenbezogene Daten verarbeitet, wenn Personen auf Bildern zu erkennen sind. Somit muss auch hier die Einwilligung der abgebildeten Person eingeholt werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn Bilder verwendet werden, die ein Fotograf im Auftrag und mit Einwilligung der Personen erstellt hat.

Besondere Achtung ist bei Kinder-Fotos geboten:

Haben die Kinder das 16.Lebensjahr noch nicht vollendet, wird die Einwilligung beider Elternteile benötigt.

In folgenden Fällen findet das Datenschutzrecht jedoch keine Anwendung:

  • wenn auf dem Bild keine Person erkennbar ist.
  • wenn das Foto nur analog verfügbar ist.
  • wenn die abgebildete Person nicht identifizierbar ist.
  • wenn die Fotos lediglich im privaten oder familiären Umfeld erstellt werden.

Eine automatische Einwilligung kann hingegen angenommen werden, wenn die abgebildete Person hierfür eine Vergütung erhalten hat.

Neben den Regeln für Bilder im Sinne der DSGVO gilt auch das oben erwähnte Kunsturhebergesetz.

H. Berechtigte Nutzung bekannter Firmen-Logos?

Bevor ein bekanntes Firmen-Logo von Dritten verwendet wird, muss zuvor überprüft werden, ob das betreffende Unternehmen dies in seinen Bedingungen zulässt. Bekannte Firmen haben in der Regel auf Ihrer Homepage Bedingungen festgelegt, unter denen Dritte ihr Logo verwenden dürfen.

I. Urhebernennung bei Microstock-Bildern?

Hier müssen zunächst die Vertrags- und Nutzungsbedingungen des Microstock-Portals durchforstet werden. Diese bestimmen in der Regel, ob der Urheber des Mediums genannt werden muss. Verzichtet ein Urheber jedoch auf seine Nennung als Urheber, entfällt die Pflicht zur Urhebernennung.

Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn dem Dritten im Wege der AGB des Microstock-Portals die Möglichkeit eröffnet wird, selbst darüber zu entscheiden, ob der Urheber des Mediums genannt wird oder nicht. In solch einem Fall hat der Urheber dann auch kein Recht auf Namensnennung.

Nach Ansicht des OLG Frankfurts wird der Urheber hierdurch auch nicht unangemessen benachteiligt, denn der Urheber entscheidet sich bewusst dafür sein Werk auf Microstock-Portalen anzubieten.

Während der Urheber seinen finanziellen und zeitlichen Aufwand so gering wie möglich halten möchte, sorgt das Portal hingegen dafür, dass seine Werke einer besonders großen Masse zur Verfügung gestellt werden. Obwohl der Urheber hier lediglich ein geringes Lizenzhonorar erhält, ist es für ihn rentabler als seine Werke eigenständig zu vertreiben.

Für die Urheber und für die Mircostock-Portale spielt somit nur die möglichst hohe Unterlizenzierung von Werken eine Rolle. Schließlich gilt: je höher der Verkauf von Unterlizenzierungen durch das Microstock-Portal, desto höher ist der Verdienst des Urhebers durch die Lizenzierung an das Mircostock-Portal.

Sehen Sie zu dieser Thematik ein Urteil des OLG Frankfurt a.M..

J. Achtung: Video Embedding und Co.

Wie oben bereits angesprochen, aber nicht ausgeführt: Was ist mit Videos und anderen Inhalten, die geteilt oder eingebettet werden?

Vorweg sollte klargestellt werden, was das Wort „Embedding“ meint.

Darunter versteht man, dass Dritte fremde Inhalte auf ihrer Webseite oder ihrem Profil einbinden und andere Nutzer sie somit direkt auf deren Seite anschauen können. Handelt es sich hingegen um Social Media wird vielmehr von Sharing gesprochen.

Framing ähnelt dem Begriff des Embedding. Jedoch wird die Webseite hier in mehrere Frames unterteilt, in denen unterschiedliche Inhalte dargestellt werden. Wenn hingegen lediglich Inhalte verlinkt werden, verlassen die Benutzer die Seite des Dritten, um eine fremde Homepage aufzurufen, um den Inhalt anzuschauen. (Verlinkung)

Egal, ob es sich nun um Verlinkung, Embedding, Framing oder Sharing handelt: hier verbleibt die Originaldatei stets auf dem Originalserver, denn hier werden keine Dateien kopiert, heruntergeladen, abgespeichert oder wieder hochgeladen.

Kurz zusammengefasst: Dritte dürfen die Videos auch ohne Erlaubnis des Urhebers per Framing oder Embedding auf deren Webseite einbinden. Vorausgesetzt: Der Urheber das Video frei zugänglich veröffentlicht hat.

Jedoch gilt auch hier: Keine Regel ohne Ausnahme!

Beschränken Urheber den Zugang auf einen begrenzten Personenkreis, beispielsweise unter Zuhilfenahme einer Paywall, müssen Dritte Folgendes beachten: Soll ein solches Video eingebettet werden, muss auch auf der Webseite der Dritten der Zugang beschränkt werden.

Problematisch ist insbesondere, wenn ein Video auf einer Seite eingebunden wurde, welches bereits auf der Ursprungsseite ohne Einwilligung des Urhebers veröffentlicht wurde. Die Problematik hierbei: Dritte haften für eingebettete, rechtwidrig eingestellte Inhalte. Handelt es sich bei dem Dritten sogar, um einen Unternehmer, greift die Vermutung, dass dieser Kenntnis von der fehlenden Erlaubnis hatte. Eine Haftung kann dann nur noch abgewendet werden, wenn der Unternehmer einen Nachweis darüber erbringt, dass er sich bereits im Vorhinein über die Rechtmäßigkeit des Videos informiert hat.

Sehen Sie hierzu unter anderem folgende Beiträge.

K. Nicht schon wieder: Urheberrechtliche Abmahnung!

Urhebern stehen als Verletzter grundsätzlich ein urheberrechtlicher Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch zu, jedoch behelfen sie sich zuvor mit einer Abmahnung. Jedoch kann ein Urheber nicht jeden beliebigen Dritten abmahnen, vielmehr müssen gewisse Gründe vorliegen, die eine Abmahnung rechtfertigen. Berechtigte Gründe des Urhebers können sein: Verwendung eines Werks ohne Innehaben von Nutzungsrechten, Überschreitung der Nutzungsrechte, fehlende Urhebernennung, fehlende Erlaubnis des Urhebers etc.

Besonders anfällig für Abmahnungen sind „Rechteketten“, in denen der Urheber einer Agentur beispielsweise Nutzungsrechte einräumt und diese wiederum die Nutzungsrechte an eine Fotoplattform übertragt. Problematisch ist hier: wurde irgendwo eine Lizenz nicht eingeräumt, fehlt diese Lizenz auch in der restlichen „Rechtekette“ und somit kann auch jeder nachfolgende Dritte vom Urheber in Anspruch genommen werden.

Grundsätzlich gilt: die Abmahnung ist umso teurer, je schwerer die Urheberrechtsverletzung ist. Neben der Abmahnung werden dem Verletzer auch noch Anwaltsgebühren sowie Schadensersatz und Kosten wegen der fehlenden Urhebernennung auferlegt. Eine urheberrechtliche Abmahnung ist auch meist mit einer Unterlassungserklärung versehen.

Hier muss beachtet werden: wird gegen diese Unterlassungserklärung verstoßen und erfolgt keine Löschung des streitgegenständlichen Werks von dem Server, fällt eine Vertragsstrafe an!

Demnach sollte Folgendes beachtet werden, bevor eine Unterlassungserklärung abgegeben wird: erstmals müssen die Bilder gelöscht werden.

Es genügt dabei nicht, lediglich die Verlinkung zu deaktivieren. Vielmehr muss das Bild komplett vom Server und auch aus dem Cache gelöscht werden.

Um sich vor Abmahnungen zu schützen bzw. immer informiert zu sein, nutzen Sie die „App-mahnradar der IT-Recht Kanzlei; Informationen hierzu finden Sie unter.

Und hier unser Beitrag zu den Reaktionsmöglichkeiten bei Bilderklau-Abmahnungen.

L. Social Media: Das kleine 1 x 1

I. Social Media vs. Rechte am eigenen Bild

Meta räumt sich grundsätzlich Nutzungsrechte an den Werken ein, auf Instagram bzw. Facebook gepostet werden. Darunter fallen also alle geposteten Fotos oder Videos. Laut ihren AGB dürfen die Unternehmen somit die geposteten Fotos und Videos weltweit verbreiten, verwenden und sogar kommerziell nutzen.

II. Bild-Löschung auf sozialen Netzwerken

Doch was passiert, wenn die Bilder auf den sozialen Netzwerken gelöscht werden? Erlischt somit auch das Nutzungsrecht von Meta? Nein, das Nutzungsrecht erlischt nicht. Meta behält sich auch weiterhin die Nutzungsrechte an den Bildern vor. Insbesondere, wenn die Inhalte bereits verbreitet wurden. Des Weiteren kann Meta für einen unbestimmten Zeitraum weitere Kopien von den geposteten Fotos, Texten oder Videos erstellen.

III. Sicherheit bei WhatsApp-Bilden

Aufgrund der eher schwammigen Formulierung der Nutzungsbedingungen von WhatsApp, ist die Sicherheit der eigenen Bilder unklar. Grundsätzlich erlauben WhatsApp-Nutzer WhatsApp ihre Inhalte (u.a. Bilder, Texte und auch Sprachnachrichten) für interne Zwecke zu verwenden. Jedoch lässt sich in den AGB von WhatsApp nicht erkennen, wofür die Inhalte verwendet werden. WhatsApp gibt in den AGB lediglich an, dass die Inhalte der WhatsApp Nutzer nur zwischenzeitlich für 30 Tage auf den Servern gespeichert werden. Dies gilt jedoch nur, falls sie nicht direkt an den Empfänger zugestellt werden können.

Darüber hinaus sollen die gespeicherten Inhalte, laut den Nutzungsbedingungen, ausschließlich der Funktionalität von WhatsApp dienen.

Das große Fazit: Schlimmer, geht immer!

Das Urheberrecht mag auf den ersten Blick etwas verworren sein, jedoch wurde im folgenden Beitrag auch deutlich, dass sich die urheberrechtlichen Grundsätze in der Regel immer wiederholen. Zwar sind in manchen speziellen Fällen Ausnahmen zu beachten, aber wie heißt es so schön: ohne Ausnahmen keine Regel!

Zusammenfassend sollte zur Vermeidung von Abmahnungen also beachtet werden:

  • bei Verwendung von Bildern etc. aus dem Internet, wird die Erlaubnis des Urhebers oder Rechtsinhaber benötigt. Eigene Bilder können hingegen ohne weiteres verwendet werden. Bei der Verwendung von fremden Bildern etc. wird also eine Lizenz oder Nutzungsrechte benötigt.
  • bei Verwendung von fremden Bildern, muss der Urheber direkt am Bild genannt werden. Ein bloßer Hinweis ohne Bezug im Impressum reicht hier in der Regel nicht aus.
  • bei Abbildung von Personen (nur wenn diese identifizierbar sind), wird deren Einverständnis benötigt. Bauwerke dürfen hingegen von der Straße aus ohne Erlaubnis fotografiert werden. Im Innenbereich wird dagegen eine Genehmigung verlangt.
  • bei Verletzung von Urheberrechten, muss man mit einer Abmahnung rechnen. Die Kosten hängen hier von der Schwere des Verstoßes ab. Vor Abgabe einer Unterlassungserklärung sollten einige Besonderheiten beachtet werden.
  • bei Verwendung von bekannten Formen-Logos gilt: Diese dürfen in der Regel ohne Erlaubnis genutzt werden, jedoch muss hier ein Blick in deren Nutzungsbedingungen geworfen werden.
  • bei Video-Embedding und Co.: Beim Hochladen fremder Inhalte wird eine Lizenz benötigt. Werden hingegen fremde Bilder etc. in Posts eingebunden, die andere hochgeladen haben, wird keine Erlaubnis benötigt. Der Urheber muss aber dennoch benannt werden.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


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