Lieferzeitangaben: Auf welche Formulierungen sollte man besser verzichten?

Lieferzeitangaben: Auf welche Formulierungen sollte man besser verzichten?
23.07.2024 | Lesezeit: 7 min

Das Fernabsatzrecht bestimmt, dass Verbraucher über die Lieferzeit transparent informiert werden müssen. Für Online-Händler ist die Bestimmung und Mitteilung der Lieferzeit jedoch oftmals schwierig, da diese von externen Faktoren abhängen kann. Was bei der Lieferzeitangabe grundsätzlich zu beachten ist und welche Formulierungen auf jeden Fall vermieden werden sollten, lesen Sie in diesem hilfreichen Beitrag.

I. Lieferzeitangaben müssen sein!

Im Fernabsatzgeschäft wird Händlern eine Reihe von Informationspflichten auferlegt, die im Rahmen von Vertragsschlüssen mit Verbrauchern beachtet werden müssen. Eine solche Informationspflicht besteht für Online-Händler in Bezug auf Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen.

Dabei ist insbesondere der Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, zu nennen. Dieses Erfordernis findet seinen Ursprung in Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB, der lautet (Hervorhebung durch den Zitierenden):

"(1) Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: (...)
7. die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, und gegebenenfalls das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden"

Hinsichtlich der Lieferbedingungen kommt es darauf an, auf welche Art und Weise die Bestellung zum Verbraucher gelangt. Die Leistungsbedingungen werden insbesondere im Rahmen von Dienstleistungsverträgen relevant und stellen die Einzelheiten der Erbringung der Leistungen dar.

Zu den Leistungsbedingungen gehört insbesondere auch der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Im Hinblick auf zu versendende Waren ist das die Lieferfrist. Die Angabe der Lieferzeit ist von großer Bedeutung, denn sie wird nach § 312d Abs. 1 S. 2 BGB Vertragsbestandteil, sodass mit Verstreichen der angegebenen Frist automatisch Verzug eintritt.

Entgegen des Wortlauts der Norm ist die Angabe eines genauen Termins für die Lieferung nicht erforderlich, weshalb das so ist, können Sie hier nachlesen. Die Angabe einer Frist reicht aus (z. B. „2 – 5 Tage“).

Das LG Bochum hat in einer Entscheidung (Urteil vom 03.07.2013, Az.: I-13 O 55/13) festgehalten, dass es einen Wettbewerbsverstoß darstelle, wenn für alltägliche Gegenstände im E-Commerce Lieferfristen von mehr als 3 Wochen vorbehalten werden.

Exkurs: Angabe der Lieferzeit besser in Tagen oder Werktagen?

Die Inbezugnahme von Werktagen im Zusammenhang mit Lieferzeitangaben ist kritisch, führt doch die Verwendung von Werktagen (bei der Lieferzeitangabe) unweigerlich zur Frage, welche Tage nun als Werktage gelten (sollen). So kann es vorkommen, dass in einem Bundesland ein Werktag gegeben ist, während in einem anderen Bundesland ein gesetzlicher Feiertag besteht. Grundsätzlich rät die IT-Recht Kanzlei von der Angabe von Werktagen im Zusammenhang mit Lieferzeitbestimmungen ab.

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II. Unzulässige Lieferzeitangaben

Angesichts der Tatsache, dass unzulässige Lieferzeitangaben zu den „Klassikern“ der Abmahngründe zählen, hat die Rechtsprechung in den letzten Jahren einige Urteile in Bezug auf zu ungenaue bzw. unzulässige Lieferzeitangaben zu Tage gefördert. Auch in Bezug auf Lieferzeitangaben gilt somit der Grundsatz, dass entsprechend kommunizierte Angaben auch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen müssen.

Folgende Lieferzeitangaben wurden für unzulässig erachtet:

1. „Voraussichtliche“ Lieferzeiten

Die Rechtsprechung hat unverbindlichen oder unklare Lieferzeiten, wie z.B. „voraussichtlich“ einen Riegel vorgeschoben, sofern diese nicht mit einem Enddatum versehen sind.

So hat das OLG Bremen (Urt. v. 05.10.2012, Az. 2 U 49/12) entschieden, dass die Angabe „voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage“ eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Erbringung der Leistung darstellt, die wettbewerbswidrig ist. Es werde sich durch die Angabe eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Erbringung der Leistung vorbehalten, die dem Kunden im Falle einer Fristüberschreitung zustehenden Rechte aushöhlen könne.

Der Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot erschwere es dem Kunden insbesondere, das Fristende selbst zu erkennen oder zu errechnen. Wird die Angabe zur Versanddauer durch den Zusatz „voraussichtlich“ relativiert, könne der Kunde nicht selbst zuverlässig einschätzen, unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen die Fälligkeit eintritt und er den Verkäufer in Verzug setzen kann.

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2. Lieferzeitangaben „in der Regel“

Auch die Angabe der Lieferfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit „in der Regel (…)” ist nicht hinreichend bestimmt und somit unzulässig, so das OLG Frankfurt a. M. (Beschl. v. 27.7.2011, Az. 6 W 55/11) sowie das KG (Beschl. v. 03.04.2007, Az. 5 W 73/07).

Nach dem OLG Bremen (Beschl. v. 08.09.2009, Az. 2 W 55/09) ist die Angabe, dass die „Lieferzeit in der Regel 1–2 Tage bei DHL-Versand“ betrage, für den Kunden nicht mit hinreichender Genauigkeit bestimmbar, wann er dem Verwender eine Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung setzen kann. Eine solche Klausel ohne Benennung einer Endfrist für die Lieferung sei daher unwirksam.

3. Sofortige Lieferbarkeit/Versandfähigkeit

Das LG Aschaffenburg (Urt. v. 19.08.2014, Az. 2 HK O 14/14) erachtete die Lieferzeitangabe „sofort lieferbar“, wenn die so beworbenen Produkte tatsächlich nicht zum Versand am nächsten Werktag bereitgehalten werden, als irreführend und damit unzulässig.

Im Allgemeinen sind Angaben wie „sofort versandfähig“ problematisch. Denn Verbrauchern gegenüber wird dadurch nicht deutlich gemacht, wie lange der Versand dauern wird. Denkbar ist nämlich, dass es sich beispielsweise um eine im Ausland gelagerte Ware handelt, die demgemäß eine längere Lieferzeit als im Inland gelagerte Ware aufweisen kann.

4. „Lieferzeit auf Nachfrage“

Daneben ist auch die Angabe „Lieferzeit auf Nachfrage” unzulässig, denn diese stellt eine wettbewerbswidrige Irreführung dar, wenn das beworbene Produkt wegen einer Liefersperre des Herstellers nicht zuverlässig lieferbar ist, so das OLG Hamm (Urt. v. 17.3.2009, Az. 4 U 167/08).

Der Kunde verstehe diese Aussage lediglich dahingehend, dass es Lieferfristen gibt. Der Hinweis schränke das Angebot aber nicht derart ein, dass eine Lieferung überhaupt fraglich ist. Eine Irreführung des Verbrauchers liege somit vor, wenn der Händler nicht sicher auf Vorräte bei sich oder anderen Firmen zugreifen kann.

5. „Der Artikel ist bald verfügbar“

Eine Werbung mit der Angabe „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar“ genügt den gesetzlichen Informationsanforderungen nicht, wie das OLG München (Urt. v. 17.05.2018, Az. 6 U 3815/17) festgestellt hat. Mit dieser Angabe verbinde der angesprochene Verbraucher zwar die Vorstellung, dass eine Lieferung der Ware in naher Zukunft versprochen werde.

Einem Termin im Wortsinne der gesetzlichen Regelung entspreche die Angabe „bald“ allerdings nicht, da der Verbraucher nicht darüber in Kenntnis gesetzt werde, bis zu welchem Zeitpunkt spätestens mit einer Lieferung gerechnet werden könne.

6. „Lieferzeiten sind unverbindlich“

Das OLG Frankfurt a. M. (Urt. v. 10.11.2005, Az. 1 U 127/05) hält eine AGB-Klausel, mit der Aussage, dass Angaben über die Lieferfristen unverbindlich sind, für unzulässig. Die Klausel benachteilige die Vertragspartner des Unternehmers wider Treu und Glauben unangemessen, denn die Lieferzeit werde offengehalten.

7. Ungenaue Angabe zum Beginn der Lieferzeitangabe: „Lieferzeit: 1-2 Werktage nach Zahlungseingang“

Es wurden Online-Händler bereits abgemahnt, weil diese zur Lieferzeit wie folgt informiert haben:

"Lieferzeit: 1-2 Tage nach Zahlungseingang"

Da der Verbraucher in die Lage versetzt werden muss, sich das Ende der Lieferfrist auszurechnen, muss für den Beginn der Lieferfrist auf ein Ereignis abgestellt werden, welches der Verbraucher kennt.

Um den Verbraucher transparent aufzuklären, muss bei der Berechnung der Lieferzeit danach differenziert werden, welche Zahlungsmethode der Verbraucher wählt. Eine Handlungsanleitung für die korrekt Angabe haben wir für unsere Mandanten weiter unten verlinkt.

III. Zulässige Lieferzeitangaben

Aus oben genannten Beispielen wird deutlich, dass bei rechtssicherer Gestaltung der Lieferzeitangabe eine Vielzahl von Besonderheiten beachtet werden muss. Daraus folgt jedoch nicht, dass sämtliche Lieferzeitangaben-Konstellationen unzulässig sind.

Durchaus zulässig ist die Angabe einer circa-Lieferzeit. Das OLG München (Beschluss vom 08.10.2014, Az. 29 W 1935/14) hat etwa hat den Hinweis „Lieferzeit: ca. 2-4 Werktage“ als zulässig erachtet.

Denn daraus ergebe sich für den Verbraucher, dass er spätestens nach vier Tagen die Ware geliefert bekomme. Gleiches gilt für die Lieferzeitangabe „ca. 1 Woche“, so das OLG Bremen (Beschluss vom 18.05.2009, Az.: 2 U 42/09). Daneben sind auch Lieferzeitangaben mit einer Höchstdauer zulässig wie z.B.:

• Lieferzeit 3-5 Tage
• Lieferzeit max. 5 Tage
• Lieferzeit bis zu 5 Tage

Tipp: Wir haben für Mandanten der IT-Recht Kanzlei eine Handlungsanleitung für die korrekte Angabe der Lieferzeiten im Mandantenportal bereitgestellt!

IV. Fazit

Lieferzeiten müssen immer so exakt wie möglich angegeben werden. Dabei ist bei Zusätzen wie „in der Regel“, „gewöhnlich“ usw. höchste Vorsicht geboten, da derartige Formulierungen eine Lieferzeitangabe unzulässig und damit angreifbar machen können.

Die Lieferzeit kann darüber hinaus zwar durch eine Angabe zur Versandbereitschaft („sofort lieferbar“ etc.) ergänzt werden. Entscheidend ist hingegen immer, dass der Kunde erfährt, wann die Ware bei ihm (inkl. Versandlaufzeit) spätestens eintreffen wird. Deshalb sind beispielsweise circa-Angaben mit einer deutlich gemachten Höchstdauer unproblematisch.

Lieferzeitenangabe in Zeiten von Corona: Wir haben eine FAQ zu Rechtsfolgen bei Lieferengpässen für Online-Händler aufgrund der Corona-Krise verfasst. Der Beitrag geht hierbei auch auf die Frage nach der Angabe von Lieferzeiten ein.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

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16 Kommentare

S
Sebastian 06.08.2024, 12:24 Uhr
quasi nicht umsetzbar
Wir versenden mit DHL. Da gibt es öfters der Fall das Pakete mal statt 1,2 Tage, auch mal 10 brauchen. Wie soll es dann möglich sein ein Fixen Zeitraum anzugeben ohne das eine Angabe wie in 20 Tagen den Kunden abschreckt.
B
Björn Gruhl 03.08.2024, 11:17 Uhr
Herr
Hallo, da wir ausschließlich auf Bestellung produzieren und erst nach Zahlungseingang mit der Fertigung beginnen würden wir den Hiweis wie folgt beschrieben:
Lieferung max. 5 Tage nach Fertigung
C
Christine 02.08.2024, 09:27 Uhr
In 3 - 5 Tagen bei Dir
Wir schreiben immer "in 3 - 5 Tagen bei Dir". Das müsste doch rechtskonform sein? Oder muss man "Lieferzeit" davor schreiben?
M
Martin 02.08.2024, 08:55 Uhr
Versand nach Zahlung - Durch Vertragszustandekommen
Kann man es so formulieren das der Vertrag erst bei Zahlung zustande kommt? Und ab zustandekommen des Vertrages z.B. 1-3 Tage Lieferzeit gibt?
O
OT 02.08.2024, 08:52 Uhr
Politik praxisfern
Auch hier wieder ein tolles Beispiel, wie praxisfern die Politik arbeitet und Regeln erfindet.

In Versandhandel steckt das Wort "Versand" also werden die Waren versendet. Die meisten Versandhändler haben wohl keine eigenen Transporteure, so dass man immer auf externe Anbieter angewiesen ist. Welcher Unternehmer hat aber der Übergabe an den Transporteur Einfluss auf die weiteren Abläufe? Ob das Paket irgendwo stehen bleibt oder beschädigt wird. Alles geht zu seinen Lasten, er haftet. Vom Grundsatz nicht verkehrt, da es auch schwarze Schafe gibt. Wenn dem Postboten eine Warensendung unter den Sitz fällt, ist aber der Verkäufer verantwortlich. Verzögert sich dadurch die Lieferung, dann macht der Verkäufer Nase, obwohl er es nicht zu verantworten hat. DHL & Co ignorieren das oder formulieren ihre 36 seitigen AGB so, dass ihnen nichts passiert. Da vergeht einem die Lust zum verkaufen.
M
Melanie 01.08.2024, 20:55 Uhr
Versand
Ich versende immer erst nach Zahlungseingang. Zahlung ist nur per Überweisung möglich. Versand innerhalb von 2 bis 4 Werktagen ab Zahlungseingang ist nicht zulässig. Wenn aber der Kunde, bei der Überweisung, ein sehr spätes Datum angibt, muss ich dennoch versenden obwohl noch kein Zahlungseingang eingelangt ist, obwohl ich mit der Herstellung ebenso bis Zahlungseingang warte, da ich Bestellungen immer erst so fertige (das nachlaufen bezüglich der Zahlung habe ich nämlich satt). Was kann ich also machen?
I
IT-Recht Kanzlei 22.07.2024, 16:56 Uhr
Antworten auf Leserfragen:
Wir danken unseren Lesern für die interessanten Fragen und dürfen diesbezüglich nachstehende Auskünfte erteilen:

@Fleming: Exakter ist die Bezeichnung "Lieferzeit", da die "Versandzeit" so aufgefasst werden könnte, dass diese nur den Zeitraum bis zur Versendung der Ware umfasst (ohne den Transportzeitraum zu berücksichtigen).

@Lena: Die Lieferzeit muss immer schon vor dem Vertragsschluss transparent mitgeteilt werden.

@Henry Auffahrt: Eine persönliche Ansprache (in Du-Form) ist ohne rechtliche Probleme möglich.

@Sabine Kress: Die Lieferzeitangabe muss vor Abgabe der Vertragserklärung des Kunden in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung gestellt werden. Wir raten hier von einer Positionierung der Lieferzeiten in AGB ab, da der Durchschnittskunde diese Informationen wohl nicht in AGB, sondern im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Produktangebot erwarten wird.

@Candan: Eine Formulierung "1-2 Wochen abhängig vom Zielland" im Zusammenhang mit der Lieferzeitangabe dürfte unzulässig sein. Da die Lieferländer klar mitgeteilt werden müssen, können auch die diesbezüglichen Lieferzeiten genannt werden.

@Gabi L.: In Ihrem Fall muss man wohl (leider) mitteilen, dass Sie trotzdem die Lieferzeiten transparent vorab mitteilen müssen. Wenn die Auftragslage dazu führt, dass Sie weitere Bestellungen nur mit einer Lieferzeitverlängerung anbieten können, müssen die Lieferzeiten entsprechend angepasst werden.

@Gerti: Auch in Ihrem Fall müssen Sie die Lieferzeiten (vorausschauend) beurteilen und entsprechend in Ihren Angeboten mitteilen.
F
Fleming 28.06.2024, 11:35 Uhr
"Versandzeit" statt "Lieferzeit"
Bei uns kam grade die Frage auf, ob man Versandzeit statt Lieferzeit angeben kann.

Ich denke ich kenne die Antwort, die Kollegen sind aber der Auffassung, dass hier Spielraum erlaubt sein könnte.
L
Lena 15.03.2022, 14:55 Uhr
Versand nach Zahlungseingang
Danke für diesen Artikel!
Wenn der Versand nach Zahlungseingang erfolgt, wo und wie soll man darauf hinweisen?
H
Henry Auffahrt 28.01.2022, 14:15 Uhr
Direktansprache der Kunden
Wäre es auch zulässig eine Formulierung wie folgende zu wählen? "In 1-3 Tagen bei dir."
Dies wäre eine persönlichere Ansprache ggü. dem Kunden.
S
Sabine Kress 09.01.2021, 00:53 Uhr
Dipl.-Hdl.
Sehr informativer Artikel, mich würde noch interessieren, die Lieferzeitangaben auf der Produktseite stehen müssen, oder ob ein Hinweis in den AGB ausreichend ist. 
C
Candan 22.10.2020, 18:51 Uhr
Lieferzeit Formulierung "1-2 Wochen abhängig vom Zielland"
Ist denn der Zusatz "abhängig vom Zielland" zulässig? Das wird hier gar nicht erwähnt. Danke!
C
Christine Pegam, Pegam Ätherische Öle 15.05.2020, 11:59 Uhr
Lieferzeitangaben
Also ich kann nicht verstehen, dass die Lieferzeit nicht in Zusammenhang mit dem Zahlungseingang angegeben werden kann. Zahlt ein Kunde per PayPal ist der Zahlungseingang am gleichen Tag. Zahlt ein Kunde per Vorkasse, kann es eine Weile dauern, bis das Geld angekommen ist. Manchmal vergisst ein Kunde die Vorkasse auszuführen und hat nach den angegebenen 3 Tagen seine Ware immer noch nicht. Das ist dann aber klagwürdig oder? Völliger Unsinn diese Regelung (2-3 Werktage ab Zahlungseingang) abmahnen zu können. Hier muss der Gesetztgeber aber wirklich dringend nachbessern. Der Versand hängt ja nun mal mit dem Zahlungseingang zusammen.
D
Drucker 14.05.2020, 00:33 Uhr
In Abschnitt I, zweiter Absatz, zweiter Satz steht die Formulierung „Dieses Erfordernis findet seinen Ursprung (...)“. Hier muss es natürlich „ihren Ursprung“ heißen.
G
Gabi L. 01.05.2020, 17:01 Uhr
Lieferzeiten bei extrem erhöhten Bestellaufträgen
Seit März laufen z.T. bis zu 30 Aufträge und mehr am Tag ein. Jeder Auftrag enthält mehrere personalisierte Artikel die handgefertigt werden müssen. Zuvor war dies innerhalb 8-14 Tagen gerade zu schaffen bei normaler Auftragslage, jetzt komme ich kaum noch nach.
Ich schaffe es oft erst am letzten Tag der Lieferfrist die Ware zu versenden.
Zudem musste ein Bestellstop eingerichtet werden um weitere Verzögerungen zu vermeiden.

Wie kann ich das am besten formulieren ohne Abgemahnt zu werden ?

Freue mich über eine Info !
G
Gertie 30.04.2020, 20:23 Uhr
Lieferzeit für personalisierte aufträge
Ich mache Schmuck aus Asche,Haaren etc. In der Regel dauert der Anfertigung bis zu 3 Wochen ,in der Weihnachtszeit noch was länger. Was schreib ich da dann jetzt? Gibt es da Sonderregelungen? 

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