OLG München: Die Lieferzeitangabe „ca. 2-4 Werktage“ ist hinreichend bestimmt ?!
Mit Beschluss vom 14.10.2014 (Az. 29 W 1935/14) hatte das OLG München entschieden, dass die Lieferzeitangabe „ca. 2-4 Werktage“ einen hinreichend konkreten Liefertermin ausweise. Insbesondere läge hierin kein Verstoß gegen § 308 Nr. 1 BGB. Lesen Sie mehr zur Entscheidung des Gerichts in unserem Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
- 1.) Die Pflicht zur Angabe eines Liefertermins nach Art. 246a §1 Nr. 7 EGBGB
- a) Konkreter Liefertermin erforderlich?
- b) Angabe einer Frist nach wie vor ausreichend
- 2.) Die Entscheidung des OLG München
- 3.) Kritische Würdigung des Beschlusses
- a) Zulässigkeit einer ungefähren Angabe?
- b) Tage oder Werktage?
- c) Hinweis auf Lieferbeginn
- 4.) Fazit
Mit der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in deutsches Recht wurden zum 13.06.2014 insbesondere die Bestimmungen zum Verbraucherwiderruf im Fernabsatz grundlegend reformiert und um ein umfangreiches vorvertragliches Pflichtprogramm der Unternehmer erweitert. Die Händler sind nun gehalten, dem Verbraucher noch vor Vertragsschluss in einer für das benutzte Kommunikationsmedium angemessenen Weise verschiedenartige, leistungs- und rechtespezifische Hinweise zur Verfügung zu stellen. Besondere Bedeutung erlangt dabei die Nennung des Liefertermins, deren rechtskonforme Umsetzung mit Blick auf bisher gängige Lieferangaben kontrovers diskutiert wird.
1.) Die Pflicht zur Angabe eines Liefertermins nach Art. 246a §1 Nr. 7 EGBGB
Nach neuem Verbraucherrecht ist der Unternehmer mittlerweile gehalten, den Verbraucher nach § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a §1 Nr. 7 EGBGB über den Termin zu informieren, bis zu dem er die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss.
a) Konkreter Liefertermin erforderlich?
Dies impliziert dem Wortlaut gemäß zunächst, dass tatsächlich ein konkreter Termin genannt werden muss, zu dem der Verbraucher mit dem Empfang der Bestellung vernünftigerweise rechnen kann. Eine derartig weitreichende Pflicht würde den Unternehmer jedoch vor eine kaum lösbare Aufgabe stellen, weil insofern verlangt würde, alle Lieferungsmodalitäten von vornherein so mit einzubeziehen, dass ein bestimmtes Datum genannt werden kann. Weil jedoch die Durchführung der Lieferung regelmäßig außerhalb der Einflusssphäre des Unternehmers erfolgt und auch Reaktionszeiten der Transportunternehmen je nach Belastung oder Auftragsmenge variieren können, würde eine derart enge Auslegung der Vorschrift eine Haftung für solche Angaben des Unternehmers anordnen, die er weder zuverlässig unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Umstände berechnen noch in zurechenbarer Weise beeinflussen kann.
b) Angabe einer Frist nach wie vor ausreichend
Da der Art. 246a §1 Nr. 7 allerdings eine Vorgabe der Verbraucherrechterichtlinie umsetzt, ist er richtlinienkonform auszulegen, sodass fraglich ist, ob die Richtlinie ebenfalls ein konkretes Lieferdatum vorschreibt. Dagegen spricht die englischsprachige Fassung der Verbraucherrechtlinie, die lediglich eine Zeitspanne impliziert („the time by which the trader undertakes to deliver the goods or to perform the services”).
Nach Sinn und Zweck der Informationspflicht ist eine Auslegung der Obliegenheit zur Lieferzeitangabe naheliegend, die den Verbraucher zwar darüber in Kenntnis setzt, wann die Zustellung erfolgen wird. Allerdings dürfte bereits das Interesse der unterrichteten Verkehrskreise nicht soweit gehen, einen konkretes Datum vorauszusetzen, da allgemein bekannt ist, dass aufgrund interner Abläufe regelmäßig Zeitabweichungen auftreten und der Unternehmer insofern nie für die Lieferung zu einem bestimmten Zeitpunkt garantieren kann. Auch aus Verhältnismäßigkeitserwägungen heraus erscheint es unbillig, den Unternehmer mit der Nennung eines Liefertermins zu belasten, zu dessen Einhaltung er im Zweifel gar nicht positiv beitragen kann. Es sollte mithin die Angabe einer Lieferfrist genügen, die einerseits den Verbraucher hinreichend darüber informiert, innerhalb welchen Zeitraums er auf jeden Fall mit dem Erhalt der Bestellung rechnen kann, und die andererseits dem Unternehmer ermöglicht, eventuelle Abweichungen in die Berechnung mit einzubeziehen und so eine Zustellung innerhalb des angeführten Zeitraums rechtssicher zu garantieren.
Die Frage, ob ein konkreter Liefertermin angegeben werden muss, hatten wir bereits in unserem Beitrag behandelt.
2.) Die Entscheidung des OLG München
Der oben statuierten Rechtsauffassung schloss sich nun jüngst das OLG München an, das als Beschwerdeinstanz den Unterlassungsantrag eines Unternehmens gegen einen Konkurrenten, welcher als Lieferzeit die Angabe „ca. 2-4 Werktage“ gewählt hatte, zurückwies.
Entgegen der Meinung der Antragstellerin verstoße der Hinweis nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des § 308 Nr. 1 BGB, nach dem eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält, unwirksam ist. Insbesondere mit Blick auf die Pflicht nach Art. 246a § 1 Nr. 7 EGBGB sei ein Termin (im weitesten Sinne) genannt worden, der eine Lieferung durch den Unternehmer nach spätestens 4 Tagen ausweise.
3.) Kritische Würdigung des Beschlusses
a) Zulässigkeit einer ungefähren Angabe?
Die ungewohnt kurze Entscheidungsbegründung des OLG München legt nahe, dass auch nach den neuen Verbraucherrechtsbestimmungen die Wahl einer einschränkenden, ungefähren Lieferzeitangabe, die durch das Wörtchen „ca.“ eingeleitet wird, zulässig sein soll. Dabei scheint das Gericht allerdings die mit der Reform intendierte Aufwertung des Verbraucherschutzniveaus, das gerade durch ein breites Informationsspektrum gewährleistet werden soll, nicht hinreichend berücksichtigt zu haben.
Soweit aus Billigkeitsgründen die Angabe eines konkreten Liefertermins nicht erforderlich sein kann, ist nach richtlinienkonformer Auslegung doch zumindest die Nennung einer eindeutig bestimmten Lieferfrist erforderlich. Der Zusatz einer randomisierenden Angabe wie „ungefähr“, „in der Regel" oder „ca.“ weitet die Lieferfrist in einer Weise aus, die es dem Verbraucher regelmäßig unmöglich macht, den Zeitpunkt der Lieferung nach zuverlässigen Kriterien zu ermitteln.
Zudem hatten bereits andere Oberlandesgerichte (KG Berlin, Beschluss vom 03.04.2007, Az. 5 W 73/07; OLG Bremen, Beschluss vom 08.09.2009, Az: 2 W 55/09) die Angabe der Lieferzeit mit der Angabe "in der Regel" als unzulässig erachtet, dasselbe Unwertsurteil erging für die Aussage "voraussichtlich" im Zusammenhang mit Lieferzeitangaben (OLG Bremen, Urteil vom 05.10.2012, Az. 2 U 49/12). Zur alten Rechtslage hatte das OLG Bremen die "ca."-Angabe einer Lieferzeit ebenfalls schon als zulässig angesehen (Beschluss vom 18.05.2009, Az. 2 U 42/09).
Die Auffassung des OLG München, dass eine Lieferung nach spätestens 4 Tagen erfolgt, ist nicht zwingend. Es könnte genauso vertreten werden, dass sich der Unternehmer durch das Wörtchen „ca.“ vorbehält, Abweichungen nach oben stillschweigend in die Frist mit einzubeziehen und so eine fristgerechte Lieferung auch dann noch zu postulieren, wenn die Zustellung erst nach 5 oder 6 Tagen erfolgt. Gerade im Hinblick auf die Rechtsfolgen einer verzögerten Lieferung, die eine Besserstellung des Empfängers durch Verzugsregeln bewirken sollen, dürfte eine durch ungefähre Lieferangaben inzident bewirkte Fristausweitung unzulässig sein.
Schließlich müssen dem Verbraucher Parameter zur Verfügung gestellt werden, mit denen er das Ende der Lieferfrist konkret kalkulieren kann. Das Miteinbeziehen von unbestimmbaren Modalitäten, die durch das Wörtchen „ca.“ eine Verzögerung rechtfertigen würden, sollte ihm gerade nicht auferlegt werden.
b) Tage oder Werktage?
In seiner Begründung nimmt das OLG München zwar Bezug auf die in Tagen angeführte Zeitspanne, differenziert jedoch nicht hinreichend zwischen Tagen und Werktagen. Die Angabe „ 2-4 Werktage“ schließt anders als die Formulierung „2-4 Tage“ gegenüber dem Verbraucher nämlich aus, dass Sonn- und Feiertage in die Berechnung mit einbezogen werden. Die Inbezugnahme von Werktagen im Zusammenhang mit Lieferzeitangaben ist an sich kritisch, führt doch die Verwendung von solchen Werktagen unweigerlich zur Frage, welche Tage nun als Werktage gelten (sollen). So kann es vorkommen, dass in einem Bundesland ein Werktag gegeben ist, während in einem anderen Bundesland ein gesetzlicher Feiertag besteht. Grundsätzlich rät die IT-Recht Kanzlei von der Angabe von Werktagen im Zusammenhang mit Lieferzeitbestimmungen ab.
c) Hinweis auf Lieferbeginn
Soweit die Rechtsauffassung des OLG München hinsichtlich der zulässigen Zeitspannenangabe anzuzweifeln ist, fehlt es für die hinreichende Bestimmtheit aus Verbrauchersicht zudem an der Nennung eines Ereignisses, das den Fristlauf auslöst. Ihm soll eine Berechnung des Lieferzeitpunkts ermöglicht werden, die eine pauschale Fristangabe nicht gewährleisten kann. Insofern nämlich besteht Unklarheit darüber, welche Bedingung für den Fristbeginn maßgeblich ist (Zahlungseingang, Zahlungsanweisung, Kaufabschluss o.ä.).
Dies gilt jedenfalls immer dann, wenn der Verbraucher auf Vorkasse zahlt und ein Tätigwerden des Unternehmers erst nach Zahlungseingang zu erwarten ist. Hier ist anzugeben, mit welchem Ereignis der Fristlauf beginnt. Dabei ist, weil der Verbraucher die Frist selbst soll berechnen können, auf das Datum der Zahlungsanweisung (nicht auf den Eingang der Zahlung) abzustellen.
Geht der Unternehmer in Vorleistung und zahlt der Verbraucher etwa auf Rechnung, ist die Nennung des fristauslösenden Ereignisses regelmäßig entbehrlich. Es besteht nämlich Klarheit darüber, dass in diesen Fällen der Kaufabschluss die Lieferfrist einleitet.
4.) Fazit
Nach Ansicht des OLG München ist die Lieferzeitangabe „ca. 2-4 Werktage“ hinreichend bestimmt und mithin zulässig. Dabei verkennt das Gericht jedoch offensichtlich den der Angabepflicht zugrunde liegenden Normzweck und beschränkt sich auf allgemeine Ausführungen, die der Komplexität des Themas keinesfalls gerecht werden. Während eine Lieferfrist („ x – y Tage/Werktage“) nicht beanstandet werden kann, wird dringend – entgegen der Ansicht des OLG München – empfohlen, ungefähre Angaben wie „ca.“ zu unterlassen, die dem Verbraucher eine zuverlässige Berechnung der Lieferzeit erheblich erschweren. Auch sollte immer dann, wenn der Verbraucher durch Zahlung in Vorleistung tritt, das fristauslösende Ereignis zwingend angeführt werden.
Zwar bleibt abzuwarten, wann ein Gericht erneut mit der Auslegung der Informationspflicht über die Lieferzeit betraut wird. Dass der Tenor ein anderer sein wird als in der vorliegenden Begründung, ist durchaus wahrscheinlich.
Sie haben Fragen zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie? Wir beraten Sie gerne!
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
© Rudie - Fotolia.com
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
2 Kommentare
Alles bis auf die Materialverfügbarkeit wurde unserer Seits am 16.04. erfüllt.
Die Ware kam dann vom 16.4 an aus gerechnet, 18 Wochen später!! Und der händler redet sich raus.
Also Lieferverzug oder nicht, wer ist im recht