Handlungsanleitung für die Angabe von Lieferzeiten in einem Online-Shop

Handlungsanleitung für die Angabe von Lieferzeiten in einem Online-Shop
Stand: 11.03.2024 6 min 17

Dieser Leitfaden soll Ihnen helfen, die Anforderungen an die Angabe von Lieferfristen in Verbraucherverträgen in der Praxis umzusetzen. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da es in der Praxis auch Fälle geben kann, die in diesem Leitfaden nicht behandelt werden.

Rechtlicher Hintergrund

Gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB muss der Unternehmer den Verbraucher

  • über Dauer,
  • Beginn und
  • Ablauf der Lieferfrist informieren, innerhalb welcher er in jedem Fall mit dem Zugang der Ware rechnen kann.

Einschränkende Zusätze bei der Lieferzeit wie etwa „ca.“, „voraussichtlich“ oder „in der Regel“ sind zu vermeiden, da sie zu unbestimmt sind.

Welche Formulierungen im Zusammenhang mit der Lieferzeitangabe besser vermieden werden sollten, erläutern wir hier.

Da der Verbraucher das Ende der Lieferfrist berechnen können muss, muss für den Beginn der Lieferfrist auf ein dem Verbraucher bekanntes Ereignis abstellen.

Dies ist insbesondere bei Vorkasse-Zahlungen problematisch, da der Verbraucher nicht wissen kann, wann die Zahlung auf dem Konto des Händlers gutgeschrieben wird. Da der Verbraucher sich die Lieferfrist aber ausrechnen können muss, darf in diesem Fall für den Beginn der Lieferfrist nicht etwa auf den Zahlungseingang beim Händler abgestellt werden. Vielmehr muss hier auf den Zeitpunkt abgestellt werden, in dem der Verbraucher die Zahlung anweist, da er nur diesen Zeitpunkt genau kennt.

Banklaufzeiten und ggf. auch zwischen Überweisung und Zahlungseingang liegende Wochenenden muss der Händler in seine Lieferfrist einkalkulieren und diese ggf. entsprechend verlängern. Dies entspricht ja auch der Realität, da derjenige, der die Überweisung unmittelbar vor einem Wochenende ausführt, in der Regel länger auf die Ware warten muss, als derjenige, der die Überweisung an einem Montag ausführt.

Banner Premium Paket

Muster: Angabe Lieferzeiten bei Versand in verschiedene Länder

1. Geben Sie auf der Angebotsseite beim jeweiligen Artikel die Lieferfrist an und versehen Sie diese mit einem Sternchenhinweis.

Beispiel:

IT-Recht Kanzlei

Exklusiv-Inhalt für Mandanten

Noch kein Mandant?

Ihre Vorteile im Überblick
  • Wissensvorsprung
    Zugriff auf exklusive Beiträge, Muster und Leitfäden
  • Schutz vor Abmahnungen
    Professionelle Rechtstexte – ständig aktualisiert
  • Monatlich kündbar
    Schutzpakete mit flexibler Laufzeit
Laptop
Ab
5,90 €
mtl.

Hinweis zur Platzierung des Hinweises:

Der Hinweis zur Lieferzeit muss so platziert sein, dass der Verbraucher diesen auf jeden Fall zur Kenntnis nehmen kann, bevor er seine Vertragserklärung absendet. Wird im Rahmen des elektronischen Bestellprozesses nicht mehr über die Lieferzeit informiert, so muss der Hinweis im Online-Shop so hinterlegt sein, dass er vom Verbraucher auf jeden Fall vor Einleitung des Bestellprozesses, also vor Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb, zur Kenntnis genommen werden kann.

Werben Sie im Rahmen von Preissuchmaschinen bereits unter Angabe der Lieferzeit für Ihre Angebote, müssen Sie dort ebenfalls klarstellen, auf welche Länder sich die angegebene Lieferzeit bezieht, sofern Sie auch ins Ausland versenden und hierfür andere Lieferzeiten gelten, als für den Inlandsversand.

2. Lösen Sie den Sternchenhinweis im Footer der Angebotsseite auf, indem Sie dort klarstellen, auf welche Länder sich die angegebene Lieferzeit bezieht, was ggf. für andere Länder gilt und wie sich die Lieferfrist berechnet.

Beispiel:

IT-Recht Kanzlei

Exklusiv-Inhalt für Mandanten

Noch kein Mandant?

Ihre Vorteile im Überblick
  • Wissensvorsprung
    Zugriff auf exklusive Beiträge, Muster und Leitfäden
  • Schutz vor Abmahnungen
    Professionelle Rechtstexte – ständig aktualisiert
  • Monatlich kündbar
    Schutzpakete mit flexibler Laufzeit
Laptop
Ab
5,90 €
mtl.

3. Führen Sie auf einer eigens vorgehaltenen Versandinfoseite des Online-Shops etwa im Rahmen einer Tabelle die (maximalen) zusätzlichen Lieferfristen für andere Länder auf. Wenn es für Ihre Artikel schon innerhalb Deutschlands unterschiedliche Lieferzeiten gibt, so gilt dies denknotwendig auch für den Versand in andere Länder. In diesem Fall können Sie für den Versand in andere Länder keine festen Lieferzeiten angeben, da diese ja von Fall zu Fall variieren können.

Insoweit macht es daher mehr Sinn, für den Versand in andere Länder nur die zusätzliche Lieferzeit zur innerdeutschen Lieferzeit, die beim jeweiligen Artikel angegeben ist, aufzuführen. Sollten Sie sich bei der maximalen Lieferfrist nicht sicher sein, kalkulieren Sie einen entsprechenden Zeitpuffer ein. Geben Sie lieber einen zu langen als einen zu kurzen Zeitraum an.

Beispiel:

IT-Recht Kanzlei

Exklusiv-Inhalt für Mandanten

Noch kein Mandant?

Ihre Vorteile im Überblick
  • Wissensvorsprung
    Zugriff auf exklusive Beiträge, Muster und Leitfäden
  • Schutz vor Abmahnungen
    Professionelle Rechtstexte – ständig aktualisiert
  • Monatlich kündbar
    Schutzpakete mit flexibler Laufzeit
Laptop
Ab
5,90 €
mtl.

Hinweis zur Bestellung mehrerer Artikel mit unterschiedlichen Lieferzeiten:

Bestellt der Kunde bei Ihnen im Rahmen einer Bestellung mehrere Artikel mit jeweils unterschiedlichen Lieferzeiten, so müssen Sie den Kunden darüber informieren, ob Sie die Bestellung je nach Verfügbarkeit der Artikel in einer gemeinsamen Sendung oder in mehreren Sendungen (Teillieferungen) versenden.

Hinsichtlich der Lieferzeiten wäre der zweite Fall (Teillieferungen) unproblematisch, da insoweit die jeweils bei den Artikeln angegebenen Lieferzeiten gelten würden. Allerdings müsste der Kunde in diesem Fall über ggf. zusätzlich anfallende Versandkosten und deren Höhe informiert werden. Im ersten Fall (gemeinsame Sendung) müsste der Kunde darüber informiert werden, dass seine Bestellungen in einer gemeinsamen Sendung verschickt werden, sobald alle bestellten Artikel vorrätig sind und dass insoweit dann insgesamt die Lieferzeit für den Artikel mit der längsten Lieferzeit gilt.

Beispiel:

IT-Recht Kanzlei

Exklusiv-Inhalt für Mandanten

Noch kein Mandant?

Ihre Vorteile im Überblick
  • Wissensvorsprung
    Zugriff auf exklusive Beiträge, Muster und Leitfäden
  • Schutz vor Abmahnungen
    Professionelle Rechtstexte – ständig aktualisiert
  • Monatlich kündbar
    Schutzpakete mit flexibler Laufzeit
Laptop
Ab
5,90 €
mtl.

4. Bitte informieren Sie auf der Versandinfoseite des Online-Shops über die Berechnung des (spätesten) Liefertermins.

Beispiel:

IT-Recht Kanzlei

Exklusiv-Inhalt für Mandanten

Noch kein Mandant?

Ihre Vorteile im Überblick
  • Wissensvorsprung
    Zugriff auf exklusive Beiträge, Muster und Leitfäden
  • Schutz vor Abmahnungen
    Professionelle Rechtstexte – ständig aktualisiert
  • Monatlich kündbar
    Schutzpakete mit flexibler Laufzeit
Laptop
Ab
5,90 €
mtl.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: Militarist

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

17 Kommentare

S
Sven 11.03.2024
Herr
Ich habe Ware bestellt und die Lieferzeit hat sich von 13-14 Wochen auf 7 Wochen verkürzt. Da wir leider keine Information darüber bekommen haben, haben wir nun die Ware hier sind aber noch nicht umgezogen. Somit haben wir nun ein massives Lager- und Tramsportproblem. Habe ich Anspruch auf eine Entschädigung?

Ich freue mich ueber hilfreiche Rückmeldungen.
M
Mike 11.03.2024
Der Händler muss gar nicht schuld sein
Natürlich ist das Theater immer gross, wenn ein Kunde seine Ware nicht innerhalb der angekündigten 3 Tagen erhält. Mal abgesehen davon, dass dass Jammern auf sehr hohem Niveau ist, (bestell mal ein Ersatzteil in Kenia...wenn es in 3 Wochen kommt kannste Dich freuen) sollten alle Verärgerten und Aufgeregten auch in Betracht ziehen, dass der Händler nicht mit dem Geld arbeitet oder "auf Kosten der " Kunden usw. verbrecherisch agiert. Sondern das Spiel geht so: Kunde bestellt am Freitag um 17 Uhr..Händler bucht den Auftrags ins Warenwirtschaftssystem und meldet die Abholung der Pakete bei seinem Paketdienst oder Spedition an. Die holen die Ware frühestens Montag Nachmittag ab. Dass die dann 48 Stunden damit durch die Gegend fahren ist fast normal. Standard bei Speditionen ist 48-72 Stunden. Ergo kommt das Teil wenn es gut läuft am Mittwoch an....Da hat der Händler die Hälfte der Freitagsbesteller schon nervös am Draht gehabt..also mal etwas entspannen hilft auf beiden Seiten. Und ja, auch ein Händler hat nicht immer alle 27 Varianten eines Artikels sofort lieferbar im Regal und muss nachbestellen. Und? Wie geht das Spiel? So: Sein Kunde bestellt am Freitag um 17 Uhr. Der Händler schickt die Bestellung sofort an den Großhandel/ Hersteller. dort holt der Kurierdienst frühestens am Montag Nachmittag die Ware ab...und liefert zum Händler...den Rest kennt Ihr ja schon. Fazit: auch ein Onlinehändler kann nicht zaubern. 
S
Schlaack 11.03.2024
Dipl.-Des.
Guten Tag, ich habe letzten Freitag im Onlineshop einer belgischen Firma einen Industriedruckkopf für unsere Druckmaschine bestellt und direkt das Geld überwiesen. Zahlungsbestätigung von meiner Bank habe ich per Mail am Fr. beigefügt. Heute ist Mittwoch, der Lieferant hat die Ware bislang nicht verschickt, er behauptet noch keinen Zahlungseingang verzeichnet zu haben. Müssen die Banken in der Eurozone das nicht innerhalb von 24h erledigen? Unsere Produktion steht still.
G
Grundmann 11.03.2024
fehlende Angaben zu Lieferzeiten/-zeiträume
Bei einem Online-Reifenhändler fehlen in den AGBs und Bestellbestätigungen die Angabe zu Lieferzeiträumen. Es wurde via Vorauskasse gezahlt. Kundenservice nicht erreichbar. Wie ist nun die Rechtsgrundlage? Wie lange muss man als Käufer warten?
P
Peter 11.03.2024
ratloser
Hallo,

wie bzw. was gebe ich denn als Lieferzeiten an, wenn es sich um individuell gestaltete Waren handelt? Dabei kommt es ja ein wenig auf die Anzahl der Korrekturen an, die Zeit, die die Sonderwünsche der Kunden in Anspruch nimmt, etc.

Vielen Dank für Ihren Tip ;-)
M
Marc 11.03.2024
Shopper
Gilt das Ganze nur für B2C oder auch für B2B? Danke
V
Volker 11.03.2024
Vorkassenzahlung
Würde dieser Text auch reichen

Zu den angegebenen Lieferzeiten sind die Zeiten der Banklauftage hinzuzurechnen. in der Regel 2-3 Werktage bei Zahlung per Vorkasse.
O
Onlineshopper 11.03.2024
Beginn und Ende der Frist
Hallo,

"... Die Frist für die Lieferung beginnt bei Zahlung per Vorkasse am Tag nach Erteilung des Zahlungsauftrags an das überweisende Kreditinstitut.."

Was ist, wenn hier der Tag nach Erteilung der Zahlungsvertrages auf einen Sa, So oder Feiertag fällt?

Ein mögliche Formulierung hierfür:
"... Fällt DER ERSTE oder letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen am Lieferort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

Korrekt?!

VG und vielen Dank für den Beitrag
G
Gabi 11.03.2024
Lieferzeit Angabe unbedingt in Tagen angeben?
Macht es rechtlich einen Unterschied, ob ich eine Lieferzeit von 7 Tagen in Tagen oder als "1 Woche" angebe?
B
Berger Horst 11.03.2024
Lieferzeitangaben Warenkorb / Bestellabschluß
Hallo,

es wird erwähnt, dass auf der Produktseite eine Angabe zur Lieferzeit erfolgen muss.

Muss die Lieferzeit jeden Artikels auch zusätzlich im Warenkorb und spätestens bei Bestallabschluß / bei der Zusammenfassung in der Gesamtübersicht nochmals zu sehen sein?

Danke
G
G. Schmidt 11.03.2024
Lieferfrist bei Vorkassenzahlung
Dass der Kunde den exakten Termin des Zahlungseingangs im Falle einer Vorkassenzahlung nicht kennt trifft nur zu, wenn der Verbraucher nicht über den Zahlungseingang informiert wird. Dies wird seltsamerweise in allen Kommentaren und Hinweisen über die neuen Regelungen immer wieder einfach so angenommen. Das stimmt aber so überhaupt nicht bzw. hängt doch vielmehr von den individuellen Begebenheiten ab.

In unserem Shop wird der Kunde z.B. direkt nach Zahlungseingang einer Vorkasse per E-Mail informiert, sodass sich damit genauso exakt die Lieferfrist ausrechnen lässt wie bei einer Direktzahlungsmethode. Deshalb geben wir grundsätzlich ohne Unterscheidung nach Zahlungsart eine Frist von 1-3 Werktagen an mit dem entsprechenden Zusatz für Wochenende / Feiertage. Professionelle Warenwirtschaftssysteme / Paymentsysteme fragen Bankkonten automatisiert nach Vorkassenzahlungen ab und setzen den Zahlungsstatus entsprechend mit der Möglichkeit der Kundeninformation über den Zahlungseingang. Also gar kein Problem an dieser Stelle, wenn man das so handhabt.
H
Horst 11.03.2024
Zu Kommentar von Marc
Dein Fall wird klar und ausführlich im Beitrag besprochen.
M
Max 11.03.2024
Zum Kommentar von David
"Fraglich ist auch, was mit Artikeln passiert, bei denen der Händler tatsächlich nicht weiß, ab wann das Produkt überhaupt verfügbar ist. "

.. oder falls es einen einen Vorbestellungszeitraum des produzierenden Herstellers gibt.
Quasi eine Ankündigung das dieses Produkt nach einem gewissen (Produktions-)Zeitraums erscheinen wird.

Hatte da schon Veröffentlichungsänderungen in denen Hersteller den ursprünglichen Release immer wieder verschoben haben. Ging bis zu einem Jahr in dem immer wieder verschoben wurde.
Da geht nichts mit Lieferfrist. Das geht doch m.E. dann nur mit einem Satz ähnlich: "Laut Herstellerangabe verfügbar ab ..... , dieser Termin kann vom tatsächlichen Erscheinungstermin abweichen - Verschiebungen nicht ausgeschlossen"?

Oder geht auch die Angabe: Lieferzeit gilt nach Erscheinen und Anlieferung, ab Zubuchung bei Lager vom Händler.
Und der vrrstl. Erscheinungstermin vom Hersteller ist irrelavant und ist nur eine Info, wann das Produkt wahrscheinlich die Farbik verlässt?
M
Marc 11.03.2024
Lieferzeitangabe
Wie ähnlich bereits im Beitrag von Horst 07.05.2014, 12:08 Uhr gefragt. Wie gebe ich eine Lieferzeit an wenn diese zwischen 2 Tagen für Versand innerhalb Deutschland und ca. 7 Tagen für den Versand nach Griechenland beträgt? Ich kann doch deshalb nicht generell ein Lieferzeit von 7 Tagen, oder mehr angeben müssen?
K
Katja 11.03.2024
Und wenn die Post mal länger braucht?
Guten Tag und erstmal vielen Dank für diesen Artikel. Wie ist denn das in Zeiten wie Ostern und Weihnachten, wo die Post gern mal ein paar Tage länger braucht? Wir können doch nicht für die Post Garantien übernehmen, die wir selbst gar nicht beeinflussen können. Oder anders: was ist die Konsequenz, wenn die Zustelldauer der Post die von uns angegebene Lieferzeit übersteigt - können wir dann dafür haftbar gemacht werden? Welche Möglichkeiten hat der Kunde, uns für die Lieferzeit zur Verantwortung zu ziehen? Für eine Antwort wäre ich Ihnen dankbar!
D
David 11.03.2024
-
Fraglich ist auch, was mit Artikeln passiert, bei denen der Händler tatsächlich nicht weiß, ab wann das Produkt überhaupt verfügbar ist.
H
Horst 11.03.2024
Erläuterung
"Wird im Rahmen des elektronischen Bestellprozesses nicht mehr über die Lieferzeit informiert, so muss der Hinweis im Online-Shop so hinterlegt sein, ..."

Bedeutet dies, dass auch eine Information während des Bestellprozesses (also im Warenkorb) ausreichend ist? Kann ich also den Hinweis zur Lieferfrist auch in der Nähe des "Zur Kasse" - Buttons unterbringen? Wobei sich die Frage stellt, an welcher Stelle es den Kunden weniger abschreckt.

Ist es außerdem möglich, zusätzlich zu "Lieferfrist: max. 5 Tage" einen erläuternden Hinweis zu geben, dass "in der Regel 1 Tag" für die Lieferung ausreicht? Und wenn nicht direkt neben "Lieferfrist: max. 5 Tage" erlaubt, ist der zusätzliche Hinweis dann eventuell auf der "Versandinformation"-Seite möglich?

Sonst denkt doch jeder Kunde, die 5 Tage werden bei diesem Händler wohl meistens Standard sein.
Setze ich die max. Lieferfrist auf 2 Tage runter, gibt es ja wieder Probleme, falls es doch mal in 2% der Fälle länger dauert.

Beiträge zum Thema

Leitfaden zu Zahlungs- und Versandhinweisen im Online-Shop
(19.12.2024, 12:11 Uhr)
Leitfaden zu Zahlungs- und Versandhinweisen im Online-Shop
Musterschreiben: für Rücktritt bei Selbstbelieferungsvorbehalt
(11.12.2024, 14:07 Uhr)
Musterschreiben: für Rücktritt bei Selbstbelieferungsvorbehalt
Ladengeschäft: Newsletter-Anmeldungen leicht gemacht
(10.12.2024, 08:07 Uhr)
Ladengeschäft: Newsletter-Anmeldungen leicht gemacht
Newsletter-Anmeldungen auf Messen sicher sammeln!
(27.11.2024, 08:07 Uhr)
Newsletter-Anmeldungen auf Messen sicher sammeln!
Schadensersatz gegen Frachtführer bei Paketverlust nach Widerruf
(27.11.2024, 08:07 Uhr)
Schadensersatz gegen Frachtführer bei Paketverlust nach Widerruf
Mangelhafte Ware: Was tun, wenn Reparatur und Neulieferung scheitern?
(26.11.2024, 15:53 Uhr)
Mangelhafte Ware: Was tun, wenn Reparatur und Neulieferung scheitern?
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei