Sag mir wann: OLG München zur unbestimmten Lieferzeit
Es ist ein Abmahnklassiker: Die unbestimmten Angaben zur Lieferzeit. Nun hat es auch Media Markt erwischt. Der Elektrogigant wurde jüngst wegen des Liefer-Hinweises „Der Artikel ist bald verfügbar...“ bei einem über den Onlineshop angebotenen Smartphone verklagt. Das OLG München (Urteil vom 17. Mai 2018, AZ 6 U 3815/17) hat geurteilt, dass eine solche Angabe nicht den Informationspflichten über den Liefertermin genügt, weil nicht erkennbar ist bis zu welchen Tag die Lieferung erfolgen wird.
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Verklagt wurde die Media Markt E-Business GmbH, die den Onlineshop unter der Domain media-markt.de betreibt. Es ging um ein Smartphone Samsung Galaxy S6 und diesen Hinweis zur Lieferbarkeit: „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt ein Exemplar“. Das war der Verbraucherzentrale zu unbestimmt – so sah es das OLG München auch (Urteil noch nicht rechtskräftig). Zu Recht: Denn nach dem bereits seit dem 13.04.2014 geltenden Art. 246a § 1 Nr 7 EGBGB hat der Händler dem Verbraucher den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern muss, zur Verfügung zu stellen. Da gilt natürlich für Lieferungen ins In- und Ausland gleichermaßen.
Das Thema Lieferzeiten hat sich über die Jahre zu einem Abmahnklassiker entwickelt. Es gibt letztlich 3 Punkte, die Händler hierbei beachten müssen:
1.Lieferfrist beim Artikel: Lieferzeit so konkret wie möglich benennen
Auf der Angebotsseite beim jeweiligen Artikel ist die Lieferfrist anzugeben (und bestenfalls mit einem Sternchenhinweis zu versehen - mehr dazu siehe unter 2.). Und das möglichst konkret.
So: „Lieferzeit: ca. 2-4 Werktage“
Das OLG München (Beschluss vom 08.10.2014, Az.: 29 W 1935/14) etwa hat den Hinweis „Lieferzeit: ca. 2-4 Werktage“ als ausreichend in diesem Sinne angesehen – denn daraus ergibt sich für den Kunden, dass er spätestens nach 4 Tage die Ware in Händen hält. Es ist darauf zu achten, dass die Lieferangaben zutreffend und realistisch sein müssen.
So nicht: „in der Regel“
Achtung: Lieferzeiten müssen immer so exakt wie möglich angegeben werden – auf Floskeln wie „in der Regel“ ist hierbei zu verzichten. Da der Verbraucher sich nichts unter der Bedingung „in der Regel“ vorstellen kann und auch nicht informiert wird, was genau die Ausnahmen vom Regelfall sein sollen, wird er hierdurch möglicherweise in die Irre geführt. So hatte schon das OLG Frankfurt am Main geurteilt, dass die Lieferfristbestimmung bei der Verwendung der Formulierung "in der Regel" entgegen § 308 Nr. 1 BGB nicht hinreichend bestimmt ist.
Die Begründung des Gerichts:
"Entgegen der Auffassung des Landgerichts […] bedeutet die mit dieser Formulierung einhergehende Relativierung nicht nur, dass der Verwender nicht immer hundertprozentig gewährleisten kann, dass die Versendung binnen dieser Frist stattfinden kann. Aus der Formulierung ergibt sich gerade nicht, wie das Landgericht meint, dass der Verwender sich nur im Falle vereinzelter, unvorhergesehener Schwierigkeiten eine spätere Lieferung vorbehalten will. Die gebotene kundenfeindlichste Auslegung muss zu dem Verständnis führen, dass es sich der Verwender vorbehalten will, selbst zu entscheiden, wann ein Regelfall vorliegt und wann ein Ausnahmefall […]. Anders als beispielsweise bei der Angabe, dass die Lieferfrist ‚circa zwei Wochen‘ betragen soll, lässt die hier verwendete Klausel zudem für die nicht definierten Ausnahmefälle vollkommen offen, wann die Lieferung erfolgen wird."
2. Zusatzinfo: Länderspezifische Lieferzeit & Co.
Der vorgenannte Sternchenhinweis ist im Footer der Angebotsseite aufzulösen - dabei ist klarzustellen
- auf welche Länder sich die angegebene Lieferzeit bezieht
- was ggf. für andere Länder gilt und
- wie sich die Lieferfrist berechnet (hierzu Verlinkung auf Versandinfoseite).
3. Berechnung Lieferzeit
Auf der Versandinfoseite sollte dann über die Berechnung des (spätesten) Liefertermins informiert werden. Der Verbraucher muss in die Lage versetzt werden, sich die Lieferfrist auszurechnen. Wir empfehlen auf der Versandinfoseite Informationen zur Berechnung der Lieferzeit, mithin über deren Anfang und Ende, zu hinterlegen.
Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir bieten unseren Mandanten eine ausführliche Handlungsanleitung für die korrekten Angaben von Lieferzeiten mit Musterformulierungen für die Berechnung der Lieferfristen hier an.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
1 Kommentar