Auf dem Abmahnradar: Atemschutzmaske / Verlinkung OS-Plattform / Werbung: Bekömmlich / Fehlende Grundpreise / Angaben zum datenschutzrechtlich Verantwortlichen / Geschmacksmuster: Futternapf

Auf dem Abmahnradar: Atemschutzmaske / Verlinkung OS-Plattform / Werbung: Bekömmlich / Fehlende Grundpreise / Angaben zum datenschutzrechtlich Verantwortlichen / Geschmacksmuster: Futternapf
Stand: 24.04.2020 15 min

Abmahnfallen: Die Klassiker Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Abmahnfallen: Die Klassiker"

Diese Woche ging es dann tatsächlich mal um eine Abmahnung wegen des Anbietens von Atemschutzmasken - ausgegangen wurde dabei davon, dass es sich hierbei um Schutzausrüstung handelt und entsprechende rechtliche Anforderungen nicht eingehalten wurden. Ein sicherlich streitbarer Ansatz. Zudem ging es um die Bewerbung von Kaffee - mit dem Schlagwort "bekömmlich". Ansonsten ging es um die üblichen Verdächtigen wie der fehlende Link zur OS-Plattform oder fehlende Grundpreise. Ebenfalls wurde die Verletzung eines Geschmacksmusters abgemahnt, sowie die Marke newgen medicals.

Vorweg ein Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei in Sachen Abmahnungen: Neben den klassischen Abmahnfallen finden Sie im Mandantenportal auch eine ausführliche Zusammenstellung über die meistabgemahnten Begriffe in unserem internen Abmahnradar.

Und ein weiterer Tipp: Die IT-Recht Kanzlei hat den Radar mobil gemacht - und informiert über eine eigene App mittels Push-Nachrichten über wichtige Abmahnthemen. So gibt's wirklich keine Ausreden mehr. Hier kann die Abmahnradar-App bezogen werden:

Die Nutzung der App ist natürlich kostenlos.

Und nun die Abmahnungen der Woche:

Atemschutzmasken als Schutzausrüstung

Wer: Agentur Frisch

Warum: Verstoß gegen die PSA-Richtlinie (EU-Verordnung für persönliche Schutzausrüstung)

Wir dazu: Atemschutzmasken sind derzeit vor bzw. in aller Munde: Und wegen der virusbedingt hohen Nachfrage ist das Thema auch bei den Abmahnern angekommen. Hintergrund: Weil es sich bei diesen Masken genaugenommen um ein Medizinprodukt handelt, sind an den Verkauf spezielle Anforderungen zu stellen.

Vorliegend ging es um die angebliche Nichteinhaltung der PSA-Richtlinie. Diese Richtlinie erlegt ua. auch Onlinehändlern diverse Pflichten auf. Aber: Die Frage, ob Atemschutzmasken überhaupt als persönliche Schutzausrüstung (PSA) einzustufen sind, dürfte schon umstritten sein - wir haben in diesem Beitrag ua. auch hierzu berichtet.

Tipp: Hier finden Sie unsere FAQ zum rechtssicheren Verkauf von Mundschutzmasken.

P.S.: In diesem konkreten Fall kann man eigentlich gar nicht von einer Abmahnung sprechen - denn es fehlten einige inhaltliche Voraussetzungen wie etwa die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung. Der "Abmahner" forderte hier primär einen Geldbetrag.

Fehlende Verlinkung auf OS-Plattform

Wer: Acario UG (auch abgemahnt ua. T & D. Versand GbR, Wetega UG)

Wieviel: 334,75 EUR

Wir dazu: Hierzu liegen uns zahlreiche Abmahnungen vor - für uns ist ein solches Verhalten in diesen Zeiten unverständlich: Eine Abmahnung wegen fehlender Verlinkung auf die OS-Plattform:

Wiederholung: Online-Händler müssen ja seit dem 09.01.2016 auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung verlinken. Daher: Stellen Sie also nachfolgenden Text mitsamt anklickbarem Link auf die OS-Plattform direkt unterhalb Ihrer Impressumsangaben dar (ohne die Anführungszeichen):

„Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr“

Nach gängiger Rechtsprechung muss der Teil der Information "www.ec.europa.eu/consumers/odr" als anklickbarer Hyperlink ausgestaltet sein. Eine bloße Verweisung unter Nennung des URL der OS-Plattform reicht zur Erfüllung der Informationspflicht nicht aus!

Und: Entgegen oft anderslautender Meinungen, die sich hierzu im Internet finden: Dieser Link muss nicht zusätzlich noch in den AGB hinterlegt sein.

Exkurs: Und wie setzt man bei den unterschiedlichen Plattformen den klickbaren Link im Impressum um?

Hier die Handlungsanleitung für die Plattformen Amazon, eBay, Hood, eBay-Kleinanzeigen, Etsy, Palundu. Und für zahlreiche weitere Plattformen findet sich das ganze hier.

Und Übrigens: Es bleibt in Sachen Verbraucherschlichtungsstelle alles gleich - auch wenn seit dem 01.01.2020 die Universalschlichtungsstelle aufgetaucht ist, siehe hier.

1

Infrarot-Heizsysteme: Verstoß gegen Energieeffizienzvorgaben

Wer: Römer Systems GmbH

Wieviel: 1.171,67 EUR

Wir dazu: Eine durchaus exotische Abmahnung - es ging um die Vorgaben der EU-Verordnungen 2015/1188 und 2016/2282. Diese geben Herstellern und Händlern von Raumheizgeräten hinsichtlich Produktinformationen und Jahresnutzungsgrad diverse Vorgaben. Dahinter steckt, das diese Geräte in ihrer Energieeffizienz immer besser werden sollten. Der Abmahner führt aus: Elektrische Heizgeräte benötigen ein elektronisches Thermostat und ein programmierbares Wochenprogramm. Sie müssen ua. entweder erkennen, ob ein Fenster geöffnet ist oder eine adaptive Start-Funktion oder einen Präsenzmelder haben. Fehlt dies stelle die einen abmahnbaren Rechtsverstoß dar.

Exkurs: Was Sie alles beim Verkauf von Haushaltselektrogeräten beachten müssen, finden Sie in diesem Beitrag.

Fehlende Widerrufsbelehrung / fehlende Grundpreise / falsche Angaben zum datenschutzrechtlich Verantwortlichen / Verkürzung Verjährungsfristen

Wer: Busseria Europe Ltd.

Wieviel: n.n.

Wir dazu: Hier wurde neben dem Unterlassungsanspruch auch ein Auskunft- und Schadensersatzanspruch geltend gemacht. Das ist zwar grds. auch für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen möglich, aber ungewöhnlich, da ein Schaden in solchen Fällen oft schwer nachweisbar ist und damit auch der Auskunftsanspruch wenig Sinn macht.

Wie dem auch sei - es ging hier um:

Fehlende Widerrufsbelehrung:

Hier fehlte die Widerrufsbelehrung samt Widerrufsformular - und es wurden überdies noch irreführende Angaben zur Rücknahme gemacht ("Der Verkäufer nimmt diesen Artikel nicht zurück"). Dies alles ist im Verbraucherhandel natürlich nicht zulässig.

Exkurs: Was im Zusammenhang mit Widerrufsbelehrungen alles schief gehen kann und gerne abgemahnt wird:

  • Nicht korrekt formatierte Widerrufsbelehrung bzw. Muster-Widerrufsformular
  • Fehlende Telefonnummer in Widerrufsbelehrung
  • In das Muster-Widerrufsformular gehört keine Telefonnummer
  • Bei eBay: Widersprüchliche Angaben zu Widerrufsfrist

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir haben in diesem Beitrag exklusiv für unsere Mandanten die vorgenannten Themen ausführlich dargestellt.

Und wiedermal wurden die fehlenden Grundpreise bei Fertigpackungen abgemahnt.

Unsere Tipps zum Thema Grundpreise:

1. Wenn Sie Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkaufen, dann müssen Sie Grundpreise angeben. Auch bspw. beim Verkauf von Abdeckplanen, Sicherheits- und Fangnetze, Luftpolsterfolie, Klebebänder bzw. Klebebandrollen müssen Grundpreise angegeben werden.

2. Der Endpreis und der Grundpreis eines Produkts müssen auf einen Blick wahrgenommen werden können. Das gilt selbstverständlich auch für "Cross-Selling-Produkte", "Produkte des Monats" etc., die häufig auf der Startseite von Online-Shops beworben werden.

3. Auch bei "Google-Shopping" und anderen Online-Preissuchmaschinen und/oder –Produktsuchmaschinen müssen grundpreispflichtige Produkte zwingend mit einem Grundpreis versehen sein.

4. Auch bei Waren-Sets bzw. Produktkombination (sog. Bundles) sind Grundpreisangabe notwendig, wenn der Wert der unterschiedlichen Produkte nicht annähernd gleichwertig ist (Wertverhältnis von Hauptware zur kombinierten Ware beträgt 90%:10% oder mehr). Entscheidend ist, ob die zur Hauptware zusätzlich gelieferte Ware vom Verbraucher als unerhebliche Zugabe angesehen wird.

5. Zu beachten ist letztlich auch, dass bei festen Lebensmitteln in Aufgussflüssigkeiten (z.B. Obst oder Gemüse in Konserven oder Gläsern), die neben der Gesamtfüllmenge auch das Abtropfgewicht ausweisen, der Grundpreis auf das jeweilige Abtropfgewicht zu beziehen ist.

Allgemeine Infos zum Thema Grundpreis finden Sie hier.

Übrigens: Und oft geht es dabei auch um eBay-Angebote - was speziell hier in Sachen Grundpreisangabe zu beachten ist, finden Sie in diesem Beitrag.
Und was es mit Grundpreisen in Zusammenhang mit Google Shopping auf sich hat, finden Sie in hier.

Weiter wurden angeblich falsche Angaben zum datenschutzrechtlich Verantwortlichen abgemahnt.

Datenschutzrechtlich Verantwortlicher ist grundsätzlich die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der die wesentliche Entscheidungsbefugnis für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zukommt.

Hier wurde bemängelt, dass dort der Geschäftsführer und nicht die GmbH angegeben wurde - das kann man aber auch anders sehen:

Führt der Händler ein Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit (z.B. GmbH, UG (haftungsbeschränkt), neuerdings auch GbR), so kann er sich aussuchen, ob nur er selbst, nur das Unternehmen oder beide nebeneinander datenschutzrechtlich Verantwortliche(r) sein soll(en).

Tipp: Hier finden Sie alle wichtigen Regelungen zum datenschutzrechtlichen Verantwortlichen.

Beschränkung Gewährleistung Gebrauchtwaren: Abgemahnt wurde folgende Klausel:

"Bei gebrauchter Ware gilt: wenn der Mangel nach Ablauf eines Jahres ab Ablieferung der Ware auftritt, sind die Mängelansprüche ausgeschlossen"

Dies stelle eine unzulässige Verkürzung der Verjährung dar. Zwar kann die Haftungsdauer bei Gebrauchtwaren auf 1 Jahr beschränkt werden, der Verjährungszeitraum für Ansprüche, die in dieser Zeit entstanden sind, können aber weiterhin 2 Jahre geltend gemacht werden. Hier kommt es also sehr aufs Detail an. Wir formulieren diesen Punkt in unseren AGB etwa wie folgt:

"Abweichend hiervon gilt bei gebrauchten Waren: Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Mangel erst nach Ablauf eines Jahres ab Ablieferung der Ware auftritt. Mängel, die innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Ware auftreten, können innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist geltend gemacht werden...."

Kaffee: Werbung mit "bekömmlich"

Wer: Verband sozialer Wettbewerb e.V.

Wieviel: 238,00 EUR

Wir dazu: Hier ging es mal wieder um die Werbung mit dem Schlagwort bekömmlich - diesmal allerdings nicht im Bereich Alkohol oder Tabak (wir hatten hierzu berichtet), sondern beim Anbieten von Kaffee. Doch auch bei Kaffee stellt dies eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe dar und ist damit unzulässig.

Exkurs bekömmlich & Alkohol: Eine Werbung mit "bekömmlich" oder ähnlichen Schlagworten ist als nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent unzulässig. Hierzu hatte sich auch schon, wie oben und vom Abmahner erwähnt, der BGH geäußert - wir hatten hierüber berichtet. Ein Gesundheitsbezug liegt immer dann vor, wenn die Werbung impliziert, dass die negativen Auswirkungen in diesem Fall fehlen oder geringer ausfallen.

Hier einige weitere Beispiele für abgemahnte Bier-Werbung:

  • „Wer moderat Alkohol genießt, ist im Alter weniger gefährdet, an Demenz zu erkranken.“
  • „Wer mäßig Alkohol trinkt, verringert die Gefahr, an Alters-Diabetes zu erkranken um rund 30 Prozent.“
  • „Bier ist reich an Vitaminen und arm an Kalorien, es regt den Stoffwechsel und die Durchblutung an, stärkt die Knochen und mindert das Herzinfarktrisiko. Manchen Inhaltsstoffen des Hopfens wird sogar nachgesagt, sie könnten das Krebsrisiko mindern.“
  • „Eine simple Möglichkeit die Knochen zu stärken und zu erhalten ist: jeden Tag ein Glas Bier trinken […]. Das ist vor allem für Frauen interessant: Osteoporose, einer Schwächung des Knochenbaus, von der verstärkt Frauen in den Wechseljahren betroffen sind, kann durch Bier vorgebeugt werden. Verantwortlich für diese Wirkung des Bieres ist die Gerste, in der das mineralische Silizium enthalten ist.“

Futternapf: Verletzung Geschmacksmuster

Wer:Bellomania GmbH

Wieviel:2.348,94 EUR zzgl. Schadensersatz

Wir dazu: Es ging um einen Fressnapf für Haustier - geschützt durch ein EU-Geschmacksmuster (das pedant zum de-Design). Als Geschmacksmuster ist die äußere Erscheinung eines Produktes geschützt. Ein Gemeinschafts-Geschmacksmuster ist ein gewerbliches Schutzrecht für die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt. Das gilt also grds. auch für Eiskratzer und deren Gestaltung - aber: Das Muster muss neu sein und Eigenart besitzen. Das wird zwar beim Eintragungsverfahren nicht geprüft. Und dies ist im Verteidigungsfall immer ein Punkt, der angreifbar sein und ggf. dem Abgemahnten weiterhelfen kann.

Tipp: In unseren FAQ haben wir uns mit den wichtigsten Fragen im Geschmacksmuster-/Designrecht auseinandergesetzt.

Marke: Benutzung der Marke "newgen medicals"

Wer: Pearl GmbH

Wieviel: 3.006,42 EUR

Wir dazu: Hier ging es um die Marke newgen medicals - die Abgemahnte hatte in ihren Angeboten für hot stones verwendet. Vorwurf: Verletzung Identitätsschutz, da die Marke für Produkte genutzt wurden, die nicht aus dem Hause der Rechteinhaber stammten. Übrigens: Im Markenrecht gibt es neben dem Identitätsschutz und auch einen Verwechslungsschutz. Das bedeutet, dass auch ähnliche Zeichen in den Markenschutz fallen - die Bewertung ist oft schwer. Letztlich geht es um einen phonetischen, visuellen und begrifflichen Vergleich. Aber natürlich kommt es bei Bewertung der Verwechslungsgefahr wechselwirkend auch auf die Warennähe an.

Tipp: LegalScan Pro – Der smarte Schutz vor teuren Markenabmahnungen

Markenabmahnungen werden immer häufiger – und können schnell teuer werden. Doch das lässt sich leicht vermeiden: LegalScan Pro scannt Ihre Angebote und prüft sie auf die gängigen Abmahnmarken. Sobald uns neue Marken bekannt werden, wird der Scanner automatisch aktualisiert. So sind Sie immer auf der sicheren Seite!

Für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Warten Sie nicht, bis Sie eine teure Markenabmahnung erhalten! Buchen Sie LegalScan Pro jetzt und schützen sich bereits ab 6,90 € im Monat.

Nachfolgend finden Sie nochmal die Antworten zu den die gängigsten Fragen im Zusammenhang mit Markenabmahnungen:

1. Wieso wurde gerade ich abgemahnt?

Viele Markeninhaber überwachen ihre Marken oder lassen dies durch einen Dienstleister erledigen. Meldet dann ein Dritter diese Marke bei den Markenämtern an oder nutzt diese Marke off- oder online, ohne hierzu berechtigt zu sein, schlägt die Überwachungssoftware Alarm. Und meldet die angebliche Rechtsverletzung. Natürlich kann das ein oder andere Mal auch ein ungeliebter Mitbewerber dahinter stecken, der den Verstoß gemeldet hat – wie dem auch sei: Marken werden eingetragen, um überwacht zu werden.

2. Was ist eine Abmahnung?
Genau genommen ist die Abmahnung ein Geschenk an den Abgemahnten: Denn das Institut der Abmahnung ermöglicht es dem Verletzer ohne eine gerichtliche Entscheidung einen Rechtsstreit beizulegen. Der Abmahner gibt dem Verletzer also die Chance auf eine außergerichtliche Erledigung – das spart Kosten. Aber natürlich ist eine Abmahnung erstmal ein Hammer: Finanziell gesehen und auch tatsächlich, da es einen deutlichen Eingriff in die Geschäfte des Abgemahnten darstellt. Und doch ist die Abmahnung, sofern Sie berechtigterweise und nicht rechtsmissbräuchlich eingesetzt wird, grds. eine Chance.

3. Was wollen die jetzt genau von mir?
In einer markenrechtlichen Abmahnung werden in der Regel immer die gleichen Ansprüche geltend gemacht:

  • Beseitigungsanspruch
  • Unterlassungsanspruch
  • Auskunftsanspruch
  • Schadensersatzanspruch
  • Vernichtungsanspruch
  • Kostenerstattungsanspruch

Liegt tatsächlich eine Rechtsverletzung vor, sind grds. alle Ansprüche zu bejahen – liegt keine Verletzung vor, folgt konsequenterweise die Zurückweisung aller (!) Ansprüche.

4. Was bedeutet dieser Unterlassungsanspruch für mich?
Sofern Sie unberechtigterweise einen geschützten Markennamen verwendet haben, dann hat der Markeninhaber (oder ein Berechtigter) einen Unterlassungsanspruch gegen Sie gem. § 14 Abs. 5 MarkenG. D.h. dass der Markeninhaber verlangen kann, dass die Rechtsverletzung zukünftig zu unterlassen ist. Um sich abzusichern und sich der Ernsthaftigkeit Ihrer Erklärung hierzu sicher zu sein, wird eine Vertragsstrafe in der Unterlassungserklärung festgesetzt. Allein die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung lässt den Unterlassungsanspruch entfallen. Es reicht nicht aus den Verstoß einfach einzustellen. Für den Abgemahnten bedeutet das: Er hat die Chance, dass durch die Abgabe der Erklärung der Unterlassungsanspruch ausgeräumt wird und eine gerichtliche Durchsetzung hierüber somit vermieden werden kann.

5. Sollte die beigefügte Unterlassungserklärung abgegeben werden?
Wie dargestellt ist die Abgabe der Unterlassungserklärung die Chance, eine gerichtliche Durchsetzung des Unterlassungsanspruches zu vermeiden – da diese Erklärung aber bei Annahme durch die Gegenseite zu einem rechtsverbindlichen Vertrag führt, ist genau darauf zu achten, was in dieser Erklärung steht:
Die vom gegnerischen Anwalt vorformulierte Erklärung ist denknotwendig im Interesse des Markeninhabers formuliert und entsprechend weit gefasst – daher ist meist eine Überarbeitung (Modifizierung) dieses Entwurfes anzuraten. Dadurch soll die Erklärung so formuliert ist, dass sie den Ansprüchen des Markeninhabers genügt und gleichzeitig aber auch den Verletzer möglichst wenig belastet. Wie auch immer. In keinem Fall sollte gegen den Unterlassungsvertrag zukünftig verstoßen werden, da ansonsten eine nicht unerhebliche Vertragsstrafe droht.

6. Was kostet das jetzt?
Abmahnungen sind teuer – so der Volksmund. Und das stimmt auch – gerade im Markenrecht:
Wer eine Markenverletzung begeht, veranlasst den verletzen Markeninhaber dazu, zum Anwalt zu gehen, damit dieser eine Abmahnung erstellt – der Anwalt kann und wird dafür ein Honorar verlangen. Da die Verursachung dieser Beauftragung in der Markenrechtsverletzung zu sehen ist, hat der Markeninhaber nach ständiger Rechtsprechung einen Kostenerstattungsanspruch. Zudem hat der Markeninhaber wegen der Verletzung seiner Marke auch einen Schadensersatzanspruch – der Abgemahnte wird also in zweifacher Hinsicht zur Kasse gebeten.

Und wie berechnen sich die Zahlungsansprüche?
Die Höhe des Kostenerstattungsanspruches richtet sich nach dem der Abmahnung zugrundegelegten Gegenstandswert – dieser ist nach § 3 ZPO vom Gericht zu bestimmen. Dabei soll maßgeblich für die Höhe dieses Wertes das Interesse des Abmahnenden an der Verfolgung der Verletzungshandlung sein. Dieses wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Markenrechtsverletzungen wird durch zwei Faktoren bestimmt:
Zum einen durch den wirtschaftlichen Wert der verletzten Marke und zum anderen durch das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung (so genannter „Angriffsfaktor“). Im Markenrecht hat sich in der Rechtsprechung ein sog. Regelstreitwert von 50.000 EUR durchgesetzt – der aber natürlich im Einzelfall über – oder unterschritten werden kann. So ist etwa auf die Dauer und Intensität der verletzten Marke, die erzielten Umsätze, den Bekanntheitsgrad und den Ruf der Marke abzustellen und für jeden Einzelfall eine gesonderte Bewertung vorzunehmen.

Für den Schadensersatzanspruch an sich gibt es nach Wahl des Verletzten 3 Berechnungsarten:

  • es ist der Gewinn, der dem Verletzer infolge der Markenverletzung entgangen ist, zu ersetzen oder
  • es ist der durch den Verletzer erzielten Gewinn herauszugeben (so genannter Gewinnabschöpfungsanspruch) oder
  • es kann eine angemessene Lizenzgebühr (so genannter Schadenersatz im Wege der Lizenzanalogie) vom Verletzer verlangt werden.

7. Und wieso muss ich Auskunft erteilen?
Im Verletzungsfall hat der Rechteinhaber gem. § 19 MarkenG einen Auskunftsanspruch – dieser dient vornehmlich dafür den Schadensersatz berechnen zu können. Denn der Rechteinhaber hat ja keine Kenntnis vom Umfang der Verletzungshandlung. Die Auskunft muss dabei wahrheitsgemäß und umfänglich erteilt werden. Gelegentlich wird auch ein Rechnungslegungsanspruch geltend gemacht. In diesem Fall sind sämtliche Belege, die mit der Verletzungshandlung im Zusammenhang stehen, vorzulegen.

8. Und der Vernichtungsanspruch?

Auch der besteht – gem. § 18 MarkenG. Ein solcher spielt meist in den Plagiatsfällen eine große Rolle – hier hat der Markeninhaber ein Interesse daran, dass die Plagiatsware ein für alle Mal vom Markt verschwindet und vernichtet wird. Das kann entweder selbst beauftragt werden oder die Ware wird dem Markeninhaber zur Vernichtung ausgehändigt. Geht es nur um eine markenrechtsverletzende Onlinewerbung wird dieser Anspruch keine Rolle spielen.

9. Und wieso ist bei Markenabmahnungen oft ein Patentanwalt im Spiel?
Bei vielen markenrechtlichen Abmahnungen wird ein Patentanwalt hinzugezogen. Das hat für den Abgemahnten einen entscheidenden Nachteil:
Neben den Rechtsanwaltskosten sind dann regelmäßig auch die Kosten für die Einschaltung des Patentanwaltes zu erstatten – das verdoppelt die Kostenlast. Diese Praxis ist in der Rechtsprechung mittlerweile stark umstritten. Es gibt Gerichte, die eine Hinzuziehung eines Patentanwaltes bei einfachen Markenverstößen für nicht erforderlich halten und damit den Erstattungsanspruch ablehnen. Der BGH (Urteil vom 10.05.2012, Az.: i ZR 70/11) hatte zuletzt hierzu ausgeführt:

"Aus dem Umstand, dass es in einem konkreten Fall erforderlich ist, einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung einer Kennzeichenverletzung zu betrauen, folgt nicht, dass es notwendig ist, daneben auch noch einen Patentanwalt mit dieser Abmahnung zu beauftragen. Ist ein Rechtsanwalt nach seinen kennzeichenrechtlichen Fähigkeiten allein dazu im Stande, den Fall rechtlich zu beurteilen und den Verletzer abzumahnen, ist es nicht nötig, zusätzlich noch einen Patentanwalt einzuschalten. Es bedarf daher grundsätzlich einer gesonderten Prüfung, ob es notwendig war, zur außergerichtlichen Verfolgung einer Markenverletzung neben einem Rechtsanwalt auch noch einen Patentanwalt zu beauftragen."

Es sollte also genau geprüft werden, ob die Einschaltung eines Patentanwaltes erforderlich war.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: © bloomicon - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Beiträge zum Thema

Abmahnradar: Biozodprodukte, Verstoß Nachahmungsschutz, Duftzwillinge
(20.12.2024, 13:33 Uhr)
Abmahnradar: Biozodprodukte, Verstoß Nachahmungsschutz, Duftzwillinge
Abmahnradar: aktuelle Abmahnungen der Woche
(13.12.2024, 18:06 Uhr)
Abmahnradar: aktuelle Abmahnungen der Woche
Abmahnradar: aktuelle Abmahnungen der Woche
(06.12.2024, 15:40 Uhr)
Abmahnradar: aktuelle Abmahnungen der Woche
Massenhafte Abmahnungen der „Kanzlei Schneider“ – was steckt dahinter?
(04.12.2024, 08:17 Uhr)
Massenhafte Abmahnungen der „Kanzlei Schneider“ – was steckt dahinter?
Abmahnradar November: Werbung, Produktkennzeichnung & Marken
(02.12.2024, 15:58 Uhr)
Abmahnradar November: Werbung, Produktkennzeichnung & Marken
Abmahnradar: aktuelle Abmahnungen der Woche
(29.11.2024, 14:20 Uhr)
Abmahnradar: aktuelle Abmahnungen der Woche
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei