Der Grundpreis auf eBay: Wer sich auf die Grundpreisangabe durch eBay verlässt, riskiert abgemahnt zu werden!
Verstöße gegen die Grundpreisangabe (vor allem) auf der Plattform eBay sind seit langem ein Problem für gewerbliche Händler. Die Grundpreisangabe soll für mehr Transparenz und Verbraucherschutz sorgen. Händlern auf der Verkaufsplattform eBay wird die Möglichkeit eingeräumt, den Grundpreis automatisch berechnen und anzeigen zu lassen. Wer sich allerdings auf die Anzeige des Grundpreises durch eBay verlässt, riskiert eine kostenintensive Abmahnung. Wir erklären Ihnen in unserem Beitrag, warum dies der Fall ist.
Hintergrund
Wer gemäß § 2 Abs. 1 Preisangebenverordnung Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder bewirbt, muss grundsätzlich den Preis je Mengeneinheit (= Grundpreis) für die betreffende Ware angeben. Wichtig ist hierbei die Forderung der Preisangabenverordnung, dass bereits im Rahmen der bloßen Bewerbung grundpreispflichtiger Waren der jeweilige Grundpreis mitzuteilen ist!
Dies führt dazu, dass jedes Mal, wenn eine grundpreispflichtige Ware unter Nennung eines Gesamtpreises werblich dargestellt wird, zugleich auch die Grundpreisangabe zu erfolgen hat. Auf der Plattform eBay gibt es eine Vielzahl von Darstellungsmöglichkeiten der Artikel, wobei oftmals der Gesamtpreis genannt wird und damit die Grundpreisangabepflicht für den Händler ausgelöst wird.
Übrigens: Bereits im Jahre 2011 stellte das LG Hamburg fest, dass die ausschließliche Anführung von Grundpreisen in der Artikelbeschreibung den Anforderungen der PAngV nicht gerecht wird (Urteil vom 24.11.2011 - Az.: 327 O 196/11).
Grundpreisangabe durch die entsprechende eBay-Funktion rechtssicher?
Derzeit werden wieder öfters fehlende Grundpreise abgemahnt. Händler auf der Verkaufsplattform eBay geraten ungewollt in die Gefahr einer Abmahnung, da die von eBay zur Verfügung gestellte automatische Berechnung und Anzeige des Grundpreises nicht ausreichend ist!
1. Fehlende Grundpreisangabe in Cross-selling-Angeboten, hier "Weitere Aritkel mit Bezug zu diesem Produkt"
Nachstehend ist auf der Artikeldetailseite von eBay ein sog. Cross-Selling-Angebot unter der Bezeichnung "Weitere Aritkel mit Bezug zu diesem Produkt" aufgeführt. In diesem Fall wird der Preis und das Produkt benannt und damit im Sinne der PAngV geworben:
Betrachtet man sich das beworbene Produkt in der Artikeldetailansicht, stellt man fest, dass der betreffende Online-Händler eigentlich die automatische Grundpreisanzeige von eBay verwendet:
Auf der Artikeldetailseite wird ersichtlich, dass der Grundpreis im Backend von eBay hinterlegt wurde. Dieser erscheint jedoch nicht der vorhergehenden Cross-Selling-Ansicht!
2. Fehlende Grundpreisangabe in Cross-selling-Angeboten, hier "Wird oft zusammen gekauft"
Allerdings existieren noch weitere Ansichten auf der Verkaufsplattform eBay, welche die seitens eBay zur Verfügung gestellte Grundpreisansicht nicht unterstützen, wie z.B. die Cross-Selling-Ansicht "Wird oft zusammen gekauft" im Rahmen des Warenkorbs bei eBay. Auch wird ein grundpreispflichtiger Artikel unter Nennung des Gesamtpreises beworben, obschon die Grundpreisangabe nicht mitgeteilt wird:
Betrachtet man sich auch hier die Artikeldetailseite, erkennt man, dass der Händler den Grundpreis bei eBay hinterlegt hat - allerdings wird dieser nicht in der vorerwähnten Ansicht ausgegeben:
Fazit
Händler sollten sich für eine korrekte Grundpreisanzeige nicht auf die bereit gestellte Grundpreisanzeigefunktion von eBay verlassen, da diese unzureichend ist und eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung droht. Um den Grundpreis auf der Plattform eBay tatsächlich in allen relevanten Ansichten wettbewerbskonform anzeigen zu lassen, ist der Händler (zumindest noch derzeit) verpflichtet, diesen am Anfang der Artikelüberschrift zu platzieren.
Sollten Sie Fragen zum Thema Grundpreis haben, sprechen Sie uns gerne an!
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
© Trueffelpix - Fotolia.com
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
6 Kommentare
Das kann's echt nicht sein. Hier sollten die Plattformen nachbessern, bzw. vom Gesetztgeber in die Haftung genommen werden und nicht die Händler die die Grundpreise bei den Produkten im Backend angegeben haben.
Im Grunde kann jeder mit einer Abmahnung und einer Fantasie-Schadensforderung überzogen werden, wenn man einfach nur ein wenig sucht!