Über Geschmack lässt sich streiten: FAQ zum Geschmacksmuster- und Designschutz

Über Geschmack lässt sich streiten: FAQ zum Geschmacksmuster- und Designschutz
03.07.2019 | Lesezeit: 5 min

Neben markenrechtlichen Abmahnungen nehmen im gewerblichen Rechtsschutz Abmahnungen wegen unberechtigter Nutzung von Geschmacksmustern bzw. Designs in letzter Zeit deutlich zu. Grund genug hier mal genauer hinzusehen. Um was geht es eigentlich bei einem Geschmacksmuster bzw. Design? Viele Händler können mit diesen Begrifflichkeiten wenig anfangen - und doch: Wer geschützte Muster verletzt, dem drohen ähnlich drakonische Strafen wie bei einer Markenverletzung.

Prolog: Design? Geschmacksmuster?

2 Begriffe - 1 Bedeutung: Schon seit 2013 heißt das Geschmacksmuster in der deutschen Gesetzgebung "Design" - denn das alte Geschmackmustergesetz wurde durch das Designgesetz abgelöst. Auf EU-Ebene ist es dabei bei der alten Begrifflichkeit des Gemeinschafts-Geschmacksmusters geblieben. Im Folgenden halten wir uns an den bekannten Begriff des Geschmacksmusters mit dem Hinweis, dass damit grds. auch das Design gemeint ist.

Was ist ein Geschmacksmuster?

Ein Geschmacksmuster ist ein gewerbliches Schutzrecht für die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt (§ 1 Nr. 1 Designgesetz). Die Geschmackmusterverordnung der EU beschreibt das ganz ähnlich:

"Die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt".

Das Design eines Autos fällt ebenso hierunter wie die Form- und Farbgebung einer Zahbürste oder die originelle Oberflächenstruktur eines Trinkglases.

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Wie entsteht ein Geschmacksmuster?

Ein Geschmackmuster (in diesem Fall also ein Design), das auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelten soll, muss beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet werden. Daneben gibt es die Möglichkeit beim Amt der EU für geistiges Eigentum (=EUIPO) ein europaweit geltendes Gemeinschaftsgeschmacksmuster zu beantragen. Soll der Schutz auch auf außereuropäische Länder erstreckt werden, ist schließlich die Weltorganisation für geistiges Eigentum (=WIPO) zuständig.

Wird eine Anmeldung vorgenommen, entsteht das Schutzrecht unter zwei Voraussetzungen: Das vorgelegte Design muss neu sein und es muss Eigenart aufweisen.

Ein Design ist neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches oder nur in unwesentlichen Merkmalen abweichendes Design registriert ist.

Eine Besonderheit gilt im Fall der sogenannten Ausstellungspriorität: Wurde ein Design bei einer öffentlichen Ausstellung oder Messe bereits zur Schau gestellt, so wird für den Beginn des Schutzes nicht erst auf den Zeitpunkt der Registrierung, sondern auf den der Zurschaustellung abgestellt – auch wenn die Anmeldung erst bis zu sechs Monate später erfolgt. Voraussetzung aber ist, dass das Bundesministerium der Justiz den Namen der Messe im Bundesgesetzblatt veröffentlicht hat und die Ausstellung des Produkts durch den Messeveranstalter bescheinigt wird.

Eigenart weist ein Muster auf, wenn ein sogenannter “informierter Benutzer” zu dem Urteil kommen würde, dass dieses sich von seinem Gesamteindruck her von bereits bestehenden Designs unterscheidet.

Was wird bei der Eintragung geprüft?

Das Geschmacksmuster ist ein sogenanntes “ungeprüftes Schutzrecht”. Das bedeutet, dass das Patent- und Markenamt das angemeldete Design einträgt, ohne zuvor die Merkmale der Neuheit und Eigenheit geprüft zu haben. Kontrolliert werden allein die formalen Voraussetzungen der Antragstellung.

Aus der Tatsache, dass die Produktgestaltung des Anmelders in das amtliche Register aufgenommen wurde, kann dieser daher noch nicht schließen, dass das Geschmacksmuster nun zu seinen Gunsten wirklich begründet worden ist. Ein dritter Inhaber eines ähnlichen Designs kann sich jederzeit an ein Zivilgericht wenden und dort auf die Löschung der Eintragung klagen.

Welche Rechte gewährt ein Geschmacksmuster?

Das Geschmacksmuster ist ein sogenanntes “Recht mit absoluter Sperrwirkung”. Die Nutzung des geschützten Designs steht allein dem Rechtsinhaber zu. Ohne seine Genehmigung darf das Geschmacksmuster weder hergestellt, noch in irgendeiner Weise verbreitet oder gebraucht werden.
Ob ein Dritter von der Existenz des geschützten Designs wusste oder nicht, ist irrelevant. Verboten ist somit nicht nur die bewusste Nachahmung eines Geschmacksmusters, sondern auch die Marktplatzierung unabhängig entwickelter Produkte.

Wie wird ein Geschmacksmuster bekannt gemacht?

Nach der Eintragung erfolgt die Veröffentlichung des Geschmacksmusters im elektronischen Geschmacksmusterblatt, beziehungsweise im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Konkurrenten können nun recherchieren, ob ihre eigenen Produktdesigns bereits zugunsten anderer geschützt sind, oder ob sich die Stellung eines Eintragungsantrags lohnt.

Für den Anmelder gibt es aber auch die Möglichkeit, einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung des Geschmacksmusters zu stellen. Dies ist vor allem dann sinnvoll, wenn das Design – wie z. B. in der Automobilindustrie – aus wettbewerblichen Gründen vorläufig geheim gehalten werden soll. Das registrierte Geschmacksmuster schützt dann für höchstens 30 Monate vor der Nachahmung des Designs, nicht aber vor unabhängigen Parallelschöpfungen.

Kann ein Geschmacksmuster auch schon dann schützen, wenn es noch nicht eingetragen ist?

Gemeinschaftsgeschmacksgüter entstehen bereits durch bloße Offenbarung gegenüber den in der Europäischen Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs, also durch Ausstellen, Anbieten oder auch durch eine Veröffentichung in der Presse. Nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster schützen allerdings nur vor Nachahmungen und höchstens drei Jahre - lesen Sie hierzu gerne diesen Beitrag. Auf deutscher Ebene gibt es die Möglichkeit des Schutzes eines nicht eingetragenen Designs nicht.

Und was kostet ein Geschmacksmuster?

Die Einzelanmeldung eines Design beim DPMA kostet 70 Euro, bei elektronischer Anmeldung 60 Euro. Sammelanmeldungen kosten je Design 7 Euro, mindestens aber 70 Euro, beziehungsweise bei elektronischer Anmeldung je Design 6 Euro, mindestens aber 60 Euro.

Die Schutzdauer beträgt maximal 25 Jahre ab dem Anmeldetag, wobei nach jeweils fünf Jahren eine Aufrechterhaltungsebühr gezahlt werden muss. Diese beträgt für das 6. bis 10. Schutzjahr 90 Euro, für das 11. bis 15. Schutzjahr 120 Euro, für das 16. bis 20. Schutzjahr 150 Euro und für das 21. Bis 25. Schutzjahr 180 Euro. (Quelle: DPMA)

Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster kostet 350 EUR.

Wie kann man rausfinden, welche Geschmacksmuster bzw. Designs es bereits gibt?

Die entsprechenden Register des DPMA und des EUIPO stehen selbstverständlich online zur Verfügung. Hier kann über eine Suche ähnlich wie im Markenrecht nach bereits eingetragenen Mustern gefahndet werden.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
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