Abmahnradar: Fehlende Nährwertdeklaration / Werbung mit Testergebnissen / Marke: Winterglück

Abmahnradar: Fehlende Nährwertdeklaration / Werbung mit Testergebnissen / Marke: Winterglück
Stand: 31.01.2025 13 min

Wiederum wurden Lebensmittelangebote abgemahnt: Sei es wegen der irreführenden Bewerbung von Manuka-Honig oder der fehlerhaften Bezeichnung von Spirituosen. Im Markenrecht ging es um die Marke Winterglück.

Und übrigens: Die IT-Recht Kanzlei informiert über eine eigene App mittels Push-Nachrichten über wichtige Abmahnthemen. So gibt's wirklich keine Ausreden mehr. Hier kann die Abmahnradar-App bezogen werden:

Die Nutzung der App ist natürlich kostenlos.

Und nun die Abmahnungen der Woche:

Manuka-Honig: Irreführende Werbung mit Wirkweisen

Abmahner: Verband sozialer Wettbewerb e.V.

Kosten: 238,00 EUR

Darum geht es: Abgemahnt wurde das Angebot eines Manuka-Honigs, der wie folgt beworben wurde:

"Er lindert Halsschmerzen, unterstützt die allgemeine Gesundheit und das Wohlbefinden..."

Vorwurf: Irreführung, da die beworbene Wirkung dem Produkt nicht zukommt, jedenfalls nicht wissenschaftlich nachgewiesen ist. Wer mit gesundheitlichen Wirkungen von Produkten wirbt, muss besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen erfüllen. Eine gesundheitsbezogene Aussage müsste sich auf nachgewiesene Wirkmechanismen beziehen, ohne eine direkte Heilwirkung zu suggerieren.

Hier gerne grob zusammengefasst die Grundsätze für gesundheitsbezogene Werbung:

1. Nur zugelassene Health Claims erlaubt

Gesundheitsbezogene Aussagen sind nur dann zulässig, wenn sie in der EU-Health-Claims-Liste (Register) aufgenommen wurden.

Beispiele zulässiger Claims:

  • „Calcium trägt zur Erhaltung normaler Knochen bei.“
  • „Vitamin C trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei.“

2. Nachweis erforderlich

Die gesundheitliche Wirkung muss durch wissenschaftliche Studien belegt sein.

3. Keine krankheitsbezogenen Aussagen

Lebensmittel dürfen nicht damit beworben werden, Krankheiten zu verhindern, heilen oder behandeln (das ist nur Arzneimitteln erlaubt).

- Unzulässig: „Hilft gegen Halsschmerzen“, „Wirkt entzündungshemmend“

4. Werbung darf Verbraucher nicht täuschen

Irreführende Aussagen über Nutzen, Wirkung oder Zusammensetzung sind verboten.

Beispiel: Ein Produkt mit minimaler Menge an Omega-3-Fettsäuren darf nicht mit „reich an Omega-3“ beworben werden.

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Bezeichnung Alkohol als: -brand & -geist / Werbung mit Testurteilen ohne Fundstelle / Fehlende Nährwertdeklaration

Abmahner:Verband sozialer Wettbewerb e.V.

Kosten: 300,00 EUR

Darum geht es: Zunächst wurde die Verwendung der Bezeichnungen "Haselnussgeist" und "Haselnussbrand" im Zusammenhang mit dem Anbieten von Spirituosen abgemahnt. was dahintersteckt? Die Spirituosenverordnung - und zwar Art.17. Die Bezeichnung "-Geist" oder "-Brand" darf danach nur verwendet werden, wenn die Spirituose durch Mazeration von pflanzlichen Aromaträgern (z. B. Früchten) in neutralem Alkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und anschließender Destillation hergestellt wurde. Dabei muss ein Mindestalkoholgehalt von 37,5 % Vol. eingehalten werden. Das war hier nicht der Fall.

Weitere Informationen zur Kennzeichnung von Spirituosen finden Sie in diesem Beitrag.

Hier ging es zudem um die Werbung mit einem Testurteil ("Ausgezeichnet beim International Spirits Award 2020 mit Gold") - ohne Angabe der Fundstelle. Damit ist der Verkehr nicht in der Lage die Angaben zu überprüfen. Es muss also klar die Fundstelle ersichtlich sein und es sollte sich um einen aktuellen Test handeln, d.h. es sollte kein neueres Prüfungsergebnis vorliegen.

Wir haben mal ein paar "Leitsätze" der Rechtsprechung der vergangenen Jahre in diesem Zusammenhang zusammengefasst:

  • Verpflichtung zur Kenntlichmachung des Rangs des Testergebnisses
  • Ein Testsieger muss auch tatsächlich ein Testsieger sein
  • Bei Werbung mit "Testsieger" darf die Fundstelle nicht fehlen bzw. muss lesbar sein
  • Einzelbewertung ungleich Gesamtbewertung
  • Bewertung "gut" ohne Verweis auf Magazinausgabe abmahnbar
  • Werbung mit 15 Jahre alten Testergebnis kann wettbewerbswidrig sein
  • Testverfahren darf sich zwischenzeitlich nicht geändert haben
  • Werbung mit überholtem Testergebnis unzulässig
  • Lesbarkeit der Fundstellenangabe bei Werbung mit Testergebnissen - mindestens 6-Punkt-Schrift
  • Auf den Inhalt kommt es an, nicht die Verpackung – selbst wenn dies Teil des Tests war
  • Unzulässige Werbung mit Testsiegel, sollte sich das Siegel nicht auf ein baugleiches Gerät beziehen.

In diesem Beitrag finden Sie alles im Überblick.

Schließlich wurde die fehlende Nährwertdeklaration abgemahnt: Was muss gekennzeichnet werden? Grundsätzlich gelten die Informations- und Kennzeichnungsvorschriften der LMIV für alle Arten von vorverpackten Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln, um ein einheitliches Informationsniveau in allen Kategorien und unabhängig von der stofflichen und physikalischen Beschaffenheit der einzelnen Produkte zu gewährleisten.

Faustregel für die Onlinekennzeichnung: Orientieren Sie sich an der Produktverpackung! Hier finden Sie alles Wissenswerte zum Thema Onlinekennzeichnung.

Werbung mit Streichpreisen

Abmahner: Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe e.V.

Kosten: 300,00 EUR

Darum geht es: Hier ging es um die Werbung mit einem durchgestrichenen Preis (Bezug auf eigene UVP da Händler Hersteller war). Vorwurf: Der durchgestrichene Preis sei zuvor nicht über einen längeren Zeitraum verlangt worden. Bei dieser Eigenpreisgegenüberstellung vergleicht also der Händler seinen neuen Preis mit dem früher von ihm selbst geforderten höheren Preis. Diese Form der Preiswerbung ist aber nur zulässig, wenn der dabei in Bezug genommene ursprüngliche Preis vom Händler ernsthaft verlangt wurde. Denn: Eine Werbung mit einer Preissenkung ist dann irreführend, wenn der vermeintlich herabgesetzte Preis zuvor überhaupt nicht oder nicht ernsthaft verlangt wurde (sog. Mondpreise) oder wenn die Preissenkung schon derart lange zurückliegt, sodass den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich Aktualität der Preissenkung vorgetäuscht wird. Abzustellen ist hierbei auf die Verkehrsauffassung eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und durchschnittlich verständigen Verbrauchers.

Die IT-Recht Kanzlei hat über 30 Preiswerbungsschlagwörter zusammengetragen und schafft einen guten Überblick zu den Fallen der Preiswerbung im Allgemeinen. Das Thema Streichpreise haben wir hier nochmal gesondert behandelt.

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Steuerermäßigung für Photovoltaik: Falsche Preisangaben

Abmahner: Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb

Kosten: keine

Darum geht es: Ein sehr spezieller Abmahnfall: Die Irreführung wegen fehlender Angaben zur Reduzierung der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zum Hintergrund: Seit dem 01.01.2023 gilt ein neuer § 12 Abs. 3 UStG, der die Umsatzsteuer für Photovoltaikmodule und wesentliches Zubehör auf 0% senkt. Ausgangspunkt der Problematik ist, dass Händler gegenüber Verbrauchern gemäß § 3 Abs. 1 PAngV stets Gesamtpreise, also Preise inklusive der MwSt. anzugeben haben. Darauf, dass die MwSt. im Preis enthalten ist, muss in Online-Angeboten mit der Information „inkl. MwSt.“ explizit hingewiesen werden, § 6 Abs. 1 Nr. 1 PAngV.

Hierbei müssen die Preisangaben nach § 1 Abs. 3 PAngV den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen, also insbesondere transparent und zutreffend sein.

Wir haben in diesem Beitrag alles Wissenswerte zu diesem Thema samt einem praxisrelevanten Muster veröffentlicht.

Urheberrecht I: Unberechtigte Bildnutzung

Abmahner: Uwe Kleylein

Kosten: 800,39 EUR zzgl. Schadensersatz

Darum geht es: Hier wurde mal wieder wegen der angeblich unberechtigten Nutzung von geschütztem Bildmaterial abgemahnt - es ging dabei um ein einziges Produktfotos für eBay. Der Abmahner ist in diesem Zusammenhang bekannt als der Fotograf der Bilder aus marions-kochbuch.de. Es drohen Ansprüche auf Unterlassung (Abgabe einer Unterlassungserklärung), Auskunft, Schadensersatz und Kostenerstattung. Je nach Anzahl der abgemahnten Bilder und Nutzungsdauer können die Zahlungsansprüche in Sachen Schadensersatz und Kostenerstattung durchaus hoch sein. Der Schadensersatzanspruch kann sich zudem noch verdoppeln - sofern die Urhebernennung unterlassen wurde.

Sie finden hier einen guten Überblick zum Thema Bilderklau-Abmahnungen. Und hier alle wichtigen Infos in Sachen Bilddatenbanken und die korrekte Verwendung der Bilder durch den Händler.

Nur dann Bilder (und auch Texte) verwenden, wenn man ein Recht zur Nutzung vom Rechteinhaber eingeräumt bekommen hat, am besten schriftlich fixiert. Mandanten der IT-Recht Kanzlei finden gerne hier entsprechenden Vertragsmuster. Oder einfach selbst fotografieren!

Zudem wurde hier noch eine markenrechtliche Berechtigungsanfrage gestellt, um abzuklopfen, ob die bebilderte Markenware rechtmäßig bezogen wurde.

Urheberrecht II: Unberechtigte Bildnutzung - Berechtigungsanfrage

Abmahner: copytrack GmbH

Kosten: 389,59 EUR plus Schadensersatz

Darum geht es: Seit Wochen schon ist dieses Unternehmen sehr aktiv: Technisch gesehen ist „Abmahnung“ in diesem Fall nicht ganz zutreffend. Die Copytrack GmbH vertritt die Bildrechte Dritter und kontaktiert Händler im Namen ihrer Kunden. An dieser Stelle wird jedoch noch kein Unterlassungsanspruch geltend gemacht, sondern es handelt sich lediglich um eine Berechtigungsanfrage. Diese geht einher mit dem Angebot, entweder Schadensersatz zu zahlen oder eine Lizenzgebühr zu entrichten.

Marke: Benutzung der Marke "Winterglück"

Abmahner: Arne Holzapfel

Kosten: n.n.

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Darum geht es: Die klassische Markenrechtsverletzung bei Vorliegen einer Doppelidentität: Doppelidentität im Kontext einer Markenrechtsverletzung bedeutet, dass der Dritte den gleichen Markennamen für die gleichen oder sehr ähnlichen Waren nutzt, die durch die eingetragene Marke geschützt sind. Wenn also ein Dritter die Marke „Winterglück“ für Tee verwendet, während diese für Tee bereits eingetragen ist, besteht eine Doppelidentität, da sowohl die Marke als auch das Produkt identisch sind. Diese Art der Verletzung führt direkt zu einer Verwechslungsgefahr und stellt eine klare Markenrechtsverletzung dar.

LegalScan Pro – Der smarte Schutz vor teuren Markenabmahnungen

Markenabmahnungen werden immer häufiger – und können schnell teuer werden. Doch das lässt sich leicht vermeiden: LegalScan Pro scannt Ihre Angebote und prüft sie auf die gängigen Abmahnmarken. Sobald uns neue Marken bekannt werden, wird der Scanner automatisch aktualisiert. So sind Sie immer auf der sicheren Seite!

Für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Warten Sie nicht, bis Sie eine teure Markenabmahnung erhalten! Buchen Sie LegalScan Pro jetzt und schützen sich bereits ab 6,90 € im Monat.

Nachfolgend finden Sie nochmal die Antworten zu den die gängigsten Fragen im Zusammenhang mit Markenabmahnungen:

1. Warum wurde ausgerechnet ich abgemahnt?

Viele Markeninhaber überwachen ihre Marken selbst oder durch einen Dienstleister. Meldet dann ein Dritter diese Marke bei den Markenämtern an oder nutzt diese Marke offline oder online, ohne dazu berechtigt zu sein, schlägt die Überwachungssoftware Alarm und meldet die vermeintliche Rechtsverletzung. Natürlich kann es im einen oder anderen Fall auch sein, dass ein unliebsamer Mitbewerber den Verstoß gemeldet hat oder der Markeninhaber den Abgemahnten aufgrund einer bestehenden, aber gescheiterten Geschäftsbeziehung ohnehin auf dem Schirm hatte - wie auch immer: Marken werden angemeldet, um überwacht zu werden.

2. Was ist eine Abmahnung?

Genau genommen ist die Abmahnung ein Geschenk an den Abgemahnten: Denn das Institut der Abmahnung ermöglicht es dem Verletzer, einen Rechtsstreit ohne gerichtliche Entscheidung beizulegen - der Abmahnende gibt dem Verletzer also die Chance auf eine außergerichtliche Einigung - das spart Kosten. Aber natürlich ist eine Abmahnung erst einmal ein Hammer: Finanziell und auch tatsächlich, denn sie stellt einen erheblichen Eingriff in die Geschäftstätigkeit des Abgemahnten dar. Und doch ist die Abmahnung, sofern sie berechtigt und nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt, grundsätzlich eine Chance.

3. Was wollen die eigentlich von mir?

In einer markenrechtlichen Abmahnung werden in der Regel immer die gleichen Ansprüche geltend gemacht:

  • Beseitigungsanspruch
  • Unterlassungsanspruch
  • Auskunftsanspruch
  • Schadensersatzanspruch
  • Vernichtungsanspruch
  • Kostenerstattungsanspruch

Liegt tatsächlich eine Rechtsverletzung vor, sind in der Regel alle Ansprüche zu bejahen - liegt keine Rechtsverletzung vor, folgt daraus die Abweisung aller (!) Ansprüche.

4. Was bedeutet der Unterlassungsanspruch für mich?

Sofern Sie eine geschützte Marke unbefugt benutzt haben, hat der Markeninhaber (oder ein Berechtigter) gemäß § 14 Abs. 5 MarkenG einen Unterlassungsanspruch gegen Sie. Das bedeutet, dass der Markeninhaber verlangen kann, dass Sie die Rechtsverletzung in Zukunft unterlassen. Um sich abzusichern und die Ernsthaftigkeit Ihrer diesbezüglichen Erklärung zu gewährleisten, wird in der Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe festgelegt. Nur die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung lässt den Unterlassungsanspruch entfallen - für den Abgemahnten bedeutet dies: Er hat die Chance, dass durch die Abgabe der Erklärung der Unterlassungsanspruch ausgeräumt und damit eine gerichtliche Durchsetzung vermieden werden kann.

5. Sollte die beigefügte Unterlassungserklärung abgegeben werden?

Da die Abgabe der Unterlassungserklärung aber bei Annahme durch die Gegenseite zu einem rechtsverbindlichen Vertrag führt, sollte genau darauf geachtet werden, was in der Erklärung steht:

Die vom gegnerischen Anwalt vorformulierte Erklärung ist zwangsläufig im Interesse des Markeninhabers formuliert und dementsprechend weit gefasst - es empfiehlt sich daher in der Regel, diesen Entwurf zu überarbeiten (modifizieren), damit die Erklärung so formuliert ist, dass sie den Ansprüchen des Markeninhabers genügt, gleichzeitig aber auch den Verletzer möglichst wenig belastet. Wie auch immer. Auf keinen Fall sollte zukünftig gegen die Unterlassungserklärung verstoßen werden, da ansonsten eine nicht unerhebliche Vertragsstrafe droht.

6. Was kostet das jetzt?

Markenabmahnungen sind teuer - sagt der Volksmund. Und das stimmt - vor allem im Markenrecht:

Wer eine Markenverletzung begeht, veranlasst den verletzten Markeninhaber, einen Anwalt mit der Abmahnung zu beauftragen - der Anwalt kann und wird dafür ein Honorar verlangen. Da die Ursache für diese Beauftragung in der Markenrechtsverletzung zu sehen ist, hat der Markeninhaber nach ständiger Rechtsprechung einen Kostenerstattungsanspruch. Darüber hinaus steht dem Markeninhaber wegen der Verletzung seiner Marke auch ein Schadensersatzanspruch zu - der Abgemahnte wird also doppelt zur Kasse gebeten.

Und wie berechnet sich der Zahlungsanspruch?

Die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs richtet sich nach dem der Abmahnung zugrunde liegenden Gegenstandswert - dieser ist gemäß § 3 ZPO vom Gericht zu bestimmen. Maßgeblich für die Höhe dieses Wertes ist das Interesse des Abmahnenden an der Verfolgung der Verletzungshandlung. Dieses wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Markenrechtsverletzungen wird durch zwei Faktoren bestimmt:

Zum einen durch den wirtschaftlichen Wert der verletzten Marke und zum anderen durch das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung (sog. „Angriffsfaktor“). Im Markenrecht hat sich in der Rechtsprechung ein sogenannter Regelstreitwert von 50.000 Euro durchgesetzt, der im Einzelfall natürlich über- oder unterschritten werden kann. So sind etwa die Dauer und Intensität der Markenverletzung, die erzielten Umsätze, die Bekanntheit und der Ruf der Marke zu berücksichtigen und für jeden Einzelfall gesondert zu bewerten.

Für den Schadensersatzanspruch selbst gibt es 3 Berechnungsarten nach Wahl des Verletzten:

  • es ist der Gewinn zu ersetzen, den der Verletzer infolge der Markenverletzung verloren hat, oder
  • der vom Verletzer erzielte Gewinn ist herauszugeben (sog. Gewinnabschöpfungsanspruch) oder
  • vom Verletzer die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangt werden kann (sog. Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie).

7. Warum muss ich Auskunft erteilen?

Im Verletzungsfall hat der Rechteinhaber gemäß § 19 MarkenG einen Auskunftsanspruch - dieser dient in erster Linie dazu, den Schadensersatz berechnen zu können. Denn der Rechteinhaber hat keine Kenntnis über den Umfang der Verletzungshandlung. Die Auskunft ist dabei wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen - gelegentlich wird auch ein Rechnungslegungsanspruch geltend gemacht - in diesem Fall sind sämtliche Belege, die im Zusammenhang mit der Verletzungshandlung stehen, vorzulegen.

8. Und der Vernichtungsanspruch?

Auch den gibt es - nach § 18 MarkenG. Er spielt vor allem in Plagiatsfällen eine große Rolle - hier hat der Markeninhaber ein Interesse daran, dass die Plagiate ein für alle Mal vom Markt verschwinden und vernichtet werden. Dies kann entweder selbst in Auftrag gegeben werden oder die Ware wird dem Markeninhaber zur Vernichtung übergeben.

9. Und warum ist bei Markenabmahnungen oft ein Patentanwalt beteiligt?

Bei vielen markenrechtlichen Abmahnungen wird ein Patentanwalt eingeschaltet. Dies hat für den Abgemahnten einen entscheidenden Nachteil:
Neben den Rechtsanwaltskosten sind dann regelmäßig auch die Kosten für die Einschaltung des Patentanwalts zu erstatten - die Kostenbelastung verdoppelt sich. Diese Praxis ist in der Rechtsprechung inzwischen heftig umstritten. Einige Gerichte halten die Einschaltung eines Patentanwalts bei einfachen Markenverletzungen für nicht erforderlich und lehnen daher einen Erstattungsanspruch ab. Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof (Urteil vom 10.05.2012, Az.: i ZR 70/11) hierzu ausgeführt:

"Aus dem Umstand, dass es im konkreten Fall erforderlich ist, einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung einer Kennzeichenverletzung zu beauftragen, folgt nicht, dass es auch erforderlich ist, einen Patentanwalt mit der Abmahnung zu beauftragen. Ist ein Rechtsanwalt aufgrund seiner kennzeichenrechtlichen Kenntnisse allein in der Lage, den Fall rechtlich zu beurteilen und den Verletzer abzumahnen, ist die zusätzliche Einschaltung eines Patentanwalts nicht erforderlich. Es bedarf daher grundsätzlich einer gesonderten Prüfung, ob es erforderlich war, neben einem Rechtsanwalt auch einen Patentanwalt mit der außergerichtlichen Verfolgung einer Markenverletzung zu beauftragen."

Es sollte also genau geprüft werden, ob die Einschaltung eines Patentanwalts notwendig war.

Hier gibt es mehr zur Reaktion bei Markenabmahnungen.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: Natalya Bardushka / shutterstock.com

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