Leitfaden: Spirituosen online rechtssicher verkaufen

Leitfaden: Spirituosen online rechtssicher verkaufen
Stand: 04.11.2024 17 min 2

Der Online-Verkauf von Spirituosen unterliegt verschiedenen rechtlichen Anforderungen, die von den besonderen Begriffsbestimmungen der Spirituosenverordnung über die Grundpreispflicht und die Lebensmittelinformationspflicht bis hin zum Jugendschutz reichen. Wir zeigen auf, was beim Online-Verkauf von Spirituosen rechtlich zu beachten ist.

Inhaltsverzeichnis

A. Abmahnsichere Rechtstexte

Grundvoraussetzung für den rechtssicheren Verkauf von Spirituosen über das Internet ist zunächst einmal die Verwendung geeigneter Rechtstexte, wie:

  • Impressum
  • AGB & Kundeninformationen
  • Widerrufsbelehrung
  • Datenschutzerklärung

Tipp:

Für den Fall, dass Sie sich beim Spirituosenverkauf mit passenden Rechtstexten absichern möchten:

Die IT-Recht Kanzlei bietet Ihnen professionelle Unterstützung zur Absicherung Ihrer Verkaufspräsenz/en an – und zwar in Form günstiger, monatlich kündbarer Schutzpakete.

Einen Überblick über die professionellen Rechtsexte der IT-Recht Kanzlei finden Sie gerne hier.

B. Anforderungen an Sortenbezeichnungen nach der EU-Spirituosenverordnung

Zum Schutze des Traditionsreichtums und zur Prävention irreführender Marktpraktiken unterliegt die Verwendung von Sortenbezeichnungen für Spirituosen den strengen Vorgaben der EU-Verordnung 2019/787, welche die Bezeichnung und Kategorisierung bekannter Alkoholika von der Einhaltung produktspezifischer Mindestanforderungen abhängig macht.

I. Die Typisierung von Spirituosen und Verbotstatbestände nach der Spirituosenverordnung

Die EU-Verordnung Nr. 2019/787 (EU-Spirituosenverordnung) reglementiert die Etikettierung und Kategorisierung bestimmter Alkoholika dergestalt, dass mit einem Typennamen nur versehen werden darf, was die inhaltlichen Mindestanforderungen für die jeweilige Sorte erfüllt.

In Anhang I definiert der Verordnungsgeber zu diesem Zwecke nicht nur verschiedenste Arten von Hochprozentigem, sondern stellt bezüglich der stofflichen Zusammensetzung, der Gewinnung, des erforderlichen Mindestalkoholgehalts und der Zulässigkeit von Verdünnungs- und Aromatisierungsprozessen gleichzeitig Voraussetzungen für die Namensgebung auf.

Gleichzeitig ordnet die Verordnung geographische Ursprungsbezeichnungen für verschiedene Spirituosen, die zur Andeutung einer besonderen Produktqualität geeignet sind, der Herkunft auf bestimmten Ländern zu, um zu verhindern, dass Spirituosen einen herkunftsweisenden Namen tragen, ohne dem jeweiligen Gebiet tatsächlich zu entstammen.

Angelehnt an diese Typisierungskriterien spricht die Verordnung in Art. 10 Absatz 7 das maßgebliche Verbot aus, mit den spezifischen Bezeichnungen und/oder geographischen Angaben andere Getränke als diejenigen zu versehen, für die sie unter Einhaltung der Anforderungen vorgesehen sind.

Diese Untersagung bezieht sich auf sämtliche Aussagen des Handels und erfasst damit gleichsam Produktkennzeichnungen, Angebote, sämtliche Werbeformen und Begleitpapiere wie Lieferscheine oder Rechnungen. Art. 11 der Spirituosenverordnung erstreckt die Verbotswirkung auf zusammengesetzte Begriffe der Produktaufmachung, die einen reglementierten Spirituosennamen und/oder eine Herkunftsbezeichnung enthalten, sofern der Alkohol des Produkts nicht ausschließlich von der bezeichneten und nach der Verordnung zulässig klassifizierten Spirituose selbst stammt.

Verstöße gegen die Verordnung, insbesondere die Falschbezeichnung von Sorten oder die Benennung trotz unzulänglicher inhaltlicher Standards, können über §3a UWG ins Wettbewerbsrecht projiziert und als unlautere geschäftliche Handlungen geahndet werden. Regelmäßig wird bei Typisierungen unter Missachtung der inhaltlichen Anforderungen auch das gesetzliche Irreführungsverbot des §5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG einschlägig sein.

II. Spezifische Anforderungen an bestimmte Sorten von Spirituosen

Im Folgenden sollen nun für die gängigsten Spirituosenkategorien, welche die europäische Verordnung inhaltlich reglementiert, die spezifischen Voraussetzungen aufgezeigt werden, die für eine begriffliche Zuordnung zu erfüllen sind.

1.) Rum

Rum

Fehlerbeispiel: abmahnbar ist nach diesen Voraussetzungen beispielsweise der Vertrieb einer als „Mango Rum“ bezeichneten Spirituose mit einem Alkoholgehalt von 21 Volumenprozent, die als „Rum with natural flavours“ (Rum mit natürlichen Aromen) angeboten wird. Weder weist das Produkt den für die Typisierung als „Rum“ erforderlichen Mindestalkoholgehalt auf, noch beachtet es das für die Bezeichnung geltende Aromatisierungsverbot.

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2.) Whisky / Whiskey

whiskey

3.) Getreidespirituose

Getreidespirituose

4.) Getreidebrand

Voraussetzungen wie bei Getreidespirituosen, aber zusätzlich Destillation auf weniger als 95 Volumenprozent.

5.) Branntwein

Branntwein

Zusätzliches: Branntwein darf auch nach einer Reifezeit weiterhin als solcher bezeichnet werden, sofern er in Eichholzbehältern mindestens 1 Jahr oder in Eichholzfässern mit einem Fassungsvermögen von unter 1000 Litern mindestens 6 Monate gereift ist.

6.) Brandy / Weinbrand

Brandy Weinbrand

7.) Tresterbrand / Trester

Tresterbrand

8.) Brand aus Obsttrester

Obsttretster

Wichtig: Die Spirituose muss als „-tresterbrand“ unter Voranstellung der Bezeichnung der verwendeten Frucht betitelt werden. Werden bei der Herstellung Trester unterschiedlicher Obstsorten verarbeitet, so muss die Verkehrsbezeichnung „Obsttresterbrand“ verwendet werden.

9.) Korinthenbrand / Raisin Brandy

Korinten

10.) Obstbrand

Obstbrand

Wichtig: Die Spirituose muss als „-brand“ unter Voranstellung der Bezeichnung der verwendeten Obst-, Beeren- oder Gemüsesorte betitelt werden. Werden bei der Herstellung Trester unterschiedlicher Obstsorten verarbeitet, so muss die Verkehrsbezeichnung „Obsttresterbrand“ verwendet werden.

Anstatt des Begriffes „-brand“ darf auch „-wasser“ verwendet werden.

Werden die Maischen zweier oder mehrerer Obst-, Beeren- oder Gemüsearten zusammen destilliert, so muss die Spirituose die Verkehrsbezeichnung „Obstbrand“ bzw. „Gemüsebrand“ tragen. Ergänzend können die einzelnen Obst-, Beeren- oder Gemüsearten aber in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen angeführt werden.

11.) Brand aus Apfel- und Birnenwein

Brand Apfel

12.) Honigbrand

Honig

Wichtig: Honigbrand darf nur mit Honig gesüßt sein.

13.) Hefebrand / Brand aus Trub

Hefe

Wichtig: Die Verkehrsbezeichnung „Hefebrand“ oder „Brand aus Trub“ wird durch die Bezeichnung des verwendeten Ausgangsstoffs ergänzt, also z.B. „Weinhefebrand“.

14.) Bierbrand / Eau de vie de bière

Bier

15.) Topinambur / Brand aus Jerusalem-Artischocke

topin

16.) Wodka

wodka

Wichtig: Wird Wodka nicht aus Kartoffeln oder Getreide hergestellt, ist ein Kennzeichnungszusatz in der Form „hergestellt aus ...“ unter Nennung des / der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffs(e) erforderlich.

17.) Aromatisierter Wodka

Voraussetzungen wie bei Wodka, aber die Gewinnung erfolgt durch Süßen / Mischen /Aromatisieren /Reifen / Färben (ggf. kombiniert).

Aromatisierter Wodka kann als Verkehrsbezeichnung die Bezeichnung seines vorherrschenden Aromas in Verbindung mit dem Wort „Wodka“ führen

18.) Geist (mit Bezeichnung des verwendeten Ausgangsstoffs)

geist 1

geist 2

19.) Enzian

Enzian

20.) Spirituose mit Wacholder

Wacholder

Wichtig: Spirituosen mit Wacholder dürfen die Verkehrsbezeichnungen „Wacholder“ oder „Genebra“ führen

21.) Gin

Gin

Wichtig: Die Bezeichnung „Gin“ kann durch den Begriff „dry“ ergänzt werden, wenn der Gehalt der Spirituose an zugesetzten süßenden Erzeugnissen nicht mehr als 0,1 g Zucker je Liter des Fertigerzeugnisses beträgt.“

22.) London Gin

London Gin

Zusätzliches: Die Bezeichnung „London Gin“ kann durch den Begriff „dry“ ergänzt werden.

23.) Kümmel / Spirituose mit Kümmel

Kümmel

24.) Akvavit /Aquivit

Akvavit

25.) Spirituosen mit Anis

Anis

26.) Spirituosen mit bitterem Geschmack / Bitter

bitter

Zusätzliches: Die Verkehrsbezeichnungen „Amer“ oder „Bitter“ – allein oder in Verbindung mit einem anderen Begriff – können alternativ verwendet werden.

27.) Likör

Likör 1

Likör2

Zusätzliches:

Folgende zusammengesetzte Begriffe können als Hinweis auf etablierte Herstellungsverfahren verwendet werden:

  • prune-brandy
  • orange-brandy
  • apricot-brandy
  • cherry-brandy
  • solbaerrom / Blackcurrant Rum

Bei der Etikettierung und Aufmachung der genannten Liköre muss der zusammengesetzte Begriff in einer Zeile in einheitlicher Schrift derselben Schriftart und Farbe gehalten werden, wobei die Bezeichnung „Likör“ unmittelbar daneben erscheinen muss, und zwar in einer Schrift, die nicht kleiner sein darf als die des zusammengesetzten Begriffs.

Stammt der Alkohol nicht von der angegebenen Spirituose, so ist der Ursprung auf dem Etikett im selben Sichtfeld wie der zusammengesetzte Begriff und der Begriff „Likör“ anzugeben, indem entweder die Art des verwendeten landwirtschaftlichen Alkohols genannt wird oder die Angabe „landwirtschaftlichem Alkohol“ jeweils nach den Worten „hergestellt aus“, „gewonnen aus“ oder „aus“ erscheint.

28. Creme (unter Voranstellung der Bezeichnung des verwendeten Ausgangsstoffs)

Voraussetzungen wie für Likör, aber mit einem Mindestgehalt an Zucker von 250g / Liter.

29.) Crème de Cassis

Voraussetzungen wie für Likör, aber mit einem Mindestgehalt an Zucker von 400g / Liter.

30.) Guignolet

Voraussetzungen wie für Likör, aber die Gewinnung erfolgt durch Mazeration von Kirschen in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs.

31.) Punch au rhum

Voraussetzungen wie für Likör, aber der Alkoholgehalt darf ausschließlich auf den zugesetzten Rum zurückgehen.

32.) Sloe Gin

Voraussetzungen wie für Likör, aber die Gewinnung erfolgt durch Mazeration von Schlehen, gegebenenfalls unter Zusatz von Schlehensaft.

Der Mindestalkoholgehalt beträgt 25 Volumenprozent und zur Aromatisierung dürfen nur natürliche (keine naturidentischen) Aromastoffe und –extrakte im Sinne der Richtlinie 88/388/EWG verwendet werden.

33.) Sambuca

Sambuca

34.) Maraschino / Marrasquino / Maraskino

Maraschino

35.) Nocino

Nocino

36.) Eierlikör/Advocaat/Avocat/Advokat

Eierlikör

37.) Berenburg / Beerenburg

Berenburg

38.) Honig- oder Metnektar

Honig

III. Bezeichnung von Mischungen

Eine Besonderheit für die Typisierung von Spirituosen besteht, wenn einer von der Verordnung in Anhang I reglementierten Spirituose entweder Alkohol hinzugesetzt oder sie mit einer oder mehreren anderen Spirituosen oder einem oder mehreren Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs vermengt wurde.

In diesen Fällen verliert sie nach Art. 10 Abs. 3, Art. 13 Abs. 3 der EU-Spirituosenverordnung die Berechtigung zum Tragen des ursprünglichen Typenbegriffs und darf nur noch als „Spirituose“ bezeichnet werden.

Die Wahl einer anderen Verkehrsbezeichnung als „Spirituose“ ist bei Alkoholzusatz oder Mischung grundsätzlich unzulässig.

Mischungen aus mehreren Spirituosen dürfen nur dann einen oder mehrere der Begriffe für reglementierte Spirituosenkategorien aufweisen, wenn dieser Begriff nicht Bestandteil der Verkehrsbezeichnung ist, sondern im Verzeichnis aller alkoholischen Bestandteile der Mischung unter Voranstellung des Begriffs „Spirituosenmischung“ ausschließlich im selben Sichtfeld erscheint.

IV. Verwendung geographischer Angaben

Für viele der reglementierten Spirituosenkategorien existiert eine Vielzahl nationaler Untererzeugnisse, deren Verkehrsbezeichnung Rückschluss auf das Erzeugungsgebiet gibt und nicht selten besondere qualitative Eigenschaften impliziert.

Um den Schutz einer Ursprungsbezeichnung zu erreichen, müssen Behörden der Mitgliedsstaaten oder andere zugelassene Vereinigungen gemäß dem in den Art. 23 ff. der EU-Spirituosenverordnung reglementieren Verfahren unter Einreichung von inhaltlich vordefinierten technischen Unterlagen die Eintragung beantragen.

Verfahrensgemäß eingetragene spirituosentypischen Ursprungsbezeichnungen werden in das EU-Online-Register eAmbrosia aufgenommen. Gemäß Art. 10 Abs. 7 der Spirituosenverordnung darf eine Spirituose mit einer geographischen Angabe nur dann gekennzeichnet, beworben oder sonst wie versehen werden darf, wenn sie den nach der Verordnung länder- und nach der technischen Unterlage gebietsspezifisch festgelegten geographischen Ursprung auch tatsächlich aufweist.

Als Beispiel darf mit „Rhum de la Martinique“ nur ein Rum bezeichnet werden, der im französischen Überseegebiet „Martinique“ hergestellt worden ist.

Als weiteres Beispiel darf mit der geschützten Bezeichnung „Pfälzer Weinbrand“ nur ein deutscher Weinbrand aus der Pfalz benannt werden.

C. Fertigpackungsverordnung

Nach der Vorschrift des § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 1 der Fertigpackungsverordnung (FertigPackV) dürfen Spirituosen in Fertigpackungen (also z.B. in Flaschen) gewerbsmäßig nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge einem der in Anlage 1 unter Nummer 1 aufgeführten Werte entspricht. Es sollte daher darauf geachtet werden, dass diese Vorgaben auch eingehalten werden.

Konkret legt Anhang 1 der FertigPackV dabei für Spirituosen und für bestimmte Füllmengenbereiche fest, dass im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 2000 ml ausschließlich die sieben nachstehenden Nennfüllmengen zulässig sind:

  • 100 ml
  • 200 ml
  • 350 ml
  • 500 ml
  • 700 ml
  • 1000 ml
  • 1500 ml
  • 1750 ml
  • 2000 ml

Wichtig: reguliert ist nur der Füllmengenbereich von 100 - 2000ml. Nennfüllmengen unter oder oberhalb dieses Spektrums sind zulässig und unterliegen den Füllmengenanforderungen der FertigPackV gerade nicht. Dies gilt im Bereich von Spirituosen speziell für sogenannte "Klopfer" mit Nennfüllmengen von regelmäßig 0,02 - 0,05l.

D. Grundpreise

Spirituosen werden üblicherweise nach Volumen angeboten - dementsprechend sind nach § 4 Abs. 1 PAngV beim Verkauf von Spirituosen Grundpreise auszuweisen.
Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist dabei stets 1 Liter.

Die Ausnahme, nach der für Füllmengen bis zu 250ml der Grundpreis auch pro 100ml angegeben werden durfte, ist zum 28.05.2022 ersatzlos entfallen.

In Zusammenhang mit der Ausweisung von Grundpreisen sollte insbesondere auf Folgendes geachtet werden:

I. Wahrnehmung des Gesamt- und Grundpreises auf einen Blick erforderlich

Der Gesamt und der Grundpreis müssen auf einen Blick wahrgenommen werden können. Dabei reicht es aus, wenn der Grundpreis innerhalb des Angebots oder der Werbung deutlich und unmissverständlich zu erkennen ist. Zudem muss der Grundpreis räumlich zumindest eindeutig einem bestimmten Gesamtpreis zugeordnet werden können.

Das gilt selbstverständlich auch für "Cross-Selling-Produkte", "Spirituose des Monats" etc., die häufig auf der Startseite von Online-Shops beworben werden.

II. Grundpreise auch bei bloßer Werbung erforderlich

Auch bei bloßer Werbung ( = keine Möglichkeit des direkten Kaufs, etwa über Warenkorb-Button) sind Grundpreise zwingend auszuweisen! Diese Pflicht ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut von § 4 Absatz 1 PAngV, sondern auch aus Artikel 3 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 1 der Preisangabenrichtlinie (auf welcher die PAngV beruht), und ist somit unionsrechtlich vorgegeben.

III. Abmahnfalle: Suchergebnisse

Sofern ein Online-Shop im Rahmen der Ausgabe von Suchergebnissen zu Spirituosen auch Preise darstellt, ist dafür Sorge zu tragen, dass bei diesen Suchergebnissen zugleich auch die passenden Grundpreise dargestellt werden.

Eine korrekte Grundpreisangabe ausschließlich auf der Kategorieseite, der Artikeldetailseite oder im Warenkorb wäre gerade nicht ausreichend. Denn bereits dann, wenn gegenüber Letztverbrauchern für eine Spirituose unter Nennung eines Preises geworben wird, sind nach § 4 Abs. 1 PAngV auch die Grundpreise anzugeben.

Auch im Rahmen weiterer Shopfunktionen lauern schnell Abmahnfallen: So etwa bei Galerieansichten oder bei Funktionen wie „zuletzt angesehen“ , „zu diesem Artikel passt auch …“ oder „andere Käufer kauften auch …“.

Gerade beim Verkauf von Spirituosen gilt: Kein Gesamtpreis ohne Grundpreis.

Positivbeispiel:

Abmahnf

(Quelle: gourmondo.de)

Im obigen Fall wird der Grundpreis auch in der Suchtrefferseite ausgewiesen, sodass der Forderung nach der Grundpreisangabe voll nachgekommen wird.

IV. Abmahnfalle: Preissuchmaschine

Auch bei "Google-Shopping" und anderen Online-Preissuchmaschinen und/oder –Produktsuchmaschinen müssen grundpreispflichtige Produkte zwingend mit einem Grundpreis versehen sein.

D. Jugendschutz

Vorab: Die IT-Recht Kanzlei hat hier umfangreiche FAQ zu den jugendschutzrechtlichen Anforderungen an den rechtssicheren Online-Verkauf von Alkohol veröffentlicht.

Was gilt für den Verkauf von Spirituosen im Fernabsatz? Dürfen Online-Händler Spirituosen ohne Alterskontrolle versenden?

Zentrale Vorschrift hierfür ist § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG):

In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen andere alkoholische Getränke [als Bier oder Wein] oder Lebensmittel, die [solche] andere[n] alkoholische[n] Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

Die Vorschrift umfasst auch Abgaben im Wege des Fernabsatzes und muss daher zwingend auch im E-Commerce berücksichtigt werden, s. nur LG Bochum, Urteil vom 23.01.2019 (Az.: I-13 O 1/19).

Um die Einhaltung der Abgabeverbote in Bezug auf Spirituosen zu gewährleisten, sind im Online-Handel Altersverifikationssysteme in den Shops verpflichtend, um Barrieren für minderjährige Käufer bei den einschlägigen Produkten zu errichten.

Weil jedoch die Abgabe an den Minderjährigen im Sinne einer tatsächlichen Besitzverschaffung untersagt wird, darf in gleichem Maße wie beim Vertragsverschluss die konkrete Lieferung an den Empfänger nach erfolgreicher Bestellung ebenfalls erst dann erfolgen, wenn dessen Volljährigkeit hinreichend sichergestellt ist.

Für den Zeitpunkt der Altersverifikation ist also die „Abgabe“ des Produkts maßgeblich. Daher genügt es, wenn die Verifikation bei Auslieferung der Ware an den Empfänger erfolgt.

Darüber hinaus kann begleitend auch bereits eine Überprüfung bei Bestellung des Kunden vorgenommen werden. Kaufverträge mit Minderjährigen ohne die Einwilligung ihres Sorgeberechtigten sind nämlich nicht vollständig wirksam. Verweigert der Sorgeberechtigte schließlich die Genehmigung des Kaufs, ist der Vertrag endgültig unwirksam. Um die Wirksamkeit des Kaufs sicherzustellen, kann daher eine Überprüfung schon bei Bestellung sinnvoll sein.

E. Lebensmittelkennzeichnung im Fernabsatz

Gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) müssen Händler beim Online-Verkauf von Spirituosen zwingend eine Reihe von lebensmittelspezifischen Informationen vor Abschluss des Kaufvertrags bereitstellen. Die Umsetzung der Kennzeichnungspflicht sollte auf der jeweiligen Produktdetailseite der Spirituose erfolgen.
Händlern ist dabei zu raten, sich stets an den auf der jeweiligen Flasche angedruckten Angaben zu orientieren, da die Hersteller bzw. Importeure dieselben Kennzeichnungspflichten in physischer Form treffen und mithin davon auszugehen ist, dass sie diese bereits ordnungsgemäß umgesetzt haben.

Verpflichtend sind im Internet Angaben zu den nachstehenden Umständen:

I. Bezeichnung des Lebensmittels

Gemäß Artikel 9 Abs. 1 a) ist Pflichtangabe bei Lebensmitteln die Bezeichnung des Lebensmittels.

Die Bezeichnung des Lebensmittels verdeutlicht die genaue Art sowie besondere Eigenschaften eines Produkts. So ist unter der "Bezeichnung des Lebensmittels" der Name des Lebensmittels oder die Beschreibung des Lebensmittels, die den Charakter des Lebensmittels ausreichend erkennen lässt, zu verstehen.

Auf dem Gebiet von Spirituosen entspricht die Bezeichnung des Lebensmittels stets der Typenbezeichnung für die nach der EU-Spirituosenverordnung reglementierte Produktkategorie bzw. der Bezeichnung, die an die Stelle tritt, falls sich die Spirituose nicht zulässig unter die Typenbezeichnungen einordnen lässt (s. oben unter B).
An der Bezeichnung des Lebensmittels haben auch geographische Angaben nach Anhang III der Spirituosenverordnung teil, sofern diese für die Spirituose zulässigerweise verwendet werden dürfen.

II. Kein Zutatenverzeichnis und keine Nährwertdeklaration

Anders als bei vielen anderen Lebensmitteln ist für Spirituosen ein Zutatenverzeichnis ebenso wenig erforderlich wie eine Nährwertdeklaration, sodass diesbezüglich eine Online-Kennzeichnungspflicht entfällt. Dies folgt daraus, dass Art. 16 Abs. 4 LMIV diese Pflichtangaben für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent ausschließt.

III. Allergenkennzeichnung

Nach Art.9 Abs. 1 c) der EU-Lebensmittelinformationsverordnung müssen Stoffen und Zutaten, die als allergene Stoffe einzustufen sind und in Anhang II der Verordnung aufgenommen sind, besonders hervorgehoben werden.

Gemäß Anhang II lösen folgende Stoffe oder Erzeugnisse Allergien oder Unverträglichkeiten aus:

1. Glutenhaltiges Getreide, namentlich Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon, sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen

a) Glukosesirupe auf Weizenbasis einschließlich Dextrose (1);
b) Maltodextrine auf Weizenbasis (1);
c) Glukosesirupe auf Gerstenbasis;
d) Getreide zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs;

2. Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse;

3. Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse;

4. Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer

a) Fischgelatine, die als Trägerstoff für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen verwendet wird;
b) Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier und Wein verwendet wird;

5. Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse;

6. Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer

a) vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett (1);
b) natürliche gemischte Tocopherole (E306), natürliches D-alpha-Tocopherol, natürliches D-alpha-Tocopherolacetat, natürliches D-alpha-Tocopherolsukzinat aus Sojabohnenquellen;
c) aus pflanzlichen Ölen gewonnene Phytosterine und Phytosterinester aus Sojabohnenquellen;
d) aus Pflanzenölsterinen gewonnene Phytostanolester aus Sojabohnenquellen;

7. Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose), außer

a) Molke zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs;
b) Lactit;

8. Schalenfrüchte, namentlich Mandeln (Amygdalus communis L.), Haselnüsse (Corylus avellana), Walnüsse (Juglans regia), Kaschunüsse (Anacardium occidentale), Pecannüsse (Carya illinoiesis (Wangenh.) K. Koch), Paranüsse (Bertholletia excelsa), Pistazien (Pistacia vera), Macadamia- oder Queenslandnüsse (Macadamia ternifolia) sowie daraus gewonnene Erzeugnisse, außer Nüssen zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs;

9. Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse;

10. Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse;

11. Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse;

12. Schwefeldioxid und Sulphite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l als insgesamt vorhandenes SO 2, die für verzehrfertige oder gemäß den Anweisungen des Herstellers in den ursprünglichen Zustand zurückgeführte Erzeugnisse zu berechnen sind;

13. Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse;

14. Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse.

Weil für Spirituosen kein Zutatenverzeichnis vorgesehen ist, innerhalb dessen die allergenen Stoffe hervorgehoben werden könnten, ist nach Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 1 LMIV deren gesonderte Ausweisung notwendig.

Hierfür ist der Auflistung der Allergene das Wort „Enthält: “ voranzustellen (zum Beispiel "enthält: Eier"), gefolgt von der in Anhang II aufgeführten Bezeichnung des Stoffs oder Erzeugnisses.

IV. Kennzeichnung von Farb- und anderen Zusatzstoffen

Enthält die Spirituose Farbstoffe, müssen diese gemäß § 9 Abs. 1 der deutschen Zusatzstoffzulassungsverordnung durch die Angabe „mit Farbstoffen“ ausgewiesen werden.

Diese Kennzeichnung betrifft insbesondere Liköre nach Anhang II Nr. 32 der EU-Spirituosenverordnung, für die bestimmte Färbungsmittel explizit zugelassen sind.

Auch weitere Zusatzstoffe (etwa Zucker oder Süßungsmittel) müssen mit einer speziellen Formulierung, welche die LMIV vorgibt, angegeben werden.
Nähere Informationen finden sich hier.

V. Nettofüllmenge des Lebensmittels

Gemäß Artikel 9 Abs. 1 e) ist Pflichtangabe bei Spirituosen auch die Nettofüllmenge im ml, deren Angabe mit den zulässigen Füllmengen aus der Fertigpackungsverordnung (s. o unter C ) korrespondiert. Üblicherweise wird die Nettofüllmenge bei Spirituosen in Millilitern angegeben, gemäß Art. 23 Abs. 1 LMIV ist aber auch die Angabe in Litern zulässig.

VI. Besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung

Gemäß Artikel 9 Abs. 1 g) i.V.m. Artikel 25 ist die Angabe von Anweisungen für den Fall verpflichtend, dass ansonsten ein Fehlgebrauch zu befürchten ist.

Bei Spirituosen sollten sich Händler am Flaschenaufdruck orientieren. Standardmäßig ergeht hier der Hinweis „Kühl und trocken lagern und vor direkter Sonneneinstrahlung schützen“. Dieser ist aber nicht zwangsweise verpflichtend.

VII. Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers

Gemäß Artikel 9 Abs. 1 h) ist Pflichtangabe bei Spirituosen die Benennung des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers, unter dessen Namen oder
Firma die Spirituose vermarktet wird, oder, wenn dieser Unternehmer nicht in der Union niedergelassen ist, des Importeurs, der die Spirituose in die Union einführt.

Gemäß Artikel 3 Nr. 3 VO (EG) Nr. 178/2002 sind Lebensmittelunternehmer

die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden.

Anzugeben ist nach Artikel 9 Abs. 1 h) der Name (oder die Firma) des Verantwortlichen sowie dessen Anschrift. Die Anschrift muss die postalische Kontaktaufnahme mit dem Verantwortlichen ermöglichen. Daher ist die vollständige postalische Adresse mit Straßenangabe, Hausnummer und Ort sinnvoll. Eine weitere Konkretisierung der Verantwortlichkeit, etwa durch die Bezeichnung als "Hersteller", "Vertreiber" oder als "Verantwortlicher" ist nicht erforderlich (so, Voit/Grube, Kommentar zur LMIV, 2013, S. 244 Rn. 49).

Weitere Informationen zur Ermittlung des richtigen Verantwortlichen auf dem Gebiet von Alkoholika finden sich in diesem Beitrag der IT-Recht Kanzlei.

VIII. Alkoholgehalt

Bei Spirituosen, die stets mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol enthalten, ist gemäß Artikel 9 Abs.1 k) schließlich die Angabe des Alkoholgehaltes verpflichtend. Die Angabe muss in Volumenprozent erfolgen.

F. Unzulässigkeit gesundheitsbezogener Angaben

Nach Art. 4 Abs. 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 - so genannte "Health-Claims-Verordnung" - sind für Spirituosen als Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent gesundheitsbezogene Aussagen generell unzulässig (vgl. hierzu auch das Urteil des BGH, 21.09.2017 - I ZR 29/13).

Auf keinen Fall darf für Spirituosen also mit Angaben geworben werden, mit denen erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen der Spirituose oder einem ihrer Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.

Es werden immer wieder Online-Händler abgemahnt, die Alkoholika vertreiben und dabei mit gesundheitsbezogenen Aussagen wie "appetitanregend", "wohltuend" oder "bekömmlich" werben. Sollten Sie Spirituosen (oder sonstige alkoholische Getränke) verkaufen, suchen Sie mithilfe Ihrer Shopssuche gezielt nach möglichen gesundheitsbezogenen Begriffen und löschen Sie diese anschließend.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: HenadziPechan

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2 Kommentare

I
IT-Recht Kanzlei 04.11.2024
Fokus auf Informationen für den Online-Handel
Sehr geehrte Damen und Herren,
haben Sie vielen Dank für Ihren Kommentar.

Bitte beachten Sie, dass wir uns bei der Erstellung des Beitrages primär auf die Handelsstufe und damit auf die rechtlichen Anforderungen beim Online-Handel mit Spirituosen konzentriert haben.

Die Herstellung und damit auch die zulässigen Typenbezeichnungen von Spirituosen, die vom Hersteller zu wählen sind, sollten nicht Schwerpunkt sein und wurden daher der Vollständigkeit halber nur übersichtsweise dargestellt.
Freilich ist die Typisierung von Spirituosen ein kleinsplittriges, stark diversifiziertes Rechtsfeld, dessen rechtlicher Rahmen nicht nur von der Spirituosenverordnung und der von Ihnen angeführten Durchführungsverordnung, sondern zusätzlich auch von weitere Änderungsverordnungen für bestimmte Alkoholika gezogen wird. Genau für dieses Rechtsfeld soll der Beitrag mangels weitergehender Relevanz für die Handelsstufe aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit bzw. Detailtreue erheben.
M
Mister Spirit 04.11.2024
Mischungen wie Whisky-Likör oder Spiced Rum
Moin,

das Thema ist ausgesprochen komplex und wird nur von sehr wenigen sehr gut ausgebildeten Fachleuten beherrscht. Der Artikel ist in jedem Fall sehr hilfreich, allerdings ist mir der Teil mit den Mischungen doch etwas zu kurz gekommen.

Zu der Spirituosenverordnung aus dem Jahr 2008 wurde im Jahre 2013 die sehr wichtige Durchführungsverordnung 716/2013 verabschiedet. In ihr werden zusammengesetzte Begriffe und Anspielungen geregelt. Dieses in der Praxis sehr relevante Thema wird hier leider gar nicht behandelt bzw. unter dem Punkt "Mischung" derart verkürzt dargestellt, dass man diese Ausführungen eigentlich als falsch bezeichnen muss.

Ein "Whisky Likör" ist ein erlaubter zusammengesetzter Begriff, wenn der enthaltene Alkohol ausschließlich aus Whisky stammt.

Ein "Likör mit Whisky" ist eine Anspielung darauf, dass in dem Likör aus bspw. Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs auch Whisky enthalten ist.

Die übliche Bezeichnung "Spiced Rum" stellt insofern ebenfalls einen zusammengesetzten Begriff dar und darf zulässigerweise für Spirituosen verwendet werden, welche bis auf die Aromatisierung alle Voraussetzungen eines Rum nach der Spirituosenverordnung erfüllen.

Lange Rede kurzer Sinn: Es ist auch dem Gesetzgeber im Nachhinein offensichtlich geworden, dass die Spirituosenverordnung aus dem Jahr 2008 nicht allen tatsächlichen Konstellationen gerecht wird und der Gesetzgeber sah sich zu einigen Klarstellungen in Form einer Durchführungsverordnung gezwungen, in der die starken Einschränkungen bei der Begriffsverwendung durch "zusammengesetzte Begriffe" und "Anspielungen" wieder aufgeweicht wurden, um der Realität etwas näher zu kommen.

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