Abmahnradar: Datenschutzrechtswidrige Cookies

Vorsicht beim Einsatz von Cookies: Werden diese vor der erforderlichen Einwilligung geladen, ist das datenschutzwidrig. Außerdem: Der verbotene Inhaltsstoff Lilial sowie die Marken Hacky Sack und Elara.
Und übrigens: Die IT-Recht Kanzlei informiert über eine eigene App mittels Push-Nachrichten über wichtige Abmahnthemen. So gibt's wirklich keine Ausreden mehr. Hier kann die Abmahnradar-App bezogen werden:
Die Nutzung der App ist natürlich kostenlos.
Und nun die Abmahnungen der Woche:
Cookie ohne Einwilligung
Abmahner: Wettbewerbszentrale
Kosten: 350,00 EUR
Darum geht es: In dem vorliegenden Fall ging es um ein Cookie, das der Websitebetreiber gesetzt hatte, ohne zuvor über das Cookie-Consent-Tool die erforderliche Einwilligung der Nutzer einzuholen. Zur Wiederholung:
Sobald ein Cookie auf einer Website zum Einsatz kommt, das für die Bereitstellung der Website nicht unbedingt erforderlich ist, bedarf es der Einwilligung des Nutzers. Diese wird üblicherweise durch ein entsprechendes Cookie-Consent-Tool eingeholt.
In der Vergangenheit wurden ja in einem vergleichbaren Fall von Verbraucherschützern reihenweise Händler abgemahnt, die angeblich kein ordnungsgemäßes Cookie-Consent-Tool verwendet hatten. Siehe übrigens auch hier.
In vorliegendem Fall wurde zwar nicht das Tool bzw. deren Gestaltung abgemahnt, sondern die Tatsache, dass die Website auch ohne Ausführung des vorhandenen Tools voll funktionsfähig war und angeblich Cookies gesetzt wurden, ohne hierbei auf die Einwilligung der Nutzers Acht zu geben. Es ging also um die Funktionsweise und die Einsatzweise des Tools.
In diesem Zusammenhang weisen wir auf einen Service hin: Es steht unseren Mandanten unser eigenes innovatives Cookie-Tool für mtl. nur 2,49 € zzgl. USt. zur Buchung bereit.
Lilial: Verbotener Inhaltsstoff
Abmahner: Primis GmbH
Kosten: 1.411,66 EUR
Darum geht es: Es handelte sich hier beim abgemahnten Angebot um ein Parfum - der Abmahner stellte durch ein Gutachten fest, dass der in Kosmetika verbotene Stoff Lilial enthalten war. Lilial, auch bekannt als Butylphenyl Methylpropional oder 2-(4-tert-Butylbenzyl)Propionaldehyd, ist ab 2021 in Kosmetika verboten, da er als gesundheitsschädlich gilt.
Was viele nicht wissen mögen: Kosmetikhändler haben Prüfpflichten hinsichtlich der Rechtskonformität und Verkehrsfähigkeit der von ihnen angebotenen Produkte.
Vertreiben Händler daher entgegen den Vorschriften Kosmetika mit Lilial, verstoßen sie selbst gegen europäisches Kosmetikrecht und riskieren derartige Abmahnungen. In jedem Fall sollten betroffene Händler natürlich Ihre Bezugsquelle über die Abmahnung in Kenntnis setzen.
Wir haben uns in diesem Beitrag näher mit diesem Problemkreis beschäftigt.
Urheberrecht: Unberechtigte Bildnutzung
Abmahner: Image Professionals GmbH
Kosten: 1.323,00 EUR zzgl. Schadensersatz
Darum geht es: Wie fast jede Woche wird eine Urheberrechtsverletzung wegen unerlaubter Nutzung von Bildmaterial geltend gemacht (ebenso diese Woche abgemahnt von Herrn Janis Leismann). Bei diesen urheberrechtlichen Abmahnungen geht es in der Regel um Unterlassung der rechtsverletzenden Bildnutzung (Abgabe einer Unterlassungserklärung), Auskunft, Schadensersatz und Aufwendungsersatz. Abhängig von der Anzahl der abgemahnten Bilder und der Dauer der Nutzung können die Forderungen nach Schadensersatz und Kostenerstattung durchaus hoch ausfallen.
Der Schadensersatzanspruch kann sich übrigens verdoppeln - sofern die Urhebernennung unterlassen wurde.
Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir stellen unseren Mandanten hier ein Muster für Nutzungsverträge für Bild und Text zur Verfügung.
Sie finden hier einen guten Überblick zum Umgang mit Bilderklau-Abmahnungen.
Tipp: Dann lieber Stockfotos? Hier finden Sie alle Infos zu den gängigsten Bilddatenbanken.
Geschützte geografische Bezeichnung: "Aceto Balsamico di Modena"
Abmahner: Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena
Kosten: 1.662,70 EUR
Darum geht es: Der Begriff "Aceto Balsamico di Modena" ist eine geschützte geografische Angabe (g.g.A.). Diese Schutzregelung besagt, dass nur Essig, der in der Region Modena (Italien) unter bestimmten traditionellen Bedingungen hergestellt wird, den Namen „Aceto Balsamico di Modena“ tragen darf. Wenn ein Essig, wie hier vorgeworfen, der nicht aus Modena kommt, aber als „Balsamico“ verkauft wird, könnte dies einen Verstoß gegen die g.g.A. darstellen.
Marke I: Benutzung der Marke "Hacky Sack"
Abmahner: Wham-O Holding Ltd.
Kosten: 2.518,10 zzgl. Schadensersatz
Darum geht es: Und wieder eine „Hacky-Sack“-Abmahnung: Der Begriff „Hacky Sack“ könnte in bestimmten Branchen als Gattungsbezeichnung für gefüllte Sandsäckchen zum Kicken verwendet werden. Wikipedia beschreibt dazu:
"Footbag ist ein Sport, bei dem ein kleines, mit Granulat oder Sand gefülltes Stoffsäckchen allein oder zu mehreren mit Beinen und Füßen gespielt wird."
Das in diesem Sport eingesetzte Stoffsäckchen wird vom Verkehr häufig beschreibend als „Hacky Sack“ bezeichnet. Ob es sich dabei tatsächlich um eine Gattungsbezeichnung handelt, müsste vermutlich gerichtlich geklärt werden. Sollte dies der Fall sein, würde die Marke aufgrund von Verfall gelöscht werden. Momentan besteht jedoch noch ein Markenschutz, und daher ist dieser Begriff weiterhin exklusiv dem Rechteinhaber vorbehalten.
Wir hatten uns in diesem Beitrag mal mit dem Problemkreis Gattungsbezeichnungen ganz allgemein befasst.
Marke II: Benutzung der Marke "Elara"
Abmahner: Elara GmbH
Kosten: 2.171,50 EUR zzgl. Schadensersatz
Darum geht es: Im Bereich Markenrecht schlagen diese Abmahnungen dieses Rechteinhabers seit Jahren regelmäßig auf. Laut Markenregister ist das Zeichen Elara (übrigens auch wie die zuletzt abgemahnten Zeichen(Vornamen) Esha oder Isha) als deutsche Marke eingetragen u.a. für Bekleidung. Bedeutet: Kein Dritter darf dieses Zeichen markenmäßig verwenden, außer es liegt eine Berechtigung durch den Rechteinhaber vor.
Wir haben uns in diesem Beitrag mal insgesamt mit der markenrechtlichen Problematik im Umgang mit Vornamen beschäftigt.
LegalScan Pro – Der smarte Schutz vor teuren Markenabmahnungen
Markenabmahnungen werden immer häufiger – und können schnell teuer werden. Doch das lässt sich leicht vermeiden: LegalScan Pro scannt Ihre Angebote und prüft sie auf die gängigen Abmahnmarken. Sobald uns neue Marken bekannt werden, wird der Scanner automatisch aktualisiert. So sind Sie immer auf der sicheren Seite!
Für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Warten Sie nicht, bis Sie eine teure Markenabmahnung erhalten! Buchen Sie LegalScan Pro jetzt und schützen sich bereits ab 6,90 € im Monat.
Nachfolgend finden Sie nochmal die Antworten zu den die gängigsten Fragen im Zusammenhang mit Markenabmahnungen:
1. Warum wurde ausgerechnet ich abgemahnt?
Viele Markeninhaber überwachen ihre Marken selbst oder durch einen Dienstleister. Meldet dann ein Dritter diese Marke bei den Markenämtern an oder nutzt diese Marke offline oder online, ohne dazu berechtigt zu sein, schlägt die Überwachungssoftware Alarm und meldet die vermeintliche Rechtsverletzung. Natürlich kann es im einen oder anderen Fall auch sein, dass ein unliebsamer Mitbewerber den Verstoß gemeldet hat oder der Markeninhaber den Abgemahnten aufgrund einer bestehenden, aber gescheiterten Geschäftsbeziehung ohnehin auf dem Schirm hatte - wie auch immer: Marken werden angemeldet, um überwacht zu werden.
2. Was ist eine Abmahnung?
Genau genommen ist die Abmahnung ein Geschenk an den Abgemahnten: Denn das Institut der Abmahnung ermöglicht es dem Verletzer, einen Rechtsstreit ohne gerichtliche Entscheidung beizulegen - der Abmahnende gibt dem Verletzer also die Chance auf eine außergerichtliche Einigung - das spart Kosten. Aber natürlich ist eine Abmahnung erst einmal ein Hammer: Finanziell und auch tatsächlich, denn sie stellt einen erheblichen Eingriff in die Geschäftstätigkeit des Abgemahnten dar. Und doch ist die Abmahnung, sofern sie berechtigt und nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt, grundsätzlich eine Chance.
3. Was wollen die eigentlich von mir?
In einer markenrechtlichen Abmahnung werden in der Regel immer die gleichen Ansprüche geltend gemacht:
- Beseitigungsanspruch
- Unterlassungsanspruch
- Auskunftsanspruch
- Schadensersatzanspruch
- Vernichtungsanspruch
- Kostenerstattungsanspruch
Liegt tatsächlich eine Rechtsverletzung vor, sind in der Regel alle Ansprüche zu bejahen - liegt keine Rechtsverletzung vor, folgt daraus die Abweisung aller (!) Ansprüche.
4. Was bedeutet der Unterlassungsanspruch für mich?
Sofern Sie eine geschützte Marke unbefugt benutzt haben, hat der Markeninhaber (oder ein Berechtigter) gemäß § 14 Abs. 5 MarkenG einen Unterlassungsanspruch gegen Sie. Das bedeutet, dass der Markeninhaber verlangen kann, dass Sie die Rechtsverletzung in Zukunft unterlassen. Um sich abzusichern und die Ernsthaftigkeit Ihrer diesbezüglichen Erklärung zu gewährleisten, wird in der Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe festgelegt. Nur die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung lässt den Unterlassungsanspruch entfallen - für den Abgemahnten bedeutet dies: Er hat die Chance, dass durch die Abgabe der Erklärung der Unterlassungsanspruch ausgeräumt und damit eine gerichtliche Durchsetzung vermieden werden kann.
5. Sollte die beigefügte Unterlassungserklärung abgegeben werden?
Da die Abgabe der Unterlassungserklärung aber bei Annahme durch die Gegenseite zu einem rechtsverbindlichen Vertrag führt, sollte genau darauf geachtet werden, was in der Erklärung steht:
Die vom gegnerischen Anwalt vorformulierte Erklärung ist zwangsläufig im Interesse des Markeninhabers formuliert und dementsprechend weit gefasst - es empfiehlt sich daher in der Regel, diesen Entwurf zu überarbeiten (modifizieren), damit die Erklärung so formuliert ist, dass sie den Ansprüchen des Markeninhabers genügt, gleichzeitig aber auch den Verletzer möglichst wenig belastet. Wie auch immer. Auf keinen Fall sollte zukünftig gegen die Unterlassungserklärung verstoßen werden, da ansonsten eine nicht unerhebliche Vertragsstrafe droht.
6. Was kostet das jetzt?
Markenabmahnungen sind teuer - sagt der Volksmund. Und das stimmt - vor allem im Markenrecht:
Wer eine Markenverletzung begeht, veranlasst den verletzten Markeninhaber, einen Anwalt mit der Abmahnung zu beauftragen - der Anwalt kann und wird dafür ein Honorar verlangen. Da die Ursache für diese Beauftragung in der Markenrechtsverletzung zu sehen ist, hat der Markeninhaber nach ständiger Rechtsprechung einen Kostenerstattungsanspruch. Darüber hinaus steht dem Markeninhaber wegen der Verletzung seiner Marke auch ein Schadensersatzanspruch zu - der Abgemahnte wird also doppelt zur Kasse gebeten.
Und wie berechnet sich der Zahlungsanspruch?
Die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs richtet sich nach dem der Abmahnung zugrunde liegenden Gegenstandswert - dieser ist gemäß § 3 ZPO vom Gericht zu bestimmen. Maßgeblich für die Höhe dieses Wertes ist das Interesse des Abmahnenden an der Verfolgung der Verletzungshandlung. Dieses wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Markenrechtsverletzungen wird durch zwei Faktoren bestimmt:
Zum einen durch den wirtschaftlichen Wert der verletzten Marke und zum anderen durch das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung (sog. „Angriffsfaktor“). Im Markenrecht hat sich in der Rechtsprechung ein sogenannter Regelstreitwert von 50.000 Euro durchgesetzt, der im Einzelfall natürlich über- oder unterschritten werden kann. So sind etwa die Dauer und Intensität der Markenverletzung, die erzielten Umsätze, die Bekanntheit und der Ruf der Marke zu berücksichtigen und für jeden Einzelfall gesondert zu bewerten.
Für den Schadensersatzanspruch selbst gibt es 3 Berechnungsarten nach Wahl des Verletzten:
- es ist der Gewinn zu ersetzen, den der Verletzer infolge der Markenverletzung verloren hat, oder
- der vom Verletzer erzielte Gewinn ist herauszugeben (sog. Gewinnabschöpfungsanspruch) oder
- vom Verletzer die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangt werden kann (sog. Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie).
7. Warum muss ich Auskunft erteilen?
Im Verletzungsfall hat der Rechteinhaber gemäß § 19 MarkenG einen Auskunftsanspruch - dieser dient in erster Linie dazu, den Schadensersatz berechnen zu können. Denn der Rechteinhaber hat keine Kenntnis über den Umfang der Verletzungshandlung. Die Auskunft ist dabei wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen - gelegentlich wird auch ein Rechnungslegungsanspruch geltend gemacht - in diesem Fall sind sämtliche Belege, die im Zusammenhang mit der Verletzungshandlung stehen, vorzulegen.
8. Und der Vernichtungsanspruch?
Auch den gibt es - nach § 18 MarkenG. Er spielt vor allem in Plagiatsfällen eine große Rolle - hier hat der Markeninhaber ein Interesse daran, dass die Plagiate ein für alle Mal vom Markt verschwinden und vernichtet werden. Dies kann entweder selbst in Auftrag gegeben werden oder die Ware wird dem Markeninhaber zur Vernichtung übergeben.
9. Und warum ist bei Markenabmahnungen oft ein Patentanwalt beteiligt?
Bei vielen markenrechtlichen Abmahnungen wird ein Patentanwalt eingeschaltet. Dies hat für den Abgemahnten einen entscheidenden Nachteil:
Neben den Rechtsanwaltskosten sind dann regelmäßig auch die Kosten für die Einschaltung des Patentanwalts zu erstatten - die Kostenbelastung verdoppelt sich. Diese Praxis ist in der Rechtsprechung inzwischen heftig umstritten. Einige Gerichte halten die Einschaltung eines Patentanwalts bei einfachen Markenverletzungen für nicht erforderlich und lehnen daher einen Erstattungsanspruch ab. Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof (Urteil vom 10.05.2012, Az.: i ZR 70/11) hierzu ausgeführt:
"Aus dem Umstand, dass es im konkreten Fall erforderlich ist, einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung einer Kennzeichenverletzung zu beauftragen, folgt nicht, dass es auch erforderlich ist, einen Patentanwalt mit der Abmahnung zu beauftragen. Ist ein Rechtsanwalt aufgrund seiner kennzeichenrechtlichen Kenntnisse allein in der Lage, den Fall rechtlich zu beurteilen und den Verletzer abzumahnen, ist die zusätzliche Einschaltung eines Patentanwalts nicht erforderlich. Es bedarf daher grundsätzlich einer gesonderten Prüfung, ob es erforderlich war, neben einem Rechtsanwalt auch einen Patentanwalt mit der außergerichtlichen Verfolgung einer Markenverletzung zu beauftragen."
Es sollte also genau geprüft werden, ob die Einschaltung eines Patentanwalts notwendig war.
Hier gibt es mehr zur Reaktion bei Markenabmahnungen.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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