Abmahnungen bei Vertrieb von Kosmetika mit Stoff „Lilial“
Gewisse chemische Verbindungen gelten als gesundheitlich bedenklich oder gar gesundheitsgefährdend und dürfen deshalb nach der EU-Kosmetik-Verordnung, dem maßgeblichen Rechtsakt für die rechtlichen Anforderungen an Kosmetika in der EU, in Produkten nicht enthalten sein. Ein verbotener Stoff ist etwa „Lilial“ (Butylphenyl Methylpropional), der teilweise vorschriftswidrig dennoch in Kosmetika zum Einsatz kommt. Händler, die lilialhaltige Produkte vertreiben, müssen mit Abmahnungen rechnen, wie aktuelle Fälle zeigen.
I. Lilial und das Kosmetikverbot
Lilial, auch bekannt als Butylphenyl Methylpropional oder 2-(4-tert-Butylbenzyl)propionaldehyd, ist ein chemischer Duftstoff, dessen Geruch an Maiglöckchen erinnern soll.
Ehemals für Kosmetik- und Reinigungsprodukte sehr beliebt, kamen neuere Studien zu dem Ergebnis, dass der Stoff potenzielle erbgutschädigende Eigenschaften aufweist und zudem kontaktallergene Sensibilisierungen hervorrufen kann, die allergische Abwehrreaktionen provozieren.
Aus diesem Grund gilt Lilial gemäß der europäischen Verordnung 2021/1902, die die Liste verbotener Stoffe für Kosmetika erweitert, seit 2021 als verboten.
Gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a der EU-Kosmetik-Verordnung 1223/2009 dürfen Kosmetika derartige verbotene Stoffe nicht enthalten.
Lilial darf daher seit 2021 in Kosmetikprodukten nicht mehr verwendet werden.
Der Begriff der Kosmetikprodukte ist denkbar weit zu verstehen und umfasst alle Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und äußere intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen.
Insbesondere erfasst sind daher:
- Shampoos und Spülungen
- Duschgels
- Seifen
- Cremes
- Haargel und Haarspray
- Peelings
- Parfüms
- Deos
II. Abmahnbarkeit des Vertriebs von lilialhaltigen Produkten
Auch wenn für die Einhaltung der kosmetikrechtlichen Anforderungen in Bezug auf die Konzeption und Produktion prinzipiell die Hersteller verantwortlich sind, trifft Händler ein eigenständiger wettbewerbsrechtlicher Vorwurf, wenn sie lilialhaltige Kosmetik entgegen der gesetzlichen Verbote zum Verkauf anbieten.
Nach Art. 6 Abs.1 der EU-Kosmetik-Verordnung haben sie nämlich die Anforderungen und Vorschriften in Bezug auf die von ihnen vertriebenen Kosmetika mit gebührender Sorgfalt zu überprüfen.
Dies umfasst grundsätzlich auch die Pflicht, über Verwendungsverbote von Inhaltsstoffen informiert zu sein und den Vertrieb insoweit nicht verkehrsfähiger Kosmetik zu unterlassen.
Vertreiben Händler also lilialhaltige Kosmetikprodukte, obwohl Lilial für diese verboten ist, verletzen sie ihre Sorgfaltspflichten aus der EU-Kosmetikverordnung und begehen einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß, der über § 3a UWG geahndet werden kann.
Auf ein Verschulden des Händlers kommt es für wettbewerbsrechtliche Ansprüche gerade nicht an.
Jüngste Entwicklungen zeigen, dass Händler, die Kosmetikprodukte mit Lilial vertreiben, von Mitbewerbern wettbewerbsrechtlich mit Abmahnungen zur Verantwortung gezogen werden.
III. Fazit
Lilial, auch bekannt als Butylphenyl Methylpropional oder 2-(4-tert-Butylbenzyl)propionaldehyd, ist wegen seiner voraussichtlichen Gesundheitsschädlichkeit seit 2021 in Kosmetikprodukten verboten.
Kosmetikhändler treffen Prüfpflichten in Bezug auf die Rechtskonformität und Verkehrsfähigkeit der von ihnen angebotenen Produkte.
Vertreiben sie also vorschriftswidrig Kosmetika mit Lilial, verstoßen sie eigenständig gegen EU-Kosmetikrecht und riskieren wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.
Detaillierte Ausführungen zu den rechtlichen Anforderungen, die beim Vertrieb von Kosmetik zu beachten sind, stellt die IT-Recht Kanzlei in diesem Leitfaden zur Verfügung.
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