Heute Marke, morgen Gattungsbezeichnung - mehr Fluch als Segen

Heute Marke, morgen Gattungsbezeichnung - mehr Fluch als Segen
01.12.2022 | Lesezeit: 6 min

Crossfit, Spinning oder HULA HOOP - derzeit werden wieder vermehrt diese angeblichen Gattungsbegriffe aus dem Sportbereich abgemahnt. Es geht dabei also um vermeintliche Gattungsbezeichnungen, die aber eigentlich eingetragene Marken sind. Was auch als eine Art Huldigung ans Original gesehen werden kann, ist Rechteinhabern oft ein Dorn im Auge.

Heute Marke, morgen Gattungsbezeichnung

Derzeit mahnt u.a. die Crossfit Inc. wegen Nutzung der geschützten Bezeichnung "Crossfit" sowie die Mad Dogg Athletics Inc. und die Wham-O Holding Ltd. wegen unberechtigter Nutzung der Begriffe "Spinning" und "Hula Hoop" ab. Vielen wird etwa der Begriff "Spinning" als Gattungsbeschreibung für Schwungräder aus dem Fitnessstudio und der Begriff "Hula Hoop" als Reifen zum Core-Training bekannt sein bekannt sein. Was wiederum nicht so viele wissen: Es handelt sich bei beiden Begriffen um eingetragene Markenzeichen. Und führt dann zu nervigen und v.a. teuren Markenabmahnungen (meist mehrere tausend EUR). Das ist natürlich nicht nur im Sportbereich ein Thema: Man denke nur an die weiteren geläufigen (Marken-)Begriffen wie Tempo, post-it, Inbus und und und:

Es ist zwar durchaus möglich, dass eine Marke sich im Laufe der Zeit zu einer allgemein sprachgebräuchlichen oder verkehrsüblichen Bezeichnung entwickelt und ihr somit die Unterscheidungskraft abhandenkommt. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sind solche Zeichen von der Eintragung in das Markenregister ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen oder ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind.

Dazu ist es erforderlich, dass alle Verkehrskreise der Meinung sind, dass die jeweilige Marke nicht mehr als ein produkt- bzw. warenidentifizierendes Unterscheidungszeichen taugt. Die Entwicklung hin zu einer verkehrsüblichen Gattungsbezeichnung scheidet aus, wenn ein beachtlicher Teil der Verkehrskreise diese Auffassung nicht teilt bzw. wenn nur noch ein völlig unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in dem Zeichen einen Herkunftshinweis sieht (BGH, Urt. v. 16.03.1964, Az. Ib ZR 129/62). Zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählen nicht nur Verbraucher und Endabnehmer, sondern je nach Marktsituation auch Händler, Hersteller und Zwischenhändler.

Für die Annahme einer Gattungsbezeichnung gelten also hohe Anforderungen, damit der Markeninhaber nicht unbillig benachteiligt wird. Wurde beispielsweise ein Begriff als Gattungsbegriff in ein Lexikon aufgenommen, stellt dies lediglich ein Indiz für das Vorliegen einer Gattungsbezeichnung dar (BPatG, Beschl. v. 19.12.1997, Az. 33 W (pat) 209/96).

Sofern die Rechteinhaber so massiv gegen mögliche Rechtsverletzungen vorgehen, schieben Sie der Entwicklung einer Marke zum Gattungsbegriff natürlich einen Riegel vor.

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Marke oder Gattungsbezeichnung: Die üblichen Verdächtigen

Im Alltag wird man immer wieder mit Marken konfrontiert, welche häufig als Gattungsbezeichnung verwendet werden - deren Verwendung teilweise vom Rechteinhaber auch abgemahnt wird. Hier mal eine Übersicht der Begriffe, deren Nutzung durchaus auch in den letzten Jahren markenrechtlich abgemahnt wurde:

  • Aspirin (Schmerztabletten)
  • Alcantara (Microfaserstoff)
  • Ceran (Kochfelder)
  • CROSSFIT (Sport)
  • Duden (Rechtschreibwörterbuch)
  • Flip-Flop (Badesandalen - mittlerweile gelöscht, weil nur noch unbeachtlicher Teil des Verkehrs dies für einen Herkunftshinweis versteht - OLG Zweibrücken, Beschluss v. 02.03.2022, Az. 4 U 63/21)
  • Jeep (SUV)
  • Mensch ärgere Dich nicht (Brettspiel)
  • Post-it (Klebezettel)
  • Spüli (Spülmittel)
  • Tempo (Papier-Taschentuch)
  • Zewa (Haushaltstücher)
  • Inbus (Werkzeuge)
  • Hacky-Sack (Ball)
  • HULA HOOP (Spielgeräte)
  • Frisbee (Spielgeräte)
  • Spinning (Schwungräder)
  • Römertopf (Kochtopf)
  • Webinar (Veranstaltung)
  • Kettcar (Tretautos)
  • Ohropax (Ohrstöpsel)
  • Persil (Waschmittel)
  • Vaseline (Creme)

Diese bekannten Marken werden in Verbraucherkreisen häufig als allgemeiner Produktname verwendet. Eine solche Entwicklung ist zwar grundsätzlich gefährlich für die entsprechende Marke, hat jedoch nicht unmittelbar die Eigenschaft eines Freizeichens zur Folge. Oft wird angeführt, dass die Aufnahme einer Marke als Gattungsname in deutschen Fachlexika (Z.B. Duden) als starkes Indiz für die Entwicklung der Bezeichnung zu einem Gattungsnamen darstellt. So auch in einem Fall, welcher für viel Aufsehen gesorgt hatte:

Es ging um die Frage, ob die Marke „Ballermann“ mittlerweile dergestalt in den deutschen Sprachgebrauch übergegangen ist, dass der Verkehr ihre betriebliche Herkunftsvorstellung (Marke eingetragen u.a. für Partyveranstaltungen) absprechen würde. Dies hat das OLG München (OLG München Urt. v. 27.09.2018, Az. 6 U 1304/18) verneint - die Bezeichnung “Ballermann“ sei keine übliche Bezeichnung für Partyveranstaltungen. Auch sei die Nennung einer Marke in Wörterbüchern, Lexika usw. allein nur ein Hinweis und kein Beweis dahingehend, dass der Begriff eine Gattungsbezeichnung darstellt.

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wer's weiß ist klar im Vorteil - das gilt auch und gerade im Markenrecht: In unserer markenrechtlichen Blacklist sind alle in der Vergangenheit abgemahnten Markenbegriffe aufgeführt – darunter auch natürlich zahlreiche „Gattungsbegriffe“.

Was tun wenn die Marke zur Gattung wird?

Der Markeninhaber ist einem Verlust seines Markenrechts nicht hilflos ausgeliefert, wenn sich seine Marke - meist unverschuldet - zur Gattungsbezeichnung entwickelt. Sofern der Markeninhaber tätig wird und seine Marke gegen Rechtsverletzungen zur Wahrung seiner Markenidentität verteidigt, stellt dies ein zu berücksichtigendes Element dar und kann helfen, eine Klassifikation als Gattungsbegriff zu vermeiden (LG Düsseldorf, Urt. v. 17.10.1989, Az. 4 O 136/89). Denn gerade eine Marke mit großem Erfolg und somit großer Verkehrsdurchsetzung (siehe Beispiele oben) würde ansonsten übermäßig stark benachteiligt werden.

Fazit: Drum prüfe....!

Es spricht für den Erfolg einer Marke, wenn sie so große Durchsetzung erreicht hat, dass sämtliche Verkehrskreise sie als Gattungsbezeichnung verwenden. Grundsätzlich sieht das Gesetz keinen markenrechtlichen Schutz für solche Gattungsbezeichnungen vor. Wer aber befürchtet, dass seine Marke infolge sehr erfolgreicher Verkehrsdurchsetzung das Schicksal einer Gattungsbezeichnung droht und somit der markenrechtliche Schutz abhandenkommen könnte, muss handeln bevor es zu spät ist: Er sollte sich aktiv gegen Rechtsverletzungen Dritter wehren und seine Marke verteidigen, um sie somit vor der Klassifikation als Gattungsbezeichnung zu schützen.

Weil wir grad bei Marken sind...

Und wer selbst sicher und sogar kostenfrei eine Marke anmelden will und bereits Mandant bzgl. unserer Schutzpakete ist oder werden will, für den haben wir folgendes Angebot:

Für unsere Neu- und Bestandsmandanten in Sachen Schutzpakete berechnen wir unter folgenden Umständen bei Anmeldung einer deutschen Marke kein Honorar:

- Für neue Mandanten: Wer sich neu für eines unserer Schutzpakete entscheidet und dabei eine Mindestlaufzeit von mindestens 12 Monaten (im Unlimited-Paket obligatorisch) wählt, der bekommt einmal pro Jahr eine (1) Markenanmeldung on top. Gemeint ist damit die Prüfung der Eintragungsfähigkeit einer deutschen Marke und Durchführung der Anmelde- und Zahlungsmodalitäten ohne Berechnung unseres normalerweise anfallenden Honorars. Die anfallenden Amtsgebühren sind davon natürlich ausgenommen und weiterhin vom Markenanmelder zu tragen. Interesse? Hier geht es zu unseren Schutzpaketen.

- Für Bestandsmandanten: Wer bereits Mandant der IT-Recht Kanzlei ist und eines unserer Schutzpakete bezieht und sich erst jetzt für eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten entscheidet (bzw. sich bereits für eine Mindestlaufzeit (im Unlimited-Paket obligatorisch) bei Paketbuchung entschieden hatte), auch der soll von dieser Regelung zur de-Markenanmeldung profitieren und bekommt die obenstehende Beratung zur Markenanmeldung gratis. Interesse?
Dann wenden Sie sich bitte an den für Sie bereits zuständigen Rechtsanwalt der IT-Recht Kanzlei oder an die info@it-recht-kanzlei.de.

Mehr dazu finden Sie in diesem Beitrag.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
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