Auf dem Abmahnradar: Alkoholhandel/ Textilkennzeichnung/ Garantiewerbung / Infopflichten / e-Zigaretten / Marken:Fallout und L&K
Tipp: Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier: "Abmahnfallen: Die Klassiker"
Diese Woche war richtig viel los auf dem Abmahnmarkt: Ein Querschnitt durch die Abmahnthemen wie Alkoholverkauf, Textilkennzeichnung, e-Zigarettenverkauf, versicherter Versand und Preisdarstellung. Im Markenrecht ging es diesmal um die Marken "Fallout" und "L&K". Am Ende zählt für uns nur eins: Wir wollen stetig über den Abmahnmarkt informieren, um zu erreichen, dass der ein oder andere Händler vielleicht Fehler und Abmahnungen vermeiden kann. Einen guten Überblick über die Abmahnungen der letzten Zeit mit weiteren Verlinkungen zu einschlägigen Beiträgen finden Sie hier, hier, hier und hier.
Inhaltsverzeichnis
- Sulfite / Lebensmittelunternehmer / Alkoholgehalt / Nährwertdeklaration – Pflichtinfos beim Verkauf von Alkohol
- Keine Info zu Mängelhaftungsrecht / versicherter Versand / unverbindliche ebay-Angebote
- Fehlende Infopflichten wie technische Schritte / fehlende Info zur Vertragstextspeicherung
- Garantiewerbung
- Preisbestandteile Differenzbesteuerung
- Textilkennzeichnung
- Beipackzettel / Altersprüfung e-Zigaretten
- Marke I: Benutzung der Marke "L&K"
- Marke II: Benutzung der Marke "Fallout/Vaultboy"
Sulfite / Lebensmittelunternehmer / Alkoholgehalt / Nährwertdeklaration – Pflichtinfos beim Verkauf von Alkohol
Wer: Verbraucherschutzverein gegen den unlauteren Wettbewerb e.V.
Was: Fehlende Angaben von Allergenen (hier Sulfite), Angaben Lebensmittelunternehmer, Alkoholgehalt, Nährwertdeklaration
Wieviel: 243,95 EUR
Wir dazu: Abgemahnt wurde wegen fehlender Pflichtangaben beim Handel mit Alkohol - es ging mal wieder um die fehlende Angabe der Sulfite, um die Angabe des Alkoholgehalts, die Angabe des Lebensmittelunternehmers und die Nähwertdeklaration. Zudem wurde auch noch die fehlende Angabe von Grundpreisen moniert.
Während die Kennzeichnung der Flaschenetiketten, die eine Kenntlichmachung der enthaltenen Sulfite ebenfalls vorsieht, regelmäßig dem Hersteller oder Abfüller obliegt, sind Händler nach der LMIV in sämtlichen Fernabsatzangeboten von Wein dazu verpflichtet, mit der Formulierung „Enthält Sulfite“ über den allergieauslösenden Inhaltsstoff zu informieren. Dies gilt, obwohl aufgrund des durchschnittlichen Alkoholgehalts von Wein ein Zutatenverzeichnis regelmäßig entbehrlich ist.
Tipp: Achtung passen Sie hier für den Fall einer Abgabe einer Unterlassungserklärung gut auf, dass alle Verstöße auch beseitigt sind – dieser Verein schaut nach unserer Erfahrung genau hin und wartet nur auf einen vertragsstrafenbewehrten Verstoß.
Exkurs: Pflichtinformationen für Wein im Fernabsatz nach der LMIV
Die Informationen, die bei Verwendung eines Fernabsatzkommunikationsmittels zum Geschäftsabschluss anzugeben sind, bestimmen sich nach Art. 14 LMIV.
Laut Art. 14 Abs. 1 lit a. sind mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeitsdatums sowie des Verbrauchsdatums sämtliche nach Art.9 und 10 verpflichtende Informationen für jedes vorverpackte Lebensmittel vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar zu machen und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäftes anzuführen.
Bei Online-Angeboten sind so spätestens auf der Artikelseite, die eine Einleitung des Bestellvorgangs ermöglicht, alle erforderlichen Hinweise anzuführen.
Alternativ kann auf ein anderes geeignetes Mittel, etwa eine externe Website zurückgegriffen werden, sofern dieses vor Abschluss des Kaufes eindeutig (etwa per deutlich ausgewiesenen Link) angegeben wird.
Für alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2% ist in Art. 16 Abs. 4 LMIV eine Einschränkung des Pflichtumfangs insofern vorgesehen, als die Pflicht zur Anführung eines Zutatenverzeichnisses (seit dem 13.12.2014 verbindlich) und zur Ausweisung einer Nährwertdeklaration (ab dem 13.12.2016 verpflichtend, s. Art. 55 Abs. 2 LMIV) entbehrlich sein soll.
Mithin verbleiben für Weine folgende, im Fernabsatz stets anzuführende Angaben:
a) die Bezeichnung des Lebensmittels
b) alle in Anhang II aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und — gegebenenfalls in veränderter Form — im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen (Allergene)
c) die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten
d) die Nettofüllmenge des Lebensmittels
e) das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum;
f) gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung
g) den Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers nach Artikel 8 Absatz 1
h) das Ursprungsland oder den Herkunftsort nach Maßgabe von Art. 26
i) eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden
j) die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent
Tipp Für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Hier finden Sie einen Ratgeber zum Verkauf von Alkohol
Keine Info zu Mängelhaftungsrecht / versicherter Versand / unverbindliche ebay-Angebote
Wer: IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.
Was: Keine Info zu Mängelhaftungsrecht, versicherter Versand, fehlende Textilkennzeichnung, AGB-Klausel: Unverbindliche Angebote
Wieviel: 232,05 EUR
Wir dazu: IDO ist vermutlich der abmahnstärkste Verband auf dem Markt. Und hatte zuletzt nach Ansicht des LG Berlin Probleme wegen der Aktivlegitimation und einer rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung seiner Ansprüche bekommen. Es bleibt abzuwarten, was daraus wird in Zukunft – aber zumindest sollte man das bei der Abmahn-Verteidigung im Auge behalten. Bei der umfangreichen Abmahnung des IDO ging es diesmal um folgendes:
Keine Information über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechtes in den AGB.
Ein Thema das in den AGB eines jeden Onlinehändler stattfinden sollte. Diese Abmahnung zeigt einmal mehr wie wichtig rechtskonforme AGB sind – nicht nur, dass dadurch das Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer klar geregelt ist – zusätzlich kommt den AGB auch auf dem Abmahnmarkt eine gewichtige Rolle zu, da fehlende oder fehlerhafte Klauseln immer wieder Anlass für Abmahnungen sind.
Ebenfalls auf die AGB zielt der Punkt ab, der folgende Formulierung eines ebay-Händlers angreift:
"Die im Internetshop des Verkäufers enthaltenen Produktdarstellungen stellen keine verbindlichen Angebote seitens des Verkäufers dar"
Was viele offensichtlich nicht wissen: Bei eBay ist v.a. im Bereich sofort-kauf der Vertragsschluss anders geregelt als in einem Onlineshop - daher sind die AGB auch nicht einfach austauschbar.
Indem Sie Waren bei eBay.de anbieten, geben Sie bereits ein verbindliches Vertragsangebot ab, an welches Sie gebunden sind und welches der Käufer durch Sofort-Kauf, Höchstgebot oder ggf. Preisvorschlag annimmt, so dass damit bereits ein Vertrag zustande kommt. Das ist im Onlineshop ganz anders geregelt.
Hinweise auf ebay dahingehend, dass sich der gewerbliche Verkäufer an sein Angebot nicht gebunden fühlt bzw. das Recht vorbehält, über einen Vertragsschluss selbst zu befinden, sind abmahnbar und daher unbedingt zu vermeiden.
Entwarnung für Mandanten der IT Recht Kanzlei: Wer unsere extra auf eBay-zugeschnittenen AGB verwendet ist nicht nur diesbzgl. auf der sicheren Seite.
Weitere Abmahnpunkte:
Versicherter Versand: Die ständige Rechtsprechung geht davon aus, dass die Werbung mit "versicherten Versand" im Online-Handel eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten und damit unzulässig ist, weil das Transportrisiko bei Verbrauchsgüterkäufen schon per Gesetz den Unternehmer trifft. Nach § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. § 447 BGB trägt stets der Verkäufer das Risiko des zufälligen Untergangs, der Beschädigung oder des Verlusts der Ware. Macht ein Online-Händler in seinem Angebot insofern auf diese gesetzliche Bestimmung der Risikoübernahme in einer Weise aufmerksam, die dem Kunden suggeriert, er erhalte eine zusätzliche, vom Verkäufer gewährte (besondere) Serviceleistung, stellt dies grds. eine unlautere geschäftliche Handlung dar.
Es wurde hier noch auch eine fehlerhafte Textilkennzeichnung abgemahnt - zu diesem Thema unten mehr.
Uns liegen gerade diese Woche noch zahlreiche weitere Abmahnungen des IDO vor, die sich um diese und ähnliche Abmahnpunkte in abgewandelter Form drehen. Ua. ging es dabei auch um das Thema Widerrufsbelehrung und hierbei im speziellen darum, dass ein Händler angeboten hatte den Widerruf durch Rücksendung der Ware zu erklären. Das geht aber nach aktueller Gesetzeslage nicht mehr. Der Widerruf ist, wenngleich formfrei, aber eindeutig zu erklären - jedenfalls nicht allein durch Rücksendung der Ware.
Fehlende Infopflichten wie technische Schritte / fehlende Info zur Vertragstextspeicherung
Wer:maru Deutschland e.K.
Was: Fehlende Infopflichten: Fehlende Widerrufsbelehrung, technische Schritte, fehlende Info zur Vertragstextspeicherung
Wieviel: 1.358,86 EUR
Wir dazu: Hier wurden die fehlenden Infopflichten bei Vertragsschluss rauf und runter abgemahnt.
Zur Wiederholung:
Im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber dem Verbraucher sind einige Infopflichten hinsichtlich des Vertragsabschlusses einzuhalten. Vorliegend ging es um folgende Infopflichten:
- die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen
- die Information darüber, ob der Vertragstexte nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.
- Informationen über die technischen Mittel zur Berichtigung von Eingabefehlern
Entwarnung für die Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Sofern Sie den Pflegeservice für Rechtstexte nutzen, sind Ihre AGB und Widerrufsbelehrung immer auf dem aktuellen Stand. Und sofern Sie als Onlineshophändler die Texte über die Schnittstellen zum Shopsystem nutzen erfolgt die Aktualisierung sogar vollautomatisch. Wer eine komplette Überprüfung seiner Angebote wünscht, bekommt im unlimited-Paket der Kanzlei einen Rund-um-Schutz.
Garantiewerbung
Wer: Fairbit Computer GmbH
Was: Werbung mit Garantie
Wieviel: 334,75 EUR
Wir dazu: Hier wurde der Klassiker Garantie mal von einem Neuling abgemahnt - es ging um die Bewerbung der Herstellergarantie. Mit dem Begriff "Garantie" darf nur geworben werden, wenn dabei zum einen auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf hingewiesen wird, dass die Verbraucher durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Darüber hinaus muss der Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers, angegeben werden.
Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir stellen Ihnen auch hierzu Anleitungen zur Verfügung, die die notwendigen Inhalte der Händler-Garantie und Hersteller-Garantie aufführen.
Preisbestandteile Differenzbesteuerung
Wer: Galerie Hof-Nr.3
Was: Preisangaben bei Differenzbesteuerung
Wieviel: 729,23 EUR
Wir dazu:Hier wurde bemängelt, das die Preise samt Preisbestandteile nicht leicht wahrnehmbar aufzufinden waren - es ging dabei um die Preisdarstellung auf der Plattform eBay und zwar um den fehlenden Zusatz der Umsatzsteuer (bei Differenzbesteuerung). Dieser fällt bekanntlich bei einer derartigen Steuerart nicht erhoben und ausgeiwesen - daher sind die Preise auch nicht incl. Umsatzsteuer zu verstehen. Fraglich ist, ob der erklärende Zusatz zur Differenzbesteuerung, den viele in der Artikelbeschreibung oder im Impressum vorhalten, ausreichend nah am Preis ist. Fest steht jedenfalls, dass es allein aus technischer Sicht etwa auf eBay gar nicht möglich ist, diese Zusatzinfo unmittelbar am Preis anzubringen. Wir werden hierzu in naher Zukunft einen aufklärenden Beitrag auf unserer Website veröffentlichen.
Eine umfassende allgemeine Übersicht zu Preisauszeichnung & Co. finden Sie in diesem Beitrag.
Textilkennzeichnung
Wer: Bellona Frankfurt GmbH
Was: Textilkennzeichnung
Wieviel: n.n.
Wir dazu: Es wurde hier eine fehlerhafte Textilkennzeichnung abgemahnt. Im Bereich Textilkennzeichnung geht es meist um gar nicht vorhandene oder falsch umgesetzte Textilkennzeichnung.
Sollten Sie Textilerzeugnisse verkaufen, so achten Sie darauf, die hier genannten 7 Regeln zur Textilkennzeichnung in jedem Falle streng einzuhalten.
(Sie möchten wissen, welche Textilerzeugnisse generell kennzeichnungspflicht sind? Gerne, vgl. hier.)
Beipackzettel / Altersprüfung e-Zigaretten
Wer: PB-ViGoods GmbH
Was: Fehlender Beipackzettel und fehlende Altersverifikation
Wieviel: 1.358,86 EUR
Wir dazu: Hier wurde beim Verkauf von e-Zigaretten abgemahnt, dass nach § 26 Abs. 1 Tabakerzeugnisverordnung ein Beipackzettel der Ware beilegen muss, aus dem Name, Anschrift und elektronische Kontaktdaten des Herstellers hervorgehen - dies fehlte, wie offensichtlich ein Testkauf belegte.
Und zudem wurde eine fehlende Altersverifikation gerügt: In Sachen Jugendschutz muss der Händler beim Versand derartiger Waren sicherstellen, dass die Ware nur an volljährige Empfänger ausgehändigt wird.
Dies kann z.B. durch Verwenden des Identitäts- und Altersprüfung-Verfahrens der DHL gewährleistet werden, bei welchem die Ware nur gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises (Face-to-face-Kontrolle) an eine volljährige Person (bzw. eine Person die mindestens 16 Jahre alt ist) ausgehändigt wird. Der vorgenannte Service bietet Online-Händlern Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der relevanten Prüfkriterien wie Namen, Geburtsdatum und Ausweisnummer, daneben kann auch eine Mindestaltersprüfung (Ü16 oder Ü18 Jahre) beauftragt werden.
Hinweis: Eine Übersendung eines Altersnachweises (z.B. Personalausweis in Kopie) genügt nicht als Nachweis der Volljährigkeit!
Einen guten Überblick über die rechtlichen Anforderungen des Handels mit e-Zigaretten finden Sie hier.
Marke I: Benutzung der Marke "L&K"
Wer: LiKing GmbH Trade & More
Was: Unberechtigte Nutzung Markenname "L&K" auf Amazon
Wieviel: 1.239,40 zzgl. Schadensersatz
Wir dazu: Der Amazon-Klassiker im Markenrecht: Vermeiden Sie es sich an Amazon-Angebote dranzuhängen, wenn der Ursprungsartikel markenrechtlich geschützt ist, dies dem Angebot zu entnehmen ist und Sie lediglich einen (wenngleich identischen) No-Name-Artikel anbieten.
Tipp für die Mandaten der IT-Recht Kanzlei: In unserer Blacklist führen wir die in letzter Zeit am häufigsten abgemahnten Markenbegriffe auf und geben damit einen guten Überblick über die no-go-Zeichen
Marke II: Benutzung der Marke "Fallout/Vaultboy"
Wer: ZeniMax Europe Limited
Was: Unberechtigte Nutzung Markenname "Fallout/Vaultboy"
Wieviel: 2.948,90 zzgl. Schadensersatz
Wir dazu:Hier ging es um ein Videospiel mit dem Namen Fallout und im weiteren Sinn auch um eine Comicfigur. In der Abmahnung wurde unter anderem auf die geschützten Marken und Titel Bezug genommen.
Ansonsten gilt wie immer: Markenabmahnungen sind wegen den gängigen hohen Streitwerten meist teuer (hier Gegenstandswert: 50.000 EUR) – hier muss immer auch nach Verletzungsumfang der Einzelfall entscheiden. Das gilt natürlich auch für den geforderten Schadensersatz.
Nachfolgend finden Sie nochmal die Antworten zu den die gängigsten Fragen im Zusammenhang mit Markenabmahnungen:
1. Wieso wurde gerade ich abgemahnt?
Viele Markeninhaber überwachen Ihre Marken oder lassen dies durch einen Dienstleister erledigen. Meldet dann ein Dritter diese Marke bei den Markenämtern an oder nutzt diese Marke off- oder online, ohne hierzu berechtigt zu sein, schlägt die Überwachungssoftware Alarm und meldet die angebliche Rechtsverletzung. Natürlich kann das ein oder andere Mal auch ein ungeliebter Mitbewerber dahinter stecken, der den Verstoß gemeldet hat oder der Markeninhaber hatte den Abgemahnten aufgrund einer bisher bestehenden aber gescheiterten Geschäftsbeziehung ohnehin auf dem Schirm – wie dem auch sei: Marken werden eingetragen, um überwacht zu werden.
2. Was ist eine Abmahnung?
Genau genommen ist die Abmahnung ein Geschenk an den Abgemahnten: Denn das Institut der Abmahnung ermöglicht es dem Verletzer ohne eine gerichtliche Entscheidung eine Rechtsstreit beizulegen – der Abmahner gibt dem Verletzer also die Chance auf eine außergerichtliche Erledigung – das spart Kosten. Aber natürlich ist eine Abmahnung erstmal ein Hammer: Finanziell gesehen und auch tatsächlich, da es einen deutlichen Eingriff in die Geschäfte des Abgemahnten darstellt. Und doch ist die Abmahnung, sofern Sie berechtigterweise und nicht rechtsmissbräuchlich eingesetzt wird, grds. eine Chance.
3. Was wollen die jetzt genau von mir?
In einer markenrechtlichen Abmahnung werden in der Regel immer die gleichen Ansprüche geltend gemacht:
- Beseitigungsanspruch
- Unterlassungsanspruch
- Auskunftsanspruch
- Schadensersatzanspruch
- Vernichtungsanspruch
- Kostenerstattungsanspruch
Liegt tatsächlich eine Rechtsverletzung vor, sind grds. alle Ansprüche zu bejahen – liegt keine Verletzung vor, folgt konsequenterweise die Zurückweisung aller (!) Ansprüche.
4. Was bedeutet dieser Unterlassungsanspruch für mich?
Sofern Sie unberechtigterweise einen geschützten Markennamen verwendet haben, dann hat der Markeninhaber (oder ein Berechtigter) einen Unterlassungsanspruch gegen Sie gem. § 14 Abs. 5 MarkenG. D.h. dass der Markeninhaber verlangen kann, dass die Rechtsverletzung zukünftig zu unterlassen ist. Um sich abzusichern und sich der Ernsthaftigkeit Ihrer Erklärung hierzu sicher zu sein, wird eine Vertragsstrafe in der Unterlassungserklärung festgesetzt. Allein die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung lässt den Unterlassungsanspruch entfallen – für den Abgemahnten bedeutet das: Er hat die Chance, dass durch die Abgabe der Erklärung der Unterlassungsanspruch ausgeräumt wird und eine gerichtliche Durchsetzung hierüber somit vermieden werden kann.
5. Sollte die beigefügte Unterlassungserklärung abgegeben werden?
Wie dargestellt ist die Abgabe der Unterlassungserklärung die Chance, eine gerichtliche Durchsetzung des Unterlassungsanspruches zu vermeiden – da diese Erklärung aber bei Annahme durch die Gegenseite zu einem rechtsverbindlichen Vertrag führt, ist genau darauf zu achten, was in dieser Erklärung steht:
Die vom gegnerischen Anwalt vorformulierte Erklärung ist denknotwendig im Interesse des Markeninhabers formuliert und entsprechend weit gefasst – daher ist meist eine Überarbeitung (Modifizierung) dieses Entwurfes anzuraten, damit die Erklärung so formuliert ist, dass Sie den Ansprüchen des Markeninhabers genügt und gleichzeitig aber auch den Verletzer möglichst wenig belastet. Wie auch immer. In keinem Fall sollte gegen den Unterlassungsvertrag zukünftig verstoßen werden, da ansonsten einen nicht unerhebliche Vertragsstrafe droht.
6. Was kostet das jetzt?
Markenabmahnungen sind teuer – so der Volksmund. Und das stimmt auch – gerade im Markenrecht:
Wer eine Markenverletzung begeht, veranlasst den verletzen Markeninhaber dazu, zum Anwalt zu gehen, damit dieser eine Abmahnung erstellt – der Anwalt kann und wird dafür ein Honorar verlangen. Da die Verursachung dieser Beauftragung in der Markenrechtsverletzung zu sehen ist, hat der Markeninhaber nach ständiger Rechtsprechung einen Kostenerstattungsanspruch. Zudem hat der Markeninhaber wegen der Verletzung seiner Marke auch einen Schadensersatzanspruch – der Abgemahnte wird also in zweifacher Hinsicht zur Kasse gebeten
Und wie berechnen sich die Zahlungsansprüche?
Die Höhe des Kostenerstattungsanspruches richtet sich nach dem der Abmahnung zugrundegelegten Gegenstandswert – dieser ist nach § 3 ZPO vom Gericht zu bestimmen. Dabei soll maßgeblich für die Höhe dieses Wertes das Interesse des Abmahnenden an der Verfolgung der Verletzungshandlung sein. Dieses wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Markenrechtsverletzungen wird durch zwei Faktoren bestimmt:
Zum einen durch den wirtschaftlichen Wert der verletzten Marke und zum anderen durch das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung (so genannter „Angriffsfaktor“). Im Markenrecht hat sich in der Rechtsprechung ein sog. Regelstreitwert von 50.000 EUR durchgesetzt – der aber natürlich im Einzelfall über – oder unterschritten werden kann. So ist etwa auf die Dauer und Intensität der verletzten Marke, die erzielten Umsätze, den Bekanntheitsgrad und den Ruf der Marke abzustellen und für jeden Einzelfall eine gesonderte Bewertung vorzunehmen.
Für den Schadensersatzanspruch an sich gibt es nach Wahl des Verletzten 3 Berechnungsarten:
- es ist der Gewinn, der dem Verletzer infolge der Markenverletzung entgangen ist, zu ersetzen oder
- es ist der durch den Verletzer erzielten Gewinn herauszugeben (so genannter Gewinnabschöpfungsanspruch) oder
- es kann eine angemessene Lizenzgebühr (so genannter Schadenersatz im Wege der Lizenzanalogie) vom Verletzer verlangt werden.
7. Und wieso muss ich Auskunft erteilen?
Im Verletzungsfall hat der Rechteinhaber gem. § 19 MarkenG einen Auskunftsanspruch – dieser dient vornehmlich dafür den Schadensersatz berechnen zu können. Denn der Rechteinhaber hat ja keine Kenntnis vom Umfang der Verletzungshandlung. Die Auskunft muss dabei wahrheitsgemäß und umfänglich erteilt werden – gelegentlich wird auch ein Rechnungslegungsanspruch geltend gemacht – in diesem Fall sind sämtliche Belege, die mit der Verletzungshandlung im Zusammenhang stehen, vorzulegen.
8. Und der Vernichtungsanspruch?
Auch der besteht – gem. § 18 MarkenG. Ein solcher spielt meist in den Plagiatsfällen eine große Rolle – hier hat der Markeninhaber ein Interesse daran, das die Plagiatsware ein für alle Mal vom Markt verschwindet und vernichtet wird. Das kann entweder selbst beauftragt werden oder die Ware wird dem Markeninhaber zur Vernichtung ausgehändigt.
9. Und wieso ist bei Markenabmahnungen oft ein Patentanwalt im Spiel?
Bei vielen markenrechtlichen Abmahnungen wird ein Patentanwalt hinzugezogen. Das hat für den Abgemahnten einen entscheidenden Nachteil:
Neben den Rechtsanwaltskosten sind dann regelmäßig auch die Kosten für die Einschaltung des Patentanwaltes zu erstatten – das verdoppelt die Kostenlast. Diese Praxis ist in der Rechtsprechung mittlerweile stark umstritten. Es gibt Gerichte, die eine Hinzuziehung eines Patentanwaltes bei einfachen Markenverstößen für nicht erforderlich halten und damit den Erstattungsanspruch ablehnen. Der BGH (Urteil vom 10.05.2012, Az.: i ZR 70/11) hatte zuletzt hierzu ausgeführt:
"Aus dem Umstand, dass es in einem konkreten Fall erforderlich ist, einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung einer Kennzeichenverletzung zu betrauen, folgt nicht, dass es notwendig ist, daneben auch noch einen Patentanwalt mit dieser Abmahnung zu beauftragen. Ist ein Rechtsanwalt nach seinen kennzeichenrechtlichen Fähigkeiten allein dazu im Stande, den Fall rechtlich zu beurteilen und den Verletzer abzumahnen, ist es nicht nötig, zusätzlich noch einen Patentanwalt einzuschalten. Es bedarf daher grundsätzlich einer gesonderten Prüfung, ob es notwendig war, zur außergerichtlichen Verfolgung einer Markenverletzung neben einem Rechtsanwalt auch noch einen Patentanwalt zu beauftragen."
Es sollte also genau geprüft werden, ob die Einschaltung eines Patentanwaltes erforderlich war.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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