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Rechtliche Fallstricke

Verkaufsratgeber: Rechtliche Fallen beim Verkauf bestimmter Produkte

Verkaufsratgeber: Rechtliche Fallen beim Verkauf bestimmter Produkte
69 min 4
Beitrag vom: 29.02.2016

Bitte beachten Sie: Dieser Beitrag stammt aus unserem Archiv und entspricht deshalb gegebenenfalls nicht mehr den aktuellen (rechtlichen) Gegebenheiten. Aktuelle Informationen rund um E-Commerce und Recht finden Sie stets auf unserer Startseite

Aus unserer Praxis wissen wir, dass bestimmte Produktkategorien besonders häufig abgemahnt werden. Die folgende Checkliste fasst die typischen Fehler zusammen, die bei diesen Produkttypen immer wieder zu Abmahnungen führen.

Inhaltsverzeichnis

Im Einzelnen:

Abdeckplanen

Beim Verkauf von Abdeckplanen sind Grundpreise anzugeben. Da Abdeckplanen nicht als Einheitsgröße verkauft werden, sondern die Dimensionen je nach Verwendungszweck variieren und vom Kunden bestimmt werden können, handelt es sich regelmäßig um Ware, die nach Fläche angeboten bzw. beworben wird. Um hier dem Verbraucher einen eindeutigen Preisvergleich zu ermöglichen, vertreten einige Stimmen eine Grundpreisangabepfllicht (etwa das LG Köln mit Beschluss vom 07.03.2014, Az.: 84 O 41/14).

Alkoholische Getränke

Aktuell werden Händler abgemahnt, die alkoholische Getränke anbieten und dabei

1. den Alkoholgehalt nicht ausweisen
2. mögliche Allergene nicht nennen (z.B. "enthält Sulfite")
3. den Lebensmittelverantwortlichen (samt Anschrift) nicht benennen.
4. keine oder falsche Angaben zur Bezeichnung des Lebensmittels machen.

1. Alkoholgehalt

Sofern Sie online alkoholische Getränke anbieten, müssen Sie online insbesondere auch den vorhandenen Alkoholgehalt in Volumenprozent angeben, sofern es sich um Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent handelt.

Die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts muss durch eine Ziffer mit nicht mehr als einer Nachkommastelle erfolgen, der das Symbol „% vol“ anzufügen ist (etwa: „15,2 % vol“).

Nach Art. 28 der LMIV gelten für Erzeugnisse, die in den KN-Code 2204 eingereiht werden können (so in aller Regel auch Weine) die für solche Erzeugnisse in den speziellen Unionsvorschriften festgelegten Bestimmungen. Solche Bestimmungen finden sich insbesondere in den Verordnungen 479/2008 und 607/2009. Art. 54 der Verordnung 607/2009 regelt, dass der Alkoholgehalt bei Wein in ganzen oder halben Einheiten anzugeben ist. Daher wäre etwa in Bezug auf Wein die Angabe 15,0 % vol für den Alkoholgehalt zutreffend und die Angabe 15,2 % vol falsch.

2. Fehlender Hinweis auf Sulfite bei alkoholischen Getränken (insbesondere bei Weinen)

Sofern Sie Lebensmittel anbieten, die Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg/L bzw. 10mg/KG beinhalten (dies ist etwa bei nahezu allen Weinen, Schaumweinen und weinhaltigen Getränken der Fall), müssen Sie unbedingt dauerhaft sicherstellen, dass Sie die Verbraucher deutlich auf diesen Umstand hinweisen – und zwar für jedes betroffene Lebensmittel gesondert.

Dies kann etwa durch den gut lesbaren Hinweis „Enthält Sulfite“ im Rahmen der jeweiligen Artikelbeschreibung erfolgen. Wichtig ist, dass der Verbraucher auf die Beinhaltung des Allergens „Sulfite“ (und natürlich auch auf die ggf. Beinhaltung weiterer Allergene) auch rechtzeitig hingewiesen wird, bevor er das Lebensmittel in den Warenkorb legen kann.

Insbesondere wenn Sie sulfithaltige alkoholische Getränke (also so gut wie alle Weine, Schaumweine und weinhaltige Getränke) ohne diesen Online-Hinweis anbieten bzw. verkaufen, setzen Sie sich einer massiven Abmahngefahr aus. Ein „Verbraucherschutzverein“ hat es sich zur Aufgabe gemacht, mit einer besonderen Hartnäckigkeit Wein- und Spirituosenhändler in diesem Bereich abzumahnen.

Unsere Praxiserfahrung zeigt, dass viele Händler den Hinweis „Enthält Sulfite“ zwar grundsätzlich in ihren Angeboten umsetzen, oftmals aber einzelne Angebote „durchrutschen“. Genau diese Angebote findet der Abmahnverein dann aber relativ problemlos über Suchmaschinen wie Google oder die shopeigene Suchfunktion. Prüfen Sie daher alle Ihre betroffenen Angebote, ob diese jeweils den „Warnhinweis“ beinhalten und klären Sie unbedingt auch Ihre Mitarbeiter über diese Informationspflicht auf.

Weitere Informationen zur Allergenkennzeichnung bei Lebensmitteln finden Sie hier.

3. Lebensmittelunternehmer

Der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers muss angegeben werden

Konkret bedeutet dies, dass es nicht ausreicht, nur Name oder Firmenbezeichnung des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers anzugeben. Vielmehr muss auch dessen vollständige Anschrift genannt werden (z.B.: „Mustermann GmbH, Musterstraße 1, 12345 Musterstadt“). Nicht ausreichend ist, wenn z.B. Straße und Hausnummer fehlen. Sitzt der Lebensmittelunternehmer im Ausland, ist auch das Land bei der Anschrift anzugeben.

Ferner ist zu beachten: Sitzt der Produzent des Lebensmittels nicht in der Europäischen Union, ist als verantwortlicher Lebensmittelunternehmer nicht der Produzent anzugeben, sondern der Importeur, der das Lebensmittel in die Europäische Union einführt.

Problem: Nennung des Lebensmittelunternehmers bei Jahrgangsweinen bzw. historischen Spirituosen

Nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) ist beim Verkauf von Lebensmitteln stets der verantwortliche Lebensmittelunternehmer zu benennen. Derzeit werden viele Anbieter von Jahrgangsweinen bzw. historischen Spirituosen abgemahnt, die gar keinen oder einen falschen Lebensmittelunternehmer in den Artikelbeschreibungen ausweisen.

Bei Jahrgangsweinen und Spirituosen mit historischem Abfülldatum stellt sich für die angabepflichtigen Händler nicht selten das Problem, dass der ursprüngliche Winzer oder Kelter, der den Tropfen einstmals vertrieben hatte, sein Gewerbe schon seit Jahrzehnten niedergelegt hat, nicht mehr ausfindig zu machen oder schlechterdings bereits verstorben ist.

Keine Lösung: Nicht zulässig ist es für Online-Händler, sich in dem Zusammenhang einfach selbst als Lebensmittelunternehmer auszuweisen.

Akute Abmahngefahr: Sollten Sie Jahrgangsweine und/oder historische Spirituosen verkaufen, dann sollten Sie sich dringend mit dem hier skizzierten Lösungswegen auseinandersetzen.

Problem: Gesundheitsbezogene Werbung

Es werden Online-Händler abgemahnt, die alkoholische Getränke vertreiben und dabei mit gesundheitsbezogenen Aussagen wie "appetitanregend", "wohltuend" oder "bekömmlich" werben.

Bitte beachten Sie dass solche Angaben für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent nach den Vorgaben der so genannten Health-Claims-Verordnung generell unzulässig sind. Nach dieser Verordnung dürfen Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen (vgl. Art. 4 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Nr. 5).

4. Jugenschutz

Seit vielen Jahren besteht Streit, ob für den Versandhandel von alkoholischen Getränken eine jugendschutzrechtliche Altersbeschränkung zu beachten ist. Problematisch ist hierbei, dass die maßgebliche Vorschrift des § 9 JuSchG nicht ausdrücklich auf den Versandhandel Bezug nimmt. Das LG Koblenz hatte in der Vergangenheit die Anwendbarkeit von § 9 JuSchG verneint. Das LG Bochum sieht dies anders und hat entschieden, dass § 9 JuSchG auch für den Versandhandel von alkoholischen Getränken gelte.

Über den aktuellen Meinungsstand und die möglichen Konsequenzen der Entscheidung des LG Bochum informieren wir in diesem Beitrag.

Armbänder

In Zusammenhang mit dem Verkauf von Armbändern werden Wirkungsaussagen jeglicher Art abgemahnt.

Beispiel einer verbotenen Wirkungsaussage:

verschafft besondere Energien

Arzneimitttel

1. Grundpreise

Ob Arzneimittel grundpreispflichtig sind hängt davon ab, ob Arzneimittel verschreibungspflichtig sind. So sind die Vorschriften der Preisangabenverordnung und damit auch die Pflicht zur Grundpreisangabe gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 PAngV nicht auf Waren und Leistungen anzuwenden, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist.

Diese Bestimmung bezieht sich auch auf die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (HWG). Nach dem HWG besteht für verschreibungspflichtige Arzneimittel ein Publikumswerbeverbot, § 10 HWG. Es besteht damit für verschreibungspflichtige Arzneimittel keine Pflicht zur Grundpreisangabe.

2. Keine Preiswerbung durch Gegenüberstellung mit "Apothekenverkaufspreis"

Mit Urteil vom 20.03.2014 (Az.: 6 U 237/12) hat das OLG Frankfurt am Main entschieden, dass die Werbung für Arzneimittel mit einer preislichen Gegenüberstellung zum per Gesetz verpflichtenden Abgabepreis der Pharmahersteller (AVP) dann irreführend im Sinne des §5 Abs. 1 Nr. 2 UWG ist, wenn der Eindruck erweckt wird, es handle sich um eine unverbindliche Preisempfehlung der Hersteller. Ausführlichere Informationen zum Thema siehe hier.

3. Arzneimittelpreisbindung beachten

Oftmals wird beim Verkauf von Arzneimitteln gegen die Arzneimittelpreisbindung verstoßen. Informieren Sie sich zu diesem Thema hier.

4. Besondere Datenschutzvorgaben zu beachten

Nach überwiegender Auffassung werden bei jeder Online-Arzneimittelbestellung sensible Gesundheitsdaten in Form von Informationen über das konkrete apothekenpflichtige Arzneimittel erhoben und verarbeitet, welche Rückschlüsse auf den physischen und/ oder psychischen Gesundheitszustand sowie einen bestimmten Therapiebedarf zulassen. Aufgrund dieses Umstands sind Online-Händler beim Verkauf von Arzneimitteln im Bestellprozess und vor Abgabe der Bestellung stets gehalten, vom Kunden eine besondere und ausdrückliche Einwilligung in die Erhebung und Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten einzuholen.

Hinweis: In dem Zusammenhang werden derzeit viele Anbieter von Arzneimitteln abgemahnt.

Unser aktueller Leitfaden zeigt auf, wie die datenschutzrechtlichen Erfordernisse beim Verkauf über den eigenen Online-Shop bestmöglich umgesetzt werden können.

Achtung: Rechtssicherer Verkauf von Arzneimitteln über eBay und Amazon ist derzeit wohl nicht möglich. Nach Auffassung der IT-Recht Kanzlei besteht beim Abverkauf von Arzneimitteln über eBay und Amazon ein erhebliches Abmahnpotenzial. Dort gestaltet sich das Anbieten von Arzneimitteln nämlich als stets datenschutzrechtswidrig, weil es dem Händler durch die fehlende Möglichkeit der Einflussnahme auf die Ausgestaltung des Bestellprozesses nicht möglich ist, die erforderliche Einwilligung wirksam einzuholen. Zwar machen beide Plattformen jede Bestellung grundsätzlich von der Akzeptanz der eigenen Datenschutzbestimmungen abhängig. Diese enthalten aber keine Informationen über den Umgang mit Gesundheitsdaten, sodass sich eine Einwilligung – wie auch der § 4a Abs. 3 BDSG statuiert – nicht wirksam auf diese Datenkategorie beziehen kann.

Banknoten

Der Handel mit Sorten ist nach § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) eine Finanzdienstleistung (Sortengeschäft). Wer Finanzdienstleistungen gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreibt, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, bedarf gemäß § 32 Abs. 1 KWG der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Nach Ansicht der BaFin unterfällt der gewerbliche Handel mit den vorgenannten Banknoten regelmäßig dem Erlaubnisvorbehalt des § 32 Abs. 1 KWG. In der Folge sei ein gewerblicher Handel mit diesen Banknoten ohne vorherige schriftliche Erlaubnis der BaFin rechtswidrig und auch strafbar. Ein Verstoß gegen § 32 Abs. 1 KWG kann auch wettbewerbsrechtliche Konsequenzen auslösen.

Der gewerbliche Handel mit Münzen erfüllt nach Ansicht der BaFin dagegen nicht den Tatbestand einer Finanzdienstleistung.

Weitergehende Informationen können der Informationsseite der BaFin entnommen werden.

Batterien

In Zusammenhang mit dem Verkauf von Batterien wird insbesondere Folgendes abgemahnt:

  • Fehlender Hinweis auf Vorgaben des Batteriegesetzes und Möglichkeit zur unentgeltlichen Rückgabe von Batterien
  • Nicht vorgenommene Anzeige beim Umweltbundesamt
  • Registrierung eines Batterieherstellers unter der falschen Batterieart.

Wie verkauft man rechtssicher Batterien/Akkus oder Produkte, die Batterien/Akkus enthalten? Die IT-Recht Kanzlei stellt Ihnen hier einen umfangreichen Leitfaden inkl. rechtssicherem Muster zur Verfügung.

Bier

Tipp: Online-Händler haben beim Verkauf von Bier über das Internet in rechtlicher Hinsicht viel zu beachten. Die Rechtslage ist gerade in diesem Bereich in den letzten Jahren zunehmend komplexer geworden - angefangen von der Pflicht zur Grundpreisangabe, der relativ neuen Pflicht zur Online-Kennzeichnung, den Werbebeschränkungen, bis hin zum Jugendschutz.

Die IT-Recht Kanzlei hat dies zum Anlass genommen, einen Leitfaden zu erstellen, der sich allein mit den rechtlichen Besonderheiten beim Verkauf von Bier über das Internet beschäftigt.

Nicht mit der Angabe "bekömmlich" werben

Der BGH hat am 17. Mai 2018 entschieden, dass die Verwendung des Begriffs "bekömmlich" in einer Bierwerbung unzulässig ist. Weitere Informationen hierzu siehe hier.

"Vitalisierende Werbung" ist verboten

Alkoholfreies Bier darf nicht mit “vitalisierend“ beworben werden. Ausführliche Informationen zum Thema siehe hier.

An Allergenausweisung denken

Biere und bierhaltige Getränke enthalten in aller Regel glutenhaltiges Getreide (namentlich Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon) bzw. daraus hergestellte Erzeugnisse (wie etwa Gerstenmalz) und damit Gluten, welches ein Allergen im Sinne des Anhang II der LMIV darstellt.

Nach der LMIV ist es auch bei alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in jedem Falle erforderlich, über die im jeweiligen Lebensmittel enthaltenen Allergene im Sinne des Anhang II der LMIV zu informieren (und zwar bereits online, bevor das Nahrungsmittel in den virtuellen Warenkorb gelegt werden kann; z.B. durch den Hinweis „Enthält Sulfite“ bei Weinen).

Bei glutenhaltigen Bieren bzw. bierhaltigen Getränken ist es damit in aller Regel erforderlich, dass der Verkäufer den Kunden bereits auf der Seite, auf welcher das Lebensmittel erstmals in den Warenkorb gelegt werden kann (in jedem Falle auch im Rahmen der jeweiligen Artikelbeschreibung) über die Beinhaltung des Allergens Gluten in diesem Lebensmittel informiert.

Dies muss durch den Hinweis „Enthält Gluten“ geschehen. Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt zudem, im Rahmen dieses Hinweises die enthaltenen glutenhaltigen Zutat(en) zu benennen, etwa „Enthält Gluten (Gerstenmalz)“

Da diesbezüglich aktuell Onlinehändler abgemahnt werden, sollten Händler, die Biere und bierhaltige Getränke verkaufen ihre Artikelbeschreibungen zeitnah überprüfen und ggf. nachbessern.

Biozide

Vorab: Ein „Biozidprodukt“ ist jeglicher (!!!) Stoff oder jegliches Gemisch in der Form, in der er/es zum Verwender gelangt, und der/das aus einem oder mehreren Wirkstoffen besteht, diese enthält oder erzeugt, der/das dazu bestimmt ist, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen.

1. Pflichtangabe beim Verkauf von Bioziden nicht vergessen

Derzeit werden Online-Händler abgemahnt, die biozidhaltige Produkte vertreiben. Grund: Gemäß Art. 72 Abs. 1 Verordnung (EU) 528/2012 ist bei der Werbung für derartige Produkte der folgende Hinweis beizufügen:

„Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“

Diese Sätze müssen sich von der eigentlichen Werbung deutlich abheben und gut lesbar sein. Achten Sie deshalb darauf, dass dieser Hinweis optisch herausgestellt wird, indem Sie diesen z.B. in Fettdruck und einer größeren Schriftgröße als den übrigen Werbetext darstellen.

2. Keine verharmlosende Werbung

Artikel 72 Abs. 3 S. 2 der Verordnung (EU) No. 528/2012 stellt klar, dass Werbung für Biozid-Produkte im Hinblick auf mögliche Risiken des Produkts für Mensch und Umwelt in keinem Falle verharmlosend wirken dürfen. So darf die Werbung für ein Biozidprodukt gemäß Artikel 72 Abs. 3 S. 2 beispielsweise nicht die Angaben

  • „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“,
  • „ungiftig“,
  • „unschädlich“,
  • „natürlich“,
  • „umweltfreundlich“,
  • „tierfreundlich“

oder ähnliche Hinweise enthalten.

Keine Rolle spielt, ob das Biozidprodukt im Einzelfall tatsächlich ungefährlich ist - es darf in keinem Falle verharmlosend beworben werden.

(Das OLG Hamburg entschied in dem Zusammenhang – vgl. Urteil vom 28.03.2007, 5 U 136/06 - dass unter dieses Verbot auch die Bezeichnung eines Biozids als reines „Naturprodukt“ fällt. Dies gelte wegen der abstrakten Gefährlichkeit von Bioziden sogar dann, wenn das Biozid tatsächlich nur aus einem natürlich Produkt besteht, im Fall: gepresstes Gerstenstroh.)

Bodenbeläge (Fliesen, Parkett)

Oftmals bieten Händler

  • Parketts
  • Fliesen
  • oder andere Bodenbeläge

in Paketen an, die eine gewisse Quadratmeterzahl abdecken und nur als solche abgenommen werden können. In dem Fall wird der Gesamtpreis als Preis pro Quadratmeter dargestellt.

Achtung, dies ist falsch und wird derzeit abgemahnt. Der Gesamtpreis hat sich zwingend auf den Paketpreis und nicht auf den Quadratmeterpreis zu beziehen. Der Grundpreis dagegen bezieht sich auf den Quadratmeterpreis, darf aber auf keinen Fall gegenüber dem Gesamtpreis hervorgehoben sein.

Sollten Sie Bodenbeläge verkaufen, dann lesen Sie diesen Beitrag und überprüfen Sie, ob bei Ihren Angeboten die Gesamt- und Grundpreise korrekt dargestellt werden.

Bücher

Tipp vorab: Ausführliche Informationen zur Buchpreisbindung sind hier abgelegt.

1. Immer an die Buchpreisbindung denken

Sie sollten bei den von Ihnen als neu angebotenen Büchern stets überpüfen, ob der von Ihnen angegebene Verkaufspreis dem aktuell festgesetzten Preis des Verlages entspricht. Bei solchen Werken, die im Verzeichnis lieferbarer Bücher (VLB), online einsehbar unter http://www.vlb.de/, gelistet sind, muss der von Ihnen angegebene Preis dem offiziellen VLB-Referenzpreis entsprechen.

Hintergrund

Der IT-Recht Kanzlei liegt eine aktuelle Abmahnung vor, in der einem Online-Händler von einem Mitbewerber vorgeworfen wird, bei eBay ein neues Buch zu einem höheren Verkaufspreis angeboten zu haben, als zu dem von dem Verlag aktuell festgesetzten Referenzpreis. Hierin liege ein Verstoß gegen das Buchbreisbindungsgesetz, welches nicht nur das Anbieten von Büchern unter dem festgestzten Preis sondern auch das Anbieten über diesem Preis verbiete.

Das Pikante an diesem Fall: Der Händler hatte bei eBay exakt den auf dem Buch gedruckten Verkaufspreis des Verlages angegeben. Allerdings hatte der Verlag den Verkaufspreis für das entsprechende Buch zwischenzeitlich reduziert und dies auch im Verzeichnis lieferbarer Bücher (VLB) bekannt gemacht. Demnach entsprach der vom Händler angegebene Preis nicht mehr dem offiziellen VLB-Referenzpreis.

Das Verzeichnis Lieferbarer Bücher (VLB) ist die allgemein gültige Referenzdatenbank für die gebundenen Ladenpreise aller lieferbaren deutschen Bücher. Das ist seit Juni 2011 in der Verkehrsordnung für den Buchhandel des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels geregelt, die um eine entsprechende Bestimmung erweitert wurde. Mit der Änderung der Verkehrsordnung sind die von den Verlagen im VLB angegebenen Preise die allgemein gültigen.

2. Buchpreisbindung gilt auch in Österreich

Auch unsere Nachbarn in Österreich kennen die Buchpreisbindung – bislang waren aber eBooks und der e-Trade im Allgemeinen von dieser Preisbindung ausgenommen. Das änderte sich, recht überraschend, zum 01.12.2014: Durch eine jüngst verabschiedete Gesetzesnovelle sind beide Ausnahmen aus dem österreichischen Bundesgesetz über die Preisbindung bei Büchern herausgefallen. Händler mit Kunden in Österreich müssen nun dringend ihre Preise überprüfen.

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3. Typische Abmahnungen in Zusammenhang mit der Buchpreisbindung

Oft wird Folgendes in Zusammenhang mit der Buchpreisbindung abgemahnt:

  • Preisgebundene Bücher "unter Wert" verkauft
  • Gutscheine, welche die Preisbindung umgehen
  • Besondere Hervorhebung des Preises
  • (Zu wertvolle) Zugaben beim Verkauf von preisgebundenen Büchern
  • Preisgebundene Bücher werden als Mängelexemplare verkauft, obwohl objektiv nicht der Fall
  • Bonusprogramme beim Verkauf von Büchern
  • Bonusprogramme beim Verkauf von Büchern auf Anderes
  • Bonuspunkte für Anderes auf Bücher
  • Remittenten werden irrtümlich als Mängelexemplare eingestuft
  • Startguthaben bei Verkauf von Büchern
  • Erscheinungsdatum eines Buches wird falsch angesetzt
  • Rabatt in Form von Gutscheinen zulässig, wenn der Rabatt sich auf preisbindungsfreie Ware bezieht
  • Für Trade-im Geschäfte werden Bücher mit Bonus-Gutscheinen vergeben.
  • Bei einem Kaufwert ab 20 Euro kann Kunde einen Gutschein in Höhe von 5 Euro einlösen, desssen Gegenwert von einem Dritten beglichen wurde.
  • Preisnachlass durch Gutscheinaktion für Bücher

Chemikalien

Geänderte Online-Kennzeichnungspflichten für Chemikalien

Nachfolgend geht es um die nach der CLP-Verordnung als gefährlich eingestufte chemische Gemische, etwa Waren aus folgenden Sortimenten:

  • Abwehrsprays
  • Baustoffe
  • Brennstoffe
  • Dichtmittel
  • Druckertoner
  • Farben
  • Feuerzeuge
  • Grillanzünder
  • Klebstoffe
  • Lacke
  • Lösungsmittel
  • Munition
  • Pflegeprodukte
  • Putz- und Reinigungsmittel
  • Pyrotechnik
  • Schmierstoffe
  • Waschmittel

Seit dem 01.06.2017 gelten neue Kennzeichnungsvorschriften für die Kennzeichnung der Produkte selbst. Diese Änderungen wirken sich auch auf die Onlinekennzeichnung aus. Die „neue“ Kennzeichnung lässt sich bereits auf den ersten Blick anhand von Farbe und Form der Piktogramme auf dem Gefahrenetikett am Produkt erkennen. Die korrekten Gefahrenpiktogramme nach der CLP-Verordnung sind rautenförmig mit einem schwarzen Symbol und rotem Rahmen. Diese ersetzen die nun nicht mehr zulässigen schwarzen Symbole auf orangefarbenem Quadrat.

Auch online ist eine Kennzeichnung mit den alten Piktogrammen nun nicht mehr zulässig.

Das haben Onlinehändler diesbezüglich zu beachten:

I. Online-Kennzeichnung

Sowohl beim Onlineverkauf (damit insbesondere in allen Angeboten, sei es in Onlineshops oder im Rahmen von Plattformauftritten) als auch in jeglicher Werbung (z.B. im Rahmen von Online-Katalogen, Onlineschriften, Onlinewerbeportalen, Onlineanzeigeportalen, Werbeflyern oder sonstigen Darstellungen betroffener Produkte auf Internetseiten, auch wenn dort noch keine Bestellung und/ oder kein Kauf getätigt werden kann) muss der Verkäufer bzw. der Werbende dem Kunden vor Einleitung des Bestellvorgangs insbesondere die folgenden Informationen bereitstellen:

1. Gefahrenpiktogramm(e)

Die Gefahrenpiktogramme gem. CLP-Verordnung

Achtung: Nicht mehr zulässig seit dem 01.06.2017 sind die alten Gefahrenpiktogramme („orangefarbene Quadrate“)

2. Signalwörter

„GEFAHR“ bzw. „ACHTUNG“

3. Gefahrenhinweis(e), einschließlich der ergänzenden Gefahrenhinweise gemäß Art. 25 Abs. 6 CLP-Verordnung

Beispiele: „Verursacht schwere Augenschäden.“, „Verursacht Hautreizungen.“, „Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen.“

4. Sicherheitshinweis(e)

Beispiele: „Nur im Originalbehälter aufbewahren.“, „Nach Gebrauch Hände gründlich waschen.“, „Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.“

Im Prinzip gilt: Die Produktkennzeichnung ist 1:1 in der Werbung wiederzugeben, soweit sie vom Hersteller oder Importeur richtig vorgenommen worden ist. Diese Kennzeichnung ist leider „dynamisch“ und für jedes Produkt gesondert vorzunehmen und bedeutet daher einen erheblichen Recherche- und Pflegeaufwand.

II. Abgabe-/ Verkaufsverbot

Tragen Sie Sorge dafür, dass Sie keine chemischen Gemische mehr verkaufen oder ausliefern, die physisch noch die alte, nun unzulässige, Kennzeichnung tragen. Setzen Sie sich mit den entsprechenden Herstellern in Verbindung, wie weiter vorzugehen ist.

Bitte beachten Sie unbedingt auch die umfassenden Informationen in unserem aktuellen Beitrag zum Thema.

Versandverbot nach der ChemVerbotsV für bestimmte chemische Stoffe und Gemische

Nach der Vorschrift des § 10 Abs. 1 ChemVerbotsV besteht für bestimmte chemische Stoffe und Gemische ein Versandverbot insbesondere gegenüber Verbrauchern. Betroffen sind auch gängige Erzeugnisse wie etwa Schleifpasten.

Umfangreiche Informationen hierzu sind hier hinterlegt.

Abgabeverbote und weitreichende Aktionspflichten im Handel mit diversen chemischen Stoffen und Gemischen

Zum 01.02.2021 ist EU-weit die Verordnung 2019/1148 zur Vermarktung und Verwendung von Ausgangstoffen für Explosivstoffe in Kraft getreten, welche zum Schutz vor illegaler Sprengsatzherstellung die Abgabe bestimmter Stoffe und Gemische, die solche Stoffe enthalten, an bestimmte Abnehmer verbietet und Händler weitgehenden Handlungspflichten unterwirft. Welche Verkaufsverbote und neuen Pflichten im Handel nun zu beachten sind und welche Unterschiede im B2C-und B2B-Handel gelten, zeigt dieser Beitrag.

Computerspiele

Aufgrund aktueller uns vorliegender Abmahnungen weisen wir Sie auf Nachstehendes hin:

Wenn Sie Multimediadatenträger (wie z.B. Computer- und Konsolenspiele, DVD/ Blu-Ray, CDs, etc.) im Internet anbieten, müssen Sie sicherstellen, dass Sie diese Waren ausschließlich an Personen der jeweils freigegebenen Altersstufe abgeben.

Beispiele:

Bei Datenträgern, welche

  • von der USK oder FSK mit einer Altersfreigabe „Keine Jugendfreigabe“ bzw. „Freigegeben ab 18 Jahren“ gekennzeichnet sind oder
  • keine Alterseinstufung nach USK bzw. FSK besitzen oder
  • indiziert sind,

müssen Sie beim Versand sicherstellen, dass die Ware nur an volljährige Empfänger ausgehändigt wird.

Dies können Sie z.B. durch Verwenden des Identitäts- und Altersprüfung-Verfahrens der DHL gewährleisten, bei welchem die Ware nur gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises (Face-to-face-Kontrolle) an eine volljährige Person (bzw. eine Person die mindestens 16 Jahre alt ist) ausgehändigt wird. Der vorgenannte Service bietet Online-Händlern Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der relevanten Prüfkriterien wie Namen, Geburtsdatum und Ausweisnummer, daneben kann auch eine Mindestaltersprüfung (Ü16 oder Ü18 Jahre) beauftragt werden.

Beachten Sie, dass bei Datenträgern, welche von der USK oder FSK mit einer Altersfreigabe „Freigegeben ab 16 Jahren“ gekennzeichnet sicherstellen müssen, dass die Waren nicht an Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren ausgehändigt werden.

Hinweis: Eine Übersendung eines Altersnachweises (z.B. Personalausweis in Kopie) genügt nicht als Nachweis der Volljährigkeit!

Wettbewerbsverstoß bereits durch Abbildung eines indizierten Computerspiels auf Ebay

Das LG Wuppertal hat entschieden, dass es einen jugendschutzrechtlichen und damit abmahnbaren Verstoß darstellt, wenn auf der Plattform eBay ein indiziertes Computerspiel abgebildet wird! Ob tatsächlich eine nicht indizierte Version des Spiels verkauft werden sollte ist für den jugendschutzrechtlichen Verstoß irrelevant. Mehr zu diesem Thema siehe hier:

Druckerpatronen

1. Angaben zu Füllmengen zwingend

Anbieter von Druckerpatronen werden derzeit abgemahnt, die in der Bestellübersichtsseite des Online-Shops keine Angaben zur Füllmenge gemacht haben.

Grund: Angaben zu Füllmengen seien wesentliche Artikelmerkmale im Sinne der Button-Lösung.

2. Sind Druckerpatronen grundpreispflichtig?

Das LG Bochum hat mit Urteil vom 03.06.2008, Az. I-20 O 140/08, entschieden, dass bei Druckerpatronen kein Grundpreis anzugeben ist. Dieser Ansicht folgt, wenn auch mit anderer Begründung, das LG Bielefeld (vgl. Urteil vom 26.02.2010, Az. 16 O 183/09).

Informationen zum Thema siehe hier.

E-Books

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 01.09.2016 die neue Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 3 BuchPrG in Kraft gesetzt. Seit Anfang September gilt die Buchpreisbindung nun auch für elektronische Bücher. (Bereits vor dem 01.09.2016 unterlagen sog. buchnahe Produkte der Preisbindung, zur Gewährleistung der Rechtssicherheit wurde die Geltung der Buchpreisbindung für elektronische Bücher nunmehr ausdrücklich gesetzlich festgeschrieben.)

Hinweis: Die Buchpreisbindung gilt nicht für physische oder elektronische Hörbücher, da diese als Tonträger weiterhin weder Bücher noch buchnahe Produkte imSinne des BuchPrG und daher nicht von der Preisbindung umfasst sind.

Einweggetränkeverpackungen

Anbieter von Einweggetränkeverpackungen werden abgemahnt, welche das Pfand nicht gesondert ausweisen. Weitere Informationen: https://www.it-recht-kanzlei.de/pfandpflicht-getr%C3%A4nke-verpackungen.html

Elektrogeräte

Neue Informationspflichten für Vertreiber von Elektrogeräten ab dem 25.07.2016

Diese Information betrifft alle Händler, die Elektro- und/ oder Elektronikgeräte – gleich ob neu oder gebraucht – (auch) an Endnutzer verkaufen oder sonst abgeben, und dabei über eine Lager- und Versandfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400qm verfügen:

Sofern dies auf Sie zutrifft, müssen Sie ab dem 25.07.2016 bereits im Rahmen Ihres Internetauftritts über die von Ihnen geschaffenen Möglichkeiten der Rückgabe von Elektroaltgeräten informieren.

Hintergrund: Mit der Novellierung des ElektroG geht die neue Pflicht des Handels, Elektroaltgeräte zurückzunehmen einher. Die für die Umsetzung dieser Verpflichtung eingeräumte Karenzzeit läuft zeitnah ab.

D.h.: Bis zum 24.07.2016 müssen Onlinehändler, die über eine Lager- und Versandfläche für Elektro- und Elektronikgeräte (maßgeblich ist also nicht die Lager- und Versandfläche für sämtliche Waren insgesamt) von mindestens 400qm verfügen, die Voraussetzung zur kostenlosen Rücknahme von Elektroaltgeräten geschaffen haben.

Konkret bedeutet dies für Onlinehändler, dass diese Rücknahmemöglichkeiten für Altgeräte in zumutbarer Entfernung zu ihren jeweiligen Endkunden im gesamten Bundesgebiet nachweisen müssen. Dies gelingt in aller Regel nur durch Anschluss an ein kollektives Rücknahmesystem.

Wir empfehlen Ihnen daher, sich zeitnah einem geeigneten Rücknahmesystem anzuschließen, damit Sie die in knapp zwei Monaten greifende Rücknahme- und Informationspflicht auch rechtzeitig erfüllen können. Wir können Ihnen diesbezüglich das von unserem langjährigen Kooperationspartner, der take-e-way GmbH geschaffene Rücknahmesystem „take-e-back“ empfehlen. Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.take-e-back.de/

Zwar gelten bereits seit dem 24.10.2015 (dem Inkrafttreten des novellierten ElektroG) für (eben ab dem 25.07.2016) rücknahmepflichtige Vertreiber (entsprechendes Muster ist hier abrufbar) im Internet neue Informationspflichten nach dem ElektroG.

Diese werden für die rücknahmepflichtigen Vertreiber – da die Rücknahmepflicht nun ja spätestens ab dem 25.07.2016 zu erfüllen ist – ab dem 25.07.2016 erweitert, indem spätestens ab diesem Zeitpunkt auch über die Details der angebotenen Rücknahmemöglichkeiten zu informieren ist.

Bitte beachten Sie: Die IT-Recht Kanzlei kann Ihnen bezüglich der Information zu den von Ihnen geschaffenen Möglichkeiten der Rückgabe von Elektroaltgeräten keinen „Mustertext“ zur Verfügung stellen, da es verschiedene Rücknahmesysteme gibt und diese jeweils unterschiedlich ausgestaltet sind. So muss der Endnutzer von Ihnen u.a. darüber informiert werden, wo er eine nahegelegene Rücknahmestelle auffinden kann. In aller Regel wird dies durch eine Verlinkung auf die Webseite des Anbieters Ihres Rücknahmesystems mit entsprechender Suchfunktion gelöst werden. Ein entsprechender Informationstext zu den Details Ihres Rücknahmesystems sollte Ihnen allerdings vom Anbieter Ihres Rücknahmesystems zur Verfügung gestellt werden. Sofern Sie unser oben verlinktes Muster zur Erfüllung der weiteren Online- Informationspflichten nach dem ElektroG nutzen wollen, können Sie dann dort unter der Ziffer 2 den Informationstext Ihres Anbieters einfügen und kommen Ihren Online-Informationspflichten nach dem ElektroG insgesamt nach.

Bitte sorgen Sie dafür, dass Sie die neue Rücknahmepflicht für Elektroaltgeräte und die diesbezüglich bestehende Informationspflicht im Internet fristgemäß umsetzen, da andernfalls eine Abmahngefahr besteht.

Hinweis an Hersteller/Importeure im Sinne des ElektroG: Soweit Sie als Hersteller freiwillig eine Altgeräterücknahme anbieten, müssten Sie im Rahmen Ihrer Informationspflichten im Internet ebenfalls über die von Ihnen geschaffenen Möglichkeiten der Rückgabe von Elektroaltgeräten informieren.

Ein entsprechendes Muster zur Erfüllung der Hersteller-Informationspflichten nach dem ElektroG ist für unsere Update-Service-Mandanten hier abrufbar. Bitte beachten Sie, dass Sie dieses Muster dann noch um die Informationen zu den von Ihnen geschaffenen Möglichkeiten der Rückgabe von Elektroaltgeräten zu erweitern haben.

Fehlende Herstellerangaben bei Elektrohaushaltsgeräten

Die Herstellerbezeichnung stellt ein wesentliches Merkmal von Elektrohaushaltsgeräten dar – das gilt nicht nur für Markenprodukte, sondern auch für No-Name-Produkte. Fehlen diese Angaben, kann dies einen Wettbewerbsverstoß darstellen - s. hierzu diesen Beitrag.

E-Zigaretten, E-Shishas, Liquids

1. Verbote

Mit der Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse in deutsches Recht wurden weitreichende Werbeverbote für E-Zigaretten, nikotinhaltige Liquids und Tabakerzeugnisse eingeführt, deren Nichteinhaltung in eigenständigen Straftatbeständen mit Freiheits- und Geldstrafen bedroht wird. Darüber hinaus droht im Falle der Nichtbeachtung eine kostenpflichtige wettbewerbsrechtliche Abmahnung!

Untersagt wurden seit dem 20.05.2016 folgende Werbeformen:

  • Pressewerbung und Werbung in sonstigen Printerzeugnissen
  • Hörfunk-/Radiowerbung
  • Werbung in den Diensten der Informationsgesellschaft, also insbesondere in Internet und Fernsehen
  • Sponsoringwerbung mit grenzüberschreitender Wirkung zur Förderung des Absatzes von Liquids im Rahmen von Hörfunksendungen oder auf Veranstaltungen sowie in sonstigen Medien der audiovisuellen Kommunikation (Fernsehen, video-on-demand)
  • sonstige Werbung, die geeignet ist, Minderjährige zum Konsum zu veranlassen, oder aus welcher sich der Eindruck ergibt, dass der Konsum des Produktes nachahmungswert, gesundheitlich unbedenklich oder gar förderlich sei oder dass die jeweiligen Inhaltsstoffe natürlich oder naturrein seien

Konsequenz:

Vom Werbeverbot betroffen ist damit jede erdenkliche Form der Onlinewerbung gegenüber dem Verbraucher.

In der Praxis bedeutet dies:

Das Verbot gilt demnach für Facebook-Fanpages oder Tweeds genauso wie z.B. für Bannerwerbung auf eigenen oder fremden Seiten, AdWords-Werbung, Content-Marketing oder die Produktplatzierung in Preissuchmaschinen. Es ist außerdem davon auszugehen, dass auch Online-Newsletter Dienste der Informationsgesellschaft darstellen die auf den Absatz von Produkten abzielen und somit dem Webeverbot unterfallen.

Weiterführende Informationen zu diesem Thema erhalten Sie in unserem Beitrag.

Achtung: In vielen Ländern ist auch der Online-Handel mit E-Zigaretten komplett verboten, vgl. die Rechtslage in Österreich.

2. Versandbeschränkungen

Seit dem 01.04.2016 gilt das Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und Shishas. Kaum in Kraft getreten, kommt es derzeit zu einem erhöhten Aufkommen von Abmahnungen wegen der ungenügenden (einfachen) Postversendung von Tabakwaren, E-Zigaretten, E-Shishas und Liquids.

Nachfolgend die wichtigsten Konsequenzen aus der Gesetzänderungen und was Sie beim Versand beachten müssen:

a) Welche Waren sind vom neuen Gesetz betroffen?

  • herkömmliche Tabakwaren
  • E-Zigaretten (mit oder ohne enthaltenem Nikotin)
  • E-Shishas (mit oder ohne enthaltenem Nikotin)
  • Liquids (mit oder ohne enthaltenem Nikotin)

Zubehörteile auch betroffen?: Bislang noch nicht letztverbindlich geklärt ist die Frage, ob auch bloße Zubehörteile von E-Zigaretten von den neuen jugendschutzrechtlichen Anforderungen betroffen sind. Die IT-Recht Kanzlei rät dazu, auch bei bloßen Zubehörteilen von der Anwendbarkeit der neuen jugendschutzrechtlichen Vorgaben auszugehen, Grund hierfür: mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes (= Schutz der Kinder und Jugendlichen vor den Folgen des Dampfens, da beim Verdampfen der Liquids Stoffe entstehen können, die als möglicherweise krebsauslösend gelten und die Lungenfunktion beeinträchtigen können) wäre es nicht vereinbar, wenn einzelne Komponenten einer E-Zigarette ungeprüft verkauft und zu einer funktionstüchtigen E-Zigarette zusammen gebaut werden könnten, da der Gesetzgeber die Abgabe von (funktionstüchtigen) E-Zigaretten an Kinder und Jugendliche ausschließen möchte.

b) Wie müssen Händler die vorgenannten Waren versenden?

Beim Verkauf der vorgenannten Waren muss nach der neuen gesetzlichen Regelung sichergestellt werden, dass die betreffenden Waren an Kinder oder Jugendliche im Versandhandel weder angeboten, noch abgegeben werden. Beachten Sie hierbei unseren informativen *Beitrag* zu den Anforderungen einer jugendschutzkonformen Versendung.

Tipp zur Versendung: Bei einer 2-in-1-Verifikation (= Identitäts- und Altersprüfung durch Versandunternehmen bei Lieferung an den Kunden) ist sichergestellt, dass eine Abgabe ausschließlich an die identifizierte Person des Bestellers unter der Voraussetzung seiner Volljährigkeit erfolgt. Das Versandunternehmen DHL bietet z.B. einen solchen Service unter der Bezeichnung "Alterssichtprüfung" mit den Servicemerkmalen Identitäts- und Altersprüfung an. Weitere Informationen zu dieser Versandart finden Sie hier.

Tipp: Was beim Verkauf von e-Zigaretten rechtlich so alles zu beachten ist haben wir in diesem Beitrag ausführlich dargestellt.

3. Beipackzettel / Altersprüfung e-Zigaretten

Hier wurde beim Verkauf von e-Zigaretten abgemahnt, dass nach § 26 Abs. 1 Tabakerzeugnisverordnung ein Beipackzettel der Ware beilegen muss.

Der Beipackzettel muss die Überschrift „Gebrauchsinformation“ tragen und Folgendes enthalten:

  • Gebrauchs- und Aufbewahrungsanleitungen,
  • Gegenanzeigen,
  • Warnhinweise für diejenigen Verbrauchergruppen, die bei der Verwendung der elektronischen Zigarette oder des Nachfüllbehälters stärker gefährdet sind als andere, einschließlich eines Hinweises, dass das Erzeugnis nicht für Nichtraucher empfohlen wird, und dass die Abgabe an sowie die Verwendung durch Kinder und Jugendliche untersagt sind,
  • Angaben zu möglichen nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit,
  • Angaben zur suchterzeugenden Wirkung,
  • Angaben zu toxikologischen Daten,
  • den Namen, die Anschrift und die elektronischen Kontaktdaten des Herstellers, Importeurs oder einer vom Hersteller oder Importeur zu bestimmenden, in der Europäischen Union ansässigen verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person und
  • die in Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/586 der Kommission vom 14. April 2016 zu den technischen Normen für den Nachfüllmechanismus elektronischer Zigaretten (ABl. L 101 vom 16.4.2016, S. 15) genannten Informationen.

Auch muss der Beipackzettel in deutscher Sprache verfasst, allgemein verständlich und gut lesbar sein.

Und zudem wurde eine fehlende Altersverifikation gerügt: In Sachen Jugendschutz muss der Händler beim Versand derartiger Waren sicherstellen, dass die Ware nur an volljährige Empfänger ausgehändigt wird.

Dies kann z.B. durch Verwenden des Identitäts- und Altersprüfung-Verfahrens der DHL gewährleistet werden, bei welchem die Ware nur gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises (Face-to-face-Kontrolle) an eine volljährige Person (bzw. eine Person die mindestens 16 Jahre alt ist) ausgehändigt wird. Der vorgenannte Service bietet Online-Händlern Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der relevanten Prüfkriterien wie Namen, Geburtsdatum und Ausweisnummer, daneben kann auch eine Mindestaltersprüfung (Ü16 oder Ü18 Jahre) beauftragt werden.

Hinweis: Eine Übersendung eines Altersnachweises (z.B. Personalausweis in Kopie) genügt nicht als Nachweis der Volljährigkeit!

4.Fehlender Hinweis gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 4 TabakerzV

Gemäß § 27 Abs. 1 sind Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern vor dem Inverkehrbringen zur Aufbringung einer Liste auf Packungen und Außenverpackungen von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern verpflichtet.

Die Liste muss folgende Angaben enthalten:

  • alle Inhaltsstoffe in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils,
  • den Nikotingehalt und die Nikotinabgabe pro Dosis,
  • einen Hinweis, aus dem das Los zu ersehen ist, zu dem die elektronische Zigarette oder der Nachfüllbehälter gehört, und
  • den Hinweis, dass das Erzeugnis nicht in die Hände von Kindern und Jugendlichen gelangen darf.

5. Wartefrist / Mitteilungspflicht

Beim Verkauf von E-Zigaretten und Liquids haben betroffene Händler zu beachten, dass im Falle des erstmaligen Inverkehrbringens eine Wartefrist von 6 Monaten einzuhalten ist. Demnach sind betroffene Händler und Importeure dazu verpflichtet, vor dem Inverkehrbringen der Waren eine Mitteilung in elektronischer Form gegenüber der zuständigen Behörde zu tätigen. Ferner enthält die Tabakerzeugnisverordnung für Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfolgebehältern die Verpflichtung zur Erstellung von Beipackzetteln. Der Beipackzettel muss die Überschrift „Gebrauchsinformation“ tragen und zahlreiche Informationen beinhalten. Der Beipackzettel muss in deutscher Sprache verfasst, allgemein verständlich und gut lesbar sein.

Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern sind vor dem Inverkehrbringen zur Aufbringung einer Liste auf Packungen und Außenverpackungen von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern verpflichtet. Hierbei ist zu beachten, dass die Liste die geforderten Informationen enthält. Hinsichtlich der vorbenannten Pflichten liegen uns auch schon die ersten Abmahnungen vor, die Einhaltung dieser Informationspflichten und der Wartefrist sollte streng eingehalten werden.

Weitere Informationen können Sie unserem Beitrag entnehmen.

Fahrradbeleuchtung

Derzeit werden immer wieder Anbieter von Fahrradteilen abgemahnt: Dabei geht es bspw. um Fahrradbeleuchtungen, welche nicht in einer vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigten Bauart ausgeführt sind und welche nicht mit einem entsprechenden Prüfzeichen versehen sind – so der Vorwurf.

Achtung: Sämtliche der in § 22a Absatz 1 StVZO (dringend hier nachlesen) genannten Fahrzeugteile müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt und entsprechend mit einem amtlichen zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sein.

Weisen derlei Fahrzeugteile kein solches Prüfzeichen aus, so dürfen diese Produkte in Deutschland nicht vertrieben werden. Typische Beispiele für Fahrzeuge i.S.d. § 22a StVZO sind: Nutzfahrzeuge, PKW, Motorräder, Mofas, aber auch Erwachsenenfahrräder!

Wichtig: Keine Rolle spielt in dem Zusammenhang, ob in der Artikelbeschreibung darauf hingewiesen wird, dass das angebotene Produkt nicht im Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs zugelassen ist.

Weitergehende Informationen können Sie diesem Beitrag entnehmen.

Fahrzeugteile

Derzeit werden Anbieter von Fahrzeugteilen wieder abgemahnt: Es geht um das Anbieten von Fahrzeugteilen über das Internet, welche in einer vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, aber nicht mit einem amtlichen zugeteilten Prüfzeichen versehen sind.

Achtung: Sämtliche der in § 22a Absatz 1 StVZO (dringend nachlesen: http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__22a.html) genannten Fahrzeugteile müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt und entsprechend mit einem amtlichen zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sein.

Weisen derlei Fahrzeugteile kein solches Prüfzeichen aus, so dürfen diese Produkte in Deutschland nicht vertrieben werden. Typische Beispiele für Fahrzeuge i.S.d. § 22a StVZO sind: Nutzfahrzeuge, PKW, Motorräder, Mofas, aber auch Erwachsenenfahrräder!

Wichtig: Keine Rolle spielt in dem Zusammenhang, ob in der Artikelbeschreibung darauf hingewiesen wird, dass das angebotene Produkt nicht im Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs zugelassen ist.

Weitergehende Informationen können Sie diesem Beitrag entnehmen.

Fanartikel

Achtung beim Verkauf von Fanartikeln: Die Verwendung des Bundeswappens, Bundesadlers oder der Dienstflagge des Bundes auf Fanartikeln ist nicht gestattet. Nach § 124 Abs.1 OWiG ist es verboten, das Wappen des Bundes oder eines Landes oder den Bundesadler oder den entsprechenden Teil eines Landeswappens oder eine Dienstflagge des Bundes oder eines Landes zu benutzen. Ferner bestimmt § 124 Abs.2 OWiG, dass den genannten Wappen, Wappenteilen und Flaggen solche gleich stehen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. Eine Zuwiderhandlung kann mitunter ein Bußgeld nach sich ziehen.

Futtermittel

Bio-Futtermittel unterliegen angesichts ihrer Herstellung und ihres Vertriebs strengen unionsrechtlichen Vorgaben, die das Vertrauen der Verbraucher in ökologische Erzeugnisse wahren, einem fairen Wettbewerb dienen und betrügerischen Praktiken dahingehend vorbeugen sollen, dass nur dort, wo „Bio“ draufsteht, auch „Bio“ drin ist.

Im Einzelnen:

1. Kontrollpflicht - auch im Online-Handel

Die EU-Öko Verordnung sieht eine Verifikationspflicht für sämtliche Unternehmer in der Vertriebskette von biologischen Erzeugnissen vor, die ihr Gewerbe einer staatlichen Kontrollstelle melden und dieses sodann auf die Konformität mit den Produktionsvorschriften der Öko-Verordnung hin überprüfen lassen müssen.

Achtung: Auch Online-Händler sind von dieser Kontrollpflicht nicht befreit. Online-Händler müssen sich, sofern sie als biologisch gekennzeichnete Erzeugnisse vertreiben, stets einer vorherigen behördlichen Kontrolle unterziehen und eine Zertifizierung abwarten!

2. Angabe der Öko-Kontrollnummer zwingend

Überall dort, wo der Online-Händler mit Bio-Angaben und/oder Logos wirbt, hat er die entsprechende Kontrollnummer anzuführen.

(Diese Auffassung wird von der bisher hierzu ergangenen Rechtsprechung geteilt. In einem Verfügungsbeschluss verpflichtete z.B. das LG Köln einen Händler dazu, bei der Werbung für seine Bio-Produkte den Code der Überwachungsstelle zu nennen (LG Köln, 28.12.2010, Az. 31 O 639/10).)

Zu beachten ist, dass die Pflicht nicht nur dann Wirkung entfaltet, wenn der Online-Händler explizit mit Bio-Angaben für ein spezifisches Produkt „wirbt“, sondern auch überall da, wo er ein Logo oder Siegel anführt. Wird nämlich ein Siegel verwendet, erfüllt dies nach Ansicht der IT-Recht-Kanzlei stets den Tatbestand der Werbung, wie er in Art. 2 lit. m. der EU-Öko-Verordnung definiert ist.

Um Abmahnungen zu vermeiden und gegenüber dem Verbraucher die von der Verordnung geforderte ungehinderte Wahrnehmbarkeit der Kontrollnummer zu gewährleisten, empfiehlt die IT-Recht Kanzlei, diese

  • in unmittelbar räumlicher Nähe zu den Begriffen „Bio“ und/oder „Öko“
  • bzw. im selben Sichtfeld wie das dargestellte Logo oder Siegel abzubilden.

Tipp: Anders als bei der physischen Kennzeichnung von vorverpackten Bio-Futtermitteln ist in der Werbung eine Darstellung des Gemeinschaftslogos nicht verpflichtend.

Halogenlampen

Wie der Verbraucherzentrale Bundesverband unter http://www.vzbv.de/pressemeldung/irrefuehrende-werbung-fuer-halogenlampen berichtet, ist die Werbung für Halogenlampen mit einem Eco-Label häufig irreführend. Mit dem Begriff Eco oder Sparlampe verbinde der Verbraucher ein energiesparendes und umweltfreundliches Produkt. Dies sei aber bei handelsüblichen Halogenlampen regelmäßig nicht der Fall. Halogenlampen verursachten vier bis fünf Mal höhere Stromkosten als LED oder Energiesparlampen. Dennoch bewürben viele Lampenhersteller ihre Produkte mit dem Zusatz Eco oder Sparlampe. Dieser Zusatz sei aber veraltet und beziehe sich auf den Vergleich zur Glühlampe.

Anbieter von Leuchtmitteln sollten daher im Zusammenhang mit Halogenlampen weder mit einem Eco-Label werben noch sollten sie in diesem Zusammenhang Begriffe wie "eco" oder "Sparlampe" verwenden.

Achtung: Produktbilder gehören ebenfalls zur Werbung! Daher dürfen auch die Produktbilder nicht mit den vorgenannten Aussagen dargestellt werden.

Halsbänder für Tiere

In dem Zusammenhang werden Wirkungsaussagen jeglicher Art abgemahnt.

Beispiel einer verbotenen Wirkungsaussage:

"Schützt gegen Zecken".

Haushalts-, Reinigungs- und Waschmittel

Sind Haushalts-, Reinigungs- und Waschmittel grundpreispflichtig?

Bei Haushaltswaschmitteln kann als Mengeneinheit für den Grundpreis eine übliche Anwendung verwendet werden. Eine "übliche Anwendung" wird in der Regel eine Messbecherfüllung bzw. Produkteinheit für einen Waschgang sein (so Weidert/Völker in Harte-Bavendamm, Henning-Bodewig, UWG, Kommentar, S. 2307, Rn. 18).

Dies gilt auch für Wasch- und Reinigungsmittel, sofern sie einzeln portioniert sind und die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist. "Portioniert" ist dsa Produkt nicht nur, wenn eine Anwendung gesondert abgepackt ist, sondern auch dann, wenn das Produkt in unverpackten Produkteinheiten abgegeben wird, die der üblichen Anwendung entsprechen und vom Verbraucher einfach entnommen und verwendet werden können ((so Weidert/Völker in Harte-Bavendamm, Henning-Bodewig, UWG, Kommentar, S. 2307, Rn. 19); es kommt darauf an, dass nicht der Verbraucher selbst (z.B. mit einem Messbecher) das Produkt portionieren muss.

Hintergrund: Eine Grundpreisangabe bei diesen Wasch- und Reinigungsmitteln auf der Grundlage des Gewichts wäre hinsichtlich der zu verbessernden Preistransparenz ungeeignet, da die Gewichtsangabe nicht mit der Ergiebigkeit dieser Produkte korrespondiert und einer umweltgerechten Handhabung entgegen wirken würde.

Holzkohle

Der nachfolgende Hinweis richtet sich an Verkäufer von Holzkohle, die dabei eine Menge von mindestens 1 Tonne Holzkohle pro Jahr herstellen oder aus einem Drittstaat importieren:

Nach Art. 6 der „REACH-Verordnung“ (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) besteht eine allgemeine Registrierungspflicht für Stoffe als solche oder in Gemischen:

„Soweit in dieser Verordnung nicht anderweitig bestimmt, reicht ein Hersteller oder Importeur, der einen Stoff als solchen oder in einer oder mehreren Gemischen in einer Menge von mindestens 1 Tonne pro Jahr herstellt oder einführt, bei der Agentur ein Registrierungsdossier ein.“

Wer als Verkäufer Holzkohle (z.B. als Grillkohle oder Grillbriketts) im Angebot hat und dabei eine Menge von mindestens 1 Tonne pro Jahr herstellt bzw. aus Drittstaaten importiert, ist von der vorgenannten Registrierungspflicht nach der REACH-Verordnung betroffen.

Ohne entsprechende Registrierung wäre die Holzkohle nicht verkehrsfähig.

Wird die notwendige Registrierung nicht vorgenommen, droht ein Bußgeld. Auch an eine Abmahnung durch Mitbewerber bzw. Abmahnverbände ist zu denken.

Betroffene Händler sollten daher zeitnah für eine entsprechende Registrierung Sorge tragen.

Details zu den Pflichten in Bezug auf die Registrierung von Holzkohle nach der „REACH-Verordnung“ finden Sie in diesem Beitrag.

Bitte beachten Sie, dass eine Beratung zur Einhaltung der Vorgaben der REACH-Verordnung nicht vom Update-Service umfasst ist, da es hierbei um die Verkehrsfähigkeit des jeweiligen Produktes selbst geht.

Kabel, Schläuche, Rohre

In letzter Zeit werden vermehrt Verkäufer von Kabeln (auch mit Steckern), Schläuchen und Rohren bzw. rohrähnlichen Produkten wie Abluftkanälen abgemahnt, mit der Begründung, es fehle die notwendige Angabe des Grundpreises. Betroffen sind dabei insbesondere Multiauktionen auf der Verkaufsplattform eBay, bei denen der Käufer aus verschiedenen Längen des jeweils angebotenen Produkts auswählen kann.

Geben Sie unbedingt jeweils den Grundpreis an, wenn Sie Kabel (egal ob mit oder ohne Stecker) und Schläuche sowie Rohre oder rohrähnliche Produkte verkaufen.

Beim Verkauf über eBay ist darauf zu achten, dass der Grundpreis bereits in der eBay-Artikelüberschrift angegeben werden muss - und zwar am Anfang. Nur so kann derzeit beim Verkauf über die eBay-Plattform gewährleistet werden, dass die Grundpreise

  • in unmittelbarer Nähe des Endpreises stehen und
  • überhaupt in der eBay-Kategorieansicht dargestellt werden.

Schon nicht mehr ausreichend ist es,

  • den Grundpreis in der zweiten (kostenpflichtigen) eBay-Artikelüberschrift zu nennen
  • erst in der eBay-Artikelbeschreibung auf den Grundpreis hinzuweisen.
  • alleine das von eBay zur Verfügung gestellte Grundpreisangabefeld zu nutzen.

Im Rahmen von Multiauktionen bei eBay stellt sich das Problem, dass dort eine ordnungsgemäße Grundpreisangabe u.E. leider nicht zu realisieren ist. Da bei derartigen Multiauktionen zwischen verschiedenen Produkteinheiten ausgewählt werden kann (z.B. bei einem Verlängerungskabel zwischen den Längen 1 Meter, 3 Meter und 5 Meter) und in der Regel auch der Grundpreis je nach ausgewählter Produkteinheit verschieden ist, lässt sich der Grundpreis dann nicht – wie erforderlich – in der eBay-Artikelüberschrift darstellen. Daher muss bei grundpreispflichtigen Artikeln von der Nutzung solcher Multiauktionen dringend abgeraten werden, es sei denn, der Grundpreis ist je auswählbarer Produkteinheit identisch und kann daher bereits am Anfang der eBay-Artikelüberschrift dargestellt werden.

Kerzen

Das LG Bochum geht in einer aktuellen Gerichtsentscheidung davon aus, dass beim Verkauf von Kerzen ein Grundpreis anzugeben ist, da Kerzen nach Gewicht verkauft werden.

Der Endpreis und der Grundpreis eines Produkts müssen auf einen Blick wahrgenommen werden können und zwar an jeder Stelle, an der Sie die grundpreispflichtige Ware unter Nennung des Endpreises darstellen. Daher gilt die Grundpreisdarstellung selbstverständlich auch für sog. "Cross-Selling"-Darstellungen, "Produkte des Monats"-Darstellungen, die häufig auf der Startseite von Online-Shops beworben werden. Auch in Suchtreffer- und Listenansichten, etc., muss der Grundpreis bereits neben dem Endpreis werden!

Klebebänder, Klebebandrollen

Beim Verkauf von Klebebändern/Klebebandrollen sind Grundpreise anzugeben. Dabei ist der preisbildende Faktor regelmäßig nicht das verwendete Material, sondern die Länge der Bandrolle. Insofern gilt, dass diese unabhängig von einer etwaig vorhandenen äußeren Verpackung nach Länge angeboten bzw. beworben werden. Dies verpflichtet zur Grundpreisangabe in der Form „x,xx €/m“.

Kosmetische Mittel

Inhaltsstoffe sind auszuweisen

Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass beim Verkauf von kosmetischen Mitteln über das Internet bereits in der Artikelbeschreibung die exakten Inhaltsstoffe zu nennen sind.

Wie das Gericht seine Ansicht begründet und welche Konsequenzen aus dieser Entscheidung für die Praxis erwachsen, können Sie hier nachlesen.

Grundpreise

Gemäß § 9 Absatz 5 S.2 PAngV sind keine Grundpreise bei kosmetischen Mitteln anzugeben, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen.

Unter diese Ausnahmebestimmung fallen z.B. alle färbenden Mittel, Nagellack, verschiedene Puder, Lippenstift, Mittel zur Bräunung der Haut, Mittel zur kurzfristigen Änderung der Hautstruktur ("Gesichtsmaske") und Haarsprays (Quelle: Zipfel, Rathke, Kommentar zur Lebensmittelrecht, 2012, Loseblatt, 119. PAngV S. 49). Strittig ist derzeit, ob eine nur kurzfristige Wirkung zwingende Voraussetzung der Anwendbarkeit des § 9 Abs. 5 S. 2 PAngV ist (dafür Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Abschn. C 119, § 9 PAngV, Rn.26 / dagegen Weidert/Völker in Harte-Bavendamm, Henning-Bodewig, UWG, Kommentar, S. 2357, Rn. 34)

Nicht unter die Ausnahmebestimmungen fallen jedenfalls Mittel zur Pflege von Haut, Haar oder Nägeln.

(Weitere Informationen zum Thema siehe hier)

Ladungssicherungs- und Fangnetze

Beim Verkauf von Ladungssicheruns- und Fangnetzen sind Grundpreise anzugeben.

Lebensmittel

1. Typische Fehler in Zusammenhang mit Grundpreisen

Die Bezugsgröße für die Grundpreisangabe wird oft falsch angegeben. Folgende Regeln sollten beachtet werden:

Beim Verkauf von flüssigen Lebens- bzw. Nahrungsergänzungsmitteln in Fertigpackungen ist grundsätzlich das Volumen anzugeben, bei Fertigpackungen mit anderen Lebens- bzw. Nahrungsergänzungsmitteln das Gewicht.

(Unter Fertigpackungen versteht man Erzeugnisse in Verpackungen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann.)

Abweichend von obigem Grundsatz sind bei Lebens- bzw. Nahrungsergänzungsmitteln anzugeben:

1. Das Gewicht bei Fertigpackungen mit Honig, Pektin, Malzextrakt und zur Verwendung als Brotaufstrich bestimmtem Sirup, Milcherzeugnissen mit Ausnahme der Milchmischgetränke; bei ungezuckerten Kondensmilcherzeu gnissen, die in anderen Behältnissen als Metalldosen oder Tuben abgefüllt sind, ist das Gewicht und das Volumen anzugeben, bei Buttermilcherzeugnissen das Gewicht oder das Volumen, Essigessenz oder Würzen;

2. Das Volumen bei Fertigpackungen mit Feinkostsoßen und Senf, Speiseeis;

3. Bei Fertigpackungen mit konzentrierten Suppen, Brühen, Braten-, Würz- und Salatsoßen das Volumen der verzehrfertigen Zubereitung nach Liter oder Milliliter;

4. Bei Fertigpackungen mit Backpulver und Backhefe das Gewicht des Mehls, zu dessen Verarbeitung die Füllmenge auch noch nach der im Verkehr vorauszusehenden Lagerzeit ausreicht;

5. Bei Fertigpackungen mit Puddingpulver und verwandten Erzeugnissen sowie Trockenerzeugnissen für Pürees, Klöße und ähnliche Beilagen die Menge der Flüssigkeit, die zur Zubereitung der Füllmenge erforderlich ist;

6. Bei Fertigpackungen mit Obst und Gemüse, Backoblaten und Gewürzen die darf die Stückzahl angegeben werden , wenn die Erzeugnisse der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend nur nach Stückzahl gehandelt werden;

7. Bei folgenden Lebensmitteln darf die Stückzahl angegeben werden, sofern sie in Fertigpackungen mit mehr als einem Stück abgegeben werden und die Füllmenge weniger als 100 Gramm beträgt:

  • figürlichen Zuckerwaren, figürlichen Schokoladenwaren, ausgenommen Pralinen, und Dauerbackwaren mit einem Einzelgewicht von mehr als 5 Gramm;
  • Kaugummi, Kaubonbons und Schaumzuckerwaren;

8. Bei Fertigpackungen mit Süßstofftabletten ist die Stückzahl anzugeben.

2. Online-Kennzeichnung von Lebensmitteln

Sollten Sie Lebensmittel verkaufen (dazu gehören selbstverständlich auch Nahrungsergänzungsmittel oder alkoholische Getränke), dann lesen Sie sich bitte diesen Leitfaden aufmerksam durch.

Sieben wichtige Regeln der Online-Kennzeichnung von Lebensmitteln (keine abschließende Auflistung):

a. Eine wichtige Pflichtangabe bei Lebensmitteln ist das "Verzeichnis der Zutaten". Dem Zutatenverzeichnis ist eine Überschrift voranzustellen, in der zwingend das Wort „Zutaten“ erscheint.* Es genügt also nicht, die einzelnen Zutaten kenntlich zu machen, sondern es ist vielmehr auch erforderlich, das Verzeichnis korrekt zu benennen. Formulierungen, die das Wort missen lassen, sind unzulässig. Insbesondere das Wort „Inhaltsstoffe“ wird den Vorgaben der LMIV nicht gerecht.

b. Das Zutatenverzeichnis besteht aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in *absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels. Die Hauptzutat steht somit an erster Stelle, die gewichtsmäßig am wenigsten vorhandene Zutat steht am Ende des Verzeichnisses.

c. Allergene müssen im Zutatenverzeichnis hervorgehoben sein z. B. durch

  • die Schriftart,
  • den Schriftstil oder
  • die Hintergrundfarbe.

Eine gesonderte Aufführung der allergenen Zutaten ist ausschließlich für den Fall zulässig, dass das Gesetz kein Zutatenverzeichnis vorsieht. Kein Zutatenverzeichnis ist erforderlich bei alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent und in diesen Fällen:

  • frischem Obst und Gemüse — einschließlich Kartoffeln —, das nicht geschält, geschnitten oder auf ähnliche Weise behandelt worden ist;
  • Tafelwasser, das mit Kohlensäure versetzt ist und in dessen Beschreibung dieses Merkmal aufgeführt ist,
  • Gärungsessig, der nur aus einem Grundstoff hergestellt ist und dem keine weitere Zutat zugesetzt worden ist;
  • Käse, Butter, fermentierter Milch und Sahne, denen keine Zutat zugesetzt wurde außer für die Herstellung notwendige Milchinhaltsstoffe, Lebensmittelenzyme und Mikroorganismen-Kulturen oder für die Herstellung von Käse — ausgenommen Frisch- oder Schmelzkäse — notwendiges Salz;
  • Lebensmitteln, die aus einer einzigen Zutat bestehen, sofern die Bezeichnung des Lebensmittels mit der Zutatenbezeichnung identisch ist oder die Bezeichnung des Lebensmittels eindeutig auf die Art der Zutat schließen lässt.

d. Sollte ein Zutatenverzeichnis nicht erforderlich sein, so muss der Auflistung der Allergene das Wort „Enthält:...“ vorangestellt werden -> Hauptanwendungsgebiet: alkoholische Getränke

e. Die Angabe der Nettofüllmenge des Lebensmittels nicht vergessen. Dass bei Lebensmitteln im Online-Handel nunmehr auch die Nettofüllmenge anzugeben ist, wird vor allem von solchen Händlern oftmals nicht berücksichtigt, die lediglich kleinportionierte Produkte verkaufen. Allerdings darf auf eine Füllmengenangabe erst dann verzichtet werden, wenn die Nettofüllmenge des betroffenen Lebensmittels unter 5g oder 5ml liegt.

f. Der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers muss angegeben werden

Konkret bedeutet dies, dass es nicht ausreicht, nur Name oder Firmenbezeichnung des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers anzugeben. Vielmehr muss auch dessen vollständige Anschrift genannt werden (z.B.: „Mustermann GmbH, Musterstraße 1, 12345 Musterstadt“). Nicht ausreichend ist, wenn z.B. Straße und Hausnummer fehlen. Sitzt der Lebensmittelunternehmer im Ausland, ist auch das Land bei der Anschrift anzugeben.

Ferner ist zu beachten: Sitzt der Produzent des Lebensmittels nicht in der Europäischen Union, ist als verantwortlicher Lebensmittelunternehmer nicht der Produzent anzugeben, sondern der Importeur, der das Lebensmittel in die Europäische Union einführt.

g. Nährwertkennzeichnung

Die europäische Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) gibt Lebensmittelunternehmern sowohl offline als auch online eine Vielzahl von Hinweis- und Kennzeichnungspflichten vor. Nachdem der größte Teil des Pflichtprogramms bereits im Dezember 2014 zur unmittelbaren Rechtsgeltung gelangte, endet zum 13.12.2016 nun auch die Übergangsfrist für die Nährwertdeklaration.

Online-Händler werden somit ab dem heutigen Tag zwingend vereinheitlichte Nährwertkennzeichnungen für Lebensmittel vorhalten müssen. Weil die LMIV hier jedoch ein wahres Dickicht an Vorgaben enthält und gerade bei Laien das Bedürfnis nach mehr Rechtsklarheit weckt, hat die IT-Recht Kanzlei in einem aktuellen Leitfaden zusammengetragen, wie und unter welchen Voraussetzungen die Nährwertdeklarationen in der jeweiligen Internetpräsenz eingebunden werden müssen.

Unsere Empfehlung: Die Pflichtinformationen nach der LMIV sollten bereits auf der Seite verfügbar sein, auf welcher der Kunde die Ware erstmals in den virtuellen Warenkorb legen kann und zudem auf der Artikeldetailseite.

Weitere umfangreiche Informationen zur Pflichtkennzeichnung von Lebensmitteln, vgl. hier.

3. Gesundheitsbezogene Werbung

Beachten Sie, dass Lebensmittel nur noch mit gesundheitsbezogenen Angaben beworben werden dürfen, die zuvor in die sogenannte Health-Claims Liste nach der Health-Claims-Verordnung aufgenommen wurden. Dabei sollten die Aussagen stets den in der Liste aufgeführten Wortlaut ausweisen, sind aber wohl auch noch zulässig, wenn sie sinngemäß mit dem normierten Wortlaut bedeutungsgleich sind.

Diese Liste ist hier einsehbar.

Umfangreiche Informationen zur HCVO erhalten Sie hier: https://www.it-recht-kanzlei.de/Thema/health-claims-verordnung.html

Das Kammergericht Berlin hat erst kürzlich entschieden, dass die Aussage "Gesund" wettbewerbswidrig sei. Das Gericht stufte die Aussage als Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung, denn der Hinweis "Gesund" werde vom Verbraucher so verstanden, dass zwischen dem Produkt einerseits und der Gesundheit andererseits ein Zusammenhang bestehe. Eine solche Aussage sei jedoch ohne die Beifügung einer in der Liste nach Art. 13 oder Art. 14 HCVO enthaltenen speziellen gesundheitsbezogenen Angabe unzulässig.

In dem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass in letzter Zeit Händler abgemahnt worden sind, die folgende Begriffe in Zusammenhang mit der Bewerbung von Lebensmitteln genutzt haben:

  • Antioxidantien
  • Bekömmlich
  • Belebend
  • Bioaktiv
  • Detox
  • Entgiftend
  • Entschlackend
  • Erfrischend
  • Praebiotik
  • Probiotische Kulturen
  • Probiotik
  • Vitalisierend
  • Vitalität
  • Vitalstoffe
  • Wohltuend

Zudem wurden folgende Aussage von Gerichten als wettbewerbswidrig gewertet:

  • Einnahme eines Produkts könne aufgrund des darin enthaltenen Vitamin B 12 einem Vitamin-B12-Mangel entgegen wirken.
  • Zur Unterstützung der normalen geistigen Leistungsfähigkeit und Vitalität" bzw. "für die normale Konzentration"
  • „Natursalz vom Toten Meer ... Seit Jahrtausenden ist das Tote Meer für seine heilende und regenerierende Wirkung bekannt"
  • Für nur wenig Geld täglich für ein völlig sicheres Naturmittel schenken Sie sich möglicherweise viele zusätzliche gesunde Jahre.
  • "800 % mehr Energie für Herz, Geist und Gesundheit als herkömmliches Q 10", "Das weckt sogar tote Herz-Zellen zu neuem Leben!", "Neues Herz-Wunder-Vitamin schenkt Ihnen 6 x bis 8 x mehr Sofort-Energie für Ihren Lebens-Motor", "Von todmüde zu elektrisierter Energie in 8 Tagen"
  • "Alterungsprozess um 51 % verlangsamt"
  • "Gerstengras war bereits in biblischen Zeiten als Heilmittel bekannt…“
  • „Über 7.000 komplett natürliche Vitalstoffe gegeben Ihnen, insbesondere im Frühjahr, den nötigen Schwung für den Sommer“ iVm „So aßen beispielsweise schon römische Gladiatoren Gerstengras, um ihre Stärke und Ausdauer zu unterstützen.“
  • "Erhalt der kognitiven Funktion"
  • "Fitness für die grauen Zellen"
  • "Hilft Phasen der Schwäche zu überbrücken"
  • "Schlank im Schlaf" für ein Brot
  • "Das Mittel hat die Fähigkeit, eine große Zahl von Gesundheitsproblemen zu verringern, ja zu beseitigen"
  • "Mit dem Mittel wird dem Herzen seine natürliche Vitalität zurückgegeben"
  • Zur Bewerbung eines Brotes als Teil einer angeblich schlank machenden Diät: "Natursalz vom Toten Meer ... Seit Jahrtausenden ist das Tote Meer für seine heilende und regenerierende Wirkung bekannt"

4. Werbung mit Begriffen wie "Öko", "Bio" oder "Natur"

Bio-Lebensmittel unterliegen angesichts ihrer Herstellung und ihres Vertriebs strengen unionsrechtlichen Vorgaben, die das Vertrauen der Verbraucher in ökologische Erzeugnisse wahren, einem fairen Wettbewerb dienen und betrügerischen Praktiken dahingehend vorbeugen sollen, dass nur dort, wo „Bio“ draufsteht, auch „Bio“ drin ist.

Im Einzelnen:

1. Zertifizierungspflicht - auch im Online-Handel

Grundsätzlich gilt: Mit „Bio“ in Zusammenhang mit dem Verkauf von Lebensmitteln darf nur werben, wer kontrolliert und mit einem Zertifikat versehen wird. Eine Ausnahme gilt dabei jedoch für Händler, die Bio-Erzeugnisse direkt (!) an Endverbraucher verkaufen. Diese sind von der Kontroll- und Zertifizierungspflicht grundsätzlich befreit. Doch fallen auch Online-Händler unter diese Ausnahmevorschrift? Diese Frage hat der EuGH nun wie folgt beantwortet:

Händler, die online Bio-Lebensmitteln vertreiben, unterliegen zwingend der Zertifizierungspflicht und müssen dementsprechend die Nummer der prüfenden Öko-Kontrollstelle angeben. Sie können sich nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 2 ÖLG berufen. Online-Händler, die die Prüfnummer nicht ordnungsgemäß angeben, müssen mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen rechnen.

Weitere Informationen zum Thema siehe hier.

2. Angabe der Öko-Kontrollnummer zwingend

Überall dort, wo der Online-Händler mit Bio-Angaben und/oder Logos wirbt, hat er die entsprechende Kontrollnummer anzuführen.

(Diese Auffassung wird von der bisher hierzu ergangenen Rechtsprechung geteilt. In einem Verfügungsbeschluss verpflichtete z.B. das LG Köln einen Händler dazu, bei der Werbung für seine Bio-Produkte den Code der Überwachungsstelle zu nennen (LG Köln, 28.12.2010, Az. 31 O 639/10).)

Zu beachten ist, dass die Pflicht nicht nur dann Wirkung entfaltet, wenn der Online-Händler explizit mit Bio-Angaben für ein spezifisches Produkt „wirbt“, sondern auch überall da, wo er ein Logo oder Siegel anführt. Wird nämlich ein Siegel verwendet, erfüllt dies nach Ansicht der IT-Recht-Kanzlei stets den Tatbestand der Werbung, wie er in Art. 2 lit. m. der EU-Öko-Verordnung definiert ist.

Um Abmahnungen zu vermeiden und gegenüber dem Verbraucher die von der Verordnung geforderte ungehinderte Wahrnehmbarkeit der Kontrollnummer zu gewährleisten, empfiehlt die IT-Recht Kanzlei, diese

  • in unmittelbar räumlicher Nähe zu den Begriffen „Bio“ und/oder „Öko“
  • bzw. im selben Sichtfeld wie das dargestellte Logo oder Siegel abzubilden.

Tipp: Anders als bei der physischen Kennzeichnung von vorverpackten Bio-Lebensmitteln ist in der Werbung eine Darstellung des Gemeinschaftslogos nicht verpflichtend.

3. Achtung: bei der Bewerbung von Bio-Lebensmitteln

Gerade bei verarbeiteten Lebensmitteln sind Händler zur Steigerung der Werbewirksamkeit ihrer Angebote allerdings geneigt, neben der Bio-Eigenschaft zusätzlich den Verzicht auf bestimmte Zusatzstoffe – meist Geschmacksverstärker wie Glutamat – hervorzuheben. Dies ist jedoch nicht immer wettbewerbsrechtlich zulässig bzw. hier kann es sich schnell um eine verbotene Werbung mit Selbstverständlichkeiten handeln.

Lesen Sie gerne hier nach, mit welchen Zusatzstoffen man in Zusammenhang mit dem Verkauf von Bio-Lebensmitteln werben darf.

4. Werbung mit "low carb"

Es werden Online-Händler abgemahnt, die Lebensmittel vertreiben und diese mit der Angabe "Low Carb" bewerben.

Warum diese Werbung tatsächlich problematisch ist, beleuchtet die IT-Recht Kanzlei in diesem Beitrag.

5. Fehlende Loskennzeichnung

Uns lag eine Abmahnung vor, in der eine Kaffeerösterei einem Online-Händler wettbewerbswidriges Verhalten zur Last legt. Der Händler vertrieb über seinen Online-Shop unter anderem eine 1kg-Packung des Kaffees der abmahnenden Rösterei. Durch einen Testkauf fand der Kaffeeröster heraus, dass der Händler Ware auslieferte, auf der die Chargennummer (Loskennzeichnung) entfernt worden war.

Diese Loskennzeichnung brachte der Kaffeeröster bei der Produktion auf den Verpackungen seiner Ware in Form eines „L“ und darauffolgender Ziffernfolge an. Die Tatsache, dass die Loskennzeichnung auf der durch den Händler weitervertriebenen Kaffee-Packung nicht mehr zu finden war, wertete der Kaffeeröster als Verstoß gegen § 3 LKV (Los-Kennzeichnungs-Verordnung) und forderte die Abgabe einer Unterlassungserklärung.

In diesem Beitrag gehen wir genauer auf die Vorgaben der Loskennzeichnung für Lebensmittel ein.

LED-Monitore

Derzeit häufen sich Abmahnungen in Bezug auf angebotene LED-Monitore wegen fehlender Darstellung des elektronischen Energieeffizienz-Etiketts und des elektronischen Produktdatenblatts.

Das OLG Köln hatte entschieden, dass LED-Monitore in Bezug auf die Pflicht zur Angabe der Energieeffizienzklasse tatbestandlich der Kennzeichnungsverordnung für Fernsehgeräte unterfallen und ein Verzicht der Etikettierung in der Werbung somit einem Wettbewerbsverstoß gleichkommt.

Somit sind auch beim Verkauf von LED-Monitoren online die Energieeffizienz-Etiketten und Produktdatenblätter zur Einsicht für Verbraucher (also bspw. in der Artikelbeschreibung) bereitzuhalten. Grundsätzlich greifen die Pflichten nur für neue oder aktualisierte Produkte, die mit einer neuen Modellkennung ab dem 01.01.2015 in Verkehr gebracht werden.

Tipp: Wie Monitore im Internet nach geltendem Recht korrekt zu kennzeichnen sind und welche verschiedenen Informationspflichten für die unterschiedlichen Darstellungsformate gelten, zeigen wir in diesem Leitfaden auf.

"Leder", "Veganes Leder"

1. Achten Sie darauf, dass Sie Waren weder in der Artikelbezeichnung (Artikelüberschrift), noch in der Artikelbeschreibung als "Leder" bezeichnen dürfen, wenn der betreffende Artikel nicht aus Leder, sondern aus Kunstleder, PU-Leder, Lederfaserstoff, etc. besteht. Die Gerichte gehen davon aus, dass die Verwendung des Wortes "Leder" generell irreführend ist, wenn der betreffende Artikel nicht aus Leder besteht, es genügt zur Ausräumung auch nicht, dass Sie in der Artikelbeschreibung auf den Umstand hinweisen, dass der jeweilige Artikel nicht aus Leder, sondern z.B. aus Kunstleder besteht.

Tipp: An die ordnungsgemäße Bezeichnung von Produkten aus synthetischem Leder aufgrund der Wertschätzung der Verkehrskreise gegenüber dem Original und dessen besonderer preislicher und qualitativer Eigenschaften wettbewerbsrechtliche hohe Anforderungen gestellt, die in diesem Beitrag auch unter Aufzeigen von Fehlerbeispielen dargestellt werden sollen.

2. Es wird aktuell die Bezeichnung "Veganes Leder" abgemahnt. Begründung der Abmahner: Der Begriff "veganes Leder" sei von der Werbebranche erfunden, um billigen Kunststoff, wie bspw. PVC oder Polyurethan, in die Nähe von wertigem Leder zu rücken. Der Begriff sei angelegt, den Endverbraucher in die Irre zu führen.

3. Weitere Hinweise:

  • Mit dem Begriff "Textilleder" dürfen ausschließlich Produkte beworben werden, die zumindest zum Teil aus Leder bestehen. Ansonsten darf der Begriff "Textilleder" nicht zur Bewerbung von Produkten genutzt werden.
  • Kein Problem stellt es dagegen dar, mit dem Begriff "Kunstleder" zu werben (bitte in dem Falle immer an die Textilkennzeichnung denken). Begründung des OLG Hamm: "Der Begriff "Kunstleder" weist ganz ausdrücklich darauf hin, dass es um etwas Künstliches geht, das aus Preisgründen oder der praktischen Pflege wegen ersatzweise wie Leder wirken oder aussehen soll. Dem Kunstleder steht das Kunstprodukt auf der Stirn.

Lizenzschlüssel

Der nachfolgende Hinweis betrifft Händler, die Lizenzschlüssel (Lizenzkeys) für gebrauchte Software online zum Verkauf anbieten:

Im Internet findet man immer häufiger Angebote für den Verkauf von Lizenzschlüsseln für gebrauchte Software, die jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Produktbeschreibung, die in vielen Fällen nicht die nach der Rechtsprechung einiger Gerichte erforderlichen Informationen für den Käufer enthalten.

Wir haben dies zum Anlass genommen, für unsere Mandanten eine Checkliste zu erstellen, anhand derer betroffene Online-Händler ihre eigenen Angebote auf Vollständigkeit prüfen und ggf. anpassen können.

Die Checkliste ist hier online abrufbar.

Luftpolsterfolie

Zur Schutzdämmung beim Transport wird für zerbrechliche oder schadensanfällige Produkte überwiegend Luftpolsterfolie verwendet, deren Fläche im Einklang mit der des Transportgutes wählbar sein muss. So wird Luftpolsterfolie nach Fläche angeboten und setzt dementsprechend eine Grundpreisangabe voraus. Diese Auffassung vertritt derzeit zumindest das LG Bochum (Urteil vom 22.04.2014, Az.: I-17 O 12/14).

Medizinprodukte

Medizinprodukte dürfen nach § 7 Abs. 1 HWG nicht mit Zugaben beworben werden

Hintergrund: Der IT-Recht Kanzlei liegt eine Abmahnung vor, in der einem Anbieter von Brillen vorgeworfen wird, mit der Aussage "Sie zahlen die Fassung! Wir zahlen die Gläser!" gegen die Vorschrift des § 7 Abs. 1 HWG verstoßen zu haben. Danach ist es u. a. unzulässig, im Zusammenhang mit dem Verkauf von Medizinprodukten Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, sofern nicht besondere Ausnahmen vorliegen.

Sollten Sie Medizinprodukte (z.B. Brillen, Kontaktlinsen, Kondome) anbieten, stellen Sie bitte sicher, dass diese nicht in unzulässiger Weise mit einer Zugabe beworben werden.

Achtung bei der Bewerbung von Medizinprodukteklassen

Beim Verkauf von Medizinprodukten sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass nicht der unzutreffende Eindruck erweckt wird, dass die Klassifizierung von Medizinprodukten durch einen unabhängigen Dritten vorgenommen würde. Beispiel einer unzulässigen Aussage wäre:

Aufgrund der hervorragenden Eigenschaften wurde das Produkt als Medizinprodukt der Klasse 1 zugelassen.

Eine solche Werbeaussage ist unzulässig und irreführend, da der Hersteller bzw. sein Bevollmächtigter verantwortlich für die Klassifizierung des Medizinproduktes ist und gerade keine unabhängig Prüfung eines Dritten erfolgt.

Messer

Dieser Hinweis richtet sich an alle Mandanten, die Messer verkaufen. Zurzeit sind wieder vermehrt Abmahnungen im Umlauf, bei der im Zusammenhang mit dem Verkauf von Messern Aussagen wie

  • „dauerhaft scharf“ und
  • „viel glatter als Stahlmesser“

als irreführend beanstandet werden. Derartige Aussagen sollten unterbleiben, weil diese in der Tat Interessenten dahingehend in die Irre führen könnten, dass die beworbenen Messer niemals stumpf würden (was nicht der Fall ist, da kein Messer ewig hält) und dass diese in jedem Falle bei jeglichem Schnittgut eine leichtere Schnittführung als Messer aus Stahl ermöglichen würden.

Ein häufiger Abmahngrund in diesem Zusammenhang ist zudem die Verwendung von Herkunftsbezeichnungen wie etwa „Japanisches Kochmesser“. Solche Herkunftsangaben müssen in jedem Falle dann auch zutreffen.

Möbel

Derzeit werden Möbelhändler abgemahnt, die mit dem Begriff "schadstofffrei" werben. Moniert wird insoweit, dass die Verwendung des Begriffes „schadstofffrei“ suggeriere, dass das Produkt vollkommen frei von Schadstoffen sei, obwohl bei bestimmten Prüfverfahren lediglich darauf hin geprüft werde, ob bestimmte Grenzwerte für Schadstoffe unterschritten werden, so dass die Produkte gerade nicht „schadstofffrei“ sondern lediglich im Rahmen der Prüfkriterien zertifiziert worden sind - aus diesen Grund sei in diesem Zusammenhang auch lediglich die Verwendung des Begriffes „schadstoffgeprüft“ zulässig. (Natürlich muss eine solche Prüfung auch tatsächlich stattgefunden haben).

Monitore

Das OLG Köln hat entschieden, dass LED-Monitore in Bezug auf die Pflicht zur Angabe der Energieeffizienzklasse tatbestandlich der Kennzeichnungsverordnung für Fernsehgeräte unterfallen und ein Verzicht der Etikettierung in der Werbung somit einem Wettbewerbsverstoß gleichkommt.

Weitere Informationen zum Thema siehe hier: https://www.it-recht-kanzlei.de/led-monitore-energieeffizienzklasse.html

Auch beim Verkauf von LED-Monitoren sind damit sei dem 01.01.2015 online die Energieeffizienz-Etiketten und Produktdatenblätter zur Einsicht für Verbraucher bereitzuhalten.

Motoren- und Getriebeöl

Wer gewerbsmäßig Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl an Endverbraucher abgibt, hat gemäß § 8 Abs. 1 AltölV vor einer Abgabe eine Annahmestelle für solche gebrauchten Öle einzurichten oder eine solche durch entsprechende vertragliche Vereinbarung nachzuweisen. Die Annahmestelle muss gemäß § 8 Abs. 1a AltölV gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle bis zur Menge der im Einzelfall abgegebenen Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle kostenlos annehmen. Sie muss über eine Einrichtung verfügen, die es ermöglicht, den Ölwechsel fachgerecht durchzuführen.

Online-Händler, die Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl an Endverbraucher verkaufen, müssen in ihrem Online-Auftritt über die Möglichkeit zur Rückgabe von Altöl informieren. Dabei war bisher umstritten, ob der Händler neben den Kosten für die Entsorgung des Altöls auch die Versandkosten für die Rücksendung zu tragen hat oder ob er diese Versandkosten dem Verbraucher auferlegen darf.

Das OLG Celle hat nun in einem Urteil entschieden, dass ein Online-Händler, der gemäß § 8 Abs. 1a AltölV zur Annahme von gebrauchtem Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl verpflichtet ist, nicht wettbewerbswidrig handelt, wenn er im Rahmen seiner Information zur Annahme von Altöl darauf hinweist, dass die Kosten für den Versand des Altöls vom Verbraucher zu tragen sind. Nähere Informationen zu dem Urteil finden Sie hier. Allerdings ist der Meinungsstreit zu dieser Frage durch das vorgenannte Urteil noch nicht endgültig geklärt. Denn andere Gerichte könnten diese Frage u. U. anders als das OLG Celle beurteilen.

Wir haben das Urteil gleichwohl zum Anlass genommen, unser Muster für einen Hinweis zur Annahme von Altöl zu überarbeiten. Dabei gehen wir auch auf die Versandkosten für die Rücksendung von Altöl ein, die nach unserer derzeitigen Auffassung dem Verbraucher auferlegt werden dürfen. Das aktualisierte Muster stellen wir unseren Mandanten im Mandantenportal zum Download zur Verfügung.

Münzen, Briefmarken

Der Handel mit Briefmarken und postgeschichtlichen Belegen (z.B. Postkarten) aus der Zeit 1933 bis 1945 ist zwar grundsätzlich nicht verboten. Er ist aber immer dann gem. § 86a StGB strafbar, wenn auf Münzen, Briefmarken und postgeschichtlichen Belegen angebrachte NS-Symbole nicht abgedeckt oder elektronisch unkenntlich gemacht wurden.

Nahrungsergänzungsmittel

Sind Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform grundpreispflichtig?

Ja, beim Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform ist das Gewicht und somit auch der Grundpreis anzugeben. Zur Begründung siehe hier.

Nahrungsergänzungsmittel, die nicht in Kapselform beworben oder verkauft werden (sondern als Pulver oder in flüssiger Form), sind selbstverständlich ebenfalls mit einem Grundpreis zu versehen.

Obst und Gemüse

Bei festen Lebensmitteln in Aufgussflüssigkeiten (z.B. Obst oder Gemüse in Konserven oder Gläsern), die neben der Gesamtfüllmenge auch das Abtropfgewicht ausweisen, ist der Grundpreis auf das jeweilige Abtropfgewicht zu beziehen.

Parfüm / parfümierte Duftwässer

Bei Parfüms und parfümierten Duftwässern, die mindestens 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens 70 Volumenprozent reinen Äthylalkohol enthalten, sind Grundpreisangaben gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 PAngV nicht erforderlich.

Pfefferspray

Was ist beim Verkauf von Pfefferspray - gerade über das Internet - zu beachten, siehe hierzu hier.

Pflanzen

Der Hinweis: "Unsere Traubenkerne stammen von nicht gentechnisch veränderten Pflanzen" wurde abgemahnt.

Grund: Unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten, da gentechnisch veränderte Weintrauben in der EU landwirtschaftlich nicht genutzt werden.

Daher: Werben Sie bitte nicht mit Aussagen, die sich auf gentechnisch veränderte Pflanzen beziehen, wenn dies ohnehin selbstverständlich ist.

Reifen (für Kraftfahrzeuge)

Derzeit werden vermehrt Abmahnungen ausgesprochen in Bezug auf die fehlende Online-Kennzeichnung zur Kraftstoffeffizienz, zur Nasshaftungsklasse und zur Klasse des externen Rollgeräusche des mit dem dazugehörigen Messwert in dB (=Dezibell) für Kraftfahrzeugreifen der Klassen C1, C2 oder C3..

Tipp: Wie Reifen im Internet korrekt zu kennzeichnen sind und welche verschiedenen Informationspflichten für die unterschiedlichen Darstellungsformate gelten, zeigen wir in diesem Leitfaden auf.

Salz

Dieser Begriff wird sehr oft abgemahnt. Durch eine an sich korrekte regionale Herkunftsbezeichnung kann der Verbraucher in die Irre geführt werden, wenn hierdurch beim Verbraucher eine falsche Vorstellung über die tatsächliche Herkunft erweckt wird. So kann die Angabe „Himalaya-Steinsalz“ oder "Himalaya-Salz" eine Irreführung bedingen, wenn das Salz tatsächlich gar nicht im eigentlichen Himalaya-Massiv, sondern z.B. in einem rund 200 km entfernten Vorgebirge oder etwa aus Pakistan gewonnen wird.Auch wenn der Begriff „Himalaya-Salz“ nicht regional geschützt ist wie dies etwa bei „Champagner“ der Fall ist. So hat sich in der Vorstellung des Durchschnittsverbrauchers eine gewisse Vorstellung sowohl über die Qualität als auch über die Herkunft von „Himalaya-Salz“ entwickelt;

Unser Tipp: Nachfrage beim Lieferanten, wo das Salz herkommt und im Zweifel von der Verwendung des Begriffes ablassen.

Sammlerartikel

Puppen, Stofftiere, Modellfahrzeuge und weitere typischerweise auch als Spielzeug vertriebene Waren gibt es auch „im Erwachsenenbereich“ – als (teure) Sammlerartikel.

Unbedingt zu beachten ist beim Verkauf solcher Waren, die vom Hersteller rein als Sammlerartikel gewidmet wurden, dass diese nicht (versehentlich) als Spielzeug deklariert werden (z.B. durch entsprechende Hinweise in der Artikelbeschreibung oder das Einstellen in eine Shop- oder Plattformkategorie „Spielzeug“).

Wird für einen Sammlerartikel, der nach der Bestimmung des Herstellers nicht Spielzeug ist, durch entsprechende Hinweise (etwa in der Artikelbeschreibung) der Eindruck erweckt, es handele sich um Spielzeug, liegt eine abmahnbare Irreführung vor. Denn es handelt sich bei diesem Artikel dann ja gerade nicht um ein Spielzeug (und der Artikel wird die rechtlichen Voraussetzungen für Spielzeuge wie z.B. CE-Kennzeichnung oder Warnhinweise gar nicht aufweisen).

Weitere Details finden Sie in diesem Beitrag.

Scheibenreiniger, Frostschutz

Aktuell geht es um Händler, die Scheibenreiniger und/oder Frostschutz verkaufen, und dabei

  • beim Gesamtpreis keine Grundpreise nennen und
  • keine Inhaltsfüllmengen ausweisen.

Hinweis: Bei allen Arten von Flüssigkeiten ist stets die Inhaltsfüllmenge wie auch der Grundpreis anzugeben.

Schmuck

Achtung bei Feingehaltsangaben

Der Verkauf von vergoldeten und versilberten Produkten ist bestimmten gesetzlichen Anforderungen unterworfen. Allen voran ist für derartige, bloß mit einer Edelmetallschicht überzogene Objekte, §8 Abs. 1 des deutschen Feingehaltsgesetzes (FeinGehG) zu beachten, der zum Zwecke eines besonderen Irreführungsschutzes die physische Prägung mit einer Feingehaltsangabe (Punzierung) verbietet.

Wie der IT-Recht Kanzlei bekannt wurde, bekam diese Gesetzesanwendung jüngst auch ein eBay-Händler zu spüren, gegen den von Seiten des Eichamts Nordrhein-Westfalen ein Bußgeldverfahren eingeleitet wurde. Der Händler hatte in einem eBay-Angebot für einen versilberten Ohrstecker die Angabe „925 plattiert“ beigestellt und verstoße – so die Verfahrensbegründung – damit gegen das Kennzeichnungsverbot für versilberte Produkte nach §8 Abs. 1 FeinGehG.

Hintergrundinformationen zum Ganzen siehe hier.

Nickelfrei

Online-Händler werden abgemahnt, die Schmuckwaren aus Edelstahl als nickelfrei bewerben, obwohl den Schmuckwaren Edelstahl 316L Nickel zulegiert wäre.

"Gold"

Derzeit werden Online-Händler abgemahnt, die im Zusammenhang mit dem Verkauf von Schmuck mit der Aussage "gold" werben, obwohl das Produkt keine massiven sondern nur geringfügige Goldanteile hat. Hierin sieht der Abmahner eine irreführende Werbung, da dem Verbraucher durch die Werbung suggeriert werde, er erhalte ein Produkt mit massiven Goldanteilen.

Bitte werben Sie nur dann mit der Bezeichnung "gold" für Ihr Produkt, wenn dieses auch über massive Goldanteile verfügt. Unterscheiden Sie ansonsten bei Ihrer Werbung genau zwischen folgenden Begrifflichkeiten:

  • "Gold"
  • "Vergoldet"
  • "Goldfarben"

Schnullerketten

Derzeit werden Anbieter von Schnullerketten abgemahnt. Grund: Es werden Schnullerketten-Anhänger angeboten, ohne den laut DIN 12586 erforderlichen Warnhinweis darzustellen. Wir halten diese Abmahnungen für rechtlich problematisch - gerichtliche Entscheidungen in dem Zusammenhang sind uns derzeit noch nicht bekannt.

Jedoch: Sollten Sie Schnullerketten verkaufen, so befolgen Sie sicherheitshalber den Vorgaben der oben erwähnten DIN-Norm.

Schuhe

Materialkennzeichnung von Schuhen im Online-Handel

Der nachfolgende Hinweis betrifft Mandanten, die Schuhe über das Internet zum Verkauf anbieten.

Der IT-Recht Kanzlei liegt eine aktuelle Entscheidung des LG Berlin vor, die Anbieter von Schuhen im Online-Handel aufhorchen lassen dürfte. Mit Beschluss vom 11.05.2017 (Az. 52 O 143/17) hat das LG Berlin einem Online-Händler untersagt, im geschäftlichen Verkehr Schuhe anzubieten, ohne hierbei jeweils das Material anzugeben, welches mindestens 80% der Fläche des Obermaterials, der Fläche von Futter und Decksohle sowie des Volumens der Laufsohle ausmacht. Das LG Berlin hält diese Informationen für wesentliche Merkmale der Ware im Sinne des § 5a UWG, mit der Folge, dass diese Informationen beim Verkauf von Schuhen über das Internet auch schon in der Artikelbeschreibung enthalten sein müssen.

Online-Händlern, die Schuhe über das Internet zum Verkauf anbieten sei daher angeraten, Ihre Angebote dahingehend zu überprüfen, ob die vorgenannten Materialangaben vorhanden sind.

Umfangreiche Informationen zur Materialkennzeichnung von Schuhen erhalten Sie hier.

Werbung muss stimmen

Es ist unzulässig mit der Aussage "mit Fell gefütterte Schuhe" zu werben, wenn das Futter der Schuhe eben nicht aus Fell besteht, sondern lediglich aus Textilmaterial.

Spielzeug

  • Online-Händler werden abgemahnt, die beim Verkauf von Spielzeug keine Warnhinweise in den Online-Angeboten angeben oder diesen Warnhinweisen nicht das gesetzlich zwingend vorgeschriebene Wort "Achtung" voranstellen! Weitere Informationen, welche Warnhinweise bei Spielzeug zu geben sind, können Sie hier nachlesen.
  • Vertreiber von Kinderspielzeug werden abgemahnt, die mit dem Hinweis werben, dass ihre Produkte „frei von Phthalaten“ seien.

Spionagekameras

Spionagekameras, die in Alltagsgegenständen versteckt sind, können mittlerweile in zahlreichen Online-Shops für kleines Geld erworben werden. Eine als Wecker getarnte Überwachungskamera gibt es beispielsweise schon ab 60,00 €. Was viele nicht wissen: Spionagekameras sind in Deutschland verboten. Hintergrundinformationen siehe hier.

Spirituosen

Bezeichnungen

Es müssen generell Angaben gemacht werden zur Bezeichnung der Spirituose.

Beispiel: Angeboten wird ein "Belmont Estate Gold Coconut Rum 40 % vol. 1,0 l". Bei dieser Angabe handelt es sich jedoch nicht um eine Verkehrsbezeichnung. Richtige Verkehrsbezeichnung wäre nach Artikel 9 Abs. 2 Spirituosenverordnung "Spirituose".

Achtung:

  • "Grappa" muss zwingend aus Italien stammen - dieser Schutz der geografischen Angabe ergibt sich aus Art.1 6 Spirituosenverordnung. Dementsprechend werden aktuell Händler abgemahnt, die ihren nicht italienischen Tresterbrand etwa wie folgt bewerben: "Grappa aus Österreich"
  • Die Spirituose "Stroh 80" sowie "Stroh 40" darf nicht als Rum (etwa "Stroh Rum") beworben werden, da das Produkt "Stroh" kein Rum im Sinne der Spirituosenverordnung ist (weil ihm unter anderem Essenzen und Aromen zugesetzt werden)
  • Abgemahnt werden zudem Spirituosen, die fälschlicherweise als Rum beworben werden - entgegen den Vorgaben des Anhangs II Kategorie 1 der Spirituosenverordnung, da diese Spirituosen insbesondere aromatisiert sind und/oder einen Alkoholgehalt von 37,5 % Vol. nicht erreichen.
  • Spirituosen mit mit lediglich 30 Vol. % Alkohol dürfen nicht als "Brandy" oder "Weinbrand" beworben werden. Nach der Spirituosenverordnung beträgt der Mindestalkoholgehalt von Brandy oder auch Weinbrand aber 36 % Vol.

Hinweis: Es ist Sache des Herstellers, Sie mit den korrekten Verkehrsbezeichnungen für Ihre Lebensmittel zu versorgen.

Tipp: Die IT-Recht Kanzlei hat für viele gängige Spirituosen in einem Leitfaden dargestellt, welche Kriterien tatsächlich zu erfüllen sind, damit ein hochprozentiges Erzeugnis eine bestimmte Sortenbezeichnung tragen darf. Der Leitfaden ist hier abrufbar.
##Problem: Nennung des Lebensmittelunternehmers bei Jahrgangsweinen bzw. historischen Spirituosen##

Derzeit werden viele Anbieter von historischen Spirituosen abgemahnt, die gar keinen oder einen falschen Lebensmittelunternehmer in den Artikelbeschreibungen ausweisen.

Bei Spirituosen mit historischem Abfülldatum stellt sich für die angabepflichtigen Händler nicht selten das Problem, dass der ursprüngliche Kelter, der den Tropfen einstmals vertrieben hatte, sein Gewerbe schon seit Jahrzehnten niedergelegt hat, nicht mehr ausfindig zu machen oder schlechterdings bereits verstorben ist.

Keine Lösung: Nicht zulässig ist es für Online-Händler, sich in dem Zusammenhang einfach selbst als Lebensmittelunternehmer auszuweisen.

Akute Abmahngefahr: Sollten Sie historische Spirituosen verkaufen, dann sollten Sie sich dringend mit den hier skizzierten Lösungswegen auseinandersetzen.

Tapes

Online-Händler werden abgemahnt, die "Tapes" verkaufen und diese Tapes dahingehend bewerben, dass

  • körpereigene Leistungs-Regenerations- und Heilungsprozesse unterstützt bzw. aktiviert würden.
  • im Fall der Beeinträchtigung des Stützapparates erhebliche Verbesserungen oder gar eine Heilung zu erzielen wäre.

Abmahngrund: Für diese beschriebenen Wirkungen fehle es an belegenden Studien.

Wichtiger Hinweis: Oftmals werden Händler abgemahnt, die behaupten, ihre Produkte würden sich positiv auf den menschlichen Körper auswirken. Eine solche Art der Werbung ist dringend zu unterlassen, außer man ist in der Lage, die beschriebenen Wirkungen durch seriöse Studien zu belegen.

Textilien

Fehlende oder mangelhafte Kennzeichnung

Händler werden wegen fehlender oder mangelhafter Kennzeichnung von Textilien abgemahnt. Folgende Regeln sind in dem Zusammenhang einzuhalten:

Regel Nr. 1: Für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen dürfen nur diejenigen Textilfaserbezeichnungen verwendet werden, die in dieser Liste nach Anhang I der Verordnung abgebildet sind. Beispiel: Schon die Bezeichnung "Merinowolle" (anstatt korrekterweise "Wolle") ist unzulässig, so das OLG Hamm, da "Merinowolle" nicht in Anhang I zur EU-Textilkennzeichnungsverordnung aufgenommen ist.

Regel Nr. 2: Die Bezeichnungen nach Anhang I der Verordnung dürfen weder alleinstehend noch in Wortverbindungen oder als Eigenschaftswort für andere Fasern verwendet werden!

Regel Nr. 3: Firmenbezeichnungen oder Markenzeichen (wie z.B. „Lycra“) sind keine zulässigen Angaben zur Textilfaserzusammensetzung. Zulässig ist es jedoch, wenn Firmenbezeichnungen oder Markenzeichen den laut der Europäischen Textilkennzeichnungsverordnung zulässigen Bezeichnungen von Textilfasern unmittelbar voran- oder nachgestellt werden. Andere Informationen müssten stets getrennt davon aufgeführt werden, vgl. Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung.

Regel Nr. 4: Nur Textilerzeugnisse, die ausschließlich aus einer einzigen (!) Faser bestehen, dürfen den Zusatz

  • „100 %“ oder
  • „rein“ oder
  • „ganz“

tragen. Bei Textilien aus einer einzigen (!) Faser ist es nicht zwingend notwendig die Angaben „rein“, „ganz“ oder „100%“ im Rahmen der Materialkennzeichnung zu tätigen. So kann z.B. ein Textilstück, welches aus reiner Baumwolle besteht im Rahmen der Materialkennzeichnung einfach nur als "Baumwolle" deklariert werden.

Möglich wäre also die Kennzeichnung: 100% Seide oder reine Seide oder ganz Seide oder einfach nur "Seide".

Regel Nr. 5: Die Gewichtsanteile der einzelnen Fasern in Prozent müssen ausnahmslos in absteigender Reihenfolge angegeben werden. Die Angabe „85 % Polyester Mindestgehalt“ wäre z.B. aus dem Grund nicht mehr zulässig.

Beispiel: Nettotextilgewicht = 80 % Baumwolle und 20 % Polyester

Richtig wäre die Angabe:

  • 80 % Baumwolle
  • 20 % Polyester

Falsch wäre die Angabe:

  • 20 % Polyester
  • 80 % Baumwolle

Regel Nr. 6: Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt allen Mandanten, die Textilien auch ins Ausland vertreiben, die Etikettierung der Textilien dahingehend zu überprüfen, ob die Materialangaben auch in den Landessprachen der jeweiligen Empfängerländer vorhanden sind und dies ggf. nachzuholen.

Regel Nr. 7: Nichttextile Teile tierischen Ursprungs in Textilerzeugnissen sind unter Verwendung des Hinweises „Enthält nichttextile Teile tierischen Ursprungs“ zwingend anzugeben (betrifft z. B. das Lederlabel an der Jeans oder auch Knöpfe, die aus Horn bestehen oder den Perlmutt-Zierknopf am Minislip).

Ausschließlich deutsche Schreibweise

Derzeit werden Händler abgemahnt, die im deutschsprachigen Raum Textilien vertreiben, dabei aber die Textilfaserbezeichnung nicht (zumindest auch) in deutscher Sprache angeben. Beispiel: "cashmere" statt "Kaschmir", etc.

Nur im Falle der Bezeichnung „Cotton“ macht der BGH eine Ausnahme und sieht diese Bezeichnung als zulässige Ersatzbezeichnung für die sonst vorzunehmende Bezeichnung „Baumwolle“! Wir raten in diesem Fall trotzdem nicht die Bezeichnung "Cotton" zu verwenden, sondern die Bezeichnung "Baumwolle" zu verwenden.

Keine englische Textilkennzeichnung in deutschsprachigen Online-Angeboten

Wer Textilprodukte online verkauft, muss nach der europäischen Textilkennzeichnungsverordnung Nr. 1007/2001 zwingend die Faserzusammensetzung ausweisen. Hierbei dürfen nur solche Faserbezeichnungen verwendet werden, die in Anhang I der Verordnung ausdrücklich zugelassen sind. Vor allem für Händler mit grenzüberschreitenden Liefergebieten ist die korrekte Sprache der Textilkennzeichnung seit jeder ein Problem. Einerseits möchten sie so viele internationale Verbraucher wie möglich gleich effizient informieren, andererseits weisen die Textilkennzeichnungsvorschriften klare Sprachvorgaben aus. Dass eine rein englische Textilkennzeichnung in deutschsprachigen Angeboten unzulässig ist, entschied das OLG Stuttgart mit Urteil vom 18.10.2018 (Az. 2 U 55/18). Informieren Sie sich hierzu hier.

Bezüge von Möbeln, Regen- und Sonnenschirmen und Campingartikeln

Derzeit erreichen uns Abmahnungen, die sich auf die angebliche fehlende Kennzeichnung im Sinne der EU-Textilkennzeichnungsverordnung von Möbeln beziehen. Verstöße gegen diese Verordnung sind abmahnfähig. Bitte beachten Sie, dass nicht nur klassische Textilerzeugnisse wie etwa Bekleidung nach dieser Verordnung zu kennzeichnen sind, sondern weitere Produkte einem Textilerzeugnis gleichgestellt werden.

Nach der Verordnung sind auch folgende Produkte wie ein Textilerzeugnis zu behandeln und damit kennzeichnungspflichtig:

1. Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil an Textilfasern von mindestens 80 %,
2. Bezugsmaterial für Möbel, Regen- und Sonnenschirme mit einem Gewichtsanteil an Textilkomponenten von mindestens 80 % (Achtung: Gewichtsanteil am Bezug, nicht am Gesamtprodukt!),
3. die Textilkomponenten

  • der oberen Schicht mehrschichtiger Fußbodenbeläge,
  • von Matratzenbezügen,
  • von Bezügen von Campingartikeln,

sofern diese Textilkomponenten einen Gewichtsanteil von mindestens 80 % dieser oberen Schichten oder Bezüge ausmachen,

4 Textilien, die in andere Waren eingearbeitet sind und zu deren Bestandteil werden, sofern ihre Zusammensetzung angegeben ist.

Daher fallen etwa auch Bürostühle unter die Kennzeichnungspflicht nach der Verordnung, wenn diese über einen Bezug verfügen, der einen Gewichtsanteil an Textilkomponenten von mindestens 80% aufweist.

Häufig abgemahnte falsche Faserbezeichnungen

Der IT-Recht Kanzlei ist bekannt, dass die folgenden Bezeichnungen in den letzten Jahren häufig Gegenstand von Abmahnungen gewesen sind:

1. "Bambus", "Erzeugnis aus Bambus", "mit Bambusfaser":

Bambus wird in Textilien nie als Naturfaser, sondern allenfalls in Form einer aus Bambuscellulose gewonnenen Viskosechemiefaser verwendet. Die Behauptung einer besonderen Naturbelassenheit und Reinheit eines Textilproduktes und/oder besonderer positiver Eigenschaften durch Attribute wie „Bambuserzeugnis“, „aus Bambus“ oder „mit Bambusfaser“ ist irreführend und sollte zwingend unterlassen werden.

Ebenso unzulässig ist es, einer Produktbezeichnung das Wort „Bambus“ beizustellen. Zulässig ist die Herstellung einer Verbindung zu „Bambus“ nur, wenn etwaige Fehlvorstellungen durch eine Aufklärung über die chemische Gewinnung und die Chemiefaser Viskose als Endprodukt im selben Zusammenhang erfolgt.

Hinweis: Das LG Ulm hat mit Urteil vom 22.08.2016 (Az. 11 O 9/16 KfH) entschieden, dass Werbung mit dem Begriff „Bambussocken“ für Textilstrümpfe wettbewerbswidrig ist.

2. "Meryl"

3. "Lycra"

4. „Spandex“

Tipp: Als wichtigste Regel gilt: Für die Beschreibung der Faserzusammensetzung dürfen nur diejenigen Bezeichnungen für Textilfasern verwendet werden, die im Anhang I der EU-Textilkennzeichnungsverordnung abschließend aufgezählt sind. Soll über diese Kennzeichnung hinaus auch eine Angabe von Firmen- oder Markenbezeichnungen auf den Etiketten der Textilien erfolgen, schreibt Art. 16 II der Verordnung vor, dass diese der Textilfaserbezeichnung nur unmittelbar vor- oder nachgestellt werden dürfen.

So wäre etwa die Bezeichnung "100 % Elasthan - Spandex®" zulässig.

Zu dem Thema hat sich auch die EU-Kommission bereits geäußert:

"Textile products marketed in the EU need to have a fibre composition label or marking which shows the composition using the fibre names listed in Annex I. In the case of woollen products, the word ‘wool’ has to appear on the product (Annex I, point 1). Terms such as ‘Merino’ or ‘Blue faced Leicester’ are not listed in Annex I, so it is not enough to use breed names alone, without the word ‘wool’. However, the Textile Regulation allows additional labelling, so a company can, if it wants, provide further information on the label, as long as that information is not misleading or deceptive for the consumer. If the manufacturer wants to give additional information, this information must be displayed separately (Article 16.2), e.g. 100% wool - merino."

5. „Acryl“ (der richtige Gattungsname lautet „Polyacryl“, vgl. Nr. 26 der Anhang 1 der Verordnung).

Hinweis: Zum Thema "Acryl" entschied auch bereits das OLG München. So bejahte das OLG München mit Urteil vom 20.10.2016 (Az. 6 U 2046/16) den Unterlassungsanspruch der Antragsstellerin u.a. in Bezug auf die Bezeichnung „Acryl“. Dies folge aus §§ 8, 3, 3a UWG i.V.m. Artt. 5, 9, 15, 16 sowie aus den Begriffen in Anhang I der TextilKennzVO, die dazu dient, Verbrauchern – u.a. wegen zahlloser Unverträglichkeiten - die jeweilige Zusammensetzung ihrer Textilerzeugnisse schnell und einfach begreiflich zu machen.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 TextilKennzVO dürfen für die Beschreibung der Faserzusammensetzung auf Etiketten und Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen nur die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I der TextilKennzVO verwendet werden. Da die nachträglich berichtigte Fassung der Textilkennzeichnungsverordnung in Nr. 26 und 29 des Anhangs I lediglich die Begriffe „Polyacryl“ sowie „Modacryl“ vorsehe, sei die Bezeichnung „Acryl“ nicht ausreichend. Ein Verbraucher könnte dadurch in die Irre geführt werden und ggf. wegen vermeintlich besserer Fasereigenschaften gegenüber Poly- oder Modacryl eine Kaufentscheidung treffen, die er bei einer Kennzeichnung gemäß der unionsrechtlichen Vorgaben nicht getroffen hätte.

6. "Microfaser": „Microfaser“ findet sich nicht als Faserbezeichnung im Anhang I der EU-Textilkennzeichnungsverordnung, ist als Kennzeichnung also unzulässig. Es ist demnach zu fragen, aus welchem, im Anhang I aufgeführten Material „Microfaser“ besteht. Vorliegend wäre dies Polyester. Die richtige Kennzeichnung für ein Produkt, das vollständig aus „Mikrofaser“ besteht, wäre demnach: „100% Polyester“.

Soll neben der verordnungskonformen Faserkennzeichnung auch das Wort „Microfaser“ auf dem Etikett auftauchen, ist Art. 16 der Verordnung zu beachten. Eine ordnungsgemäße Kennzeichnung könnte dann z.B. so aussehen: „100% Polyester (Microfaser)“

Uhren

Elektrogesetz

Es werden Verkäufer abgemahnt, die batteriebetriebene Uhren (insbesondere Armbanduhren) anbieten, für die kein (ordnungsgemäß) registrierter Hersteller im Sinne des ElektroG existiert. Wer solche Waren verkauft, sollte daher unbedingt prüfen, ob eine ordnungsgemäße Registrierung bei der Stiftung EAR im Sinne des ElektroG besteht. Ist diese nicht gegeben, müssten die Waren unverzüglich aus dem Verkehr genommen werden, da nicht verkehrsfähig.

Weitere Informationen hierzu siehe hier.

Wasserdichtigkeit

Oft werden Uhren etwa wie folgt beworben "Wasserdicht bis x Meter". Zwar werden Armbanduhren im Prüfungsverfahren nach der DIN 8310 einem (fiktiven) Wasserdruck unterzogen, der statischen Belastung einer Wassersäule von einer gewissen Höhe entspricht und mithin in bar wiedergegeben werden kann.Unzulässig ist es aber, bei der Konkretisierung der Wasserdichtigkeit in der Werbung eine bestimmte Meterangabe zu verwenden, weil dies nach dem Verkehrsverständnis nicht den Prüfdruck, sondern eine zulässige Tauchtiefe impliziere.

Insofern entnähme der angesprochene Verkehr der Aussage die Behauptung, die Uhr sei hinsichtlich ihrer Wasserdichtheit technisch darauf ausgelegt, zum Tauchen bis zu einer Wassertiefe von 500 Meter benutzt zu werden. Damit einher gehe gleichzeitig die Annahme, dass die Uhr auch für wiederholte Tauchgänge in der angegebenen Tiefe geeignet sei. Bei der Bezeichnung der Wasserdichtigkeit müsse daher gem DIN 8310 die Angabe eines Prüfdrucks in bar erfolgen und es müsse sichergestellt sein, dass diese Angabe des Prüfdrucks dürfe nicht als Angabe der Tauchtiefe missverstanden wird.

"Gold"

Derzeit werden Online-Händler abgemahnt, die im Zusammenhang mit dem Verkauf von Uhren mit der Aussage "gold" werben, obwohl das Produkt keine massiven sondern nur geringfügige Goldanteile hat. Hierin sieht der Abmahner eine irreführende Werbung, da dem Verbraucher durch die Werbung suggeriert werde, er erhalte ein Produkt mit massiven Goldanteilen.

Bitte werben Sie nur dann mit der Bezeichnung "gold" für Ihr Produkt, wenn dieses auch über massive Goldanteile verfügt. Unterscheiden Sie ansonsten bei Ihrer Werbung genau zwischen folgenden Begrifflichkeiten:

  • "Gold"
  • "Vergoldet"
  • "Goldfarben"

Wein

1. Ausweisung der Grundpreise nicht vergessen. Zu Fragen zur Darstellung und Platzierung der Grundpreise siehe hier.

2. Sulfite als Allergene ausweisen

Weine enthalten regelmäßig Sulfite in Konzentrationen von über 10 mg/l, die nach Anhang II Nr. 12 LMIV als Allergene eingestuft werden und so im Fernabsatz die Pflicht zur Anführung eines entsprechenden Hinweises auslösen. Während die Kennzeichnung der Flaschenetiketten, die eine Kenntlichmachung der enthaltenen Sulfite ebenfalls vorsieht, regelmäßig dem Hersteller oder Abfüller obliegt, sind Händler nach der LMIV in sämtlichen Fernabsatzangeboten von Wein dazu verpflichtet, mit der Formulierung „Enthält Sulfite“ über den allergieauslösenden Inhaltsstoff zu informieren. Dies gilt, obwohl aufgrund des durchschnittlichen Alkoholgehalts von Wein ein Zutatenverzeichnis regelmäßig entbehrlich ist. (Ausführlichere Informationen zum Thema siehe hier)

3. Mit dem Begriff "[% News id=5640 text="bekömmlich sollte nicht geworben werden" %]

4. Abmahnung der Begriffe „Importeur“ und „Hersteller

Derzeit werden Wein-Online-Händler wegen der Verwendung der Begriffe „Importeur“ und „Hersteller“ im Zusammenhang mit dem Verkauf von Wein abgemahnt. Nach Ansicht des Abmahners handele es sich hierbei im Zusammenhang mit dem Verkauf von Wein nicht um zulässige Begriffe im Rahmen der Lebensmittelkennzeichnung, da insoweit besondere, von den Vorgaben der LMIV abweichende Kennzeichnungspflichten zu beachten seien.

Beachten Sie, dass für den Verkauf von Wein einige Sonderregelungen gelten, die von den Kennzeichnungsvorgaben der LMIV abweichen. Dies betrifft u. a. auch einige Begrifflichkeiten, die für die Lebensmittelkennzeichnung vorgeschrieben sind.

Nähere Informationen finden Sie in diesem Beitrag.

5. Problem: Nennung des Lebensmittelunternehmers bei Jahrgangsweinen bzw. historischen Spirituosen

Nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) ist beim Verkauf von Lebensmitteln stets der verantwortliche Lebensmittelunternehmer zu benennen.

Derzeit werden Anbieter von Jahrgangsweinen abgemahnt, die gar keinen oder einen falschen Lebensmittelunternehmer in den Artikelbeschreibungen ausweisen.

Bei Jahrgangsweinen mit historischem Abfülldatum stellt sich für die angabepflichtigen Händler nicht selten das Problem, dass der ursprüngliche Winzer, der den Tropfen einstmals vertrieben hatte, sein Gewerbe schon seit Jahrzehnten niedergelegt hat, nicht mehr ausfindig zu machen oder schlechterdings bereits verstorben ist.

Keine Lösung: Nicht zulässig ist es für Online-Händler, sich in dem Zusammenhang einfach selbst als Lebensmittelunternehmer auszuweisen.

Akute Abmahngefahr: Sollten Sie Jahrgangsweine verkaufen, dann sollten Sie sich dringend mit den hier skizzierten Lösungswegen auseinandersetzen.

Wolle, Garne

Sofern Sie Garne und/ oder Wolle zum Verkauf anbieten, beachten Sie bitte Folgendes:

Derzeit werden von der Wettbewerbszentrale Angebote abgemahnt, bei denen solche Waren angeboten werden, jedoch nicht das Gewicht der Ware und/ oder nicht der Grundpreis der Ware nach Gewicht angegeben wird.

Die Wettbewerbszentrale argumentiert dabei, dass die Angabe des Gewichts des Produkts bei Garnen und Wolle verkehrsüblich sei. Dem ist beizupflichten, da der Verkehr z.B. alleine anhand der Angabe der Länge des Garns / der Wolle nicht dessen/deren Qualität beurteilen kann.

Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt daher, beim Anbieten von Garnen und/oder Wolle immer das Gewicht der Ware zu nennen und den Grundpreis nach Gewicht anzugeben.

Zahnbleaching Produkte

Seit dem 01.11.2012 dürfen Zahnbleaching-Produkte (dazu gehören Zahnaufheller und - bleichmittel) mit einem höheren Gehalt als 0,1 % Wasserstoffperoxid - oder anderen Wasserstoffperoxid freisetzenden Verbindungen bzw. Gemischen, Carbamidperoxid und Zinkperoxid - ausschließlich an Zahnärze abgegeben bzw. verkauft werden dürfen.

Die IT-Recht Kanzlei rät, den Vertrieb der oben genannten Produkte über das Internet (sofort) einzustellen, da kaum sichergestellt werden kann, dass ausschließlich Zahnärzte beliefert werden.

Zirbenprodukte

Der Zirbe, einer Kieferart aus dem Alpenraum, werden im Volksmund diverse gesundheitsförderliche Wirkungen nachgesagt. Zirbenprodukte sind vor allem im südlichen Deutschland und Österreich daher wichtige Bestandteile der traditionellen, volkstümlichen Heilkunde. Da tatsächliche gesundheitsförderliche Effekte von Zirbenholz, -kernen oder -öl aber bislang nicht wissenschaftlich nachgewiesen werden konnten, ist die werbende Hervorhebung von Heilwirkungen grundsätzlich unzulässig. Nachlässigen Händlern drohen aktuell empfindliche Abmahnungen.

Umfangreiche Informationen siehe hier.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle: Thx4Stock team / shutterstock.com

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4 Kommentare

k
Klaus Ruschke
Inhaber
Was heißt massiver Goldanteil ? Ich verkaufe u.a. 333er   375er Gold als "Goldschmuck"
Ist das zulässig ?
F
Frankiboy
Schlauwieschlumpf
Warum soll man Kerzen nicht nach Gewicht verkaufen können :-/? Nur weil es niemand (bis jetzt) macht, heißt es ja nicht, das es nicht möglich ist. Kerze auf Waage legen, die angezeigten Gramm mal Preis pro Gramm multiplizieren = Endpreis. Ist doch nicht schwer ;-)!
A
Alraune Esoterik
Kerzen
Die Dame vor mir hat recht. Kerzen nach Gewicht zu verkaufen ist doch wirklich blöde. Eigentlich werden sie nach Stück verkauft. Man hat wirklich den Eindruck, dass es Kräfte gibt, die einem das Leben so schwer wie möglich machen wollen.
Aber auch ich danke für die wirklich vielen hilfreichen Tips.
A
Angelika Dehne
Kerzen
Danke für die vielen Tipps, aber wie soll man den bitte eine Kerze nach Gewicht verkaufen?! 
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