Handlungsanleitung: E-Zigaretten und Liquids verkaufen!

Handlungsanleitung: E-Zigaretten und Liquids verkaufen!
16.10.2024 | Lesezeit: 9 min

E-Zigaretten und Liquids sind als Tabakerzeugnisse gesundheitsgefährdende Konsumgegenstände, für deren Verkauf on- und offline zum Zwecke der Prävention und des Jugendschutzes bestimmte Werbeverbote, Abgabebeschränkungen und Informationspflichten gelten. Wir geben einen Überblick, was beim Verkauf von E-Zigaretten und Liquids rechtlich zu beachten ist.

Der gewerbsmäßige Vertrieb von E-Zigaretten und Liquids ist durch das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) und das Jugendschutzgesetz (JuSchG) reguliert.

Dabei ist es unerheblich, ob die E-Zigaretten und Liquids Nikotin enthalten oder nicht.

I. Anwendung des Tabakrechts auf E-Zigaretten und Liquids

Nach § 2 Nr. 2 i.V.m Nr. 1 TabakerzG gelten elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter als zu Tabakerzeugnissen „verwandte Erzeugnisse“ und fallen somit in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Die §§ 13 – 16 TabakerzG treffen zu dieser Produktart nun spezielle Regelungen, während die §§ 18 – 23 TabakerzG sowohl auf Tabakerzeugnisse als auch auf die E-Zigaretten und Liquids anwendbar sind.

Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit b TabakerzG gelten die Anforderungen des Tabakrechts sowohl für nikotinhaltige als auch für nicht nikotinhaltige E-Zigaretten und Nachfüllbehälter (Liquids).

Allerdings unterliegt die Zulässigkeit jeglicher Handelstätigkeiten bestimmten Voraussetzungen, die zum einen die Beschaffenheit der zur Evaporation geeigneten Flüssigkeiten betreffen und zum anderen in der Einhaltung besonderer Warnpflichten bestehen.

II. Tabakrechtliche Anforderungen für E-Zigaretten und Liquids

1.) Allgemeine Pflichten

Gemäß § 16 TabakerzG haben Hersteller, Importeur und Händler im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Vorkehrungen und Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken zu treffen.

Diese Maßnahmen müssen den Produkteigenschaften angemessen sein und reichen von der Rücknahme über angemessene und wirksame Warnungen bis zum Rückruf. Hierfür müssen sie abhängig vom Grad des Risikos Stichproben durchzuführen.

Auch haben sie Beschwerden über in den Verkehr gebrachte E-Zigaretten und Liquids zu prüfen und andere Wirtschaftsteilnehmer und Inhaber erster Verkaufsstellen über weitere Maßnahmen zu unterrichten.

Zudem treffen sie besondere Informationspflichten, sobald ihnen ein Risiko für die Sicherheit und Gesundheit von Personen im Zusammenhang mit den von ihnen verkauften Produkten bekannt wird oder die Marktüberwachungsbehörde weitere Informationen anfordert.

Wichtig: Zu beachten ist hierbei insbesondere, dass das Pflichtprogramm nicht nur Hersteller, sondern auch alle Händler, ob im stationären oder im Online-Handel tätig, gleichermaßen bindet.

Hersteller und Importeure treffen nach §§ 24, 25 TabakerzV zudem spezifische Mitteilungs- und Informationspflichten an die zuständigen Behörden.

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2.) Substanzliche und inhaltliche Zulässigkeitsvoraussetzungen

Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

  • sie keinen der in Anlage 2 der TabakerzV aufgeführten Inhaltsstoffe enthalten (§ 13 TabakerzG i.V.m. § 28 TabakerzV)
  • bei der Herstellung der zu verdampfenden Flüssigkeit nur Inhaltsstoffe von hoher Reinheit verwendet werden, wobei bis auf technisch unvermeidbare Spuren keine anderen Stoffe als diese reinen Inhaltsstoffe enthalten sein dürfen,
  • bei der Herstellung der zu verdampfenden Flüssigkeit außer Nikotin nur Inhaltsstoffe verwendet werden, die in erhitzter Form kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen (§ 13 TabakerzG), und

3.) Produktgestalterische Zulässigkeitsvoraussetzungen

Das Tabakerzeugnisgesetz stellt in Zusammenhang mit der korrespondierenden Rechtsverordnung zugleich Anforderungen an die Produktgestaltung der Liquid-Behältnisse auf, bei deren Missachtung der Vertrieb zu untersagen ist.

Nach § 14 TabakerzG wird die Beschaffenheit von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern geregelt.

Sichergestellt muss dabei insbesondere werden, dass die Behältnisse

  • kinder- und manipulationssicher sowie
  • bruch- und auslaufsicher sind und
  • über einen Mechanismus für eine auslauffreie Nachfüllung verfügen (der Nachfüllmechanismus hat den Anforderungen gemäß Art. 2 Abs. 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/586 zu genügen)

4.) Besondere Produktgestaltungsanforderungen für nikotinhaltige E-Zigaretten und Liquids

Enthalten E-Zigaretten und Liquids Nikotin, ist gemäß § 14 Abs. 1 TabakerzG sicherzustellen, dass

  • Nachfüllbehälter ein Volumen von höchstens 10 Millimetern haben,
  • elektronische Einwegzigaretten oder Einwegkartuschen ein Volumen von höchstens 2 Millimetern haben
  • die Nikotindosis bei elektronischen Zigaretten unter normalen Gebrauchsbedingungen auf einem gleichmäßigen Niveau abgegeben wird.

Außerdem darf die nikotinhaltige, zu verdampfende Flüssigkeit einen Nikotingehalt von höchstens 20 Milligramm pro Milliliter haben.

5.) Beipackzettel, Kennzeichnung und Verpackung

Zusätzlich unterliegt der Vertrieb von E-Zigaretten und Liquids speziellen Hinweis- und Kennzeichnungspflichten, deren Verstoß ein Marktbereitstellungsverbot nach sich ziehen kann.

Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einem Beipackzettel versehen sind, der eine Gebrauchsanleitung und Informationen über gesundheitliche Auswirkungen sowie Kontaktdaten enthält.

Der Beipackzettel muss die Überschrift „Gebrauchsinformationen“ tragen, in deutscher Sprache verfasst, allgemein verständlich und gut lesbar sein und Folgendes enthalten:

  • Gebrauchs- und Aufbewahrungsanleitungen,
  • Gegenanzeigen,
  • Warnhinweise für diejenigen Verbrauchergruppen, die bei der Verwendung der elektronischen Zigarette oder des Nachfüllbehälters stärker gefährdet sind als andere, einschließlich eines Hinweises, dass das Erzeugnis nicht für Nichtraucher empfohlen wird, und dass die Abgabe an sowie die Verwendung durch Kinder und Jugendliche untersagt sind,
  • Angaben zu möglichen nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit,
  • Angaben zur suchterzeugenden Wirkung,
  • Angaben zu toxikologischen Daten,
  • den Namen, die Anschrift und die elektronischen Kontaktdaten des Herstellers, Importeurs oder einer vom Hersteller oder Importeur zu bestimmenden, in der Europäischen Union ansässigen verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person und
  • die in Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/586 der Kommission vom 14. April 2016 zu den technischen Normen für den Nachfüllmechanismus elektronischer Zigaretten (ABl. L 101 vom 16.4.2016, S. 15) genannten Informationen.

Zudem muss die Packung und Außenverpackung mit einem gesundheitsbezogenen Warnhinweis versehen sein. Dieser muss gemäß § 17 TabakerzV lauten:

Dieses Tabakerzeugnis schädigt Ihre Gesundheit und macht süchtig.

Der Hinweis muss auf den zwei größten Flächen der Packung und der Außenverpackung angebracht werden und jeweils 30 Prozent dieser Fläche einnehmen. Der Warnhinweis muss parallel zum Haupttext ausgerichtet werden und in der Schriftart Helvetika fett, schwarz auf weißem Hintergrund, zentriert und bei quaderförmigen Packungen und Außenverpackungen parallel zur Seitenkannte aufgedruckt werden.

Gemäß § 27 Abs. 1 TabakerzV sind Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern vor dem Inverkehrbringen zudem zur Aufbringung einer Liste auf Packungen und Außenverpackungen von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern verpflichtet.

Die Liste muss folgende Angaben enthalten:

  • alle Inhaltsstoffe in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils,
  • den Nikotingehalt und die Nikotinabgabe pro Dosis (wenn einschlägig),
  • einen Hinweis, aus dem das Los zu ersehen ist, zu dem die elektronische Zigarette oder der Nachfüllbehälter gehört, und
  • den Hinweis, dass das Erzeugnis nicht in die Hände von Kindern und Jugendlichen gelangen darf.

6.) Werbeverbote

Es existieren weitgehende Werbeverbote für E-Zigaretten und Liquids, seit 2016 stetig erweitert wurden und deren Nichteinhaltung in eigenständigen Straftatbeständen mit Freiheits- und Geldstrafen bedroht wird.

Untersagt sind folgende Werbeformen:

  • Pressewerbung und Werbung in sonstigen Printerzeugnissen
  • Hörfunk-/Radiowerbung
  • Werbung in den Diensten der Informationsgesellschaft, also insbesondere in Internet und Fernsehen
  • Sponsoringwerbung mit grenzüberschreitender Wirkung zur Förderung des Absatzes von Liquids im Rahmen von Hörfunksendungen oder auf Veranstaltungen sowie in sonstigen Medien der audiovisuellen Kommunikation (Fernsehen, video-on-demand)
  • sonstige Werbung, die geeignet ist, Minderjährige zum Konsum zu veranlassen, oder aus welcher sich der Eindruck ergibt, dass der Konsum des Produktes nachahmungswert, gesundheitlich unbedenklich oder gar förderlich sei oder dass die jeweiligen Inhaltsstoffe natürlich oder naturrein seien

Vom Werbeverbot betroffen ist damit jede erdenkliche Form der Onlinewerbung gegenüber dem Verbraucher.

Das Verbot gilt demnach für Facebook-Fanpages oder Tweets genauso wie z.B. für Bannerwerbung auf eigenen oder auf fremden Seiten, AdWords-Werbung, Content-Marketing oder die Produktplatzierung in Preissuchmaschinen. Es ist außerdem davon auszugehen, dass auch Online-Newsletter dem Webeverbot unterfallen.

Eine Ausnahme vom Werbeverbot sieht das Gesetz nur für Werbung gegenüber Fachpublikum – also z.B. vom Hersteller gegenüber Händlern - vor.

Seit dem 01.01.2024 ist es verboten, Außenwerbung für E-Zigaretten oder Nachfüllbehälter zu betreiben (Ausnahme: Außenflächen einschließlich dazugehöriger Fensterflächen von Geschäftsräumen des Fachhandels, die ausschließlich für den Handel mit diesen Erzeugnissen bestimmt sind.

Verkauf: ja; Werbung: nein – wo liegt die Grenze im Online-Handel?

Von „Diensten der Informationsgesellschaft“ ist jegliche gewerbliche Ausprägung des Internets umfasst. Darunter fallen auch Internetseiten und Online-Shops, die zu Absatzförderungszwecken betrieben werden, sodass auch für diese das Werbeverbot gilt.
Fraglich in diesem Zusammenhang ist, ob auch bloße Produktbeschreibungen in Onlineshops als Werbung anzusehen und damit verboten sind.

Das OLG Karlsruhe hatte diese Frage für ein aus der Tabakwerbe-Richtlinie stammendes Werbeverbot für Tabakerzeugnisse zu entscheiden und ist davon ausgegangen, dass das Verbot an Verkaufsstellen nicht gelte (OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.10.2007, 19 U 184/06). Unter Verkaufsstellen fallen nach Ansicht des Gerichts sowohl der stationäre Handel als auch virtuelle Läden in Form von Online-Shops.

Verboten werden soll damit lediglich die Werbung für Tabakerzeugnisse, nicht aber deren Verkauf. Es ist davon auszugehen, dass die gleichen Grundsätze auch für E-Zigaretten und deren Nachfüllbehälter gelten.

III. Besondere jugendschutzrechtliche Bestimmungen für E-Zigaretten und E-Zigaretten

In Ergänzung der Vorschriften zur Umsetzung der tabakrechtlichen Regeln zu stofflicher Zusammensetzung, Kennzeichnung, Warnung, Überwachung und Bewerbung von E-Zigaretten und Liquids sind auch jugendschutzrechtliche Bestimmungen für die Abgabe zu beachten.

1.) Abgabeverbote nach §10 JuSchG

E-Zigaretten und Liquids, egal ob nikotinhaltig oder nikotinfrei, dürfen nach § 10 Abs. 3 und Abs. 4 JuschG an Kinder und Jugendliche weder im Versandhandel angeboten noch abgegeben werden.

Die Abgabe ist also erst an Personen ab 18 Jahren gestattet.

Entgegen dem Wortlaut, der ausdrücklich nur den Versandhandel erwähnt, ergibt sich aus der begleitenden Gesetzbegründung eine Gleichstellung von stationärem Handel und dem Versandgewerbe dergestalt, dass die neuen Vorschriften den gesamten Handel binden.

2.) Verpflichtende Prüfsysteme in Online-Shops

Um die Einhaltung der Abgabeverbote in Bezug auf E-Zigaretten und Liquids zu gewährleisten, sind im Online-Handel Altersverifikationssysteme in den Shops verpflichtend, um Barrieren für minderjährige Käufer bei den einschlägigen Produkten zu errichten.

Weil jedoch die Abgabe an den Minderjährigen im Sinne einer tatsächlichen Besitzverschaffung untersagt wird, darf in gleichem Maße wie beim Vertragsverschluss die konkrete Lieferung an den Empfänger nach erfolgreicher Bestellung ebenfalls erst dann erfolgen, wenn dessen Volljährigkeit hinreichend sichergestellt ist.

Für den Zeitpunkt der Altersverifikation ist also die „Abgabe“ des Produkts maßgeblich. Daher genügt es, wenn die Verifikation bei Auslieferung der Ware an den Empfänger erfolgt.

Darüber hinaus kann begleitend auch bereits eine Überprüfung bei Bestellung des Kunden vorgenommen werden. Kaufverträge mit Minderjährigen ohne die Einwilligung ihres Sorgeberechtigten sind nämlich nicht vollständig wirksam. Verweigert der Sorgeberechtigte schließlich die Genehmigung des Kaufs, ist der Vertrag endgültig unwirksam. Um die Wirksamkeit des Kaufs sicherzustellen, kann daher eine Überprüfung schon bei Bestellung sinnvoll sein.

Wie Sie zu den Anforderungen an den rechtssicheren Versand von Artikeln mit Altersbeschränkung weitere Informationen benötigen, lesen Sie gerne diesen Beitrag der IT-Recht Kanzlei.

IV. Fazit

Für den rechtskonformen Vertrieb von E-Zigaretten und Liquids (Nachfüllbehältern) sind, unabhängig von einem vorhandenen Nikotingehalt, strenge Anforderungen des Tabak- und des Jugenschutzrechts zu beachten.

Während das Tabakrecht mit Tabakerzeugnisgesetz und Tabakerzeugnisverordnung bestimmte substanzlichen Anforderungen und gestalterischen sowie informatorischen Zulässigkeitsvoraussetzungen etabliert sowie zur Beachtung von Werbeboten zwingt, verbietet das Jugendschutzrecht die Abgabe von E-Zigaretten und Liquids an Personen unter 18 Jahren und verpflichtet zur Einrichtung geeigneter Altersverifikationssysteme.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
Parkin Srihawong

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16 Kommentare

A
Alexander Boy 07.10.2021, 16:44 Uhr
Markenwerbung?
Wenn ich es richtig verstehe darf ich nicht für Tabakerzeugnisse werben. Aber Prinzipiell kann ich den Namen meines Onlineshops noch bewerben?
B
Burmann Jens 23.08.2021, 11:06 Uhr
Zubehör
Hallo

Können Sie was zu dem Zubehör von E-Zigaretten sagen?. Wie z.B Coils (Draht Wicklung), welche zur Funktionalität einer E- Zigarette beitragen?. Müssen da die Händler auch die Jugenschutzbestimmungen einhalten (2 fach Altersverfikation Onlineshop sowie Versand)?.

Viele Grüße
A
Andre 31.07.2020, 09:23 Uhr
Herr
Frage zu nikotinfreien Liquids:
Es steht geschrieben, dass das Produktionssicherheitsgesetz und das Chemikalienrecht zu beachten sind.
Frage1.Was genau ist dort zu beachten? Frage2. Inwieweit muss so ein Liquid zugelassen werden, ehe es auf den markt kommt? Beste Grüße, Andre
A
Andreas 31.01.2020, 22:26 Uhr
Wie ist das ganze bei Facebook und Instagram?
Danke für den umfangreichen Beitrag.
Auf eine Sache wurde in dem Beitrag leider nicht eingegangen:
Dürfen Händler Bilder von zum Beispiel Akkuträgern und Tanks (also praktisch Nachfüllbehälter) auf Facebook und Instagram posten? Zum Beispiel wenn ein Händler etwas neu rein bekommen hat, damit man die Leute darüber informiert?
Oder muss man das dann anders formulieren, zum Beispiel dass man eine gewisse Kombination aus Akkuträger und Tank super findet?
Oder ist das gar nicht erlaubt?

Mit freundlichen Grüßen

Andreas
E
Eric 03.12.2019, 18:45 Uhr
Toller Beitrag
Hallo,

eine kurze Frage. Laut dem Text und meinen Recherchen unterliegen also Nikotinfreie Liquids "noch" nicht dem Tabakerzeugnisgesetz und einem damit verbunden Werbeverbot?
Danke
O
Ork 06.09.2017, 13:38 Uhr
schöne neue Welt
George Orwells 1984 lässt grüßen, er hat allerdings noch untertrieben
M
Michael 30.08.2017, 15:50 Uhr
Aromen zum Mischen von Liquids auch vom Werbeverbot betroffen?
Hallo,

sind Aromen zum Mischen von Liquids auch von dem Werbeverbot betroffen?

Grüße
Michael
A
Andreas 03.05.2017, 18:44 Uhr
TDP2.....die Gesundheit ist denen doch egal...
Ich bin jetzt fast ein Jahr lang glücklicher Dampfer. Der Umstieg von den Pyros zur Dampfe fiel mir nicht schwer. Ich war anfangs etwas skeptisch aber es überzeugte mich dann gleich vom ersten Zug an. Ausschlaggebend für mich als langjährigen Raucher war die Tatsache, das ich von dem verbrannten Tabak die Schnauze voll hatte aber nicht in der Lage war, einfach so aufzuhören. Die Entzugserscheinungen vom Nikotin waren für mich (Kopfschmerz, Schwindel, Kreislaufprobleme) echt nicht tragbar. Oder ich war einfach zu schwach. Dank des Dampfens bin ich diesen Rauchmist endlich losgeworden und bin happy über meine Nikotinhaltigen Liquids in zig Aromenvarianten, welche ich mir dann reichhaltigem Angebot selbst mischen kann......Hier sehe ich durch die neuen Verordnungen, Regelungen oder was weiß ich was noch kommt, mein Recht auf freie Auswahl extrem eingeschränkt. Dieser ganze Hype, von wegen schädlich und so, kann man doch eh vergessen. Es ist wissenschaftlich belegt, das dampfen zu 95% weniger schädlich ist wie Rauchen.......aber das will in viele Köpfe nicht rein. Weil die entsprechenden Leute gar keinen Bock darauf haben, sich mit der Materie auseinander zu setzen. Es geht denen doch im Prinzip nur um das Geld. Der Tabakindustrie gehen durchs Dampfen Millionen durch die Lappen und auch Vater Staat hat hier keinerlei Steuereinnahmen in Milliardenhöhe durch die Tabaksteuer, weil sie hier nicht greift und viele Raucher aufs Dampfen umsteigen und so die Milliardeneinnahmen schrumpfen......das diesen Rauchern aber ein großes Stück Lebensqualität zurückgegeben wird, sieht natürlich keiner! Mir geht es seit dem Umstieg aufs Dampfen auf alles Fälle um Längen besser wie vorher als starker Raucher......
Gut Dampf....
M
Michael 02.06.2016, 16:49 Uhr
Titel ???
Na, dann hoffe ich, das auch bald sämtliche Zigarettenstopfmaschinen, Zigarettenhülsen, Zigarettenetuis, Aschenbecher usw. ab 18 Jahre sind.
Natürlich auch sämtliche Sektgläser, Biergläser usw., da könnte man ja alkoholhaltige Getränke daraus trinken. Sehr gefährlich. Zudem bitte noch auf allen alkoholhaltigen Getränken fette Abbildungen einer schönen Leberzirrhose anbringen.
Dann passt ja alles......

Wieder ein Grund mehr aus diesem scheiß Europa auszuwandern !!!!!
G
Gutundgünstig ? 27.05.2016, 16:17 Uhr
Ignoranz und Willkür
Ich möchte mich meinem Vorredner "Ich Weiswas" anschließen. Die getroffenen Entscheidungen beruhen auf keiner demokratischen Grundlage und verfolgen keine gesundheitlichen Interessen. Dies zeigt sich bereits durch die mangelhafte Auseinandersetzung mit dem Thema. Dieses ignorante Verhalten der Politiker spielt der Lobby direkt und bewußt in die Hände, auch die Petition hätte man sich schenken können. Das Maß ist nicht nur  voll sondern überschritten. Es ist wirklich allerhöchste Zeit dass sich etwas ändert und zwar grundlegend um der Willkür gegenüber dem Volk, zugunsten der Lobby ein Ende zu setzen.  Frankreich geht bereits einen Schritt voran und das ist nicht das Ende sondern der Beginn von etwas neuem. Es ist an der Zeit zu zeigen wer hier für wen die Brötchen verdient !!!..nur wer ignoriert oder resigniert hat bereits verloren.
I
Ich Weiswas 21.05.2016, 17:40 Uhr
TPD2 - Werberverbot - Hört Hört
Ich sage Euch eines als Händler dazu. Wenn Unrecht zu Recht wird und das ist nun passiert, dann fragt Euch mal warum dieses Produkt so gefragt ist- es ist bewiesen das Frau PL Ergebnisse verfälscht hat. Herrn Prof. Dr. Bernahrd Mayer Forschungen ( Uni Graz) nicht im Bundestag beachtet werden. Und es Körperverletzung ist ehemalige Raucher, jetzt Dampfer wieder zu Rauchern werden. Wir haben ein Produkt welches verdampft, nicht verbrennt - 4000 weniger Giftstoffe bestitzt - welches die Lebenqualität steigert ( bemerkliche gesundheitliche Verbesserungen bei der Nutzung) und Ihr tretet es da oben mit Füßen? Seit Ihr behindert oder sowas? Hallo?.......Und Händler werden mit Werbeverboten bestraft? Hallo? Oder die Vorteile von eDampfgeräten zu den Nachteilen der Tabakzigaretten dürfen nicht mehr ausgesprochen werden? Mündige Bürger dürfen hier nicht mehr selber entscheiden was besser ist? Hallo?........Sie werden den Siegeszug der Ezigarette nicht aufhalten und England geht selber mit gutem Beispiel voran. Ich werde meine Kunden weiter betreuen und jedem Raucher helfen der umsteigen will - E Zigaretten retten leben - informiert Euch. Hier herrscht Staatswillkür - Grundlose Verbote von harmlosen Produkten die tödlichen Produkten gleichgestellt werden und DAS KANN NICHT RECHTENS SEIN. Das lassen wir uns als Nutzer nicht bieten und werden Klagen. Auch ich bin Nutzer und ich lasse mir diese Rettung und Lösung nicht mehr wegnehmen - Wir haben den demokratischen Weg von Petitionen genutzt und werden hier als Bürger verarscht? Was hat ein bewiesen harmloses Produkt in diesem Gesetz zu suchen? Das was hier beschlossen wurde und ich bin seit 7 Jahren Dampfer - entspricht nicht meine demokratischen Grundwerten mit denen ich persönlich aufgewachsen bin und wie kann man die Leben vieler Damfer und noch Raucher aufs Spiel setzen? Es ist nicht unser Job als Händler die Menschen aus Überzeugung zum umsteigen zu bringen - sondern der des Staates und der Ärzte und dem DKFZ und weiß Gott. Aber wir haben es uns zur Aufgabe gemacht weil Ihr da oben versagt habt. Wir machen euern Job. Und Ihr verbietet uns zu handeln? Da stimmt doch was nicht - es ist Unrecht und ethisch nicht tragbar. Die EU und Ihre Regelungen hat bis jetzt nur Schande gebracht und das lassen wir uns weiß Gott nicht mehr gefallen. Wir werden sehen was das bald startet, das seit Euch gewiss.
S
Samuel Mitterer 02.04.2016, 10:38 Uhr
Mischen impossible?
Was bedeutet die neue Rechtslage für nikotinhaltige Basisflüssigkeiten zum Selbstmischen?
Gilt auch da die 20-ml-Begrenzung?
G
Gerd Wolfrum 01.04.2016, 01:00 Uhr
Online Shop Besitzer für e-Zigs
Sehe ich meine Abgrenzung richtig?
Alles, was mit Liquid in Berührung kommen kann, also komplette e-Zigaretten, Verdampfer und Verdampferköpfe, sind vom neuen jugendschutzgesetz betroffen. Die Akkuträger, welche diese Geräte mit Strom versorgen, sind jedoch weiterhin frei verkäuflich, solange sie nicht im Bundle mit o.g. Geräten verkauft werden.
H
Horst 08.03.2016, 14:42 Uhr
am besten währe doch nur Wasser und Brot
da immer mehr Unsinniges grundlos (über unsere Köpfe hinweg entschieden) verboten wird, währe ich für eine Vereinfachung aller Gesetze:



Da wir doch alle spaß- und genussfrei leben sollen, währe ein Gesetz doch nicht schlecht, dass es uns nur gestattet ist Wasser und Brot zu uns zu nehmen. Dann währen alle künstlich erfundenen Probleme vom Tisch
M
Marcus 08.03.2016, 08:14 Uhr
Herr
Zum Jugendschutzgesetz:

Dürfen dann auch einzelne Akkus oder z.B. Ersatzverdampfer oder Tanks (ohne Liquids) auch nur gegen Altersprüfung verkauft werden?
Gibt es auch schon Infos, wann das neue Jugendschutzgesetz in Kraft treten wird? Vielen Dank und viele Grüße
e
easyvape 03.03.2016, 16:39 Uhr
Ausgedampft – oder doch nicht? Die Rechtslage beim Verkauf von E-Zigaretten und Liquids
Ab wann ist die VolljährigkeitPrüfung Pflicht ?

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