Handlungsanleitung: E-Zigaretten und Liquids verkaufen!
E-Zigaretten und Liquids sind als Tabakerzeugnisse gesundheitsgefährdende Konsumgegenstände, für deren Verkauf on- und offline zum Zwecke der Prävention und des Jugendschutzes bestimmte Werbeverbote, Abgabebeschränkungen und Informationspflichten gelten. Wir geben einen Überblick, was beim Verkauf von E-Zigaretten und Liquids rechtlich zu beachten ist.
Inhaltsverzeichnis
- I. Anwendung des Tabakrechts auf E-Zigaretten und Liquids
- II. Tabakrechtliche Anforderungen für E-Zigaretten und Liquids
- 1.) Allgemeine Pflichten
- 2.) Substanzliche und inhaltliche Zulässigkeitsvoraussetzungen
- 3.) Produktgestalterische Zulässigkeitsvoraussetzungen
- 4.) Besondere Produktgestaltungsanforderungen für nikotinhaltige E-Zigaretten und Liquids
- 5.) Beipackzettel, Kennzeichnung und Verpackung
- 6.) Werbeverbote
- III. Besondere jugendschutzrechtliche Bestimmungen für E-Zigaretten und E-Zigaretten
- 1.) Abgabeverbote nach §10 JuSchG
- 2.) Verpflichtende Prüfsysteme in Online-Shops
- IV. Fazit
Der gewerbsmäßige Vertrieb von E-Zigaretten und Liquids ist durch das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) und das Jugendschutzgesetz (JuSchG) reguliert.
Dabei ist es unerheblich, ob die E-Zigaretten und Liquids Nikotin enthalten oder nicht.
I. Anwendung des Tabakrechts auf E-Zigaretten und Liquids
Nach § 2 Nr. 2 i.V.m Nr. 1 TabakerzG gelten elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter als zu Tabakerzeugnissen „verwandte Erzeugnisse“ und fallen somit in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Die §§ 13 – 16 TabakerzG treffen zu dieser Produktart nun spezielle Regelungen, während die §§ 18 – 23 TabakerzG sowohl auf Tabakerzeugnisse als auch auf die E-Zigaretten und Liquids anwendbar sind.
Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit b TabakerzG gelten die Anforderungen des Tabakrechts sowohl für nikotinhaltige als auch für nicht nikotinhaltige E-Zigaretten und Nachfüllbehälter (Liquids).
Allerdings unterliegt die Zulässigkeit jeglicher Handelstätigkeiten bestimmten Voraussetzungen, die zum einen die Beschaffenheit der zur Evaporation geeigneten Flüssigkeiten betreffen und zum anderen in der Einhaltung besonderer Warnpflichten bestehen.
II. Tabakrechtliche Anforderungen für E-Zigaretten und Liquids
1.) Allgemeine Pflichten
Gemäß § 16 TabakerzG haben Hersteller, Importeur und Händler im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Vorkehrungen und Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken zu treffen.
Diese Maßnahmen müssen den Produkteigenschaften angemessen sein und reichen von der Rücknahme über angemessene und wirksame Warnungen bis zum Rückruf. Hierfür müssen sie abhängig vom Grad des Risikos Stichproben durchzuführen.
Auch haben sie Beschwerden über in den Verkehr gebrachte E-Zigaretten und Liquids zu prüfen und andere Wirtschaftsteilnehmer und Inhaber erster Verkaufsstellen über weitere Maßnahmen zu unterrichten.
Zudem treffen sie besondere Informationspflichten, sobald ihnen ein Risiko für die Sicherheit und Gesundheit von Personen im Zusammenhang mit den von ihnen verkauften Produkten bekannt wird oder die Marktüberwachungsbehörde weitere Informationen anfordert.
Wichtig: Zu beachten ist hierbei insbesondere, dass das Pflichtprogramm nicht nur Hersteller, sondern auch alle Händler, ob im stationären oder im Online-Handel tätig, gleichermaßen bindet.
Hersteller und Importeure treffen nach §§ 24, 25 TabakerzV zudem spezifische Mitteilungs- und Informationspflichten an die zuständigen Behörden.
2.) Substanzliche und inhaltliche Zulässigkeitsvoraussetzungen
Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
- sie keinen der in Anlage 2 der TabakerzV aufgeführten Inhaltsstoffe enthalten (§ 13 TabakerzG i.V.m. § 28 TabakerzV)
- bei der Herstellung der zu verdampfenden Flüssigkeit nur Inhaltsstoffe von hoher Reinheit verwendet werden, wobei bis auf technisch unvermeidbare Spuren keine anderen Stoffe als diese reinen Inhaltsstoffe enthalten sein dürfen,
- bei der Herstellung der zu verdampfenden Flüssigkeit außer Nikotin nur Inhaltsstoffe verwendet werden, die in erhitzter Form kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen (§ 13 TabakerzG), und
3.) Produktgestalterische Zulässigkeitsvoraussetzungen
Das Tabakerzeugnisgesetz stellt in Zusammenhang mit der korrespondierenden Rechtsverordnung zugleich Anforderungen an die Produktgestaltung der Liquid-Behältnisse auf, bei deren Missachtung der Vertrieb zu untersagen ist.
Nach § 14 TabakerzG wird die Beschaffenheit von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern geregelt.
Sichergestellt muss dabei insbesondere werden, dass die Behältnisse
- kinder- und manipulationssicher sowie
- bruch- und auslaufsicher sind und
- über einen Mechanismus für eine auslauffreie Nachfüllung verfügen (der Nachfüllmechanismus hat den Anforderungen gemäß Art. 2 Abs. 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/586 zu genügen)
4.) Besondere Produktgestaltungsanforderungen für nikotinhaltige E-Zigaretten und Liquids
Enthalten E-Zigaretten und Liquids Nikotin, ist gemäß § 14 Abs. 1 TabakerzG sicherzustellen, dass
- Nachfüllbehälter ein Volumen von höchstens 10 Millimetern haben,
- elektronische Einwegzigaretten oder Einwegkartuschen ein Volumen von höchstens 2 Millimetern haben
- die Nikotindosis bei elektronischen Zigaretten unter normalen Gebrauchsbedingungen auf einem gleichmäßigen Niveau abgegeben wird.
Außerdem darf die nikotinhaltige, zu verdampfende Flüssigkeit einen Nikotingehalt von höchstens 20 Milligramm pro Milliliter haben.
5.) Beipackzettel, Kennzeichnung und Verpackung
Zusätzlich unterliegt der Vertrieb von E-Zigaretten und Liquids speziellen Hinweis- und Kennzeichnungspflichten, deren Verstoß ein Marktbereitstellungsverbot nach sich ziehen kann.
Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einem Beipackzettel versehen sind, der eine Gebrauchsanleitung und Informationen über gesundheitliche Auswirkungen sowie Kontaktdaten enthält.
Der Beipackzettel muss die Überschrift „Gebrauchsinformationen“ tragen, in deutscher Sprache verfasst, allgemein verständlich und gut lesbar sein und Folgendes enthalten:
- Gebrauchs- und Aufbewahrungsanleitungen,
- Gegenanzeigen,
- Warnhinweise für diejenigen Verbrauchergruppen, die bei der Verwendung der elektronischen Zigarette oder des Nachfüllbehälters stärker gefährdet sind als andere, einschließlich eines Hinweises, dass das Erzeugnis nicht für Nichtraucher empfohlen wird, und dass die Abgabe an sowie die Verwendung durch Kinder und Jugendliche untersagt sind,
- Angaben zu möglichen nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit,
- Angaben zur suchterzeugenden Wirkung,
- Angaben zu toxikologischen Daten,
- den Namen, die Anschrift und die elektronischen Kontaktdaten des Herstellers, Importeurs oder einer vom Hersteller oder Importeur zu bestimmenden, in der Europäischen Union ansässigen verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person und
- die in Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/586 der Kommission vom 14. April 2016 zu den technischen Normen für den Nachfüllmechanismus elektronischer Zigaretten (ABl. L 101 vom 16.4.2016, S. 15) genannten Informationen.
Zudem muss die Packung und Außenverpackung mit einem gesundheitsbezogenen Warnhinweis versehen sein. Dieser muss gemäß § 17 TabakerzV lauten:
Dieses Tabakerzeugnis schädigt Ihre Gesundheit und macht süchtig.
Der Hinweis muss auf den zwei größten Flächen der Packung und der Außenverpackung angebracht werden und jeweils 30 Prozent dieser Fläche einnehmen. Der Warnhinweis muss parallel zum Haupttext ausgerichtet werden und in der Schriftart Helvetika fett, schwarz auf weißem Hintergrund, zentriert und bei quaderförmigen Packungen und Außenverpackungen parallel zur Seitenkannte aufgedruckt werden.
Gemäß § 27 Abs. 1 TabakerzV sind Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern vor dem Inverkehrbringen zudem zur Aufbringung einer Liste auf Packungen und Außenverpackungen von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern verpflichtet.
Die Liste muss folgende Angaben enthalten:
- alle Inhaltsstoffe in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils,
- den Nikotingehalt und die Nikotinabgabe pro Dosis (wenn einschlägig),
- einen Hinweis, aus dem das Los zu ersehen ist, zu dem die elektronische Zigarette oder der Nachfüllbehälter gehört, und
- den Hinweis, dass das Erzeugnis nicht in die Hände von Kindern und Jugendlichen gelangen darf.
6.) Werbeverbote
Es existieren weitgehende Werbeverbote für E-Zigaretten und Liquids, seit 2016 stetig erweitert wurden und deren Nichteinhaltung in eigenständigen Straftatbeständen mit Freiheits- und Geldstrafen bedroht wird.
Untersagt sind folgende Werbeformen:
- Pressewerbung und Werbung in sonstigen Printerzeugnissen
- Hörfunk-/Radiowerbung
- Werbung in den Diensten der Informationsgesellschaft, also insbesondere in Internet und Fernsehen
- Sponsoringwerbung mit grenzüberschreitender Wirkung zur Förderung des Absatzes von Liquids im Rahmen von Hörfunksendungen oder auf Veranstaltungen sowie in sonstigen Medien der audiovisuellen Kommunikation (Fernsehen, video-on-demand)
- sonstige Werbung, die geeignet ist, Minderjährige zum Konsum zu veranlassen, oder aus welcher sich der Eindruck ergibt, dass der Konsum des Produktes nachahmungswert, gesundheitlich unbedenklich oder gar förderlich sei oder dass die jeweiligen Inhaltsstoffe natürlich oder naturrein seien
Vom Werbeverbot betroffen ist damit jede erdenkliche Form der Onlinewerbung gegenüber dem Verbraucher.
Das Verbot gilt demnach für Facebook-Fanpages oder Tweets genauso wie z.B. für Bannerwerbung auf eigenen oder auf fremden Seiten, AdWords-Werbung, Content-Marketing oder die Produktplatzierung in Preissuchmaschinen. Es ist außerdem davon auszugehen, dass auch Online-Newsletter dem Webeverbot unterfallen.
Eine Ausnahme vom Werbeverbot sieht das Gesetz nur für Werbung gegenüber Fachpublikum – also z.B. vom Hersteller gegenüber Händlern - vor.
Seit dem 01.01.2024 ist es verboten, Außenwerbung für E-Zigaretten oder Nachfüllbehälter zu betreiben (Ausnahme: Außenflächen einschließlich dazugehöriger Fensterflächen von Geschäftsräumen des Fachhandels, die ausschließlich für den Handel mit diesen Erzeugnissen bestimmt sind.
Verkauf: ja; Werbung: nein – wo liegt die Grenze im Online-Handel?
Von „Diensten der Informationsgesellschaft“ ist jegliche gewerbliche Ausprägung des Internets umfasst. Darunter fallen auch Internetseiten und Online-Shops, die zu Absatzförderungszwecken betrieben werden, sodass auch für diese das Werbeverbot gilt.
Fraglich in diesem Zusammenhang ist, ob auch bloße Produktbeschreibungen in Onlineshops als Werbung anzusehen und damit verboten sind.
Das OLG Karlsruhe hatte diese Frage für ein aus der Tabakwerbe-Richtlinie stammendes Werbeverbot für Tabakerzeugnisse zu entscheiden und ist davon ausgegangen, dass das Verbot an Verkaufsstellen nicht gelte (OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.10.2007, 19 U 184/06). Unter Verkaufsstellen fallen nach Ansicht des Gerichts sowohl der stationäre Handel als auch virtuelle Läden in Form von Online-Shops.
Verboten werden soll damit lediglich die Werbung für Tabakerzeugnisse, nicht aber deren Verkauf. Es ist davon auszugehen, dass die gleichen Grundsätze auch für E-Zigaretten und deren Nachfüllbehälter gelten.
III. Besondere jugendschutzrechtliche Bestimmungen für E-Zigaretten und E-Zigaretten
In Ergänzung der Vorschriften zur Umsetzung der tabakrechtlichen Regeln zu stofflicher Zusammensetzung, Kennzeichnung, Warnung, Überwachung und Bewerbung von E-Zigaretten und Liquids sind auch jugendschutzrechtliche Bestimmungen für die Abgabe zu beachten.
1.) Abgabeverbote nach §10 JuSchG
E-Zigaretten und Liquids, egal ob nikotinhaltig oder nikotinfrei, dürfen nach § 10 Abs. 3 und Abs. 4 JuschG an Kinder und Jugendliche weder im Versandhandel angeboten noch abgegeben werden.
Die Abgabe ist also erst an Personen ab 18 Jahren gestattet.
Entgegen dem Wortlaut, der ausdrücklich nur den Versandhandel erwähnt, ergibt sich aus der begleitenden Gesetzbegründung eine Gleichstellung von stationärem Handel und dem Versandgewerbe dergestalt, dass die neuen Vorschriften den gesamten Handel binden.
2.) Verpflichtende Prüfsysteme in Online-Shops
Um die Einhaltung der Abgabeverbote in Bezug auf E-Zigaretten und Liquids zu gewährleisten, sind im Online-Handel Altersverifikationssysteme in den Shops verpflichtend, um Barrieren für minderjährige Käufer bei den einschlägigen Produkten zu errichten.
Weil jedoch die Abgabe an den Minderjährigen im Sinne einer tatsächlichen Besitzverschaffung untersagt wird, darf in gleichem Maße wie beim Vertragsverschluss die konkrete Lieferung an den Empfänger nach erfolgreicher Bestellung ebenfalls erst dann erfolgen, wenn dessen Volljährigkeit hinreichend sichergestellt ist.
Für den Zeitpunkt der Altersverifikation ist also die „Abgabe“ des Produkts maßgeblich. Daher genügt es, wenn die Verifikation bei Auslieferung der Ware an den Empfänger erfolgt.
Darüber hinaus kann begleitend auch bereits eine Überprüfung bei Bestellung des Kunden vorgenommen werden. Kaufverträge mit Minderjährigen ohne die Einwilligung ihres Sorgeberechtigten sind nämlich nicht vollständig wirksam. Verweigert der Sorgeberechtigte schließlich die Genehmigung des Kaufs, ist der Vertrag endgültig unwirksam. Um die Wirksamkeit des Kaufs sicherzustellen, kann daher eine Überprüfung schon bei Bestellung sinnvoll sein.
Wie Sie zu den Anforderungen an den rechtssicheren Versand von Artikeln mit Altersbeschränkung weitere Informationen benötigen, lesen Sie gerne diesen Beitrag der IT-Recht Kanzlei.
IV. Fazit
Für den rechtskonformen Vertrieb von E-Zigaretten und Liquids (Nachfüllbehältern) sind, unabhängig von einem vorhandenen Nikotingehalt, strenge Anforderungen des Tabak- und des Jugenschutzrechts zu beachten.
Während das Tabakrecht mit Tabakerzeugnisgesetz und Tabakerzeugnisverordnung bestimmte substanzlichen Anforderungen und gestalterischen sowie informatorischen Zulässigkeitsvoraussetzungen etabliert sowie zur Beachtung von Werbeboten zwingt, verbietet das Jugendschutzrecht die Abgabe von E-Zigaretten und Liquids an Personen unter 18 Jahren und verpflichtet zur Einrichtung geeigneter Altersverifikationssysteme.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Parkin Srihawong
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16 Kommentare
Können Sie was zu dem Zubehör von E-Zigaretten sagen?. Wie z.B Coils (Draht Wicklung), welche zur Funktionalität einer E- Zigarette beitragen?. Müssen da die Händler auch die Jugenschutzbestimmungen einhalten (2 fach Altersverfikation Onlineshop sowie Versand)?.
Viele Grüße
Es steht geschrieben, dass das Produktionssicherheitsgesetz und das Chemikalienrecht zu beachten sind.
Frage1.Was genau ist dort zu beachten? Frage2. Inwieweit muss so ein Liquid zugelassen werden, ehe es auf den markt kommt? Beste Grüße, Andre
Auf eine Sache wurde in dem Beitrag leider nicht eingegangen:
Dürfen Händler Bilder von zum Beispiel Akkuträgern und Tanks (also praktisch Nachfüllbehälter) auf Facebook und Instagram posten? Zum Beispiel wenn ein Händler etwas neu rein bekommen hat, damit man die Leute darüber informiert?
Oder muss man das dann anders formulieren, zum Beispiel dass man eine gewisse Kombination aus Akkuträger und Tank super findet?
Oder ist das gar nicht erlaubt?
Mit freundlichen Grüßen
Andreas
eine kurze Frage. Laut dem Text und meinen Recherchen unterliegen also Nikotinfreie Liquids "noch" nicht dem Tabakerzeugnisgesetz und einem damit verbunden Werbeverbot?
Danke
sind Aromen zum Mischen von Liquids auch von dem Werbeverbot betroffen?
Grüße
Michael
Gut Dampf....
Natürlich auch sämtliche Sektgläser, Biergläser usw., da könnte man ja alkoholhaltige Getränke daraus trinken. Sehr gefährlich. Zudem bitte noch auf allen alkoholhaltigen Getränken fette Abbildungen einer schönen Leberzirrhose anbringen.
Dann passt ja alles......
Wieder ein Grund mehr aus diesem scheiß Europa auszuwandern !!!!!
Gilt auch da die 20-ml-Begrenzung?
Alles, was mit Liquid in Berührung kommen kann, also komplette e-Zigaretten, Verdampfer und Verdampferköpfe, sind vom neuen jugendschutzgesetz betroffen. Die Akkuträger, welche diese Geräte mit Strom versorgen, sind jedoch weiterhin frei verkäuflich, solange sie nicht im Bundle mit o.g. Geräten verkauft werden.
Da wir doch alle spaß- und genussfrei leben sollen, währe ein Gesetz doch nicht schlecht, dass es uns nur gestattet ist Wasser und Brot zu uns zu nehmen. Dann währen alle künstlich erfundenen Probleme vom Tisch
Dürfen dann auch einzelne Akkus oder z.B. Ersatzverdampfer oder Tanks (ohne Liquids) auch nur gegen Altersprüfung verkauft werden?
Gibt es auch schon Infos, wann das neue Jugendschutzgesetz in Kraft treten wird? Vielen Dank und viele Grüße