FAQ: Jugendschutz beim Online-Alkoholverkauf
Wie Online-Händler beim Verkauf von Alkohol verfahren und welche jugendschutzrechtlichen Maßnahmen beim Versand und gegebenenfalls auch im Shop umgesetzt werden sollten, klären wir in den nachfolgenden FAQ.
Inhaltsverzeichnis
- A. Die gesetzliche Grundlage: § 9 JuSchG
- I. Was verbietet § 9 JuSchG?
- II. Was meint „Abgabe“ im Sinne des § 9 Abs. 1 JuschG?
- III. Wird der Online-Handel von diesem Abgabeverbot erfasst?
- IV. Welcher Rechtsauffassung ist nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei zu folgen?
- V. Sind die Vorgaben des JuSchG beim Alkoholverkauf ins Ausland (EU und nicht EU) zu beachten?
- VI. Sind die Vorgaben des JuSchG auch im B2B-Versand zu beachten?
- VII. Besteht eine Online-Hinweispflicht, dass Alkoholika erst bei Erreichen des jeweiligen Mindestalters in Empfang genommen werden dürfen?
- B. Die Umsetzung des Abgabeverbots im Online-Handel mittels Altersverifikationsmaßnahmen
- I. Wie lassen sich die Abgabeverbote für Alkoholika im Online-Handel grundsätzlich umsetzen?
- II. Sind die Altersverifikationsmaßnahmen bei jedem Besteller vorzuschalten?
- III. Muss eine hinreichende Altersverifikation bei jedem Online-Kauf erneut erfolgen?
- IV. Muss bereits der Zugang zum Online-Alkoholangebot von einer erfolgreichen Altersprüfung abhängig gemacht werden?
- V. Auf welcher Stufe (Bestellung oder Versand) muss die Altersverifikation immer erfolgen?
- VI. Genügt die Altersverifikation bei der Bestellung?
- VII. Welche Online-Altersverifikationssysteme gelten als zuverlässig?
- VIII. Ist ein vorgeschaltetes Kontrollfeld zur Bestätigung der Volljährigkeit eine hinreichende Maßnahme?
- IX. Ist die Erfassung und Auswertung von Ausweisdaten oder Ausweiskopien zur Alterskontrolle des Bestellers ausreichend?
- X. Wäre die Erhebung und Auswertung von Ausweisdaten oder Kopien datenschutzkonform?
- C. Altersverifikationsmaßnahmen auf der maßgeblichen Versandstufe
- I. Was haben Online-Händler beim Verkauf von Alkoholika sicherzustellen?
- II. Welches Altersverifikationssystem sollte der Online-Händler also nutzen?
- III. Welche Versanddienstleister bieten einen jugendschutzkonformen Versand an?
- IV. Muss die maßgebliche Identitäts- und Alterskontrolle bei jeder Sendung neu erfolgen?
- V. Können Alkoholika auf Plattformen wie Amazon und eBay noch rechtssicher angeboten werden?
- VI. Sind Geschenkbestellungen von Alkohol (Abweichung von Rechnungs- und Lieferadresse) mit dem Jugendschutz vereinbar?
- VII. Wie ist die Kombination aus Altersverifikation bei der Bestellung und bloßer Identitätsprüfung beim Versand zu bewerten?
- VIII. Bietet die Alterssichtprüfung bei der Zustellung eine hinreichende Altersverifikation?
- IX. Ist eine Kombination aus den Services „Alterssichtprüfung“ und „persönliche Übergabe“ jugendschutzkonform?
- X. Können die Zusatzkosten für die Identitäts- und Alterskontrolle bei der Zustellung auf den Käufer abgewälzt werden?
- XI. Sind die Zusatzkosten für die kombinierte Identitäts- und Altersprüfung im Widerrufsfall zu erstatten?
- XII. Ist der Versand durch Amazon („Fulfillment by Amazon“) für Alkoholika jugendschutzkonform?
- D. Konsequenzen bei Verstößen
- I. Welche Konsequenzen drohen bei Verstoß gegen die Abgabeverbote des § 9 JuschG?
A. Die gesetzliche Grundlage: § 9 JuSchG
I. Was verbietet § 9 JuSchG?
Nach § 9 Abs. 1 JuSchG ist es verboten, in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit
- Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,
- andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche
abzugeben oder ihnen den Verzehr zu gestatten.
Kinder und Jugendliche im Sinne des Jugendschutzes sind zusammengefasst alle Minderjährigen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Eindeutig nicht vom Verbot erfasst ist (anders als in § 10 Abs. 3 JuSchG für Tabakwaren bzw. in § 12 Abs. 3 Nr. 2 JuSchG für Bildträger ab 18) das Anbieten von Alkohol.
II. Was meint „Abgabe“ im Sinne des § 9 Abs. 1 JuschG?
Die Abgabe meint die physische Übergabe, also die tatsächliche Aushändigung der Ware. Die Bestellung als Grundlage für den Vertragsschluss wird von der Abgabe gerade nicht erfasst.
III. Wird der Online-Handel von diesem Abgabeverbot erfasst?
Diese Frage ist bisher nicht höchstrichterlich geklärt und seit jeher umstritten.
Ausgangslage für die Diskussion ist, dass § 9 Abs. 1 JuSchG – anders als § 10 Abs. 3 JuSchG für Tabak und § 15 JuschG für jugendgefährdende Trägermedien – den Versand- und damit auch den Online-Handel nicht ausdrücklich erwähnt und daher Raum für die Auslegung bietet.
Zusammengefasst stehen sich zwei Lager gegenüber:
- Die einen sehen den Versandhandel mangels ausdrücklicher Erwähnung und in Anlehnung an den systematischen Vergleich zu anderen Bestimmungen des JuSchG nicht vom Verbot erfasst.
- Die anderen stufen unter Bezugnahme auf den elementaren und überragenden Schutzzweck des § 9 JuSchG, die geordnete persönliche Entwicklung von Kindern und Jugendlichen vor Beeinträchtigungen durch den Konsum von der den Kontakt mit Alkoholika zu bewahren, den Online-Handel als Unterfall der „Öffentlichkeit“ ein.
Als erstes bekanntes Gericht hatte sich das LG Koblenz mit Beschluss vom 13.08.2007 (Az. 4 HK O 120/07) dem ersten Lager angeschlossen und vertreten, die „Öffentlichkeit“ im Sinne des § 9 JuSchG erfasse den Versandhandel nicht. Dies ergebe sich aus dem systematischen Vergleich zu anderen Gesetzesbestimmungen, welche diesen ausdrücklich erwähnen. Raum für eine analoge Anwendung unter Miteinbeziehung des Versandhandels bestehe ebenfalls nicht, weil es wegen der tatbestandlichen Erstreckung auf den Versandhandel etwa in § 15 JuSchG bereits an einer für die Analogie erforderlichen „planwidrigen Regelungslücke“ fehle.
Diese Entscheidung veranlasste daraufhin nicht nur das Bundesfamilienministerium, sondern auch die obersten Landesjustizbehörden zu Stellungnahmen, nach denen ein Ausklammern des Versandhandels aus den Abgabeverboten des § 9 JuSchG mit dem Gesetzeszweck schlicht unvereinbar sei und nach denen der Versandhandel zur Prävention von alkoholkonsumbedingten Gefahren für Kinder und Jugendliche unbedingt dem Regime der Vorschrift unterworfen werden müsse.
Mit Urteil vom 23.01.2019 (Az.: I-13 O 1/19) hat sich dieser zweiten Auffassung als erstes (der IT-Recht Kanzlei bekanntes) Gericht nunmehr das LG Bochum angeschlossen. Nach Ansicht des Gerichts erstreckten sich die Abgabebeschränkungen des § 9 JuSchG auf den Online-Handel, weil dieser wegen der universellen Zugriffsmöglichkeit auf das Internet nur eine besondere Ausprägung der „Öffentlichkeit“ sei.
Höchstrichterliche Entscheidungen zur Einordnung des Online-Handels innerhalb des Tatbestands des § 9 Abs. 1 JuSchG sind nach bisherigem Kenntnisstand noch nicht ergangen.
IV. Welcher Rechtsauffassung ist nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei zu folgen?
Nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei sprechen die besseren Argumente dafür, den Online-Handel dem Abgabeverbot von Alkohol an Kinder und Jugendliche zu unterwerfen. So lässt sich der Jugendschutz universell wirksam durchsetzen.
Die eindeutigen Verbote der physischen Abgabe in Gast- und Verkaufsstätten könnten anderenfalls stets durch Online-Bestellungen unterlaufen werden und würden in unserer zunehmend digitalisierten Gesellschaft einen Großteil ihrer Wirksamkeit einbüßen.
Ziel des Jugendschutzes muss es daher sein, die Abgabe von jugendgefährdender Ware an Minderjährige insgesamt und vollständig zu unterbinden und gerade nicht nach unterschiedlichen Bezugsquellen zu differenzieren.
Dass der Versandhandel in § 9 JuSchG keine explizite Erwähnung fand, kann daher nur so verstanden werden, dass der Gesetzgeber diesen als unstreitige Ausprägung der „sonstigen Öffentlichkeit“ einstufte und deswegen auf eine gesonderte Nennung verzichtete.
Jedenfalls im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens ist zu empfehlen, im Online-Handel mit Alkoholika die altersspezifischen Abgabeverbote zu beachten.
V. Sind die Vorgaben des JuSchG beim Alkoholverkauf ins Ausland (EU und nicht EU) zu beachten?
Nein. Das Jugendschutzgesetz ist ein deutsches Gesetz und in seinem Geltungsbereich räumlich auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Kontrolliert werden muss insofern nur, dass eine Abgabe von Alkohol an nicht altersberechtigte Minderjährige in Deutschland unterbleibt.
Maßgeblich ist die Inlandseigenschaft der Adresse, nicht die Nationalität des Empfängers. Auch der Versand an Nichtdeutsche im Inland unterfällt dem JuSchG.
Soll Alkohol dahingegen in ein anderes europäisches Land versendet werden, greift § 9 JuSchG nicht ein, selbst wenn der Empfänger deutscher Nationalität ist.
Zu beachten mag aber sein, dass in den Zielländern eigene Jugendschutzgesetze gelten.
VI. Sind die Vorgaben des JuSchG auch im B2B-Versand zu beachten?
Grundsätzlich ja. Dies fußt zum einen darauf, dass auch Minderjährige mit entsprechender Genehmigung des gesetzlichen Vertreters und des Familiengerichts (§ 112 BGB) ein Gewerbe ausüben können, ohne dabei Ihren Status als Jugendschutzsubjekt zu verlieren, und zum anderen darauf, dass auch bei B2B-Bestellungen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass an der Lieferanschrift unberechtigte sonstige Minderjährige angetroffen werden können, an welche die Abgabe potenziell erfolgen könnte.
VII. Besteht eine Online-Hinweispflicht, dass Alkoholika erst bei Erreichen des jeweiligen Mindestalters in Empfang genommen werden dürfen?
Nein. Die Abgabeverbote des § 9 JuSchG gelten von Gesetzes wegen allgemeinverbindlich und müssen von Online-Händlern in ihren Produktangeboten nicht in Form eines Hinweises zusammengefasst werden. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass es dem allgemeinen Kenntnisstand entspricht, dass für den Konsum und die Entgegennahme von Alkoholika die maßgeblichen Altersgrenzen von 18 bzw. 16 Jahren gelten.
Eine freiwillige Kennzeichnung der maßgeblichen Altersgrenze im Online-Shop ist aber möglich.
B. Die Umsetzung des Abgabeverbots im Online-Handel mittels Altersverifikationsmaßnahmen
I. Wie lassen sich die Abgabeverbote für Alkoholika im Online-Handel grundsätzlich umsetzen?
Weil anders als bei der Abgabe unter Anwesenden die altersbedingte Erwerbsberechtigung von jungen Menschen nicht durch die schlichte Überprüfung eines mitgeführten Ausweisdokuments nachvollzogen werden kann, sind im Online-Handel sogenannte „Altersverifikationssysteme“ einzurichten, die in einer Vielzahl von Ausprägungen existieren.
Unterschieden werden grundsätzlich Systeme der Zugangs- und der Abgabekontrolle, deren paralleles Dasein auf der Besonderheit des Online-Handels fußt, dass die Bestellung und die Lieferung von Waren als physische Übergabe zeitlich und räumlich versetzt erfolgen.
So werden einerseits Vorkehrungen angeboten, die bereits die Möglichkeit einer Online-Bestellung von Alkoholika von einer erfolgreichen (technischen) Altersprüfung abhängig machen. Andererseits existieren Kontrollmechanismen auf der Versandstufe, die eine tatsächliche Abgabe an Minderjährige unterbinden sollen.
II. Sind die Altersverifikationsmaßnahmen bei jedem Besteller vorzuschalten?
Ja. Notwendig für die Umsetzung des § 9 JuSchG im Online-Handel ist, dass die Altersprüfung universell bei jedem potenziellen Käufer erfolgt bzw. erfolgen muss, weil anders als beim stationären Handel die Notwendigkeit eines Altersnachweises nicht fallabhängig vom sichtprüfungsbedingten Verdacht der Minderjährigkeit abhängig gemacht werden kann.
Mangels persönlichen Kontakts mit dem potenziellen Vertragspartner besteht im Online-Handel so stets die Möglichkeit, falsche Angaben über das Alter zu machen oder einen Volljährigen mit der Bestellung an eine Versandadresse eines Minderjährigen zu beauftragen, ohne dass der jeweilige Händler das tatsächliche Alter oder die Bestelleridentität ohne weitere Vorkehrungen überprüfen könnte.
III. Muss eine hinreichende Altersverifikation bei jedem Online-Kauf erneut erfolgen?
Spätestens auf der Versandebene ja. Es muss in jedem Einzelfall, also bei jedem Kauf, sichergestellt werden, dass eine Abgabe an nichtberechtigte Minderjährige auf dem Versandweg unterbleibt.
IV. Muss bereits der Zugang zum Online-Alkoholangebot von einer erfolgreichen Altersprüfung abhängig gemacht werden?
Nein. Der reine Zugang zu Online-Angeboten von Alkohol unterfällt dem Jugendschutzgesetz nicht, weil von der Wahrnehmung solcher Angebote keine jugendgefährdenden Wirkungen ausgehen können.
Anders kann dies zu beurteilen sein, wenn bereits die optische Konfrontation mit jugendschutzrelevantem Material zu Entwicklungsbeeinträchtigungen führt, wie dies beispielsweise bei graphischen Gewalt- oder Sexualdarstellungen der Fall sein kann. Für die graphische Abbildung und die textliche Beschreibung von Alkoholika im Internet sind derartige Beeinträchtigung aber nicht zu erwarten.
V. Auf welcher Stufe (Bestellung oder Versand) muss die Altersverifikation immer erfolgen?
Nach § 9 Abs. 1 JuSchG gilt es sicherzustellen, die „Abgabe“ von Alkoholika an nicht berechtigte Altersgruppen zu unterbinden. Die Abgabe meint hier die physische Übergabe im Sinne einer Aushändigung der Getränke an die jugendschutzbedürftigen Gruppen.
Dies hat zur Folge, dass eine Altersverifikation zwingend auf der Versandstufe erforderlich wird und dass hier verhindert werden muss, dass ein unberechtigter Minderjähriger die Alkoholbestellung tatsächlich in Empfang nimmt.
Eine Vorgabe, bereits den rechtlichen Erwerb, also die Online-Bestellung, von einem Altersnachweis abhängig zu machen, enthält das Jugendschutzgesetz nicht.
Hinreichende Altersverifikationen auf der Bestellebene können für Online-Händler aber den Vorteil begründen, dass die Wirksamkeit der Kaufverträge nicht in Frage gestellt werden kann. Nach §§ 107, 108 BGB sind Kaufverträge, die ein Minderjähriger ohne die Genehmigung des Sorgeberechtigten schließt, nämlich zunächst schwebend und bei endgültiger Nichtvorlage der Genehmigung unumkehrbar unwirksam. Der nicht genehmigte Vertragsschluss mit Minderjährigen hätte die Rückabwicklung nach § 812 Abs. 1 BGB zur Folge und zwänge beide Parteien zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen.
Nach derzeitiger Rechtsauffassung besteht – zumindest jugendschutzrechtlich – ein Erfordernis zur Altersverifikation bereits auf der Bestellebene nicht. Möchten Online-Händler ein solches zur Absicherung dennoch einrichten, darf es zur Altersverifikation auf der Versandstufe nur ergänzend hinzutreten.
VI. Genügt die Altersverifikation bei der Bestellung?
Nein! Keinesfalls kann die Altersverifikation bei der Bestellung diejenige im Rahmen des Versandes ersetzen, weil dann die von § 9 Abs. 1 JuSchG erfasste „Abgabe“ gerade nicht kontrolliert werden könnte. Gemäß eines Urteils des OLG München vom 29.07.2004 (Aktenzeichen 29 U 2745/04) steht in diesem Fall zu befürchten, dass Minderjährige zum Zwecke des Warenerhalts entweder die altersbedingte Legitimation vortäuschen oder aber volljährige Dritte mit der Bestellung beauftragen, um sich sodann ohne weitere Hindernisse und Kontrollen die jugendschutzrelevanten Produkte zustellen zu lassen.
VII. Welche Online-Altersverifikationssysteme gelten als zuverlässig?
Sofern Online-Händler auch das Zustandekommen von Alkoholbestellungen im Shop von einer Altersverifikation abhängig machen wollen, können sie hierbei auf ein üppiges Angebot von Systemen zurückgreifen. Problematisch ist aber, dass nicht jedes als solches bezeichnete System auch den jugendschutzrechtlichen Anforderungen gerecht wird.
Erforderlich ist hierfür nämlich stets, dass anhand konkreter nachprüfbarer Sicherheitsmerkmale individuell und personenbezogen nachgewiesen werden kann, dass das jeweilige Subjekt die maßgebliche Altersgrenze überschreitet.
Die für Jugendschutzsachen im Internet als Aufsichtsstelle behördlich zuständige Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat von Ihr für hinreichend befundene Altersverifikationssysteme im Online-Shop in einer Positivliste zusammengefasst.
Diese kann unter diesem Link eingesehen werden.
Zu beachten ist, dass das Vorschalten einer Altersverifikation auf der Bestellebene allein nicht ausreicht. Maßgeblich kontrolliert werden muss die Abgabe, also die tatsächliche Übergabe, sodass auf der Versandebene zwingend ebenfalls ein Verifikationssystem umzusetzen ist.
VIII. Ist ein vorgeschaltetes Kontrollfeld zur Bestätigung der Volljährigkeit eine hinreichende Maßnahme?
Nein, sofern das maßgebliche Kontrollfeld ohne weite technische Prüfung des Alters anklickbar ist. Vor allem von US-amerikanischen Seiten bekannte Schaltflächen, über die per Klick die Volljährigkeit für einen Seitenzugriff bestätigt werden muss, reichen in Deutschland nicht aus.
Grund hierfür ist, dass diese Schaltflächen von jedermann bestätigt werden können und damit gerade nicht sicherzustellen vermögen, dass sich im Zweifel nicht ein Minderjähriger unter dem Deckmantel der Volljährigkeit Zugriff zur Seite verschafft.
Darüber hinaus dienen derartige Kontrollfelder regelmäßig nur der Zugangskontrolle zu einem Online-Angebot. Eine solche ist für den Alkoholikaverkauf im Internet aber nicht notwendig.
IX. Ist die Erfassung und Auswertung von Ausweisdaten oder Ausweiskopien zur Alterskontrolle des Bestellers ausreichend?
Nein.
Für die Einforderungen von Ausweiskopien gilt dies, weil diese ein inhärentes Fälschungsrisiko bergen, weshalb nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der Besteller durch eine Manipulation der Ausweisdaten seine altersbedingte Legitimation nur vortäuscht.
Für die Einholung von Ausweisdaten gilt dies, weil eine identitätsbezogene Altersprüfung, die gerade auf die Volljährigkeit des konkreten Vertragspartners abstellt, nicht gewährleistet werden kann. Insofern bleibt stets die Eingabe von Daten einer Drittperson zur Umgehung der Beschränkung möglich.
X. Wäre die Erhebung und Auswertung von Ausweisdaten oder Kopien datenschutzkonform?
Grundsätzlich ja, auch wenn dies jugendschutzrechtlich als Altersverifikationsmaßnahme nicht ausreichen kann (s. Vorfrage).
Datenschutzrechtlich könnte sich der Händler zwar nicht auf Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO berufen, der Datenverarbeitungen zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung rechtfertigt. Insofern wird mit der Abfrage von Ausweisdaten oder -kopien dem jugendschutzrechtlichen Abgabeverbot gerade nicht hinreichend Rechnung getragen und es stellt mithin auch keine zulängliche Altersverifikationsmaßnahme dar, die aus einer Rechtspflicht heraus entstünde.
Allerdings wäre die Erhebung und Auswertung von Ausweisdaten oder -kopien durch berechtigte Interessen des Händlers an der Feststellung des Alters des Vertragspartners bei jugendschutzrelevanter Ware gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gerechtfertigt. Die strengen Maßstäbe des Jugendschutzrechtes an die Eignung dieser Maßnahme sind auf die datenschutzrechtliche Rechtfertigung nicht zu übertragen.
C. Altersverifikationsmaßnahmen auf der maßgeblichen Versandstufe
I. Was haben Online-Händler beim Verkauf von Alkoholika sicherzustellen?
Nach derzeitigem Stand ist die von § 9 JuSchG vorgegebene Alterskontrolle maßgeblich auf der Ebene des Versandes sicherzustellen, da (nur) dieser die gesetzlich regulierte „Abgabe“ beinhaltet.
Eine hinreichende Altersverifikation auf dieser Stufe setzt voraus, dass unter allen denkbaren Umständen ausgeschlossen wird, dass ein nicht berechtigter Minderjähriger den bestellten Alkohol tatsächlich in Empfang nehmen kann.
Es muss daher gewährleistet werden, dass der bestimmungsgemäße Lieferungsadressat die maßgebliche Altersgrenze überschritten hat, dass keine andere Person als der bestimmungsgemäße Lieferadressat (etwa Nachbarn, Familienangehörige) die Bestellung in Empfang nehmen darf und dass der Entgegennehmende tatsächlich auch der Lieferadressat ist (Kombination aus Alters- und Identitätsprüfung).
Eine hinreichende Abgabekontrolle auf dem Versandweg wird daher nur zuverlässig erreicht, wenn die nachfolgenden beiden Voraussetzungen kumulativ eingehalten werden:
- nur der ausgewiesene Lieferadressat darf Bestellung in Empfang nehmen
- der Entgegennehmende ist der ausgewiesene Lieferadressat
- der Lieferadressat hat das erforderliche Mindestalter
Wichtig: eine jugendschutzkonforme Zustellung muss demnach zwangsweise ausschließen, dass ein Bevollmächtigter des ausgewiesenen Empfängers das Paket in Empfang nehmen kann! Es darf nur an den ausgewiesenen Empfänger und nur dann zugestellt werden, wenn dieser das erforderliche Mindestalter erreicht hat!
Unter Beachtung dieser Voraussetzungen wird deutlich, warum eine technische Alterskontrolle nur bei der Bestellung allein nicht ausreichen kann. Mit dieser mag zwar sicher nachgewiesen werden können, dass der Besteller das notwendige Mindestalter erreicht hat. Dass nur dieser Besteller die Bestellung aber auch tatsächlich erhält, vermag eine Altersverifikation im Shop indes nicht sicherzustellen.
Zudem versagen die Shop-Verifikationssysteme auch immer dann, wenn der Besteller und der Lieferadressat nicht personengleich sind, wenn also die Lieferung an jemand anderen als den Besteller erfolgen soll. In diesem Fall liefert die Alterskontrolle des Bestellers keine hinreichende Gewähr dafür, dass die Bestellung nicht an einen unberechtigten Minderjährigen geht.
II. Welches Altersverifikationssystem sollte der Online-Händler also nutzen?
Nach Auffassung der IT-Recht Kanzlei vereint bislang nur ein Altersverifikationssystem der Versanddienstleister auf der Versandstufe alle oben genannten Voraussetzungen so, dass eine effektive Abgabekontrolle des Online-Händlers gewährleistet wird.
Erforderlich ist eine Kombination aus Alters- und Identitätsprüfung, bei der eine Übergabe ausschließlich (d.h. keine Zustellung an Bevollmächtigte!) an den ausgewiesenen Empfänger und an diesen nur dann erfolgt, wenn dieser bei der Zustellung mittels eines amtlichen Ausweisdokuments das Erreichen des erforderlichen Mindestalters nachweisen kann. Kann das Alter des ausgewiesenen Empfängers nicht nachgewiesen werden oder ist dieser beim Zustellungsversuch nicht anzutreffen, erfolgt eine Übergabe nicht.
Vielmehr wird das Paket dann zur persönlichen Abholung durch den ausgewiesenen Empfänger gegen Nachweis des Mindestalters in einem Paketshop aufbewahrt.
Zur Gewährleistung dieses jugendschutzsicheren Versandes sind der Name des Empfängers und das zu erreichende Mindestalter dem Versanddienstleister mitzuteilen.
Für eine derartige Kombination aus Identitäts- und Altersprüfung bei der Zustellung sprechen sich auch die obersten Landesjustizbehörden in einer aus.
III. Welche Versanddienstleister bieten einen jugendschutzkonformen Versand an?
Folgende Versandservices der nachstehenden Anbieter erfüllen die Vorgaben der Abgabekontrolle im Sinne des § 9 JuSchG:
- DHL: „Ident-Check“,
- Hermes: „IdentService“
Bezüglich Hermes sei angemerkt, dass sich als maßgebliches Kontrollalter nur die Volljährigkeit, also die Vollendung des 18. Lebensjahres, festlegen lässt. Anders als bei DHL ist daher beim IdentService von Hermes eine Unterscheidung nach den in § 9 Abs. 1 JuSchG angelegte Altersgrenzen von 16 und 18 Jahren nicht möglich.
DPD, GLS und UPS bieten zwar eine Zustellung gegen Identitätscheck an, verbinden diese aber nicht mit der nach Jugendschutzrecht erforderlichen Altersprüfung, sondern überprüfen nur, ob der ausgewiesene Empfänger tatsächlich der Entgegennehmende ist.
IV. Muss die maßgebliche Identitäts- und Alterskontrolle bei jeder Sendung neu erfolgen?
Ja. Bei jeder separaten Sendung muss erneut kontrolliert werden, dass die entgegennehmende Person der ausgewiesene Empfänger ist und das erforderliche Mindestalter erreicht hat.
Dies gilt auch bei Mehrpaketsendungen mit unterschiedlichen Zustellanläufen.
Einzig, wenn mehrere Sendungen im Rahmen einer einheitlichen Zustellung übergegeben werden sollen, muss nur einmal kontrolliert werden.
V. Können Alkoholika auf Plattformen wie Amazon und eBay noch rechtssicher angeboten werden?
Grundsätzlich ja. Anders als z.B. bei Tabakwaren ist das reine Angebot von Alkohol nicht den Beschränkungen des Jugendschutzgesetzes unterworfen. Nach derzeitiger Rechtslage ist also nicht erforderlich, dass bereits der Zugang zum Angebot oder die Möglichkeit einer Bestellung durch hinreichende Altersverifikationssysteme abgesichert ist. Sichergestellt muss nur werden, dass keine Abgabe an unberechtigte Minderjährige erfolgt.
Dies lässt sich durch eine kombinierte Alters- und Identitätsprüfung auf der Versandstufe, bei der vor der Übergabe die Person des ausgewiesenen Empfängers und dessen Alter überprüft werden, hinreichend sicherstellen.
Alkoholangebote auf Amazon oder eBay unterliegen daher keinen weiteren jugendschutzrechtlichen Anforderungen.
Der Plattformverkauf kann daher rechtssicher fortbetrieben werden, sofern die Plattformhändler die Altersverifikation auf der Versandstufe hinreichend umsetzen.
VI. Sind Geschenkbestellungen von Alkohol (Abweichung von Rechnungs- und Lieferadresse) mit dem Jugendschutz vereinbar?
Ja, sofern gewährleistet werden kann, dass der Entgegennehmende nur der tatsächlich Beschenkte ist und zusätzlich das erforderliche Mindestalter erreicht hat.
Bei Inanspruchnahme eines kombinierten Identitäts- und Alterschecks der Versanddienstleister können Geschenkbestellungen sowie sonstige Bestellungen, bei denen Rechnungs- und Lieferadresse nicht identisch sind, jugendschutzkonform durchgeführt werden.
Hier kommt es für den Jugendschutz nämlich maßgeblich auf die Person des Beschenkten an, an den die Ware abgegeben werden soll und der als Empfänger der Sendung ausgewiesen ist.
Mit der kombinierten Identitäts- und Altersprüfung wird sichergestellt, dass eine Abgabe nur an den Beschenkten und nur dann vollzogen wird, wenn dieser das Erreichen des erforderlichen Mindestalters hinreichend nachweist.
VII. Wie ist die Kombination aus Altersverifikation bei der Bestellung und bloßer Identitätsprüfung beim Versand zu bewerten?
Sofern Online-Händler auf Versanddienstleister zurückgreifen möchten, die lediglich eine Identitäts-, nicht aber auch eine Alterskontrolle bei der Zustellung anbieten, ließe sich in Erwägung ziehen, die Alterskontrolle bei der Bestellung im Online-Shop durchzuführen und bei anschließender Zustellung nur überprüfen zu lassen, dass der Entgegennehmende auch der Besteller ist.
Über 2 Schritte schiene dann die sichere Feststellung möglich, dass der Besteller zum einen volljährig und zugleich auch der Entgegennehmende ist.
Nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei ist diese Kombination aus Altersverifikation bei der Bestellung und Identitätsprüfung bei der Zustellung nicht vollständig rechtssicher, weil sie an einem entscheidenden Mangel leidet: bei Namensgleichheit von volljährigem Besteller und minderjährigem Entgegennehmenden im selben Haushalt versagt der Jugendschutz.
Zwar werden Konstellationen, in denen Kinder wie ihre Eltern benannt werden, zunehmend seltener, dennoch können sie nicht ausgeschlossen werden. Heißt nun ein Minderjähriger wie sein volljähriges Elternteil, ist bei einer Kombination aus Altersprüfung des Bestellers im Shop und Identitätsprüfung bei der Zustellung nicht gewährleistet, dass nicht der gleichheißende Minderjährige die Bestellung entgegennimmt.
Hierzu ein Beispiel:
Max Muster senior, 42 Jahre alt, bestellt online bei Händler A eine Flasche Whiskey und weist im Bestellprozess hinreichend sein Alter nach. Händler A versendet sodann an Max Muster mit der Zusatzvorgabe des Identitätschecks, mit dem gewährleitstet wird, dass nur Max Muster das Paket auch entgegennehmen kann. Bei der Zustellung öffnet Max Muster junior, 14 Jahre alt, die Tür, der Versandmitarbeiter stellt die Übereinstimmung des Empfänger- und Bestellernamens fest und übergibt das Paket an Max Muster junior.
Hinzukommt, dass eine Kombination aus Altersprüfung bei der Bestellung und bloßer Identitätsprüfung bei der Zustellung keine jugendschutzgerechte Lösung in Fällen bietet, in denen das Paket an eine andere Person als den Besteller versandt werden soll. Gerade bei Alkoholika ist der Geschenkversand, bei denen Empfänger der Beschenkte und Besteller der Schenker ist, aber gängig.
VIII. Bietet die Alterssichtprüfung bei der Zustellung eine hinreichende Altersverifikation?
Nein, die bloße Inanspruchnahme einer Alterssichtprüfung ist ungenügend.
Bei der Alterssichtprüfung wird unter Abgleichung von Ausweispapieren nur sichergestellt, dass eine Übergabe durch das Personal nur an solche Personen im jeweiligen Haushalt des ausgewiesenen Empfängers erfolgt, die das vom Händler vorgegebene Mindestalter (16 oder 18 Jahre) erreicht haben.
Im Wege der Alterssichtprüfung wird aber nicht gewährleistet, dass nur der ausgewiesene Empfänger selbst zur Entgegennahme befugt ist. Vielmehr wird auch eine Ablieferung an Haushaltspersonen mit dem ausgewiesenen Mindestalter zugelassen.
Dies eröffnet aber die Möglichkeit, dass ein Volljähriger die Bestellung eines Minderjährigen in Empfang nehmen könnte, ohne dass es auf die Volljährigkeit des Letzteren als ausgewiesenem Empfänger ankäme.
Mit Urteil vom 07.08.2014 (Az. 6 U 54/14) hat daher das OLG Frankfurt a.M. die Alterssichtprüfung als Alterskontrollmaßnahme des Empfängers für unzureichend erklärt.
An dieser Einschätzung ändert sich auch dann nichts, wenn das Alter des Bestellers im Bestellprozess hinreichend überprüft wird. Insofern könnte hier ein Minderjähriger zum Zwecke des Versandes falsche Altersangaben machen und die Sendung über einen Volljährigen im gleichen Haushalt in Empfang nehmen, ohne dass geprüft würde, ob der Entgegennehmende tatsächlich der ausgewiesene Empfänger ist und zudem das erforderliche Mindestalter erreicht hat.
IX. Ist eine Kombination aus den Services „Alterssichtprüfung“ und „persönliche Übergabe“ jugendschutzkonform?
Nein, weil auch bei der Dienstleistung der „persönlichen Übergabe“ eine Zustellung an Empfangsbevollmächtigte gestattet wird, mit der sich der Jugendschutz (etwa durch „Vorschieben“ eines Volljährigen) umgehen lässt.
Jugendschutzkonform sind nur Lösungen, bei denen eine Zustellung an jeden anderen als den ausgewiesenen Empfänger ausgeschlossen und diese Zustellung nur dann durchgeführt wird, wenn der ausgewiesene Empfänger das Erreichen des Mindestalters nachweist.
X. Können die Zusatzkosten für die Identitäts- und Alterskontrolle bei der Zustellung auf den Käufer abgewälzt werden?
Ja, das ist unproblematisch möglich. Als zusätzliche Versandkosten können die vom Versanddienstleister für die kombinierte Identitäts- und Altersprüfung erhobenen Kosten dem Käufer auferlegt werden.
XI. Sind die Zusatzkosten für die kombinierte Identitäts- und Altersprüfung im Widerrufsfall zu erstatten?
Ja. Widerruft der Verbraucher ordnungsgemäß einen Vertrag über die Lieferung von Alkoholika, müssen ihm von ihm gezahlte Zusatzkosten für eine kombinierte Identitäts- und Altersprüfung als Teil der Hinsendekosten gemäß § 357 Abs. 2 Satz 1 BGB zurückerstattet werden.
XII. Ist der Versand durch Amazon („Fulfillment by Amazon“) für Alkoholika jugendschutzkonform?
Regelmäßig nicht. Zwar verfügt Amazon über einen Spezialversand, bei dem eine Aushändigung nur an den ausgewiesenen Empfänger und nur bei einem hinreichenden Altersnachweis erfolgt und bei dem mithin ein rechtssicheres Zusammenfallen von Identitäts- und Altersprüfung gewährt ist.
Beanspruchen lässt sich diese Versandart allerdings grundsätzlich nur für nicht jugendfreie Filme, PC-& Videospiele und für E-Zigaretten, E-Shishas und Liquids.
Im Bereich von Alkoholika gewährleistet Amazon den jugendschutzgerechten Spezialversand nur bei Branntwein und branntweinhaltigen Getränken, für sämtliche anderen alkoholischen Getränke erfolgt der Versand nicht jugendschutzkonform, weil überhaupt keine Altersverifikation abverlangt wird.
Für die Beachtung der jugendschutzrechtlichen Abgabeverbote ist der Online-Händler selbst verantwortlich, sodass er für unzureichende Jugendschutzmaßnahmen von Amazon beim Versand, also der Abwicklung von bei ihm getätigten Bestellungen, eigenständig haftet.
D. Konsequenzen bei Verstößen
I. Welche Konsequenzen drohen bei Verstoß gegen die Abgabeverbote des § 9 JuschG?
Kommen Online-Händler den (nach derzeitiger Auffassung auch für sie geltenden) Abgabeverboten für Alkoholika nicht oder aufgrund unzureichender Altersverifikationsmaßnahmen nur unzulänglich nach, drohen sowohl ordnungs- als auch wettbewerbsrechtliche Folgen.
Nach § 28 Abs. 5, Abs. 1 Nr. 10 JuSchG kann einerseits eine empfindliche Geldbuße bis zum Maximalbetrag von 50.000€ verhängt werden.
Andererseits ist der § 9 JuSchG eine gerichtlich anerkannte Marktverhaltensnorm im Sinne des § 3a UWG, deren Nichtbeachtung wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Unterlassungsansprüche nach sich ziehen kann (s. nur OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.05.2011 – Az. 6 U 58
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14 Kommentare
Wir haben z.B. 900 Produkte OHNE Alkohol und 2 Geschenksets mit kleinen Alkoholmengen bis max. 100 ml.
Wir müssen doch hoffentlich nicht für diese 2 Produkte eine Altersverifizierung bauen?
Natürlich ist die Produktbeschreibung entsprechend und wir können auch hinweisen, dass keine Abgabe an Personen unter ...... aber hätten keine techn. Hürde das zu bestellen.
Wobei ein Kind unter 18 Jahren lt. Verbraucherzentrale für online-Käufe nur beschränkt geschäftsfähig ist?
https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/digitale-welt/onlinehandel/geschaeftsfaehigkeit-was-duerfen-kinder-im-internet-einkaufen-8377
Kann uns das helfen?
Aktuell (2024), ist der Ident Service nur für Kunden mit einem Volumen von 75k Paketen verfügbar!
Kleine Unternehmen sind nicht gewollt.
Es ist irre, seit 5 Jahren gibt es diesen Beitrag und die Vorgaben sind an sich deutlich älter. Die Paketdienstleister bekommen es nicht auf die Reihe, oder wollen es nicht, oder nicht für jeden.
Hierbei soll gewährleistet sein, dass das Paket nur an Volljährige übergeben wird.
Und wie stellt sich im Unterschied zum Versandhandel die Situation für Lieferdienste dar?
Vielen Dank!
Zuletzt habe ich allerdings gehört, dass Zahlungsanbieter, die erst ab 16 bzw. 18 Jahren zugänglich sind, wie z.B. Kreditkarten usw., zumindest beim Checkout keiner zusätzlichen Überprüfung bedürfen. Wie ist hier der aktuelle Stand?
So bin ich trotz wortreicher Ausführung nach der Lektüre keinesfalls schlauer für die Praxis.
Ansonsten fehlt es dem Gesetz auch an der erforderlichen Normenklarheit. Insofern bräuchte man gar keine besonderen Versandhandelsverbote im Gesetz, wenn diese ohnehin schon durch "sonst in der Öffentlichkeit" eingeschlossen sind. Die besondere Erwähnung von Versandhandelsverboten deutet eher darauf hin, dass diese bewusst eben NICHT "sonst in der Öffentlichkeit" bedeuten.
Wir bauen gerade einen Shop für Alkoholika auf und würden gern rechtssicher (zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit) vorgehen, halten aber eine Altersverifikation beim Bestellen de facto für den Kunden zu aufwendig bzw. abschreckend.
Im stationären Einzelhandel läuft dann der "Empfangsbevollmächtigte" volljährige Dritte in den Supermarkt und kauft den vom Minderjährigen bei ihm "bestellten" Alkohol.
Und beim Onlinehandel werden die Argumentationen immer detaillierter und vor allem weit weg von jeglichem Praxisbezug geführt. Was ein 100% tiges Umsetzen von Altersverifikation und Identitätsprüfung für die gesamte Branche (Weingüter und Händler) bedeutet ist doch klar: Ein völliger Zusammenbruch des Absatzes, da es überhaupt nicht praktikabel für den Kunden umgesetzt werden kann.
Ich schließe mich den anderen Kommentaren an: Die Alterssichtprüfung ist die einzig faire und gleichzusetzende Lösung für den Onlinehandel gegenüber dem stationären Handel.
Und selbst dies führt zu Umsatzeinbußen, da Pakete dann nicht mehr an gewünschte Ablageorte von den Zustellern gelegt werden dürfen. Also wird es bereits bei dieser Variante weniger komfortabel für den Kunden, der normalerweise seine Pakete während seiner Arbeitszeit an seinen Ablageort erhält.
Zukünftig darf er dann zur Postfiliale fahren.
Es bleibt die Hoffnung auf ein gut durchdachtes höchstrichterliches Urteil.
Nach § 9 Abs. 1 JuSchG ist sicherzustellen, dass keine Abgabe an Minderjährige erfolgt. Dieses Abgabeverbot ist an das jeweilige Vertragsverhältnis geknüpft, d.h., es muss bei der Zustellung gewährleistet werden, dass ein bestellender oder im Dreiecksverhältnis ein als Lieferadressat benannter Minderjähriger die Bestellung unter keinen Umständen erhält, was vor allem die Aushändigung an empfangsbevollmächtigte Volljährige ausschließt. Hier ist nach Auffassung der Justizbehörden nicht hinreichend gewährleistet, dass der Volljährige die Bestellung sodann an den Minderjährigen weitergibt. Eine solche Weitergabe wäre dem Händler auch zuzurechnen, da er sicherzustellen hat, dass ein physisches Inempfangnehmen der bei ihm durch oder für (mit dem Minderjährigen als Lieferadressat) einen Minderjährigen getätigten Bestellung durch jenen oder andere Minderjährige unterbleibt.
Freilich ließe sich der Gedanke eines bewussten Zusammenwirkens von Minder- und Volljährigem auch dahingehend weiterspielen, dass der Volljährige in seinem eigenen Namen von Anfang an die Bestellung für den Minderjährigen tätigt und insofern mit der Intention der späteren Weitergabe beim Händler für sich selbst bestellt. Hier mag der Jugendschutz faktisch versagen, der Händler hätte aber seine jugendschutzrechtlichen Pflichten erfüllt, weil er gewährleistet hätte, dass die Zustellung nur an den als Empfänger ausgewiesenen Volljährigen erfolgt.
Sollte eine Abmahnung eingehen (idR ja wird zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert: Wie sollte man damit umgehen angesichts der Tatsache, dass es
1. noch kein höchstrichterliches Urteil gibt, ob der Versandhandel überhaupt erfasst ist
und
2. es keine endgültige Klarheit gibt über die wirksame Maßnahmen zur Erfüllung des Gesetzeszweckes?
Kann und sollte man eine UE nur unter dem Vorbehalt abgeben, dass die Erfassung des Versandhandels Bestand hat und dass man sich ggf. aller wirksamen Maßnahmen bedient, also auch z. B. einer Alterssichtprüfung bei Übergabe (wie im stationären Einzelhandel auch)? Wenn ja, wie kann so etwas formuliert werden?
Besten Dank für eine kurze Stellungnahme!
An einer Stelle habe ich ein Verständnisproblem. Sie schreiben:
"II. Was meint „Abgabe“ im Sinne des § 9 Abs. 1 JuschG?
Die Abgabe meint die physische Übergabe, also die tatsächliche Aushändigung der Ware. Die Bestellung als Grundlage für den Vertragsschluss wird von der Abgabe gerade nicht erfasst."
Damit wäre doch mit der Übergabe an einen offensichtlich volljährigen Empfänger der Pflicht des Versandhändlers Genüge getan. Und zwar aufgrund des zweiten Satzes unabhängig davon, wer die Bestellung getätigt hat. Das scheint mir aus verschiedenen Gründen auch schlüssig:
1. Mit der Übergabe an den volljährigen Empfänger verlässt das Produkt die Sphäre des Versandhändlers und damit der vom Gesetz erfassten Öffentlichkeit.
2. Wenn die Bestellung "gerade nicht erfasst" ist, ist die Identität des Bestellers mit dem Empfänger unerheblich.
3. Die Übergabe durch den volljährigen Empfänger an den Minderjährigen stellt dessen Entscheidung dar und ist nicht dem Versandhändler zuzurechnen.
4. Ein in dieser Weise den Zweck des Jugendschutzgesetzes umgehendes Zusammenwirken zwischen Voll- und Minderjährigem lässt eine klare Tatabsicht beider Beteiligten erkennen. Diese liesse sich sehr einfach auf die Bestellung erweitern, indem der Volljährige auch bestellt, um in gleicher Weise den Gesetzeszweck zu umgehen.
Schlußfolgernd wäre für mich die Altersprüfung bei der Übergabe die einzig wirklich erforderliche und sinnvolle Maßnahme des Versandhändlers. Dies hätte erhebliche praktische Relevanz: beim von Ihnen empfohlenen DHL Ident-Check sind nicht nur die zusätzlichen DHL-Kosten ein Problem, sondern vor allem auch die zu erwartende hohe Zahl an scheiternden Übergaben und Rückläufern - von den Bestellungen, die wegen des für viele unpraktischen Verfahrens gar nicht erst getätigt werden, ganz zu schweigen. Die im Zentrum des DHL Ident-Checks erzielte Sicherstellung der Identität zwischen Besteller und Empfänger ist dagegen zur Erfüllung des Gesetzeszweckes gar nicht erforderlich.
Ich möchte Sie daher bitten, auf dieses Thema noch einmal kurz einzugehen. Vielen Dank!
ich habe eine Nachfrage zur Rechtssicherheit vom Ident Check.
Laut einem Gerichtsurteil reicht es nicht aus, im Bestellprozess die Altersverifikation einzusetzen.
Zitat aus Ihrem Artikel:
"VI. Genügt die Altersverifikation bei der Bestellung?
Nein! Keinesfalls kann die Altersverifikation bei der Bestellung diejenige im Rahmen des Versandes ersetzen, weil dann die von § 9 Abs. 1 JuSchG erfasste „Abgabe“ gerade nicht kontrolliert werden könnte. Gemäß eines Urteils des OLG München vom 29.07.2004 (Aktenzeichen 29 U 2745/04) steht in diesem Fall zu befürchten, dass Minderjährige zum Zwecke des Warenerhalts entweder die altersbedingte Legitimation vortäuschen oder aber volljährige Dritte mit der Bestellung beauftragen, um sich sodann ohne weitere Hindernisse und Kontrollen die jugendschutzrelevanten Produkte zustellen zu lassen."
Insbesondere geht es mir um diesen Satz:
"entweder die altersbedingte Legitimation vortäuschen oder aber volljährige Dritte mit der Bestellung beauftragen, um sich sodann ohne weitere Hindernisse und Kontrollen die jugendschutzrelevanten Produkte zustellen zu lassen."
Wenn das Gericht davon ausgeht, dass der Minderjährige einen volljährigen Dritten für die Bestellung beauftragt, dann müsste es im Umkehrschluss doch für den IdentCheck an der Haustür heißen:
Der Minderjährige bestellt die Ware im Shop. Als Bestelladresse also Rechnungsadresse benutzt er seine Anschrift, weil der Shop das nicht prüft. Als Lieferadresse gibt er die Anschrift eines Volljährigen Dritten an. Der Shop arbeitet mit Identcheck. Der Minderjährige hat aber seinen Volljährigen Freund beauftragt, die Ware entgegenzunehmen.
Die Ware wird geliefert und natürlich passt alles in der Verifikation und Identifikation.
Dann holt sich der Minderjährige ohne weitere Hindernisse oder Kontrollen die Ware beim Volljährigen ab.
Selbstverständlich ist das mit krimineller Energie verbunden.
Aber das ist auch der Fall, wenn der Minderjährige den Volljährigen zur Bestellung beauftragt.
Für mich sieht es dann so aus, als ob weder der eine noch der andere Fall sicher sind. In beiden Fällen (also bei Bestellung und auch bei Anlieferung) kann durch Beauftragung eines Volljährigen der Minderjährige an die Ware kommen. Vergleichbar damit, dass der Minderjährige den Volljährigen Freund im Supermarkt den Alkohol kaufen lässt.
Ich bin aus diesem Grund unsicher, ob man beim IdentCheck auf der sicheren Seite ist, wie im Artikel geschlussfolgert wird.
Zitat:
"Zur Gewährleistung dieses jugendschutzsicheren Versandes sind der Name des Empfängers und das zu erreichende Mindestalter dem Versanddienstleister mitzuteilen.
Für eine derartige Kombination aus Identitäts- und Altersprüfung bei der Zustellung sprechen sich auch die obersten Landesjustizbehörden in einer offiziellen Stellungnahme aus."
Für mich wäre unter gesetzeskonformen Bedingungen (keine Beauftragung eines Volljährigen) die Prüfung bei Warenanlieferung als absolut ausreichender Schutz anzusehen. Folgt man aber dem Gerichtsurteil und geht davon aus, dass eine dritte volljährige Person beauftragt wird - egal ob im Bestellprozess oder bei Warenannahme - ist ein Schutz doch nie gewährleistet. Also ist nach der Auffassung dieses Gerichts auch ein Ident Check bei Übergabe der Ware nicht ausreichend.
Das Umgehen des Gesetzes kann genau wie im Ladengeschäft doch gar nicht ausgeschlossen werden.
Letzten Endes, wenn das Gericht annimmt, ein Volljähriger Dritter wird zur Bestellung beauftragt, kann dieser die Ware auch direkt selber und zu sich bestellen und die Ware an den Minderjährigen übergeben. Genau wie bei einem Kauf im Supermarkt für den minderjährigen Freund.
Wie sehen Sie das?
Mit freundlichen Grüßen
O.Schulz