Lebensmittelinformationsverordnung: Rechtssicherer Verkauf von Lebensmitteln im Fernabsatz
Seit dem 13.12.2014 haben Online-Händler, die Lebensmittel durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken (z.B. Internet, Katalog etc.) zum Verkauf anbieten, dem Kunden vor Abschluss des Kaufvertrags diverse Informationen zwingend bereitzustellen. Die sich aus der EU-Lebensmittelinformationsverordnung ergebende Online-Kennzeichnungspflicht betrifft selbstverständlich auch Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln oder alkoholischen Getränken. Wie also sind Lebensmittel seit dem 13.12.2014 online zu kennzeichnen? Wir klären gerne auf.
Inhaltsverzeichnis
- Einleitung: Unterscheidung vorverpackte und nicht vorverpackte Lebensmittel
- Vorverpackte Lebensmittel
- Nicht vorverpackte Lebensmittel
- A. Verpflichtende Informationen über vorverpackte Lebensmittel beim Fernabsatz
- I. Bezeichnung des Lebensmittels
- II. Verzeichnis der Zutaten
- III. Allergeninformationen
- IV. Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten
- V. Nettofüllmenge des Lebenmittels
- VI. Besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung
- VII. Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers
- VIII. Ursprungsland oder Herkunftsort
- IX. Gebrauchsanleitung
- X. Alkoholgehalt
- B. Weitere verpflichtende Angaben für bestimmte Arten oder Klassen von Lebensmitteln
- C. Richtige Platzierung der Angaben zur Lebensmittelkennzeichnung im Internet
- I. Der Regelungstatbestand des Art. 14 LMIV
- II. Anwendungsbereich
- III. Zeitpunkt der Informationsbereitstellung
- IV. Anforderungen an die Erfüllung der Pflichten
- V. Konkrete Form der Bereitstellung auf Webseiten
Einleitung: Unterscheidung vorverpackte und nicht vorverpackte Lebensmittel
Beim Fernabsatz muss zwischen vorverpackten Lebensmitteln und nicht vorverpackten Lebensmitteln unterschieden werden.
Der Ausdruck „vorverpacktes Lebensmittel“ bezeichnet dabei jede Verkaufseinheit, die als solche an den Endverbraucher und an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden soll und die aus
einem Lebensmittel und der Verpackung besteht, in die das Lebensmittel vor dem Feilbieten verpackt worden ist, gleichviel, ob die Verpackung es ganz oder teilweise umschließt, jedoch auf solche Weise, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet werden muss oder eine Veränderung erfährt; Lebensmittel, die auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden, werden von dem Begriff „vorverpacktes Lebensmittel“nicht erfasst (vgl. Artikel 2 e EU-Verordnung Nr. 1169/2011).
Vorverpackte Lebensmittel
Vor dem Abschluss des Kaufvertrags muss der Lebensmittelhändler alle verpflichtenden Informationen über Lebensmittel bereitstellen, außer dem Mindesthaltbarkeitsdatum oder dem Verbrauchsdatum. Als „verpflichtende Informationen über Lebensmittel“ gelten nicht nur alle Informationen, die dem Endverbraucher nach der LMIV, sondern nach dem EU-Recht im Allgemeinen zur Verfügung gestellt werden müssen. Die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel müssen entweder auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder über andere geeignete und vom Lebensmittelhändler eindeutig angegebene Mittel ohne zusätzliche Kosten für den Endverbraucher bereitgestellt werden.
Nicht vorverpackte Lebensmittel
Artikel 44 regelt die Information über nicht vorverpackte Ware (sog. "lose Ware"). Danach sind nur Informationen über Allergien und Unverträglichkeiten ohne zusätzliche Kosten für den Endverbraucher
- vor dem Abschluss des Kaufvertrags entweder auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts oder durch andere geeignete und vom Händler eindeutig angegebene Mittel und
- zum Zeitpunkt der Lieferung
bereitzustellen.
Darüber hinaus sind zum Zeitpunkt der Lieferung alle verpflichtenden Angaben (darunter das Mindesthaltbarkeitsdatum bzw. Verbrauchsdatum) bereitstellen.
A. Verpflichtende Informationen über vorverpackte Lebensmittel beim Fernabsatz
Online-Händler, die vorverpackte Lebensmittel durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken (z.B. E-Mail, Katalog, Internet) zum Verkauf anbieten, werden ab dem 13.12.2014 gemäß Artikel 14 EU-Lebensmittelinformationsverordnung (EU-Verordnung Nr. 1169/2011) sicher zu stellen haben, dass Verbrauchern noch vor dem Abschluss eines Kaufvetrags bestimmte Pflichtinformationen ("verpflichtende Informationen", vgl. Artikel 14) verfügbar gemacht werden.
Gemäß Artikel 9 EU-Lebensmittelinformationsverordnung handelt es sich dabei um folgende Angaben:
- Die Bezeichnung des Lebensmittels
- Das Verzeichnis der Zutaten
- Alle in Anhang II aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und - gegebenenfalls in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen.
- Die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten
- Die Nettofüllmenge des Lebensmittels
- Gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung
- Der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers* nach Artikel 8 Absatz 1
- Das Ursprungsland oder der Herkunftsort, wo dies nach Artikel 26 vorgesehen ist.
- Eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden.
- Für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent.
Hinweise:
- Gemäß Artikel 14 Abs. 1, a) EU-Verordnung Nr. 1169/2011 ist die Ausweisung des Mindesthaltbarkeitsdatums und des Verbrauchsdatums im Fernabsatz ausdrücklich ausgenommen.
- Die Angabe einer Nährwertdeklaration ist erst ab dem 13.12.2016 verpflichtend (vgl. Art. 55 LMIV).
- Bei der "Losnummer" handelt es sich um eine Information, die nicht für den Endverbraucher bestimmt ist. Mit der Losnummer soll hauptsächlich die Rückverfolgbarkeit sichergestellt werden – sie wirkt sich nicht auf die Produktwahl der Verbraucher aus. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, diese Information vor dem Abschluss des Kaufvertrags bereitzustellen (vgl. hierzu Fragen-Antworten-Katalog mit Auslegungshinweisen der EU-Kommission und der Mitgliedstaaten zur EU-Verordnung Nr. 1169/2011)
Vielen Online-Händlern ist das weitreichende Pflichtenprogramm der LMIV insofern nicht bewusst, als basierend auf der Regelung der Verantwortlichkeiten in Art. 8 Abs. 1 LMIV davon ausgegangen wird, dass die Bereitstellung der zwingenden Informationen allein dem Lieferanten oder Importeur obliegt. Obwohl dies zwar für die physische Kennzeichnung der Regelfall sein wird, sind Online-Händler nach eindeutigem Wortlaut des Art. 14 LMIV für die Rechtskonformität ihrer Online-Angebote selbst verantwortlich und haben so sicherzustellen, dass sämtliche Informationspflichten zum Schutze der Verbraucher umgesetzt werden. Doch selbst ein dahingehendes Bewusstsein schließt nicht aus, dass im Zweifel eine Lebensmittelkennzeichnung im Internet fehlerhaft oder unzulänglich ist, weil die vielseitigen, detailgenauen und produktspezifischen Vorgaben der LMIV nicht hinreichend berücksichtigt wurden.
Der wohl schwerwiegendste Fehler, der zurzeit noch in vielen Online-Shops zu finden ist, ist die vollständige Außerachtlassung des von der LMIV für den Fernabsatz vorausgesetzten Pflichtprogramms. Folgende Abbildung zeigt ein Beispiel:
Im Einzelnen zu den sich aus der EU-Lebensmittelinformationsverordnung ergebenden Pflichtangaben:
I. Bezeichnung des Lebensmittels
Gemäß Artikel 9 Abs. 1 a) ist Pflichtangabe bei Lebensmitteln die Bezeichnung des Lebensmittels.
Die Bezeichnung des Lebensmittels verdeutlicht die genaue Art sowie besondere Eigenschaften eines Produkts. Für einige Lebensmittel, z. B. Schokolade, gibt es hierzu Vorgaben in speziellen Produktverordnungen. Weitere Bezeichnungen (z. B. Spätzle) enthält das Deutsche Lebensmittelbuch (www.dlmbk.de). Ist die Bezeichnung des Lebensmittels nicht festgelegt, muss sie beschreibend so formuliert werden, dass unmissverständlich deutlich wird, um welches Lebensmittel es sich handelt. Nicht zu verwechseln ist sie mit dem vom Hersteller gegebenen (meist auffälligen) Marken- oder Produktnamen. Er dient in erster Linie Werbezwecken. (Quelle: Broschüre des BMEL zur Kennzeichnung von Lebensmitteln).
Unter der "Bezeichnung des Lebensmittels" ist der Name des Lebensmittels oder die Beschreibung des Lebensmittels, die den Charakter des Lebensmittels ausreichend erkennen lässt, zu verstehen.
Insbesondere Artikel 17 i.V.m. Anhang VI der EU-Lebensmittelinformationsverordnung enthält spezielle Vorschriften für die Bezeichnung eines Lebensmittels und die Angaben, die dazu zu machen sind:
1. Die Bezeichnung des Lebensmittels enthält oder wird ergänzt durch Angaben zum physikalischen Zustand des Lebensmittels oder zur besonderen Behandlung, die es erfahren hat (z. B. pulverisiert, wieder eingefroren, gefriergetrocknet, tiefgefroren, konzentriert, geräuchert), sofern die Unterlassung einer solchen Angabe geeignet wäre, den Käufer irrezuführen.
2. Im Falle von Lebensmitteln, die vor dem Verkauf tiefgefroren wurden und aufgetaut verkauft werden, wird der Bezeichnung des Lebensmittels der Hinweis „aufgetaut“ hinzugefügt.
Diese Anforderung gilt nicht für:
a) Zutaten, die im Enderzeugnis enthalten sind;
b) Lebensmittel, bei denen das Einfrieren ein technologisch notwendiger Schritt im Herstellungsprozess ist;
c) Lebensmittel, bei denen das Auftauen keine negativen Auswirkungen auf die Sicherheit oder Qualität des Lebensmittels hat.
3. Mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel müssen mit einer der folgenden Angaben versehen sein: „bestrahlt“ oder „mit ionisierenden Strahlen behandelt“ oder einer anderen in der Richtlinie 1999/2/EG genannten Angabe.
4. Im Falle von Lebensmitteln, bei denen ein Bestandteil oder eine Zutat, von dem/der die Verbraucher erwarten, dass er/sie normalerweise verwendet wird oder von Natur aus vorhanden ist, durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde, muss die Kennzeichnung — zusätzlich zum Zutatenverzeichnis — mit einer deutlichen Angabe des Bestandteils oder der Zutat versehen sein, der/die für die teilweise oder vollständige Ersetzung verwendet wurde, und zwar
a) in unmittelbarer Nähe zum Produktnamen und
b) in einer Schriftgröße, deren x-Höhe mindestens 75 % der x-Höhe des Produktnamens beträgt und die nicht kleiner als die in Artikel 13 Absatz 2 dieser Verordnung vorgeschriebene Mindestschriftgröße sein darf.
5. Bei Fleischerzeugnissen, Fleischzubereitungen und Fischereierzeugnissen, die zugesetzte Eiweiße als solche, einschließlich hydrolysierte Proteine, unterschiedlicher tierischer Herkunft enthalten, ist die Bezeichnung des Lebensmittels mit einem Hinweis auf das Vorhandensein dieser Eiweiße und ihren Ursprung zu versehen.
6. Bei Fleischerzeugnissen und Fleischzubereitungen, die als Aufschnitt, am Stück, in Scheiben geschnitten, als Fleischportion oder Tierkörper angeboten werden, enthält die Bezeichnung des Lebensmittels die Angabe, dass Wasser zugesetzt wurde, wenn das zugesetzte Wasser mehr als 5 % des Gewichts des Enderzeugnisses ausmacht. Diese Bestimmung gilt auch für Fischereierzeugnisse und zubereitete Fischereierzeugnisse, die als Aufschnitt, am Stück, in Scheiben geschnitten, als Fischportion, Filet oder ganzes Fischereierzeugnis angeboten werden.
7. Fleischerzeugnisse, Fleischzubereitungen und Fischereierzeugnisse, die den Anschein erwecken könnten, dass es sich um ein gewachsenes Stück Fleisch oder Fisch handelt, die jedoch tatsächlich aus verschiedenen Stücken bestehen, die durch andere Zutaten, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffe und Enzyme, oder durch andere Mittel zusammengefügt sind, tragen den folgenden Hinweis:
auf Deutsch: „aus Fleischstücken zusammengefügt“ und „aus Fischstücken zusammengefügt“
Teil B und Teil C der Anlage VI enthalten weitere spezielle Anforderungen an die Bezeichnung "Hackfleisch/Faschiertes" und an die Bezeichnung von Wursthüllen.
II. Verzeichnis der Zutaten
Gemäß Artikel 9 Abs.1 b) ist Pflichtangabe bei Lebensmitteln das "Verzeichnis der Zutaten".
Ausnahmen vom Erfordernis eines Zutatenverzeichnisses:
1. Gemäß Art 16 Abs. 4 ist ein Zutatenverzeichnis nicht verpflichtend für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent.
2. Gemäß Art. 19 I ist ein Zutatenverzeichnis bei folgenden Lebensmitteln nicht erforderlich::
- frischem Obst und Gemüse — einschließlich Kartoffeln —, das nicht geschält, geschnitten oder auf ähnliche Weise behandelt worden ist;
- Tafelwasser, das mit Kohlensäure versetzt ist und in dessen Beschreibung dieses Merkmal aufgeführt ist,
- Gärungsessig, der nur aus einem Grundstoff hergestellt ist und dem keine weitere Zutat zugesetzt worden ist;
- Käse, Butter, fermentierter Milch und Sahne, denen keine Zutat zugesetzt wurde außer für die Herstellung notwendige Milchinhaltsstoffe, Lebensmittelenzyme und Mikroorganismen-Kulturen oder für die Herstellung von Käse — ausgenommen Frisch- oder Schmelzkäse — notwendiges Salz;
- Lebensmitteln, die aus einer einzigen Zutat bestehen, sofern die Bezeichnung des Lebensmittels mit der Zutatenbezeichnung identisch ist oder die Bezeichnung des Lebensmittels eindeutig auf die Art der Zutat schließen lässt.
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Detaillierte Bestimmungen zum "Zutatenverzeichnis" sind Artikel 18 i.V.m. Anh. VII der EU-Lebensmittelinformationsverordnung zu entnehmen.
Das Zutatenverzeichnis mit Überschrift "Zutaten" versehen!
Artikel 18 Abs. 1 LMIV bestimmt, dass dem Zutatenverzeichnis eine Überschrift oder eine geeignete Bezeichnung voranzustellen ist, in der das Wort „Zutaten“ erscheint. Es genügt also nicht, die einzelnen Zutaten kenntlich zu machen, sondern es ist vielmehr auch erforderlich, das Verzeichnis korrekt zu benennen.
Formulierungen, die das Wort missen lassen, sind unzulässig. Insbesondere das Wort „Inhaltsstoffe“ wird den Vorgaben der LMIV nicht gerecht.
Nach wie vor berücksichtigen viele Online-Händler die Vorgaben der LMIV hinsichtlich des bereitzustellenden Zutatenverzeichnisses nicht ausreichend.
Beispiel:
Aufzählung sämtlicher Zutaten in absteigender Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile
Das Zutatenverzeichnis besteht aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels.
Info
Die Hauptzutat steht somit an erster Stelle, die gewichtsmäßig am wenigsten vorhandene Zutat steht am Ende des Verzeichnisses.
Bezeichnung der Zutaten
Die Zutaten werden mit ihrer speziellen Bezeichnung, gegebenenfalls nach Maßgabe der Bestimmungen in Artikel 17 und Anhang VI (vgl. hierzu oben) bezeichnet.
Besondere Anforderungen bei technisch hergestellte Nanomaterialien
Alle Zutaten, die in Form technisch hergestellter Nanomaterialien vorhanden sind, müssen im Zutatenverzeichnis eindeutig aufgeführt werden. Auf die Bezeichnung solcher Zutaten muss das in Klammern gesetzte Wort „Nano“ folgen.
Nicht in das Zutatenverzeichnis aufgenommen werden müssen technisch hergestellte Nanomaterialien, wenn sie in Form eines der folgenden Bestandteile vorkommen:
- Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelenzyme deren Vorhandensein in einem Lebensmittel lediglich darauf beruht, dass sie – in Übereinstimmung mit dem Migrationsgrundsatz gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 – in einer Zutat oder in mehreren Zutaten dieses Lebensmittels enthalten waren und sie im Enderzeugnis keine technologische Wirkung mehr ausüben, oder die als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden.
- Trägerstoffe und andere Stoffe, die keine Lebensmittelzusatzstoffe sind, aber in derselben Weise und zu demselben Zweck verwendet werden wie Trägerstoffe, und die nur in den unbedingt erforderlichen Mengen verwendet werden;
- Stoffe, die keine Lebensmittelzusatzstoffe sind, aber auf dieselbe Weise und zu demselben Zweck wie Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden und, wenn auch in veränderter Form, im Enderzeugnis vorhanden sind.
(Vgl. hierzu Fragen-Antworten-Katalog mit Auslegungshinweisen der EU-Kommission und der Mitgliedstaaten zur EU-Verordnung Nr. 1169/2011.)
Sonstige technische Vorschrifften
Achtung: Anhang VII der EU-Lebensmittelinformationsverordnung enthält weitere umfangreiche technische Vorschriften
- für die Angabe von Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils.
- für die Vezeichnung bestimmter Zutaten, bei denen die spezielle Bezeichnung durch die Bezeichnung einer Klasse ersetzt werden kann.
- zur Nennung bestimmter Zutaten mit der Bezeichnung der betreffenden Klassen, gefolgt von ihrer speziellen Bezeichnung oder der E-Nummer
- für die Bezeichnung von Aromen im Zutatenverzeichnis
- die Bezeichnung von zusagemmengesetzten Zutaten.
III. Allergeninformationen
Bei Art.9 Abs. 1 c) der EU-Lebensmittelinformationsverordnung geht es um die besondere Angabe von Stoffen und Zutaten, die als allergene Stoffe einzustufen sind und in Anhang II der Verordnung aufgenommen sind.
Gemäß Anhang II lösen folgende Stoffe oder Erzeugnisse Allergien oder Unverträglichkeiten aus:
1. Glutenhaltiges Getreide, namentlich Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon, sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen
a) Glukosesirupe auf Weizenbasis einschließlich Dextrose (1);
b) Maltodextrine auf Weizenbasis (1);
c) Glukosesirupe auf Gerstenbasis;
d) Getreide zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs;
2. Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse;
3. Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse;
4. Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer
a) Fischgelatine, die als Trägerstoff für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen verwendet wird;
b) Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier und Wein verwendet wird;
5. Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse;
6. Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer
a) vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett (1);
b) natürliche gemischte Tocopherole (E306), natürliches D-alpha-Tocopherol, natürliches D-alpha-Tocopherolacetat, natürliches D-alpha-Tocopherolsukzinat aus Sojabohnenquellen;
c) aus pflanzlichen Ölen gewonnene Phytosterine und Phytosterinester aus Sojabohnenquellen;
d) aus Pflanzenölsterinen gewonnene Phytostanolester aus Sojabohnenquellen;
7. Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose), außer
a) Molke zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs;
b) Lactit;
8. Schalenfrüchte, namentlich Mandeln (Amygdalus communis L.), Haselnüsse (Corylus avellana), Walnüsse (Juglans regia), Kaschunüsse (Anacardium occidentale), Pecannüsse (Carya illinoiesis (Wangenh.) K. Koch), Paranüsse (Bertholletia excelsa), Pistazien (Pistacia vera), Macadamia- oder Queenslandnüsse (Macadamia ternifolia) sowie daraus gewonnene Erzeugnisse, außer Nüssen zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs;
9. Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse;
10. Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse;
11. Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse;
12. Schwefeldioxid und Sulphite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l als insgesamt vorhandenes SO 2, die für verzehrfertige oder gemäß den Anweisungen des Herstellers in den ursprünglichen Zustand zurückgeführte Erzeugnisse zu berechnen sind;
13. Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse;
14. Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse.
Folgende Anforderungen sind bei allergenen Stoffen einzuhalten, vgl. Artikel 21:
Grundsätzlich gilt: Allergene sind mit im Zutatenverzeichnis aufzuführen
Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, sind grundsätzlich nach den in Artikel 18 I niedergelegten Regeln mit in dem Zutatenverzeichnis aufzuführen - und unter genauer Bezugnahme auf die in Anhang II (vgl. obige Liste) aufgeführte Bezeichnung des Stoffs oder des Erzeugnisses zu benennen. Zur Frage, ob die in Anhang II aufgeführten Bezeichnungen tatsächlich wörtlich verwendet werden müssen: s. Kommentar zur LMIV, 2013, Voit/Grube, S. 416 Rn. 10.
Allergene müssen im Zutatenverzeichnis hervorgehoben sein
Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, müssen durch einen Schriftsatz hervorgehoben sein, durch den sie sich von dem Rest des Zutatenverzeichnisses eindeutig abheben, z. B. durch
- die Schriftart,
- den Schriftstil oder
- die Hintergrundfarbe.
Durch die Hervorhebung von Stoffen/Erzeugnissen, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, soll sichergestellt werden, dass Verbraucher das
Zutatenverzeichnis weiterhin prüfen. Auf diese Weise sollen Verbraucher mit einer Lebensmittelallergie oder -unverträglichkeit, vor allem wenn diese durch einen nicht in der LMIV angeführten Stoff ausgelöst wird (z. B. durch Erbsen), eine fundierte Entscheidung treffen können, ob das jeweilige Produkt für sie sicher ist.
Lebensmittelunternehmer müssen also im Zutatenverzeichnis Stoffe oder Erzeugnisse hervorheben, die in Anhang II der LMIV angeführt sind. Daher sollte jener Teil der Bezeichnung des Lebensmittels hervorgehoben werden, der den Stoffen/Erzeugnissen in Anhang II entspricht (z. B. Milchpulver). Im Sinne einer pragmatischen Vorgehensweise würde jedoch auch die Hervorhebung der ganzen Bezeichnung des betreffenden Lebensmittels (z. B. Milchpulver) als den rechtlichen Anforderungen entsprechend angesehen werden (vgl. hierzu Fragen-Antworten-Katalog mit Auslegungshinweisen der EU-Kommission und der Mitgliedstaaten zur EU-Verordnung Nr. 1169/2011) .
Wenn alle Zutaten eines Lebensmittels Stoffe/Erzeugnisse sind, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen,
- müssen alle im Zutatenverzeichnis angeführt und hervorgehoben werden.
- müssen sie sich von anderen verpflichtenden Angaben abheben, wie z. B. vom Wort „Zutaten“, das dem Zutatenverzeichnis vorangestellt ist.
(vgl. hierzu Fragen-Antworten-Katalog mit Auslegungshinweisen der EU-Kommission und der Mitgliedstaaten zur EU-Verordnung Nr. 1169/2011)
Gesonderte Aufführung von Allergenen nur in Ausnahmefällen zulässig
Eine gesonderte Aufführung der allergenen Zutaten ist ausschließlich für den Fall zulässig, dass das Gesetz kein Zutatenverzeichnis vorsieht, Art 21. Abs. 1 Unterabsatz 1 LMIV.
Ausnahmen vom Erfordernis eines Zutatenverzeichnisses:
1. Gemäß Art 16 Abs. 4 ist ein Zutatenverzeichnis nicht verpflichtend für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent.
2. Gemäß Art. 19 I ist ein Zutatenverzeichnis bei folgenden Lebensmitteln nicht erforderlich::
- frischem Obst und Gemüse — einschließlich Kartoffeln —, das nicht geschält, geschnitten oder auf ähnliche Weise behandelt worden ist;
- Tafelwasser, das mit Kohlensäure versetzt ist und in dessen Beschreibung dieses Merkmal aufgeführt ist,
- Gärungsessig, der nur aus einem Grundstoff hergestellt ist und dem keine weitere Zutat zugesetzt worden ist;
- Käse, Butter, fermentierter Milch und Sahne, denen keine Zutat zugesetzt wurde außer für die Herstellung notwendige Milchinhaltsstoffe, Lebensmittelenzyme und Mikroorganismen-Kulturen oder für die Herstellung von Käse — ausgenommen Frisch- oder Schmelzkäse — notwendiges Salz;
- Lebensmitteln, die aus einer einzigen Zutat bestehen, sofern die Bezeichnung des Lebensmittels mit der Zutatenbezeichnung identisch ist oder die Bezeichnung des Lebensmittels eindeutig auf die Art der Zutat schließen lässt.
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Sollte ein Zutatenverzeichnis nicht erforderlich sein, so muss der Auflistung der Allergene das Wort „Enthält:...“ vorangestellt werden (zum Beispiel "enthält Erdnüsse"), gefolgt von der in Anhang II aufgeführten Bezeichnung des Stoffs oder Erzeugnisses. Die Angabe in fallender Gewichtsreihenfolge ist dabei nicht vorgeschrieben.
Info
Hinweis: Auf den Hinweis "Enthält" kann für den Fall verzichtet werden, wenn sich die Bezeichnung des Lebensmittels eindeutig auf den betreffenden Stoff oder das Erzeugnis bezieht. Beispiel: Bei Käse kann auf den Hinweis "enthält" verzichtet werden, obwohl Käse die Zutat Milch enthält (vgl. Kommentar zur LMIV, Voit/Grube, 2013, S. 417 Rn. 12).
Folgendes Beispiel verstößt gegen diese Vorgabe:
Hier werden die Allergene gesondert aufgeführt und sodann durch ein „Nein“ vom konkreten Produkt ausgeschlossen.
Eine separate Anführung der Allergene ist nach der LMIV aber gerade nur für den Fall vorgesehen, dass kein Zutatenverzeichnis erforderlich ist. Im obigen Fall existiert ein solches aber, sodass auf eine zusätzliche Allergenangabe verzichtet werden sollte. Dies gilt insbesondere, als nur allergieauslösende Zutaten benannt werden sollen, die das Produkt tatsächlich enthält.
Eine Auflistung möglicher Allergene in Verbindung mit deren Ausschluss ist somit überflüssig.
Einzelkennzeichnung
Artikel 21 Abs. 1 S. 3 LMIV schreibt vor:
"Wurden mehrere Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe eines Lebensmittels aus einem einzigen in Anhang II aufgeführten Stoff oder Erzeugnis gewonnen, so muss die Kennzeichnung dies für jede dieser Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe deutlich machen."
IV. Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten
Gemäß Artikel 9 Abs. 1 d) ist Pflichtangabe bei Lebensmitteln die "Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten".
Detaillierte Bestimmungen hierzu sind Artikel 22 i.V.m. Anhang Anhang VIII zu entnehmen. So bestimmt Artikel 22 Abs. 1, dass die Angabe der Menge einer bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendeten Zutat oder Zutatenklasse erforderlich ist, wenn die betreffende Zutat oder Zutatenklasse:
a) in der Bezeichnung des Lebensmittels genannt ist oder normalerweise von Verbrauchern mit dieser Bezeichnung in Verbindung gebracht wird;
b) auf der Kennzeichnung durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben ist; oder
c) von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung eines Lebensmittels und seine Unterscheidung von anderen Erzeugnissen ist, mit denen es aufgrund seiner Bezeichnung oder seines Aussehens verwechselt werden könnte.
Hinweis: Anhang VIII enthält technische Vorschriften für die oben genannten Fälle, die sich auch auf spezielle Fälle beziehen können, in denen eine Mengenangabe für bestimmte Zutaten nicht erforderlich ist.
V. Nettofüllmenge des Lebenmittels
Gemäß Artikel 9 Abs. 1 e) ist Pflichtangabe bei Lebensmitteln die "Nettofüllmenge des Lebensmittels".
Detaillierte Bestimmungen hierzu sind Artikel 23 i.V.m. Anhang IX zu entnehmen.
So bestimmt Artikel 23 I, dass die Nettofüllmenge eines Lebensmittels in Litern, Zentilitern, Millilitern, Kilogramm oder Gramm auszudrücken ist, und zwar, je nachdem, was angemessen ist:
a) bei flüssigen Erzeugnissen in Volumeneinheiten,
b) bei sonstigen Erzeugnissen in Masseeinheiten.
Gemäß Anhang IX gelten in dem Zusammenhang unter anderem folgende Regeln:
1. Die Angabe der Nettofüllmenge ist nicht verpflichtend bei Lebensmitteln,
- bei denen in Volumen oder Masse erhebliche Verluste auftreten können und die nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht oder in Anwesenheit des Käufers abgewogen werden;
- deren Nettofüllmenge unter 5 g oder 5 ml liegt; dies gilt jedoch nicht für Gewürze und Kräuter; oder
- die normalerweise nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht werden, sofern die Stückzahl von außen leicht zu sehen und einfach zu zählen ist oder anderenfalls in der Kennzeichnung angegeben ist.
Dass bei Lebensmitteln im Online-Handel nunmehr auch die Nettofüllmenge anzugeben ist, wird vor allem von solchen Händlern oftmals nicht berücksichtigt, die lediglich kleinportionierte Produkte verkaufen.
Allerdings darf auf eine Füllmengenangabe erst dann verzichtet werden, wenn die Nettofüllmenge des betroffenen Lebensmittels unter 5g oder 5ml liegt, Anhang IX Nr. 1 lit. b.
Relevant wird diese Grenze insbesondere bei Kaffeekapseln, die regelmäßig mit 5g Kaffeepulver gefüllt sind. Weil hier die Füllmenge nicht unter 5 g liegt, ist sie grundsätzlich anzuführen.
2. Besteht eine Vorverpackung aus zwei oder mehr Einzelpackungen mit derselben Menge desselben Erzeugnisses, so wird die Nettofüllmenge in der Weise angegeben, dass die in jeder Einzelpackung enthaltene Nettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen angegeben werden. Diese Angaben sind jedoch nicht verpflichtend, wenn die Gesamtzahl der Einzelpackungen von außen leicht zu sehen und einfach zu zählen ist und wenn mindestens eine Angabe der Nettofüllmenge jeder Einzelpackung deutlich von außen sichtbar ist.
3. Besteht eine Vorverpackung aus zwei oder mehr Einzelpackungen, die nicht als Verkaufseinheiten anzusehen sind, so wird die Nettofüllmenge in der Weise angegeben, dass die Gesamtnettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen angegeben werden.
4. Befindet sich ein festes Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit, so ist auch das Abtropfgewicht des Lebensmittels anzugeben. Bei glasierten Lebensmitteln ist das Überzugsmittel nicht im angegebenen Nettogewicht des Lebensmittels enthalten.
Als Aufgussflüssigkeiten im Sinne dieser Nummer gelten folgende Erzeugnisse - gegebenenfalls in Mischungen und auch gefroren oder tiefgefroren - , sofern sie gegenüber den wesentlichen Bestandteilen der betreffenden Zubereitung nur eine untergeordnete Rolle spielen und folglich für den Kauf nicht ausschlaggebend sind: Wasser, wässrige Salzlösungen, Salzlake, Genusssäure in wässriger Lösung; Essig, wässrige Zuckerlösungen, wässrige Lösungen von anderen Süßungsstoffen oder -mitteln, Frucht- oder Gemüsesäfte bei Obst und Gemüse.
VI. Besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung
Gemäß Artikel 9 Abs. 1 g) i.V.m. Artikel 25 ist die Angabe von Anweisungen für den Fall verpflichtend, dass ansonsten ein Fehlgebrauch zu befürchten ist.
Artikel 25 bestimmt in dem Zusammenhang Folgendes:
(1) Erfordern Lebensmitteln besondere Aufbewahrungs- und/oder Verwendungsbedingungen, müssen diese angegeben werden.
(2) Um eine angemessene Aufbewahrung oder Verwendung der Lebensmittel nach dem Öffnen der Verpackung zu ermöglichen, müssen gegebenenfalls die Aufbewahrungsbedingungen und/oder der Verzehrzeitraum angegeben werden.
VII. Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers
Gemäß Artikel 9 Abs. 1 h) ist Pflichtangabe bei Lebensmitteln die Benennung des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers.
Gemäß Artikel 3 Nr. 3 VO (EG) Nr. 178/2002 sind Lebensmittelunternehmer
"die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden."
Anzugeben ist nach Artikel 9 Abs. 1 h) der Name (oder die Firma) des Verantwortlichen sowie dessen Anschrift. Die Anschrift muss die postalische Kontaktaufnahme mit dem Verantwortlichen ermöglichen. Daher ist die vollständige postalische Adresse mit Straßenangabe, Hausnummer und Ort sinnvoll. Eine weitere Konkretisierung der Verantwortlichkeit, etwa durch die Bezeichnung als "Hersteller", "Vertreiber" oder als "Verantwortlicher" ist nicht erforderlich (so, Voit/Grube, Kommentar zur LMIV, 2013, S. 244 Rn. 49).
Viele Online-Händler stellen die erforderlichen Kontaktinformationen noch immer nicht oder nur unzureichend bereit:
Zwar beinhaltet die Artikelseite eine Rubrik der Bezeichnung „Marke“. Nach Aufrufen der Sparte erscheint jedoch nur eine graphische Abbildung der Bildmarke, ohne den verantwortlichen Lebensmittelunternehmer und dessen Anschrift anzuführen.
Diesem Erfordernis kann indes ohne großen Aufwand entweder durch die Bereitstellung von Kontaktinformationen in einer gesonderten Rubrik
oder aber durch eine Ausweisung der Herstellerangaben an geeigneter Stelle innerhalb des Angebotes selbst erfolgen:
Wer ist der verantwortliche Lebensmittelunternehmer?
Anmerkung: Werden die Lebensmittel im außereuropäischen Ausland hergestellt und lediglich importiert, so ergibt sich die Pflicht zur Deklaration nach Art. 8 Abs. 1 LMIV eindeutig für den Importeur. Insofern beschäftigen wir uns nachfolgend ausschließlich mit der Verantwortlichkeit für die Kennzeichnung von in der EU hergestellten Produkten.
Art. 8 Abs. 1 LMIV benennt als für die Deklaration Verantwortlichen grundsätzlichen denjenigen Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird.
Eine Definition des Lebensmittelunternehmers im Sinne der LMIV geht aus Art. 3 Nr. 3 VO (EG) Nr. 178/2002 hervor. Diese sind demnach die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden.
Grundsätzlich deutet der Wortlaut des Art. 8 Abs. 1 LMIV insofern an, dass eine Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Informationspflichten und folglich für die Anführung der zwingenden Angaben nur den Lebensmittelunternehmern obliegt, welche die betreffenden Produkte erstmalig in Verkehr bringen. Innerhalb des europäischen Binnenmarkts, also bei Lebensmitteln, die nicht aus dem außereuropäischen Ausland importiert werden, sind dies regelmäßig die Hersteller.
Verantwortlichkeit auch für (Zwischen)-Händler?
Zu erwägen wäre allerdings, eine derartige Verantwortung zur Bereitstellung der Pflichtangaben auch bei Händlern zu suchen, die die Lebensmittel vom Hersteller/Importeur oder innerhalb einer Vertriebskette von anderen Händlern beziehen und weiterverkaufen.
Immerhin vermarkten auch diese die betreffenden Produkte per definitionem „unter ihrem Namen oder ihrer Firma“, sofern ein Abverkauf in deren räumlichem Herrschaftsbereich – ob im Einzelhandel oder online – stattfindet.
Gerade in Anbetracht der konkreten Informationspflichten aus Art. 9 LMIV ergeben sich somit Unstimmigkeiten. Nach Art. 9 Abs. 1 lit. h. nämlich ist auf der Lebensmittelverpackung zwingend der verantwortliche Lebensmittelunternehmer nach Art. 8 Abs. 1 LMIV mit Anschrift zu benennen. Würde die Verantwortlichkeit in Anlehnung an die „Vermarktung im eigenen Namen“ nun auf sämtliche Händler innerhalb einer Vertriebskette ausgeweitet, würde diesen neben der Einhaltung des Pflichtenprogramms stets auch die Anführung ihrer eigenen Anschrift oder der Firmenadresse auferlegt.
Einschätzung der IT-Recht Kanzlei
Die LMIV dient ganz wesentlich dem Interesse der Verbraucher an möglichst vollständigen Informationen über die Zusammensetzung, Produktion und Herkunft der von Ihnen verzehrten Lebensmittel. So sollen die Pflichtangaben eine informierte Kaufentscheidung ermöglichen und insbesondere auch eine Grundlage für gesundheitsbezogene, wirtschaftliche, soziale und ethische Erwägungen schaffen.
Sinn und Zweck der Pflicht zur Ausweisung des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers nach Art. 9 Abs. 1 lit. h LMIV kann es demnach nur sein, dem Verbraucher die betriebliche Herkunft des entsprechenden Produkts zu offenbaren und insbesondere eine Kontaktmöglichkeit für Beanstandungen, lebensmittelrechtliche Anfragen oder weitergehende Informationen in Bezug auf das jeweilige Produkt zu schaffen.
Zur sachlichen Bearbeitung derartiger Betreffe ist regelmäßig jedoch ausschließlich der EU- Hersteller als der Lebensmittelunternehmer im Stande, in dessen Betrieb das Lebensmittel produziert und sodann weiterveräußert wird.
Ein Rückgriff des Verbrauchers auf Händler würde indes beiden Seiten nicht gerecht, da zum einen der Verbraucher nicht damit rechnen kann, vom Händler gleichsam adäquate Informationen zu erhalten, und zum anderen der Händler durch etwaige Anfragen und die Pflicht zur Suche um Rat beim Hersteller unsachgemäß belastet würde.
Zudem ist fraglich, inwieweit der Händler überhaupt über ausreichende Kenntnisse über die geforderten Pflichtinformationen verfügen kann.
Gleiches ergibt sich auch in Anbetracht des Wortlauts des Art. 9 Abs. 1 lit. h LMIV, der sich nur auf „den“ verantwortlichen Lebensmittelunternehmer, mithin also auf eine natürliche oder juristische Person bezieht. Würden die Pflichten indes aber auch Händler treffen, so wären diese ebenfalls „verantwortlich“ und zur Angabe ihrer Bezeichnung und Anschrift verpflichtet. Eine alleinige Verantwortlichkeit würde somit einem Personenkreis von Verantwortlichen weichen und darüber hinaus dazu führen, dass ein Lebensmittel gezwungenermaßen mehrere Anschriften anführte und gegenüber Verbrauchern eher Verwirrung als die intendierte Klarheit hervorbrächte.
Fazit
Auch, wenn Händler die Produkte eines Herstellers faktisch unter ihrem Namen vertreiben, muss die Verantwortlichkeit für die Deklaration nach der LMIV aus Sicht der IT-Recht-Kanzlei stets bei demjenigen Lebensmittelunternehmer liegen, welcher die Produkte in der EU herstellt und mithin erstmalig in den Verkehr bringt.
So ergibt auch sich auch für die Pflichtangabe der Verantwortlichenbezeichnung und - adresse nach Art. 9 Abs. 1 lit. h LMIV, dass stets der Hersteller als „Erstvermarkter“ zu nennen ist.
VIII. Ursprungsland oder Herkunftsort
Gemäß Artikel 9 Abs. 1 i) ist Pflichtangabe bei Lebensmitteln die Benennung des Ursprungslands oder der Herkunftsort, wo dies nach Artikel 26 vorgesehen ist.
Detaillierte Bestimmungen hierzu sind Artikel 26 zu entnehmen. Gemäß Artikel 26 II ist die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts in folgenden Fällen verpflichtend:
- falls ohne diese Angabe eine Irreführung der Verbraucher über das tatsächliche Ursprungsland oder den tatsächlichen Herkunftsort des Lebensmittels möglich wäre, insbesondere wenn die dem Lebensmittel beigefügten Informationen oder das Etikett insgesamt sonst den Eindruck erwecken würden, das Lebensmittel komme aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort;
- bei Fleisch, das in die Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) fällt, die in Anhang XI aufgeführt sind.
Ist das Ursprungsland oder der Herkunftsort eines Lebensmittels angegeben und dieses/dieser nicht mit dem Ursprungsland oder dem Herkunftsort seiner primären Zutat identisch, so ist gemäß Artikel 16 III
- auch das Ursprungsland oder der Herkunftsort der primären Zutat anzugeben; oder
- anzugeben, dass die primäre Zutat aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort kommt als das Lebensmittel.
IX. Gebrauchsanleitung
Gemäß Artikel 9 Abs.1 j) zählt weiter zu den verpflichtend vorgeschriebenen Angaben eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden.
Detaillierte Bestimmungen hierzu sind Artikel 27 zu entnehmen. So bestimmt Artikel 27 I, dass die Gebrauchsanweisung für ein Lebensmittel so abgefasst sein muss, dass die Verwendung des Lebensmittels in geeigneter Weise ermöglicht wird.
X. Alkoholgehalt
Bei Getränken, die mehr als 1,2 Vol. - % Alkohol enthalten, ist gemäß Artikel 9 Abs.1 k) die Angabe des Alkoholgehaltes verpflichtend.
Detaillierte Bestimmungen hierzu sind Artikel 28 Abs. 2 i.V.m. Anhang XII zu entnehmen.
Typische Kennzeichnungsfehler beim Verkauf alkoholischer Getränke
Bei Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol darf gemäß Art. 16 Abs. 4 LMIV auf die Anführung eines Zutaten – und Nährwertverzeichnisses verzichtet werden. Ein solcher Alkoholgehalt entbindet jedoch nicht von den übrigen Informationspflichten.
Folgende Kennzeichnung ist daher unzureichend:
Zwar darf aufgrund des Alkoholgehaltes von 17,5 Volumenprozent auf ein Zutatenverzeichnis verzichtet werden. Sofern Allergene enthalten sind, muss dennoch nach Maßgabe des Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 1 auf diese hingewiesen werden.
Gleichzeitig darf die Kontaktinformation des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers nicht außer Acht gelassen werden. Im obigen Beispiel wird zwar der Hersteller bezeichnet. Allerdings fehlt die korrekte Nennung der Firma (richtig wäre Berentzen-Gruppe AG) sowie die postalische Anschrift.
Zu berücksichtigen ist, dass es Zweck dieser Pflichtinformationen ist, dem Verbraucher eine direkte postalische Kontaktmöglichkeit zum verantwortlichen Produzenten zu ermöglichen. Sind die Angaben unvollständig oder unrichtig, kann dies indes nicht gewährleistet werden.
B. Weitere verpflichtende Angaben für bestimmte Arten oder Klassen von Lebensmitteln
Zusätzlich zu den in Artikel 9 Absatz 1 der EU-Lebensmittelinformationsverordnung aufgeführten Angaben (vgl. oben) bestimmt Artikel 10 Abs. 1 i.V.m. Anhang III, dass für bestimmte Arten oder Klassen von Lebensmitteln weitere Angaben verpflichtend sind. Dabei geht es um "verpflichtende Informationen über Lebensmittel", die auch im Rahmen des Fernabsatzes bereitzustellen sind (vgl. Artikel 14).
Lebensmittel, deren Haltbarkeit durch nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassenes Packgas verlängert wurde.
Gemäß Anhang III Ziffer 1.1 müssen Lebensmittel, deren Haltbarkeit durch nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassenes Packgas verlängert wurde, wie folgt gekennzeichnet sein:
"unter Schutzatmosphäre verpackt“
Gemäß Anhang 1 der EU-Verordnung Nr. 1333/2008 sind Packgase "Gase außer Lust, die vor oder nach dem Lebensmittel oder gleichzeitig mit diesem in das entsprechende Behältnis abgefüllt worden sind."
Achtung: Die Information "unter Schutzatmosphäre verpackt" ist unzulässig, wenn Gase aus anderen Gründen als der Verlängerung der Haltbarkeit den Lebensmitteln zugesetzt werden.
Lebensmittel, die ein oder mehrere nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassene Süßungsmittel enthalten.
Gemäß Anhang III Ziffer 2 müssen Lebensmittel, die ein oder mehrere nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassene Süßungsmittel enthalten, wie folgt gekennzeichnet sein und war in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels :
„mit Süßungsmittel(n)“
Süßungsmittel sind gemäß Anhang I Nr. 1 VO (EG) Nr. 1333/2008 Stoffe, die zum Süßen von Lebensmitteln und in Tafelsüßen verwendet werden.
Lebensmittel, die sowohl einen Zuckerzusatz oder mehrere Zuckerzusätze als auch ein oder mehrere nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassene Süßungsmittel enthalten.
Spezielle Pflichtkennzeichnung (vgl. Anlage II der EU-Lebensmittelinformationsverordnung):
„mit Zucker(n) und Süßungsmittel(n)“; -> dieser Hinweis ist in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen
Lebensmittel, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassenes Aspartam/Aspartam-Acesulfamsalz enthalten.
Spezielle Pflichtkennzeichnung (vgl. Anlage II der EU-Lebensmittelinformationsverordnung):
- Der Hinweis „enthält Aspartam (eine Phenylalaninquelle)“ muss auf dem Etikett erscheinen, wenn das Aspartam/Aspartam-Acesulfamsalz in der Zutatenliste lediglich mit der E-Nummer aufgeführt ist.
- Der Hinweis „enthält eine Phenylalaninquelle“ muss auf dem Etikett erscheinen, wenn das Aspartam/Aspartam-Acesulfamsalz in der Zutatenliste mit seiner spezifischen Bezeichnung benannt ist."
Lebensmittel mit über 10 % zugesetzten, nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassenen mehrwertigen Alkoholen.
Spezielle Pflichtkennzeichnung (vgl. Anlage II der EU-Lebensmittelinformationsverordnung):
"kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“
Süßwaren oder Getränke, die Glycyrrhizinsäure oder deren Ammoniumsalz durch Zusatz der Substanz(en) selbst oder der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra in einer Konzentration von mindestens 100 mg/kg oder 10 mg/l enthalten.
Spezielle Pflichtkennzeichnung (vgl. Anlage II der EU-Lebensmittelinformationsverordnung):
Der Hinweis „enthält Süßholz“ ist unmittelbar nach der Zutatenliste anzufügen, es sei denn, der Begriff „Süßholz“ ist bereits im Zutatenverzeichnis oder in der Bezeichnung des Lebensmittels enthalten. Ist kein Zutatenverzeichnis vorgesehen, ist der Hinweis in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen.
Süßwaren, die Glycyrrhizinsäure oder ihr Ammoniumsalz durch Zusatz der Substanz(en) selbst oder der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra in Konzentrationen von mindestens 4 g/kg enthalten.
Spezielle Pflichtkennzeichnung (vgl. Anlage II der EU-Lebensmittelinformationsverordnung):
Der Hinweis „enthält Süßholz — bei hohem Blutdruck sollte ein übermäßiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden“ ist unmittelbar nach dem Zutatenverzeichnis anzufügen. Ist kein Zutatenverzeichnis vorgesehen, ist der Hinweis in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen.
Getränke, die Glycyrrhizinsäure oder ihr Ammoniumsalz durch Zusatz der Substanz(en) selbst oder der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra in Konzentrationen von mindestens 50 mg/l oder mindestens 300 mg/l im Fall von Getränken enthalten, die einen Volumenanteil von mehr als 1,2 % Alkohol enthalten (1).
Spezielle Pflichtkennzeichnung (vgl. Anlage II der EU-Lebensmittelinformationsverordnung):
Der Hinweis „enthält Süßholz — bei hohem Blutdruck sollte ein übermäßiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden“ ist unmittelbar nach dem Zutatenverzeichnis anzufügen. Ist kein Zutatenverzeichnis vorgesehen, ist der Hinweis in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen.
Getränke mit Ausnahme derjenigen, die auf Kaffee, Tee bzw. Kaffee- oder Teeextrakt basieren und bei denen der Begriff „Kaffee“ oder „Tee“ in der Bezeichnung vorkommt, die - zur Aufnahme in unverarbeitetem Zustand bestimmt sind und Koffein aus beliebiger Quelle in einer Menge enthalten, die 150 mg/l übersteigt, oder - konzentriert oder getrocknet sind und nach der Rekonstituierung Koffein aus beliebiger Quelle in einer Menge enthalten, die 150 mg/l übersteigt.
Spezielle Pflichtkennzeichnung (vgl. Anlage II der EU-Lebensmittelinformationsverordnung):
Der Hinweis „Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen“ muss im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Getränks erscheinen, gefolgt von einem Hinweis in Klammern nach Artikel 13 Absatz 1 dieser Verordnung auf den Koffeingehalt, ausgedrückt in mg je 100 ml.
Andere Lebensmittel als Getränke, denen zu physiologischen Zwecken Koffein zugesetzt wird.
Spezielle Pflichtkennzeichnung (vgl. Anlage II der EU-Lebensmittelinformationsverordnung):
Der Hinweis „Enthält Koffein. Für Kinder und schwangere Frauen nicht empfohlen“ muss im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels erscheinen, gefolgt von einem Hinweis in Klammern nach Artikel 13 Absatz 1 dieser Verordnung auf den Koffeingehalt, ausgedrückt in mg je 100 g/ml. Bei Nahrungsergänzungsmitteln ist der Koffeingehalt pro empfohlener täglicher Verzehrsmenge, die in der Kennzeichnung angegeben ist, anzugeben.
Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten, denen Phytosterine, Phytosterinester, Phytostanole oder Phytostanolester zugesetzt sind
Spezielle Pflichtkennzeichnung (vgl. Anlage II der EU-Lebensmittelinformationsverordnung):
(1) „mit zugesetzten Pflanzensterinen“ bzw. „mit zugesetzten Pflanzenstanolen“ im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels;
(2) die Menge an zugesetzten Phytosterinen, Phytosterinestern, Phytostanolen oder Phytostanolestern (Angabe in % oder g der freien Pflanzensterine/Pflanzenstanole je
100 g oder 100 ml des Lebensmittels) muss im Zutatenverzeichnis aufgeführt sein;
(3) Hinweis darauf, dass das Erzeugnis ausschließlich für Personen bestimmt ist, die ihren Cholesterinspiegel im Blut senken möchten;
(4) Hinweis darauf, dass Patienten, die Arzneimittel zur Senkung des Cholesterinspiegels einnehmen, das Erzeugnis nur unter ärztlicher Aufsicht zu sich nehmen
sollten;
(5) gut sichtbarer Hinweis darauf, dass das Erzeugnis für die Ernährung schwangerer und stillender Frauen sowie von Kindern unter fünf Jahren möglicherweise nicht
geeignet ist;
(6) Empfehlung, das Erzeugnis als Bestandteil einer ausgewogenen und abwechslungsreichen Ernährung zu verwenden, zu der auch zur Aufrechterhaltung des Carotinoid-Spiegels der regelmäßige Verzehr von Obst und Gemüse zählt;
(7) im selben Sichtfeld, das den unter Nummer 3 genannten Hinweis enthält, Hinweis darauf, dass die Aufnahme von mehr als 3 g/Tag an zugesetzten Pflanzens
terinen/Pflanzenstanolen vermieden werden sollte;
(8) Definition einer Portion des betreffenden Lebensmittels oder der Lebensmittelzutat (vorzugsweise in g oder ml) unter Angabe der Menge an Pflanzensterinen/Pflanzenstanolen, die in einer Portion enthalten ist.
Eingefrorenes Fleisch, eingefrorene Fleischzubereitungen und eingefrorene unverarbeitete Fischereierzeugnisse
Spezielle Pflichtkennzeichnung (vgl. Anlage II der EU-Lebensmittelinformationsverordnung):
gemäß Anhang X Nummer 3 das Datum des Einfrierens oder das Datum des ersten Einfrierens in Fällen, in denen das Produkt mehr als einmal eingefroren wurde
C. Richtige Platzierung der Angaben zur Lebensmittelkennzeichnung im Internet
Art. 14 legt die Art und den Umfang der Bereitstellung der neuen Kennzeichnungspflichten für Lebenmittel für Händler fest, die Lebensmittel im Fernabsatz vertreiben. Nachfolgend werden die wesentlichen Regelungen des Art. 14 LMIV herausgearbeitet und zusammengefasst.
I. Der Regelungstatbestand des Art. 14 LMIV
Art. 14 LMIV lautet wie folgt:
(1) Unbeschadet der Informationspflichten, die sich aus Artikel 9 ergeben, gilt im Falle von vorverpackten Lebensmitteln, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden, Folgendes:
a) Verpflichtende Informationen über Lebensmittel mit Ausnahme der Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f müssen vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder durch andere geeignete Mittel, die vom Lebensmittelunternehmer eindeutig anzugeben sind, bereitgestellt werden. Wird auf andere geeignete Mittel zurückgegriffen, so sind die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel bereitzustellen, ohne dass der Lebensmittelunternehmer den Verbrauchern zusätzliche Kosten in Rechnung stellt;
b) alle verpflichtenden Angaben müssen zum Zeitpunkt der Lieferung verfügbar sein.
(2) Im Falle von nicht vorverpackten Lebensmitteln, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden, sind die nach Artikel 44 vorgeschriebenen Angaben gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels verfügbar zu machen.
(3) Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für Lebensmittel, die in Automaten oder automatisierten Anlagen zum Verkauf angeboten werden.
II. Anwendungsbereich
a. Pflichten nur gegenüber Verbrauchern
Obwohl in Abs. 1 keine ausdrückliche Beschränkung der Informationspflichten nur auf Angebote gegenüber Verbrauchern erfolgt, werden diese unter Abs. 1 lit. a bei der Kostentragung berücksichtigt. Allerdings gilt der Regelungsbereich des Art. 14 nur für den Vertrieb im Rahmen der Fernkommunikation, die in Art. 2 Abs. 2 Buchstabe u. LMIV als jegliches Kommunikationsmittel zum Abschluss eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Lieferer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien definiert ist.
Daraus ist zu schließen, dass die Bereitstellung von Informationen beim Fernabsatz vorverpackter Lebensmittel nach Art. 14 Abs. 1 immer nur dann verpflichtend ist, wenn sich das entsprechende Verkaufsangebot an Verbraucher richtet.
b. Pflichten nur beim Angebot mittels Fernkommunikation
Die in Art. 14 Abs. 1 LMIV normierten Informationspflichten sollen nur dann eingreifen, wenn vorverpackte Lebensmittel im Wege der Fernkommunikation angeboten werden.
Aus der Legaldefinition des Art. 2 Abs. 2 Buchstabe u. LMIV ergibt sich dafür, dass die Vorschrift nicht nur für Internet, Teleshopping, Emails, Online-Auktionen oder SMS Wirkung entfaltet, sondern auch für Telefon und Fax.
Dabei ist aber unerheblich, ob der eigentliche Vertragsschluss ebenfalls über Fernkommunikation oder aber unter körperlicher Anwesenheit der Vertragsparteien erfolgt.
Bestellt somit ein Verbraucher vorverpackte Lebensmittel aus einem Katalog und gibt die Bestellung im Folgenden bei einem Verkaufsfahrer persönlich ab, gelten die Pflichten gleichwohl. Entscheidend ist, dass ein Fernkommunikationsmittel für das bloße Angebot verwendet wird.
c. Pflichten nur bei Angeboten zum Kauf
Art. 14 Abs. 1 LMIV soll nur dann gelten, wenn vorverpackte Lebensmittel mittels Fernkommunikation zum Verkauf angeboten werden.
Ein Verkaufsangebot ist grundsätzlich bei jeglichem Liefervertrag anzunehmen, der in Form des Versendungskaufs in Erscheinung tritt. Erbringt der Unternehmer vertraglich weitere Dienstleistungen, die neben die Lieferung treten, wie z.B. ein Catering mit gleichzeitiger Zubereitung in der eigenen Wohnung, muss auf den Schwerpunkt des Vertrags abgestellt werden. Geht die Überbringung der Lebensmittel mit einer aufwendigen Zubereitung einher, dürfte letztere den Kern des Vertrages darstellen, sodass nunmehr ein Dienstleistungsvertrag anzunehmen ist, auf den Art. 14 LMIV unanwendbar ist.
Bei Lebensmittellieferung, die erst vor Ort entpackt und deren einzelne Bestandteile ohne großen Aufwand (z.B. in der Mikrowelle) verzehrfähig gemacht werden, gelten zusätzlich erbrachte Dienste weiterhin als kaufrechtliche Nebenpflichten, die dem Vertrag als typischem Kaufvertrag nicht entgegenstehen.
Eine gesonderte rechtliche Bewertung der Tatbestandsmäßigkeit muss bei Verträgen vorgenommen werden, die die Herstellung und Lieferung von Lebensmitteln zum Gegenstand haben. Ungeachtet des Umstands, dass solche Kontrakte nach deutschem Recht als Werkverträge kategorisiert werden, ordnet das Unionsrecht Übereinkommen über die Herstellung und Lieferung als Kaufverträge ein.
Wird aber Verbrauchern angeboten, Lebensmittel herzustellen und diese zuzubringen, handelt es sich in der Regel um bereits zubereitete Mahlzeiten, die tatbestandlich – da nicht vorverpackt – nicht unter Art. 14 Abs. 1 LMIV fallen, sondern unter Abs. 2.
Art. 14 LMIV ist nur anwendbar, wenn dem Verbraucher nebst der Möglichkeit, den Warenkatalog einzusehen, auch eröffnet wird, die Produkte sodann mittels Fernkommunikation zu bestellen. Werden Waren in Katalogen oder mittels einer Online-Beschreibung dargestellt, während für die deren Bestellung ein persönlicher Besuch des Dienstleisters erforderlich ist, greifen die Informationspflichten des Art. 14 LMIV nicht.
III. Zeitpunkt der Informationsbereitstellung
Die Informationen müssen vor Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein. Insofern ist nicht erforderlich, dass diese bereits nebst des Angebots zu jeder Zeit abgerufen werden können. Es genügt, wenn in einem zweiten Schritt vor der Bestellung auf die Angaben hingewiesen wird – etwa, nachdem einzelne Produkte in den Warenkorb gelegt wurden.
Wichtig ist, dass die Angaben zu einem Zeitpunkt bereitstehen, in welchem die Bestellung des Verbrauchers noch nicht bindend geworden ist.
IV. Anforderungen an die Erfüllung der Pflichten
Art. 14 LMIV fordert nicht die vollumfängliche Übermittlung der Informationen an den Verbraucher, sondern lediglich deren Bereitstellung. Insoweit muss der Verbraucher zwar auf die Angaben hingewiesen werden, es genügt aber, diese einsehbar zu machen, dem Verbraucher also den bloßen Abruf zu ermöglichen. Eine gesonderte Mitteilung ist nicht notwendig.
Tipp: Unschädlich wäre demnach, wenn der Verbraucher die Informationen durch eigenes Zutun abrufen müsste.
Die Informationen können
- zum einen auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts und
- zum anderen auch in einem anderen geeigneten Mittel
bereitgestellt werden.
a) Bereitstellung auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts
Grundsätzlich können die Informationen dem Verbraucher mittels des Kommunikationsmittels zugänglich gemacht werden, auf welches dieser für den Vertragsschluss zurückgreift. Dies ist für einen Online-Handel beispielsweise die händlereigene Webseite, bei einem Angebot per Mail die Mail selbst.
Werden verschiedene Fernkommunikationsmittel für den Vertragsschluss kombiniert (z.B. Angebot per Katalog, Bestellung telefonisch), müssen die Informationen nicht zwingend im ersten Kommunikationsmittel bereitgestellt werden. Es reicht vielmehr aus, den Verbraucher vor der bindenden Bestellung auf andere Weise auf die Pflichtangaben hinzuweisen.
Tipp: Ermöglicht ein Katalog die telefonische Bestellung durch den Verbraucher, so ist nicht zwingend notwendig, die Pflichtinformationen direkt im Katalog anzugeben. Vielmehr ist ausreichend, wenn dem Verbraucher vor der bindenden Bestellung die Möglichkeit eröffnet wird, auf die Informationen zuzugreifen.
b) Bereitstellung in anderen geeigneten Mitteln
Art. 14 LMIV lässt auch die Bereitstellung der Pflichtangaben in anderen als dem zur Bestellung verwendeten Kommunikationsmittel genügen. So können bei einer Katalogs-, Mail- oder Telefonbestellung die bindenden Informationen auch auf einer separaten Website verfügbar gemacht werden. Erforderlich ist dann nur, dass der Verbraucher auf die externe Abrufmöglichkeit hingewiesen wird.
Allerdings dürfen dem Verbraucher durch die Nutzung des Mediums zur Information keine Kosten in Rechnung gestellt werden.
Die Eignung des Mittels entfällt, wenn der Verbraucher durch dessen Einsatz von einer informierten Kaufentscheidung abgehalten wird. Die Informationen müssen somit leicht zugänglich sein. Ein eingerichtetes Telefon, das die Pflichtangaben bereithält, allerdings über stark eingeschränkte Operationszeiten verfügt, entbehrt der Eignung.
V. Konkrete Form der Bereitstellung auf Webseiten
Obwohl Art. 14 LMIV den Aufbau und die Textgröße der Pflichtangaben dem jeweiligen Anbieter überlässt, ist in Anlehnung an die Rechtsprechung zur Bereitstellung von Informationen auf anderen Gebieten nicht jede Darstellung zulässig.
Ein Scrollen auf der (übersichtlich gestalteten) Händlerseite bis zum Erreichen der Informationen erfüllt regelmäßig das Erfordernis der leichten Zugänglichkeit, wobei auch ein hervorgehobener Link zu einer Seite, auf der die Angaben einsehbar sind, für ausreichend erachtet werden sollte.
Werden die Informationen indes in einer Rubrik bereitgestellt, die dem Verbraucher von der Bezeichnung her keinen Anhaltspunkt für die dortige Verfügbarkeit der Angaben bietet, wird die leichte Zugänglichkeit grundsätzlich verneint.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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