Klimagerätehersteller „Remko“ veröffentlicht Prospekt mit unzureichenden Angaben zur Energiekennzeichnung!
Achtung: Dieser Beitrag ist mittlerweile veraltet!
Aktuellere Informationen zum Thema finden Sie hier: "Verkauf von Haushaltselektrogeräten"
Beim Verkauf von sog. „Weißer Ware“ im Internet haben Online-Händler umfangreiche technische Leistungsdaten (zur Energiekennzeichnung) zu veröffentlichen. Aber woher bezieht man derlei Informationen? Hersteller-Prospekten sollte man jedenfalls nicht blindlings trauen – wie ein aktueller Fall der IT-Recht Kanzlei zeigt!
I. Worum ging es im Einzelnen?
Ein Online-Händler vertrieb über die eBay-Plattform unter anderem Klimageräte der Firma „Remko“. Als aufmerksamer Leser der Plattform www.it-recht-kanzlei.de war ihm dabei bekannt, dass er eine Vielzahl von EG-Richtlinien zu beachten hat, die insbesondere die Kennzeichnungs- und Informationspflicht rund um den Verkauf von Klimageräten regeln.
Dementsprechend wollte sich der Händler absichern und übernahm sämtliche Leistungsdaten einem aktuell unter www.remko.de veröffentlichten Prospekt der Firma „Remko“. Daraufhin wurde er prompt von der Firma electronicland24 abgemahnt, die (ähnlich wie die Firma surf0800 GmbH) bevorzugt gegen Händler vorgeht, die gegen die Energiekennzeichnungsvorschriften verstoßen.
Die dem Händler zugegangene Abmahnung lautete auszugsweise wie folgt:
„Sie bieten in Ihrem Onlineshop u.a. das Raumklimagerät Remko MKT 250 an. Gemäß dem Anhang III in Verbindung mit dem Anhang II der Richtlinie Nr. 9275 EWG betreffend die Energieetikettierung für Raumklimageräte sind beispielsweise die Energieeffizienzklasse des Modells, die Kühlleistung, definiert als Kühlkapazität des Geräts in kW im Kühlbetrieb bei Vollast, und die Energieeffizienzgröße im Kühlbetrieb bei Volllast anzugeben. Es handelt sich um Pflichtangaben gemäß der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV).“/
II. Warum konnte der Händler überhaupt abgemahnt werden?
Der Händler wunderte sich, dass er überhaupt abgemahnt werden konnte. Schließlich hatte er im Rahmen seiner eBay-Artikelbeschreibung 1:1 die Leistungsdaten des Herstellers „Remko“ veröffentlicht, die er wiederum einem aktuellen Warenprospekt derselben Firma entnommen hatte.
Das Problem: Der „Remko“-Prospekt enthält nur unzureichende Angaben zur Energiekennzeichnung, da die dort veröffentlichen Leistungsdaten nicht vollständig den Vorgaben der Richtlinie 92 / 75 EWG entsprechen, die Grundlage für die Kennzeichnungs-, Etikettierungs- und Informationspflichten rund um den Verkauf, die Vermietung und den Ratenkauf von Haushaltsgeräten darstellt.
Zur Verdeutlichung:
1. Die Durchführungsrichtlinie 2002/31/EG sieht zwingend die Angabe der folgenden Leistungsdaten vor:
- Energie-Effizienzklasse
- Näherungswert für den jährlichen Energieverbrauch bei durchschnittlich 500 Betriebsstunden
- Kühlleistung
- Energieeffizienzgröße des Geräts im Kühlbetrieb bei Volllast
- Gerätetyp: „Nur Kühlung“ oder „Kühlung/Heizung“
- Kühlungsart: „Luftkühlung“ oder „Wasserkühlung“
- Heizleistung (nur bei Geräten mit Heizfunktion)
- Energie-Effizienzklasse der Heizfunktion (nur bei Geräten mit Heizfunktion)
- Geräuschemissionen bei Standardbetrieb in Dezibel
2. Dagegen enthält der „Remko“-Prospekt die folgenden Leistungsdaten zum streitgegenständlichen Raumklimagerät:
- Kühlleistung
- Luftvolumenstrom
- Ventilatorstufen
- Energieeffizienzklasse
- Entfeuchtungsleistung, max.
- Einsatzbereich (Raumvolumen) ca.
- Schalldruckpegel per Stufe
- Spannungsversorgung
- Leistungsaufnahme
- Abluftschlauch
- Abmessungen Höhe/Breite/Tiefe
- Gewicht
Ergebnis
Die im „Remko“-Prospekt veröffentlichten Leistungsdaten zum Klimagerät sind unvollständig. So fehlen etwa Angaben zum Näherungswert für den jährlichen Energieverbrauch bei durchschnittlich 500 Betriebsstunden.
Sie halten dies für kleinlich? Dies sehen Gerichte leider mitunter anders.
Die IT-Recht Kanzlei kann natürlich nicht nachvollziehen, wie die Kommunikation zwischen dem Hersteller „Remko“ und dem abgemahnten Händler im Vorfeld verlaufen ist. Zumindest aber versicherte der Händler der IT-Recht Kanzlei, dass „Remko“ ihn nicht ausreichend informiert habe. Insbesondere sei er nicht davon in Kenntnis gesetzt worden, dass die in den „Remko“-Prospekten enthaltenen Leistungsdaten nicht den rechtlichen Energiekennzeichnungsvorschriften genügen.
Fazit
Der Fall lehrt, dass Händlern sog. „Weißer Ware“ dringend zu empfehlen ist, sich hinsichtlich der notwendig anzugebenden Leistungsdaten nicht ausschließlich auf die Angaben der Hersteller zu verlassen. Vertrauen ist zwar gut, Kontrolle aber sicherlich besser.
Um Ihnen geeignete Kontrollinstrumente zur Verfügung zu stellen, hat sich die IT-Recht Kanzlei durch den Dschungel der einschlägigen Rechtsnormen gekämpft und gibt Ihnen im Folgenden einen Überblick über Umfang und Inhalt der einzelnen einzuhaltenden Pflichten – insbesondere für den Verkauf von Haushaltsgeräten im Internet:
1. Grundlagen
2. Pflichtangaben bei Kühlschränken
3. Pflichtangaben bei Waschvollautomaten
4. Pflichtangaben bei kombinierten Haushalts-Wasch-Trockenautomaten
5. Pflichtangaben bei Geschirrspülern
6. Pflichtangaben bei Elektrobacköfen
7. Pflichtangaben bei Lichtquellen
8. Pflichtangaben bei Klimageräten
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Gerd Altmann(geralt) / PIXELIO
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