Keine Chance den Abmahnungen: Verkauf von Weißer Ware im Internet

Keine Chance den Abmahnungen: Verkauf von Weißer Ware im Internet

Achtung: Dieser Beitrag ist mittlerweile veraltet!
Aktuellere Informationen zum Thema finden Sie hier: "Verkauf von Haushaltselektrogeräten"

Der Verkauf von Haushaltsgeräten (aufgrund ihrer Farbe auch gerne als Weiße Ware bezeichnet) ist kein leichtes und unbeschwertes Unterfangen. Bereits die Lieferanten und Händler im stationären Fachhandel müssen eine Vielzahl an komplizierten und unübersichtlichen Vorschriften beachten. Dasselbe und sogar noch ein bisschen mehr muss der Versand- und Internethändler wissen.

 

Grund für die Unübersichtlichkeit der Vorschriften ist die Existenz einer Vielzahl von EG-Richtlinien, die insbesondere die Kennzeichnungs- und Informationspflicht der Lieferanten und Händler regelt. Dabei gelten für einzelne Gerätearten unterschiedliche Durchführungsrichtlinien, die wiederum teilweise durch weitere Richtlinien abgeändert oder ergänzt, nicht aber komplett ersetzt worden sind. Dadurch ist ein komplexes Regelungssystem entstanden, das einerseits schwer zu durchschauen ist, aber andererseits unbedingt vom Händler beachtet werden muss, wenn er seine Geräte legal verkaufen möchte.

Die IT-Recht Kanzlei hat sich durch den Dschungel der einschlägigen Rechtsnormen gekämpft und gibt nun einen Überblick über Umfang und Inhalt der einzelnen einzuhaltenden Pflichten – insbesondere für den Verkauf von Haushaltsgeräten im Internet:

1. Grundlage – Richtlinie 92/75/EWG

2. Pflichtangaben bei Kühlschränken
– Richtlinie 94/2/EG, geändert durch Richtlinie 2003/66/EG

3. Pflichtangaben bei Waschvollautomaten
– Richtlinie 95/12/EG, geändert durch Richtlinie 96/89/EG

4. Pflichtangaben bei kombinierten[ Haushalts-Wasch-Trockenautomaten](haushalts-wasch-trockenautomaten-pflichtangaben.html)
– Richtlinie 96/60/EG

5. Pflichtangaben bei Elektrobacköfen
– Richtlinie 2002/40/EG

6. Pflichtangaben bei Lichtquellen
– Richtlinie 98/11/EG

7. Pflichtangaben bei Klimageräten
– Richtlinie 2002/31/EG

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: Gerd Altmann(geralt) / PIXELIO

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