Energieetikettierung für Raumklimageräte

Energieetikettierung  für Raumklimageräte
17.11.2007 | Lesezeit: 2 min

Abmahnung vermeiden: Wie sind Klimageräte im Internet zu kennzeichnen? Der nachfolgende Beitrag verschafft Ihnen einen Überblick über die notwendigen Pflichtangaben. Hinweis: Der Beitrag berücksichtigt die Richtlinie 2002/31/EG.

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

Notwendige Kennzeichnung:

 

Modellname/-kennzeichen des Klimageräts /Gerätetyp

Leistungsdaten:

→ Energie-Effizienzklasse: z.B. A
Die Skala der Energieeffizienzklasse reicht von A (sehr effizient) bis G (weniger effizient).

→ Näherungswert für den jährlichen Energieverbrauch bei durchschnittlich 500 Betriebsstunden: z.B. 414 kW
Ermittelt nach den Prüfverfahren der in Artikel 2 (der Richtlinie 2002/31/EG) genannten harmonisierten Normen

→ Kühlleistung, definiert als Kühlkapazität des Geräts in kW im Kühlbetrieb bei Volllast: z.B. 2,4 kW
Ermittelt nach den Prüfverfahren der in Artikel 2 (der Richtlinie 2002/31/EG) genannten harmonisierten Normen

→ Energieeffizienzgröße des Geräts im Kühlbetrieb bei Volllast: z.B. 2,9
Ermittelt nach den Prüfverfahren der in Artikel 2 genannten harmonisierten Normen

→ Gerätetyp: „Nur Kühlung“ oder „Kühlung/Heizung“?

→ Kühlungsart: „Luftkühlung“ oder „Wasserkühlung“?

→ Heizleistung (nur bei Geräten mit Heizfunktion), definiert als Heizkapazität des Geräts in kW im Heizbetrieb bei Volllast: z.B. 9,4 kW
Ermittelt nach den Prüfverfahren der in Artikel 2 (der Richtlinie) genannten harmonisierten Normen

→ Energie-Effizienzklasse der Heizfunktion (nur bei Geräten mit Heizfunktion): z.B. A
Die Skala der Energieeffizienzklasse reicht von A (sehr effizient) bis G (weniger effizient).

→ Geräuschemissionen bei Standardbetrieb: xx db
Geräuschemissionen bei Standardbetrieb in Dezibel, ermittelt gemäß der Richtlinie 86/594/EWG

Hinweis: Angaben über Geräuschemissionen sind gemäß RL 86/594/EWG zu ermitteln. Diese Angaben sind jedoch nur zu machen, wenn der Schalleistungspegel des Haushaltsgeräts 80 dB (A) überschreitet, es sei denn, daß Gerät ist ausschließlich für industrielle oder gewerbliche Zwecke bestimmt.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
gino73 / PIXELIO

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

2 Kommentare

U
Unbekannt 05.12.2009, 13:53 Uhr
Ohne Titel
Wie schön eigentlich, dass in der Richtlinie 2002/31/EG, in der laut dem 2.Pfeilpunkt angeblich
die harmonisierten Normen genannt werden, die die Prüfverfahren zu Ermittlung des Energieverbrauchs festlegen, gar keine Normen benannt werden.

Siehe selbst: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2002:086:0026:0041:DE:PDF

U
Unbekannt 24.09.2008, 16:38 Uhr
Raumklimageräte
Um diesen Artikel richtig verstehen zu können, sollte m.E. auch angegeben werden, wie "Raumklimageräte" definiert sind: gehört ein kleiner Heizstrahler für das Badezimmer auch schon dazu?

MfG

Weitere News

Gewerblicher Klimaschutz? Verbraucherzentrale vs. Raumklimageräte
(23.09.2011, 13:41 Uhr)
Gewerblicher Klimaschutz? Verbraucherzentrale vs. Raumklimageräte
LG Darmstadt: Bei Kennzeichnung von Weißer Ware ist die vorgegebene Reihenfolge genau einzuhalten!
(20.08.2010, 08:49 Uhr)
LG Darmstadt: Bei Kennzeichnung von Weißer Ware ist die vorgegebene Reihenfolge genau einzuhalten!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei